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  • ab 28.11.2012 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 5 GlPlZuRdErl - 5. Verfahren

Bibliographie

Titel
Dienstrechtliche Befugnisse, Zustimmung zu den Gleichstellungsplänen
Redaktionelle Abkürzung
GlPlZuRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20400

5.1
Ist für die beabsichtigte dienstrechtliche Maßnahme die LReg zuständig oder ist in einem Einzelfall deren Zustimmung erforderlich, so legt die oberste Landesbehörde ihren Vorschlag mit den Personalangaben nach dem Muster der Anlage 3 (dreifach) formlos der StK vor.

5.1.1
Die Vorlage muss enthalten:

  1. a)

    eine ausführliche Begründung, insbesondere zu den Vorschriften der §§ 11 und 12 NLVO, den Auswahlvermerk und den Text der Ausschreibung,

  2. b)

    ggf. Angaben über die Erteilung einer Ausnahme für die Ernennung oder über die gesetzlich vorgeschriebene Mitwirkung anderer Stellen (z. B. Landespersonalausschuss, Personalvertretung, Schwerbehindertenvertretung, Gleichstellungsbeauftragte),

  3. c)

    ggf. Angaben zur Staatsangehörigkeit, zu nicht getilgten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, Verurteilungen, Verfahren nach dem OWiG, schwebenden Disziplinarverfahren und Eintragungen in den Personalakten über Disziplinarvorgänge und Disziplinarmaßnahmen,

  4. d)

    Angaben zur Planstelle (z. B. Verfügbarkeit, Unterrichtung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen des LT),

  5. e)

    Angaben zur Umsetzung des Gleichstellungsplans nach § 15 NGG und

  6. f)

    Angaben zur Europaqualifizierung.

5.1.2
Der Vorlage sind die Personalakten oder die Bewerbungsunterlagen sowie etwaige noch nicht zu den Personalakten genommene Disziplinarvorgänge beizufügen.

Hat die oberste Landesbehörde eine Auswahl unter mehreren Bewerberinnen und Bewerbern vorgenommen, so ist für den engeren Bewerberkreis das Verzeichnis nach dem Muster der Anlage 4 vorzulegen.

5.2
Vorschläge auf Zustimmung zur Versetzung in den Ruhestand (Nummer 1.1.1 Buchst. k) oder den einstweiligen Ruhestand (Nummer 1.1.1 Buchst. j) sowie Anträge auf Ausfertigung von Urkunden über den Eintritt in den Ruhestand und die Entlassung kraft Gesetzes (vgl. Nummer 2.2 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a, d und e) sind unter Verwendung des Musters der Anlage 5 und in der Regel ohne Personalakten vorzulegen; jedoch sind beizufügen bei

  1. 5.2.1

    Versetzung in den Ruhestand auf Antrag gemäß § 37 Abs. 1 NBG:

    der Antrag der Beamtin oder des Beamten,

  2. 5.2.2

    Versetzung in den Ruhestand auf Antrag gemäß § 37 Abs. 2 NBG:

    1. a)

      der Antrag der Beamtin oder des Beamten und

    2. b)

      der Nachweis über die Schwerbehinderung,

  3. 5.2.3

    Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit (§ 26 BeamtStG):

    das amtsärztliche Gutachten oder die erhobenen Beweise, die zur Feststellung der Dienstunfähigkeit geführt haben (§ 43 Abs. 1 NBG).

Soll in der Urkunde der Dank für treue Dienste nicht ausgesprochen werden, so ist dies in dem Antrag eingehend zu begründen; in diesem Fall oder wenn die Beamtin oder der Beamte gegen ihren oder seinen Willen wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden soll oder wenn gegen sie oder ihn ein Disziplinarverfahren anhängig ist oder war - soweit die Disziplinarmaßnahme nicht unter das Verwertungsverbot gemäß § 17 NDiszG fällt -, sind die Personalakten einschließlich etwaiger Disziplinarvorgänge mit vorzulegen.

5.3
Bei Vorschlägen nachgeordneter Behörden kann entsprechend den Nummern 5.1 und 5.2 verfahren werden.

5.4
Die Auswahlentscheidung für eine Einstellung, Beförderung oder beförderungsgleiche Maßnahme ist unterlegenen Bewerberinnen und Bewerbern durch schriftlichen Bescheid mitzuteilen. Diese Mitteilung soll die tragenden Gründe der Auswahlentscheidung (z. B. die maßgeblichen Gründe für die Nichtberücksichtigung, die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe für die Entscheidung, die ausschlaggebenden Gesichtspunkte für deren Gewichtung) sowie den Namen der erfolgreichen Bewerberin oder des erfolgreichen Bewerbers enthalten.