Verwaltungsgericht Hannover
Urt. v. 01.11.2013, Az.: 18 A 6977/12

Dienstvergehen; Disziplinarverfahren; Drogen; Entfernung aus dem Dienst; Polizist; Rauschgift; Wahrheitspflicht; Zurückstufung

Bibliographie

Gericht
VG Hannover
Datum
01.11.2013
Aktenzeichen
18 A 6977/12
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2013, 64273
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tenor:

Der Beklagte ist eines Dienstvergehens schuldig. Er wird zurückgestuft, indem er für die Dauer von vier Jahren Bezüge lediglich aus der Besoldungsstufe A 8 erhält. Der Beamte darf frühestens vier Jahre nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung befördert werden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Entscheidung ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Entfernung des Beklagten aus dem Dienst.

Der 1981 geborene Beklagte ist nach seiner Versetzung aus Berlin als Polizeibeamter seit Mitte Dezember 2003 in Niedersachsen im Amt eines Polizeikommissars tätig, zunächst bei der Bereitschaftspolizei, seit Anfang 2010 beim Kläger. Disziplinarrechtlich ist der Beklagte zuvor noch nicht aufgefallen. Zuletzt wurde er zum Stichtag 01.09.2008 mit „C - unterer Bereich“ beurteilt. Derzeit ist er vorläufig des Dienstes enthoben unter Einbehalt von 20 v.H. seiner Dienstbezüge.

In der Nacht vom 3. auf den 4. Dezember 2010 hielt sich der Beklagte privat bei einer Veranstaltung in einem Veranstaltungszentrum in Hannover-Linden auf. Der Zeuge D. beobachtete, wie sich der Beklagte zusammen mit einer dritten Person, dem Zeugen E., auf einer Herrentoilette im Veranstaltungszentrum einschloss. Der Zeuge F. benachrichtigte die Polizei. Einer Überprüfung durch die eingesetzten Beamten wollte sich der Beklagte zunächst durch Flucht entziehen. Der Beklagte konnte zu Boden gebracht werden. Er widersetzte sich passiv einer Festnahme, indem er seine Arme unter seinem Körper versteifte. Bei der ersten Durchsuchung konnten in seiner Hosentasche Reste einer Konsumeinheit eines weißen Pulvers sowie zwei 20 €-Scheine aufgefunden werden. Eine freiwillige Atemalkoholüberprüfung ergab um 03:00 Uhr einen Wert von 1,31 Promille. Ein ESA-Test für die Reste der Konsumeinheit verlief positiv für Amphetamin.

Bei einer Hausdurchsuchung konnte in seiner Wohnung ein Briefchen mit Resten einer weißlichen Substanz und ein leerer Klemmleistenbeutel ebenfalls mit weißen Anhaftungen sichergestellt werden.

Das Landgericht Hannover sprach in der Berufungsinstanz mit Urteil vom 26.04.2012 den Beklagten wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln und des Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte schuldig. Es verwarnte den Beklagten und behielt sich die Verurteilung zu einer Geldstrafe vor. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf das Urteil des Landgerichts in der Beiakte I verwiesen. Das Urteil ist rechtskräftig. Mit Beschluss vom 26.04.2012 wurde die Bewährungszeit auf 2 Jahre festgelegt und außerdem dem Beklagten die Zahlung eines Geldbetrages von 2000 Euro auferlegt.

Bereits mit Schreiben vom 07.12.2010 leitete der Kläger ein Disziplinarverfahren gegen den Beklagten ein. In einer Stellungnahme vom 14.01.2011 räumte der Beklagte ein, in der Nacht des 04.12.2010 Drogen im Besitz gehabt und konsumiert zu haben. Er gab weiterhin zu, bei der Festnahme auf dem Bauch liegend zunächst seine Arme unter seinen Körper gelegt zu haben. In dieser Stellungnahme räumte der Kläger weiter ein, im Oktober 2010 den ersten Kontakt zu Drogen bekommen zu haben und in den folgenden Wochen weitere 2 Mal Amphetamin konsumiert zu haben (Bl. 71 Beiakte A).

