GlPlZuRdErl,NI - Gleichstellungspläne-Zustimmungsrunderlass

Dienstrechtliche Befugnisse, Zustimmung zu den Gleichstellungsplänen

Bibliographie

Titel
Dienstrechtliche Befugnisse, Zustimmung zu den Gleichstellungsplänen
Redaktionelle Abkürzung
GlPlZuRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20400

Gem. RdErl. d. MI, d. StK u. d. übr. Min. v. 28.11.2012 - Z 11.2-03000.200 -

Vom 28. November 2012 (Nds. MBl. S. 1242, 2013 S. 891)

Zuletzt geändert durch Gem. RdErl. vom 19. November 2019 (Nds. MBl. S. 1618)

- VORIS 20400 -

Bezug:

  1. a)

    Beschl. d. LReg v. 27.11.2012 (Nds. MBl. S. 1241)
    - VORIS 20400 -

  2. b)

    Gem. RdErl. v. 15.7.2009 (Nds. MBl. S. 742)
    - VORIS 20400 -

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Erläuterung des Begriffs "Dienstrechtliche Befugnisse"1
Urkunden über Ernennungen, die Beendigung des Beamtenverhältnisses und die Entpflichtung2
Mitteilung über die Übertragung eines Amtes3
Mitteilungen bei Versetzung, Übertritt oder Übernahme von Beamtinnen und Beamten in den Landesdienst4
Verfahren5
Richterinnen, Richter6
Zustimmung zu Gleichstellungsplänen7
Schlussbestimmungen8
Zu Nummer 2Anlage 1
Zu Nummer 4Anlage 2
Zu Nummer 5Anlage 3
Verzeichnis des engeren Kreises der Bewerberinnen und Bewerber
Zu Nummer 5
Anlage 4
Zu Nummer 5Anlage 5

Abschnitt 1 GlPlZuRdErl - 1. Erläuterung des Begriffs "Dienstrechtliche Befugnisse"

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Dienstrechtliche Befugnisse, Zustimmung zu den Gleichstellungsplänen
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20400

1.1
Durch den Bezugsbeschluss zu a werden folgende dienstrechtliche Befugnisse erfasst:

1.1.1
Beamtinnen, Beamte, Dienstanfängerinnen, Dienstanfänger:

  1. a)

    Begründung des Beamtenverhältnisses (Einstellung) und des öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses,

  2. b)

    Zulassung einer Ausnahme vom Staatsangehörigkeitsvorbehalt bei Berufung in das Beamtenverhältnis (§ 7 Abs. 3 BeamtStG),

  3. c)

    Verlängerung des Beamtenverhältnisses auf Zeit (§§ 21a, 28 Abs. 2, § 30 Abs. 4, § 31 Abs. 3, § 72 Abs. 2 NHG),

  4. d)

    Verlängerung oder Verkürzung des Vorbereitungsdienstes,

  5. e)

    Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art,

  6. f)

    Verlängerung oder Verkürzung der regelmäßigen Probezeit,

  7. g)

    Verleihung eines anderen Amtes mit anderer Amtsbezeichnung beim Wechsel der Laufbahngruppe,

  8. h)

    Verleihung eines anderen Amtes mit anderem Endgrundgehalt,

  9. i)

    Übertragung eines höherwertigen Amtes mit zeitlicher Begrenzung nach Maßgabe besonderer Schulordnung (§ 44 Abs. 5 NSchG),

  10. j)

    Versetzung in den einstweiligen Ruhestand,

  11. k)

    Versetzung in den Ruhestand,

  12. l)

    Hinausschieben der Altersgrenze,

  13. m)

    Entlassung,

  14. n)

    Entpflichtung,

  15. o)

    Verabschiedung aus dem Ehrenbeamtenverhältnis,

  16. p)

    Abordnung einschließlich notwendiger Einverständniserklärungen,

  17. q)

    Versetzung einschließlich notwendiger Einverständniserklärungen,

  18. r)

