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  • ab 28.11.2012 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 7 GlPlZuRdErl - 7. Zustimmung zu Gleichstellungsplänen

Bibliographie

Titel
Dienstrechtliche Befugnisse, Zustimmung zu den Gleichstellungsplänen
Redaktionelle Abkürzung
GlPlZuRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20400

Ist für die Festlegung von Zielvorgaben zum Abbau der Unterrepräsentanz in Gleichstellungsplänen nach § 15 NGG die Zustimmung der LReg erforderlich, so legt die oberste Landesbehörde den Entwurf ihres Gleichstellungsplans formlos der StK vor.

Die Vorlage muss für jeden Bereich, für den Unterrepräsentanz eines Geschlechts i. S. des § 3 Abs. 3 NGG besteht, mindestens enthalten

  1. a)

    die Zahl der Beschäftigten zum Stichtag, aufgeteilt nach Frauen und Männern,

  2. b)

    das Beschäftigungsvolumen zum Stichtag, aufgeteilt nach Frauen und Männern in absoluten Zahlen und in Prozent,

  3. c)

    die während der Geltungsdauer des Gleichstellungsplans angestrebten Veränderungen in der Repräsentanz beider Geschlechter (Zielvorgaben), bezogen auf das Beschäftigungsvolumen in Prozentpunkten,

  4. d)

    die Auswirkungen der Zielvorgaben, bezogen auf das Beschäftigungsvolumen in absoluten Zahlen,

  5. e)

    die Maßnahmen, mit denen die Unterrepräsentanz abgebaut werden soll.