Im Institut für Rechtsmedizin der MHH wurde eine Haarprobe des Beklagten auf Betäubungsmittelmissbrauch hin untersucht. Wegen des näheren Inhaltes des Gutachtens wird auf Bl. 75 ff. der Beiakte A Bezug genommen.

Nach Abschluss des Strafverfahrens nahm der Kläger das ausgesetzte Disziplinarverfahren wieder auf und gab dem Beklagten Gelegenheit zur abschließenden Äußerung. Unter dem 14.09.2012 nahm der Beklagte noch einmal Stellung. Auch insoweit wird auf den Inhalt der Beiakte A (Bl. 149 ff.) verwiesen.

Der Kläger hat am 17.12.2012 Disziplinarklage erhoben.

Der Beklagte habe gegen seine Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten (§ 34 BeamtStG) in schwerwiegender Weise verstoßen, indem er

- am 04.12.2010 Betäubungsmittel iSv § 1 BtMG erwarb und anschließend Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte leistete,

- zwischen Ende Juli 2010 und Anfang Januar 2011 wiederholt Betäubungsmittel iSd von § 1 BtMG konsumierte,

- sowie im Disziplinarverfahren wahrheitswidrig behauptete, dass er erst Anfang Oktober 2010 das erste Mal Amphetamine konsumiert zu haben, obwohl die Analyse der Haarprobe ergeben hat, dass der Kläger schon im Zeitraum von Ende Juli bis Mitte Oktober 2010 Kokain und Amphetamin konsumiert habe.

Dadurch habe der Beklagte das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren. Der Beklagte habe Kontakt zum Drogenmilieu. Als Polizeibeamter unterliege der Beklagte einer strengeren Verpflichtung als andere Beamte. Mit dieser Verpflichtung sei sein Verhalten - wenn es auch außerhalb des Dienstes geschah - unvereinbar. Vor allem der Konsum von Amphetaminen und Kokain, sogenannter „harter Drogen“ zeige, dass der Beklagte eine höhere Hemmschwelle überwunden habe, sein Dienstvergehen wiege daher besonders schwer.

Über den Vorfall sei weiterhin in der Presse berichtet worden. Zwar habe er, der Kläger, eine entsprechende Pressemitteilung herausgegeben. Es sei aber davon auszugehen, dass die Medien auch ohne diese Pressemitteilung von dem Vorfall erfahren hätten. Insoweit habe die Pressemitteilung - als offene Kommunikation - dazu beigetragen, den Ansehensverlust gering zu halten und den Vorwurf der Vertuschung auszuschließen.

Der Kläger beantragt,

den Beklagten wegen der endgültigen Zerstörung des dienstlichen Vertrauensverhältnisses aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Auffassung, er habe mehrfach Betäubungsmittel konsumiert, sei nicht durch das Strafurteil festgestellt worden. Der Kläger und das erkennende Gericht seien durch das Strafurteil des Landgerichts gebunden. Daher könne man ihm nur einen einmaligen Konsum von Rauschmitteln vorwerfen. Er räume aber einen gelegentlichen Konsum ab Oktober 2010 ein; Kokain habe er aber nicht bewusst zu sich genommen. Möglicherweise seien es Beimengungen gewesen. Dies sei auf seine damaligen persönlichen Probleme zurückzuführen gewesen.

Auch habe das Landgericht festgestellt, dass viel dafür spreche, dass er, der Beklagte, sich in Zukunft beanstandungsfrei verhalte. Abgesehen von den hier in Rede stehenden Vorgängen sei sein Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes bislang beanstandungsfrei gewesen.

Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Der Beklagte hat zur Überzeugung der Kammer erhebliche Dienstpflichtverletzungen begangen, die ein einheitliches, schweres Dienstvergehen darstellen. Die im Tenor ausgesprochene Disziplinarmaßnahme ist deshalb erforderlich und angemessen.

Der Beklagte hat in der Nacht vom 3. auf den 4. Dezember 2010 nach den Feststellungen des strafgerichtlichen Urteils des Landgerichts Hannover in Sachen 36 Ns 6182 Js 102027/10 (160/11) vom 26.04.2012 unerlaubt Betäubungsmittel erworben und damit gegen den Straftatbestand des § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG verstoßen sowie Widerstand gegen die Staatsgewalt geleistet. Diese strafgerichtlichen Feststellungen sind nach § 52 Abs. 1 NDiszG für die erkennende Kammer bindend. Der Beklagte hat den Vorfall im Übrigen auch eingeräumt.