    Zuweisung (§ 20 BeamtStG),

  19. s)

    Übertragung eines Dienstpostens, der aufgrund seiner Bewertung einem anderen Amt mit höherem Endgrundgehalt zugeordnet ist,

  20. t)

    Maßnahmen in Zusammenhang mit der Verleihung eines Amtes mit leitender Funktion gemäß § 5 NBG (Entscheidung über die Anrechnung von Zeiten gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 auf die Probezeit, Entscheidung über die Verkürzung der Probezeit gemäß § 5 Abs. 1 Satz 4, Feststellung der Bewährung oder Nichtbewährung in dem Amt mit leitender Funktion).

1.1.2

Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubildende:

  1. a)

    Abschluss des Arbeitsvertrages (Einstellung) oder des Berufsausbildungsvertrages,

  2. b)

    Änderung des Arbeitsvertrages (z. B. durch Höhergruppierung),

  3. c)

    Lösung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber (ordentliche Kündigung; außerordentliche - fristlose - Kündigung),

  4. d)

    Kündigung des Berufsausbildungsverhältnisses,

  5. e)

    Weiterbeschäftigung über das gesetzlich festgelegte Alter zum Erreichen einer abschlagsfreien Regelaltersrente hinaus,

  6. f)

    Abordnung einschließlich notwendiger Einverständniserklärungen,

  7. g)

    Versetzung einschließlich notwendiger Einverständniserklärungen,

  8. h)

    Zuweisung,

  9. i)

    Übertragung einer höher zu bewertenden Tätigkeit.

1.2
Für alle übrigen Befugnisse auf dem Gebiet des Personalwesens (z. B. Festsetzung eines Allgemeinen Dienstalters, Ehrungen usw.) gelten Sonderbestimmungen. Der Bezugsbeschluss zu a berührt auch nicht diejenigen dienstrechtlichen Befugnisse, die sich unmittelbar aus beamtenrechtlichen Vorschriften ergeben (z. B. Entscheidung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Behörde über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 22 Abs. 1, 2 oder 3 BeamtStG für die Entlassung kraft Gesetzes (§ 30 NBG).

Abschnitt 2 GlPlZuRdErl - 2. Urkunden über Ernennungen, die Beendigung des Beamtenverhältnisses und die Entpflichtung

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Dienstrechtliche Befugnisse, Zustimmung zu den Gleichstellungsplänen
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2.1
Eine Ernennungsurkunde nach dem jeweiligen Muster der Anlage 1 ist zu erteilen,

  1. a)

    wenn das Beamtenverhältnis begründet wird (Muster 1),

  2. b)

    wenn das bestehende Beamtenverhältnis in ein solches anderer Art umgewandelt wird (Muster 2),

  3. c)

    wenn ein anderes Amt

    • mit anderem Endgrundgehalt (Muster 3),

    • mit anderer Amtsbezeichnung beim Wechsel der Laufbahngruppe (Muster 3),

    • mit anderem Endgrundgehalt unter Beibehaltung der Amtsbezeichnung (Muster 3a),

    • mit gleicher Amtsbezeichnung und Gewährung einer Amtszulage (Muster 3b) und

    • mit anderem Endgrundgehalt und Gewährung einer Amtszulage (Muster 3c)

    verliehen wird,

  4. d)

    wenn ein Amt mit leitender Funktion

    • unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe (Muster 5) und

    • im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit (Muster 6)

    verliehen wird.

In den Fällen des Absatzes 1 Buchst. b, wenn sich gleichzeitig die Amtsbezeichnung ändert, oder i. V. m. Absatz 1 Buchst. c ist die Ernennungsurkunde nach dem Muster 4 zu erteilen.

