Verwaltungsgericht Hannover
Beschl. v. 07.11.2013, Az.: 4 B 6889/13
Abweichung; Balkon; Grenzabstand
Bibliographie
- Gericht
- VG Hannover
- Datum
- 07.11.2013
- Aktenzeichen
- 4 B 6889/13
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2013, 64407
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 66 BauO ND
- § 5 BauO ND
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
Zu den Voraussetzungen einer Abweichung von den Grenzabstandsvorschriften.
Tenor:
Die aufschiebende Wirkung des von der Antragstellerin gegen die Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 03.07.13 erhobenen Widerspruchs wird angeordnet.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.000,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin wendet sich gegen eine dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für die Errichtung von Balkonen.
Die Antragstellerin ist Eigentümerin des Grundstücks D. 16 in E., das mit einem viergeschossigen Mehrfamilienwohnhaus bebaut ist. Im Westen grenzt das Grundstück an das ebenfalls mit einem viergeschossigen Mehrfamilienwohnhaus bebaute Grundstück des Beigeladenen. Beide Wohnhäuser sind Bestandteil der geschlossenen viergeschossigen Blockrandbebauung entlang der D. im Bereich zwischen den Einmündungen der F. und der G. Die einheitliche Rückseite der Häuserzeile weist nach Süden auf einen begrünten Innenhof. Balkone sind weder am Gebäude der Antragstellerin noch an den Nachbargebäuden vorhanden.
Der Straßenzug liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes.
Unter dem 03.07.13 genehmigte die Antragsgegnerin dem Beigeladenen die Errichtung von zwei jeweils 3,00 m breiten Balkonanlagen mit insgesamt sechs Balkonen vor der 17,00 m breiten Südfassade seines Gebäudes. Für beide Balkonanlagen ist jeweils ein Abstand von 0,70 m zu den seitlichen Grenzen vorgesehen; insoweit erlaubte die Antragsgegnerin eine Abweichung von den Grenzabstandsvorschriften. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die genehmigten Bauvorlagen Bezug genommen.
Unter dem 22.07.13 erhob die Antragstellerin Widerspruch gegen die Baugenehmigung, über den noch nicht entschieden ist. Auch über den unter dem 08.08.13 gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung liegt noch keine Entscheidung vor. Insoweit erging unter dem 15.08.13 lediglich eine Zwischennachricht, dass die beantragte Akteneinsicht wegen des laufenden Prüfungsverfahrens nach § 80 Abs. 4 VwGO nicht gewährt werden könne.
Am 07.10.13 hat die Antragstellerin um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht. Da die Antragsgegnerin über ihren Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nicht innerhalb angemessener Frist entschieden habe, sei ihr Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zulässig. In der Sache bestünden ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der dem Beigeladenen gewährten Abweichung. Der geringe Abstand der Balkone führe zu Lärmbelästigungen der in unmittelbarer Nachbarschaft gelegenen Schlafräume ihrer Mieter, die durch die angeordneten Sichtblenden nicht vermieden werden könnten. Auch die Nutzung ihres Gartens sei beeinträchtigt. Letztlich sei die Erteilung einer Abweichung nicht erforderlich gewesen. Der Beigeladene könne die geplanten Balkonanlagen auch bei Einhaltung der vorgeschriebenen Abstände verwirklichen.
Inzwischen hat der Beigeladene begonnen, anstelle der Fenster Balkontüren einzubauen. Die Balkonanlagen sollen ab der 46. Kalenderwoche aufgestellt werden.
Die Antragstellerin beantragt,
die aufschiebende Wirkung ihres gegen die Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 03.07.13 erhobenen Widerspruchs anzuordnen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Sie hält den Antrag für unzulässig. Die Antragstellerin habe im Verfahren nach § 80 Abs. 4 VwGO noch eine ergänzende Stellungnahme angekündigt, die bislang nicht erfolgt sei. Eine Entscheidung habe sie daher zurück stellen dürfen. Zudem müsse der Beigeladene vor Baubeginn noch eine prüffähige Statik einreichen. Dies sei bislang nicht erfolgt. Die Abweichung von den Grenzabstandsvorschriften habe sie zu Recht erlaubt. In der geschlossenen Bauweise dürften Balkone in einem beliebigen Abstand zur Grenze errichtet werden, sofern ihre Breite höchstens ein Drittel der Gebäudebreite ausmache. Lediglich in der Gesamtschau beider Balkonanlagen werde die danach zulässige Breite geringfügig um 0,34 m überschritten. Für die Nachbarrechte der Antragstellerin mache es aber keinen Unterschied, ob die an ihrer Grenze geplante Balkonanlage nun 3,00 m ober wie nach der Drittelregelung zulässig 2,83 m breit sei. Theoretisch müsse die Antragstellerin sogar eine 5,66 m breite Balkonanlage an ihrer Grenze dulden. Damit sei belegt, dass der Breite der Balkone keine Bedeutung für den seitlichen Grenzanstand zukomme.