Zu Recht wertet der Kläger diesen Verstoß gegen strafrechtliche Bestimmungen als Verletzung der sich aus § 34 BeamtStG ergebenen Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes.

Die Kammer ist aufgrund des Gutachtens des Instituts für Rechtsmedizin der MHH vom 03.02.2011 weiterhin davon überzeugt, dass der Beklagte auch im Vorfeld der Ereignisse vom 4. Dezember 2010 bereits Amphetamin und Kokain konsumiert hat, wobei allerdings nicht von einem starken regelmäßigen Konsum auszugehen ist. Bei einem durchschnittlichen Haarwachstum repräsentiere das Segment B (kopfhautferner Teil) der Haarprobe den Zeitraum von Mitte Oktober bis Ende Juli 2010. Allerdings ergeben sich bei einer Abweichung vom angesetzten Durchschnittswert Abweichungen nach oben bzw. unten, je nachdem, ob das Haar schneller oder langsamer als der Durchschnitt gewachsen ist. Die Haarprobe selbst war 6 Zentimeter lang, das Segment B 3 Zentimeter. Da nach dem Gutachten auch ein schnelleres Haarwachstum bis 1,5 cm pro Monat möglich sein kann, kann das Ergebnis der Haarprobe die zeitlichen Angaben des Klägers nicht wiederlegen.

Unabhängig von der Frage, ob der gelegentliche Konsum von Rauschmitteln schon Ende Juli 2010 oder erst Anfang Oktober 2010 einsetzte, hat damit der Beklagte ebenfalls erheblich gegen seine Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes verstoßen.

Das Strafurteil des Landgerichts vom 26.04.2012 steht der Berücksichtigung des Rauschmittelkonsums im Vorfeld der Ereignisse vom 4. Dezember 2010 im vorliegenden Disziplinarklageverfahren nicht entgegen. Denn der Beklagte wurde nicht etwa diesbezüglich freigesprochen. Vielmehr war dieser Rauschgiftkonsum schon von vornherein nicht Gegenstand des Strafverfahrens. Insoweit kann das Strafurteil dann auch keine Bindungswirkung entfalten.

Das Landgericht hat daneben das Verhalten des Beklagten anlässlich seiner Festnahme am 4. Dezember 2010 als Verstoß gegen § 113 StGB gewertet und ihn des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte für schuldig gehalten. Insoweit ist das Gericht ebenfalls nach § 52 Abs. 1 NDiszG an die Ansicht des Strafgerichts gebunden. Die „Widerstandshandlung“ wird jedoch vom Strafgericht selbst als „als im unteren Bereich anzusiedeln“ eingestuft (Urteil des Amtsgerichts Hannover vom 12,07.2011 - Bl. 212 Beiakte E). Andererseits ist aber gerade von einem Polizeibeamten zu erwarten, dass er sich gegenüber seinen im Einsatz befindlichen Kollegen kooperativ verhält.

Entgegen der Ansicht der Klagebehörde ist dem Beklagten ein Verstoß gegen die ihm seinem Dienstherrn gegenüber obliegende Wahrheitspflicht nicht vorzuwerfen. Zwar hat der Beklagte in seiner Stellungnahme vom 14.01.2011 einen gelegentlichen Drogenkonsum erst ab Oktober 2010 eingeräumt, obwohl nach dem Gutachten bei Zugrundelegung eines Durchschnittswertes möglicherweise bereits ab Ende Juli 2010 Betäubungsmittel konsumiert worden sein könnten. Wie oben ausgeführt, lassen sich aber die Angaben des Beklagten nicht widerlegen, weil es eben auch Abweichungen vom Durchschnittswert geben kann und der angegebene Zeitraum des Klägers noch im möglichen Rahmen liegt. Auch der Einwand des Beklagten, die festgestellten Kokainspuren könnten auf Verunreinigungen bzw. Beimengungen zurückzuführen sein und ein Kokainkonsum sei ihn nicht bewusst gewesen, lässt sich nicht widerlegen.

Außerdem können im Regelfall falsche Angaben zur Verteidigung in einem Disziplinarverfahren einem Beamten nicht mehr als zusätzliche weitere Pflichtenverletzung vorgeworfen werden. Zwar gehört die Wahrheitspflicht zum innerdienstlichen Pflichtenkreis eines jeden Beamten. Dies ergibt sich aus den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums und der gegenseitigen Treuepflicht. In früheren Entscheidungen hat die Kammer unter Berufung auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.12.1980 - 1 D 89/79 - (zit. n. juris) die Auffassung vertreten, dies gelte auch im Rahmen eines Disziplinarverfahrens.

Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 28.02.103 - 2 C 62/11- (zit. n. juris) diese Rechtsauffassung jedoch aufgegeben und nunmehr entschieden, dass sich die Grenze der dienstrechtlichen Wahrheitspflicht eines Beamten im Disziplinarverfahren an den Grenzen des zulässigen Verteidigungsverhaltens im Strafverfahren orientiert. Das Verhalten des betroffenen Beamten im Disziplinarverfahren stellt danach nur dann eine weitere Dienstpflichtverletzung dar, wenn der Beamte im Disziplinarverfahren wider besseres Wissen Dritte diffamiert oder sonst vorsätzlich gegen Strafbestimmungen verstößt. Die Kammer schließt sich nunmehr ebenfalls dieser Auffassung an.

Die vorstehend festgestellten Dienstpflichtverletzungen bilden ein einheitliches Dienstvergehen von erheblicher Schwere.

Die Bemessung der Disziplinarmaßnahme beruht auf § 14 Abs. 1 NDiszG. Danach ist die Disziplinarmaßnahme nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung des Persönlichkeitsbildes und des bisherigen Verhaltens des Beamten und der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn und der Allgemeinheit zu bemessen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Rechtsprechung zur disziplinaren Einstufung von Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz wiederholt zu erkennen gegeben, dass auch das Anliegen des Gesetzgebers, mit dem Betäubungsmittelgesetz den schädlichen Auswirkungen des zunehmenden Rauschgiftkonsums vorzubeugen und so unabsehbare Gefahren von dem Einzelnen, aber auch von der Allgemeinheit, insbesondere von der Jugend, abzuwehren, bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme zu berücksichtigen ist (BVerwG, Urt. vom 14.12.2000 - 1 D 40/99 -, zit. n. juris, mit. Hinweis auf BVerwG,  Urteil vom 12. Juli 1994 - BVerwG 1 D 31.93 - ZBR 1995, 26 m.w.N.). Wer diesen staatlichen Zielen zuwiderhandelt, offenbart regelmäßig eine grob rücksichtslose Haltung gegenüber der Allgemeinheit. Das ist auch dienstrechtlich von erheblicher Bedeutung. Angesichts der Variationsbreite möglicher Verwirklichungsformen pflichtwidrigen Verhaltens in diesem Bereich wird allerdings das disziplinare Gewicht des Dienstvergehens maßgebend von den besonderen Umständen des Einzelfalls bestimmt (stRspr des BVerwG, vgl. Urteil vom 7. Mai 1996 - BVerwG 1 D 82.95 - BVerwGE 103, 316, 320 = Buchholz 232 § 54 Satz 3 Nr. 4 m.w.N.). Dies bedeutet, dass in schweren Fällen eine dem förmlichen Disziplinarverfahren vorbehaltene Maßnahme, d.h. bei einem aktiven Beamten eine Gehaltskürzung, Degradierung oder - in besonders schweren Fällen (Hervorhebung durch das Verwaltungsgericht)- sogar Entfernung aus dem Dienst, zu verhängen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.12.2000 - 1 D 40/99 mit w.N.).

Die Kammer ist angesichts der Umstände des Einzelfalles und des Eindrucks, den der Beklagte in der mündlichen Verhandlung auf die Kammer gemacht hat, zu dem Schluss gekommen, dass im vorliegenden Fall eine Entfernung aus dem Dienst noch nicht geboten ist.