Der Beigeladenen stellt keinen Antrag.
Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
II.
Der Antrag ist nach §§ 80a Abs. 3 Satz 2, 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 VwGO zulässig, weil die Antragsgegnerin über den am 08.08.13 gestellten Antrag der Antragstellerin, die Vollziehung der angefochtenen Baugenehmigung auszusetzen, nicht innerhalb angemessener Frist entschieden hat. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin hatte die Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin im Aussetzungsverfahren keine ergänzende Stellungnahme angekündigt, sondern lediglich Akteneinsicht in ihren Kanzleiräumen beantragt und sich eine weitere Stellungnahme vorbehalten. Nachdem ihr dies durch Zwischennachricht der Antragsgegnerin vom 15.08.13 mit Hinweis auf das laufende Prüfungsverfahren verweigert wurde, durfte die Antragstellerin davon ausgehen, dass eine Entscheidung der Antragsgegnerin bevorstand. Da die Entscheidung dann innerhalb der folgenden sieben Wochen nicht erging, hat sich die Antragstellerin zu Recht an das Gericht gewandt.
Im Übrigen hat der Beigeladene damit begonnen, statt der vorhandenen Fenster Balkontüren einzubauen und die Aufstellung der Balkonanlagen für die 46. Kalenderwoche angekündigt. Damit steht der Baubeginn unmittelbar bevor, so dass eine Verletzung der hier aus den Grenzabstandsvorschriften hergeleiteten Nachbarrechte droht, § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO.
Das Rechtsschutzbegehren hat in der Sache Erfolg.
Nach §§ 80a Abs. 3 Satz 2, 80 Abs. 5 Satz1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen, wenn das Interesse des Nachbarn, von der Vollziehung der angegriffenen Baugenehmigung verschont zu bleiben, das Interesse des Bauherrn an ihrer Ausnutzung überwiegt. Im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung ist das Risiko des Nachbarn, die Folgen der Verwirklichung der angegriffenen Maßnahme trotz möglichen späteren Erfolges in der Hauptsache dulden zu müssen, mit dem Risiko des Bauherrn abzuwägen, die Verwirklichung des Vorhabens trotz möglicher späterer Klageabweisung aufschieben zu müssen. Bei der zwischen beiden Folgeabschätzungen vorzunehmenden Abwägung spielt die Erfolgsaussicht des eingelegten Rechtsbehelfs in der Regel eine entscheidende Rolle. Bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung lässt sich hier absehen, dass der von der Antragstellerin erhobene Widerspruch Erfolg haben wird.
Die Anfechtung einer Baugenehmigung durch einen Nachbarn kann nur dann zum Erfolg führen, wenn die Genehmigung rechtswidrig ist und der Nachbar dadurch in seinen Rechten verletzt wird. Die Zulassung des Bauvorhabens durch die Bauaufsicht verletzt einen Nachbarn dann in seinen Rechten, wenn sie mit Vorschriften nicht vereinbar ist, die - zumindest auch - die Funktion haben, nachbarliche Rechte zu schützen. Das ist hier der Fall; die erteilte Baugenehmigung verletzt die nachbarschützenden Grenzabstandsvorschriften.
Zu Recht gehen die Beteiligten übereinstimmend davon aus, dass die geplanten Balkonanlagen die in § 5 NBauO vorgeschriebenen Grenzabstände nicht einhalten.
Die Kammer geht für das vorläufige Rechtsschutzverfahren davon aus, dass die Hauptgebäude auf den Grundstücken der Antragstellerin und des Beigeladenen nach § 5 Abs. 5 Satz 1 BauO errichtet worden sind. Zwar schreibt hier kein Bebauungsplan die geschlossene Bauweise i. S. d. § 5 Abs. 5 Satz 1 NBauO vor. Diese ergibt sich aber zwingend aus der nach den vorliegenden Luftbildern und Straßenkarten vorhandenen geschlossenen Straßenrandbebauung entlang der D. zwischen den Einmündungen der F. und der G., § 34 Abs. 1 BauGB. Daher sind die Hauptgebäude nach städtebaulichem Planungsrecht ohne Grenzabstände zu errichten (vgl. Breyer in Große-Suchsdorf, NBauO, 9. Aufl. 2013, § 5 Rn 143). Die 7,45 m hohen Balkonanlagen müssten, da sie außerhalb der in geschlossener Bauweise zu überbauenden Fläche errichtet werden sollen, damit grundsätzlich einen Abstand von 1/2 H sprich 3,72 m zu den seitlichen Grenzen halten, § 5 Abs. 2 Satz 1 NBauO.
Balkone können jedoch, selbst wenn sie außerhalb der in geschlossener Bauweise zu überbauenden Fläche errichtet werden sollen, das Privileg des § 5 Abs. 7 Satz 1 NBauO in Anspruch nehmen. Dies gilt grundsätzlich auch für selbständig aufgeständerte Balkonanlagen (so OVG Lüneburg, Bes. v. 29.12.00 - 1 M 4235/00 -, BRS 63 Nr. 143). Voraussetzung ist jedoch, dass die Balkone nicht mehr als ein Drittel der Breite der jeweiligen Außenwand in Anspruch nehmen. Da die Südwand am Gebäude des Beigeladenen 17,00 m breit ist, sind in jeder Geschossebene Balkone bis zu einer Breite von 5,66 m in einem beliebigen Abstand von der Grenze zulässig. Der Beigeladene plant jedoch zwei Balkonanlagen mit einer Gesamtbreite von 6,00 m und kann sich daher nicht auf das Abstandsprivileg des § 5 Abs. 7 Satz 1 NBauO berufen.
Um die somit vorliegende Abstandsunterschreitung von jeweils etwa 3,00 m zu beiden seitlichen Grenzen des Baugrundstücks zu legalisieren, hat die Antragsgegnerin vor-aussichtlich zu Unrecht eine Abweichung von den Grenzabstandsvorschriften erlaubt. Nach § 66 NBauO können Abweichungen von den Anforderungen des Gesetzes zugelassen werden, wenn diese unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderung und unter Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten Belange mit den öffentlichen Belangen, insbesondere den Anforderungen nach § 3 Abs. 1 NBauO vereinbar sind. Nach Auffassung der Kammer liegen hier die objektiven Voraussetzungen für die im Ermessen der Antragsgegnerin stehende Abweichungsentscheidung nicht vor.
Das in § 5 NBauO sehr differenziert geregelte Abstandsflächenrecht soll eine ausreichende Belichtung und Belüftung der Gebäude sowie ein Mindestmaß an sozialen Freiräumen gewährleisten (so Breyer in Große-Suchsdorf, a. a. O., § 5 Rn 22). Gleichzeitig begrenzen Abstandsregelungen die von dem jeweiligen Nachbarn hinzunehmende Bebauung auf ein Maß, jenseits dessen die Bebauung für den Nachbarn unzumutbar ist und sind so auch Maßstab dafür, was nach dem bauplanungsrechtlichen Gebot der Rücksichtnahme dem jeweiligen Nachbarn zuzumuten ist (so OVG Münster, Bes. v. 28.08.95 - 7 B 2117/95 -, Juris). Dies gilt umso mehr, als mit der Neuordnung der Abstandsregelungen durch die am 01.11.12 in Kraft getretene Neufassung der Nds. Bauordnung die Abstandsfläche generell halbiert und den betroffenen Grundstückseigentümern damit bereits ein enges Zusammenrücken zugemutet wird. Mit der Regelung der § 5 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 NBauO hat der Gesetzgeber ausdrücklich klargestellt, dass ein Nachbar auch in den Bereichen der geschlossenen Bauweise außerhalb der überbaubaren Fläche diesen ohnehin bereits reduzierten Regelabstand von 1/2 H mindestens aber 3,00 m beanspruchen darf. Nur ausnahmsweise soll dieser reduzierte Regelabstand noch weiter eingeschränkt werden können. Im Wege der Privilegierung des § 5 Abs. 7 Satz 1 NBauO wird dem Nachbarn im Interesse des jeweiligen Bauherrn zugemutet, Balkone in der Abstandsfläche hinzunehmen. Quasi als Ausgleich wird im Gegenzug die Duldungspflicht auf Balkone mit einem gesetzlich genau vorgeschriebenen Maß begrenzt. Dieser gesetzlich fein austarierte Interessenausgleich kann nicht mehr erreicht werden, wenn im Wege von Abweichungen weitaus größere Gebäudeteile in der eigentlich freizuhaltenden Abstandsfläche erlaubt werden, mithin die durch § 5 Abs. 2 Satz 1 NBauO ohnehin schon ausgeweitete Duldungspflicht des Nachbarn im Interesse des Bauherrn noch weiter ausgedehnt wird.