Zunächst ist in die Entscheidung zwar einstellen, dass der Beklagte mit seinem Kontakt zum Drogenmilieu, den Ankauf und den Konsum von harten Drogen in erheblicher Weise den Kern von Dienstpflichten verletzt hat, die ihm gerade auch als Polizeibeamten auch außerhalb des Dienstes obliegen. Rauschgiftkonsumierende Polizeibeamte sind nicht geeignet, das Vertrauen der Allgemeinheit in die Polizei zu stärken.

Andererseits beschränkt sich das strafrechtliche Verhalten des Beklagten - und die Kammer kann hier nur den Sachverhalt zu Grunde legen, der dem Beamten auch nachweisbar ist - auf gelegentlichen Erwerb und Konsum von Rauschgiften in kleinen Mengen innerhalb eines relativ kleinen Zeitraumes. Zu berücksichtigen ist ebenfalls das bis dahin untadelige Verhalten des Beklagten. Zwar liegen keine Anhaltspunkte für eine verminderte Schuldfähigkeit oder gar eine Schuldunfähig vor (letztere wurde auch vom Strafgericht nicht festgestellt), jedoch befand sich der Beklagte nach seiner glaubhaften Einlassung seinerzeit aufgrund der Trennung von seiner Partnerin bzw. der vorausgehenden Probleme in der Partnerschaft und des - offenbar vom Beamten selbst erzeugten Druckes, sich als „Neuer“ beim SEK beweisen zu müssen, in einer persönlichen Krisensituation, die sein Verhalten zwar nicht entschuldigen, aber immerhin in gewissem Rahmen erklären kann. Die Kammer sieht sich in dieser Einschätzung auch durch die entsprechende Würdigung des Landgerichts Hannover bestätigt. Auch die erkennende Kammer schließt sich der Ansicht des Strafgerichtes an, dass der Beklagte offenbar einen Weg gefunden hat, derartige persönliche Krisensituationen in Zukunft ohne Rauschmittelkonsum zu überstehen.

Nach alledem ist hier zwar eine deutliche Maßnahme gegenüber dem Beklagten erforderlich, um ihn nachhaltig an die Einhaltung seiner Dienstpflichten zu gemahnen. Jedoch hat der Beklagte das Vertrauen seines Dienstherrn und das der Allgemeinheit durch das begangene Dienstvergehen noch nicht derart verloren, dass eine Entfernung aus dem Dienst unumgänglich wäre.

Die Kammer sieht eine Zurückstufung gem. § 10 NDiszG im ausgeurteilten Umfang zwar als notwendig und erforderlich, aber auch als ausreichend an. Da der Kläger sich im Eingangsamt seiner Laufbahn befindet, war eine Zurückstufung nach § 10 Abs. 2 NDiszG auszusprechen. In Anbetracht der langen Dauer des bisherigen Disziplinarverfahrens - wobei es auf ein Verschulden der Klagebehörde nicht ankommt - hält die Kammer eine Abkürzung des vom Gesetz vorgegebenen Zeitraumes von fünf Jahren gem. § 10 Abs. 2 Satz 2 NDiszG auf vier Jahre für angemessen. Entsprechend wurde nach § 10 Abs. 5 NDiszG der Zeitraum, in dem eine Beförderung des Beklagten nicht zulässig ist, ebenfalls auf vier Jahre festgelegt.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 69, 70, 71 NDiszG iVm.155 Abs. 1 VwGO. Zwar wurde die Klage zum Teil abgewiesen. Nach § 69 Abs. 2 Satz 1 NDiszG trägt ein Beamter, gegen den im Disziplinarklageverfahren vom Verwaltungsgericht eine Disziplinarmaßnahme ausgesprochen wird, jedoch die Kosten des Verfahrens. Eine Kostenteilung wäre - abgesehen davon, dass sie im vorliegenden Fall untunlich gewesen wäre - dem Gericht im Rahmen seines ihm vom Gesetz eingeräumten Ermessens nur im Fall des § 69 Abs. 2 Satz 2 möglich gewesen, nicht jedoch bei einer Zurückstufung.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 und 2 ZPO.