Kann der Zweck der Abstandsflächenregelungen mit der zugelassenen Abweichung somit nicht in gleicher Weise erreicht werden, darf eine Abweichung allenfalls dann erlaubt werden, wenn gleichgewichtige öffentliche Belange für sie streiten. Derartige Belange sind der Kammer aber nicht ersichtlich. Die Belange des beigeladenen Bauherrn scheiden zumindest in aller Regel schon deshalb als Gegengewicht aus, weil der Gesetzgeber in dieser Hinsicht bereits durch die die gegenläufigen Interessen benachbarter Grundeigentümer regelnden Abstandsvorschriften abschließende Festlegungen getroffen hat (OVG Münster, Bes. v. 28.08.95, a. a. O.) Anhaltspunkte dafür, dass sich die Antragstellerin hier - etwa wegen eigener Verstöße gegen die Abstandsvorschriften - nicht auf die Einhaltung des Grenzabstands berufen könnte, liegen ebenso wenig vor wie dafür, dass der Beigeladene sein Bauvorhaben ohne die Abweichung gar nicht verwirklichen könnte. Die Kammer geht vielmehr davon aus, dass es dem Beigeladenen ohne weiteres möglich sei dürfte, die von ihm geplanten Balkonanlagen in der Breite jeweils um wenige Zentimeter zu reduzieren und so die Privilegierungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 7 Satz 1 NBauO zu erfüllen.
Mit den von der Antragsgegnerin angestellten Überlegungen zu einem möglichen rechtmäßigen Alternativverhalten des Beigeladenen, das zu intensiveren Beeinträchtigungen der Antragstellerin führen könnte, lassen sich die objektiven Voraussetzungen für eine Abweichung nach § 66 NBauO ebenfalls nicht begründen. Die Antragsgegnerin hält die Abweichung für gerechtfertigt, weil die Antragstellerin - bei alternativer Planung des Beigeladenen - sogar eine Balkonanlage hinnehmen müsste, die - unter Verzicht auf eine zweite Balkonanlage - unmittelbar an der Grenze zu ihrem Grundstück eine maximale Breite von 5,66 m hätte. Im Vergleich dazu beeinträchtige die mit der Abweichung genehmigte Balkonanlage ihre durch die Abstandsvorschriften geschützten Belange in erheblich geringerem Umfang. Das ist zwar tatsächlich richtig, rechtlich aber nicht überzeugend. Denn diese Argumentation konsequent zu Ende gedacht, lägen ebenso gut die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Abweichung für eine weitere, an der anderen Grundstücksseite zu errichtende Balkonanlage in einer Breite von ebenfalls 5,66 m vor. Dies hätte zur Folge, dass Bauherrn in allen Fällen einen Anspruch auf (ermessensfehlerfreie Entscheidung über die) Erteilung einer Abweichung für Balkonanlagen haben, die bis zu zwei Drittel der jeweiligen Außenwand in Anspruch nehmen, weil der jeweilige Nachbar ein Drittel ja ohnehin hinnehmen müsste. Dass dies mit dem Zweck der gesetzlichen Wertung von § 5 Abs. 3 Nr. 2 NBauO nicht in Einklang steht, und damit die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 Satz 1 NBauO für die Erteilung einer Abweichung nicht gegeben sind, liegt auf der Hand.
Die Antragsgegnerin hat somit in objektiv rechtswidriger Weise eine Abweichung von den grundsätzlich nachbarschützenden Regelungen des § 5 NBauO zugelassen und damit Nachbarrechte der Antragstellerin verletzt (zur insoweit vergleichbaren Konstellation einer nach § 31 Abs. 2 BauGB erteilten Befreiung von nachbarschützenden Vorschriften: BVerwG, Bes. v. 01.03.10 - 4 B 7.10, Juris). Auf die tatsächlichen Auswirkungen der zugelassenen Abweichung kommt es genauso wenig an wie auf einen Vergleich mit den Auswirkungen eines möglichen rechtmäßigen Alternativverhaltens.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1,162 Abs. 3 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 3, 52 Abs. 1 GKG. Dabei orientiert sich das Gericht am Streitwertkatalog der Bausenate des Nds. OVG nach dem 01.01.2002 und bewertet die von der Antragstellerin geltend gemachte Beeinträchtigung ihres Mehrfamilienhauses mit 30.000,00 €. Für das hier vorliegende Eilverfahren ist dieser Wert zu halbieren.