2.2
Eine Urkunde über die Beendigung des Beamtenverhältnisses nach dem jeweiligen Muster der Anlage 1 erhält, wer

  1. a)

    kraft Gesetzes in den Ruhestand tritt (Muster 7),

  2. b)

    in den Ruhestand versetzt wird (Muster 8),

  3. c)

    in den einstweiligen Ruhestand versetzt wird (Muster 9),

  4. d)

    wegen Erreichens der Altersgrenze kraft Gesetzes entlassen ist (Muster 10),

  5. e)

    wegen Ablaufs der Amtszeit kraft Gesetzes entlassen ist und nicht im unmittelbaren Anschluss daran erneut in dasselbe Amt berufen wird (Muster 10),

  6. f)

    wegen Dienstunfähigkeit entlassen wird (Muster 11),

  7. g)

    aus dem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder auf Zeit auf Antrag entlassen wird (Muster 12),

  8. h)

    aus dem Ehrenbeamtenverhältnis verabschiedet wird (Muster 13) und

  9. i)

    aus dem Ehrenbeamtenverhältnis durch Zeitablauf ausscheidet (Muster 14).

Eine Professorin oder ein Professor erhält eine Urkunde nach dem Muster 15, wenn sie oder er kraft Gesetzes von den amtlichen Verpflichtungen entbunden ist oder auf Antrag von den amtlichen Verpflichtungen entbunden wird.

2.2.1
In den Fällen der Nummer 2.2 Abs. 1 Buchst. b und c - soweit es sich um eine Versetzung in den einstweiligen Ruhestand nach § 18 Abs. 2 oder § 31 Abs. 1 BeamtStG handelt - sowie Buchst. f bis h erhält die Beamtin oder der Beamte neben der Urkunde eine schriftliche Mitteilung über den Grund des Ausscheidens; die Mitteilung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Der Mitteilung bedarf es nicht, wenn dem Antrag der Beamtin oder des Beamten in vollem Umfang entsprochen wird. Endet das Beamtenverhältnis, ohne dass der Beamtin oder dem Beamten eine Urkunde ausgehändigt wird, so erhält sie oder er nur eine formlose Verfügung über die Beendigung des Beamtenverhältnisses.

Erhält die Beamtin oder der Beamte eine Urkunde nach Muster 9, so ist bei Erreichen der Altersgrenze keine neue Urkunde nach Muster 7 auszufertigen, es sei denn, es erfolgte eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis (§ 30 Abs. 3, § 31 Abs. 3 BeamtStG).

2.2.2
Wird für den Beginn des dauernden oder des einstweiligen Ruhestandes ein besonderer Zeitpunkt gemäß § 38 Abs. 3 und § 42 NBG festgesetzt, so sind in der Urkunde nach dem Namen die Worte "mit Ablauf des ..." einzufügen. Das Gleiche gilt, wenn die Entlassung zu einem bestimmten Zeitpunkt ausgesprochen werden soll (§ 32 Abs. 2 NBG, § 21 Abs. 5, § 38 Abs. 7 Sätze 2 und 3 NHG).

2.2.3
In den Urkunden über die Beendigung des Beamtenverhältnisses kann der Dank für die geleisteten Dienste ausgesprochen werden, wenn die Führung und Leistung der Beamtin oder des Beamten es rechtfertigen.

2.2.4
Die Urkunde über den Eintritt in den Ruhestand, die Entlassung kraft Gesetzes, die Beendigung des Ehrenbeamtenverhältnisses wegen Zeitablaufs und die Entpflichtung kraft Gesetzes oder auf Antrag (vgl. Nummer 2.2 Abs. 1 Buchst. a, d, e und Abs. 2) sind von der Ernennungsbehörde auszufertigen.

2.3
Bei der Verwendung von Amts- oder Dienstbezeichnungen ist Folgendes zu beachten:

  1. 2.3.1

    In den Fällen der Nummer 2.1 Abs. 1 Buchst. a und c ist in die Urkunde diejenige Amts- oder Dienstbezeichnung einzusetzen, die in der Besoldungsordnung oder in den sonstigen Vorschriften für das zu verleihende Amt oder für die zu übertragende Tätigkeit vorgesehen ist. Steht die oder der zu Ernennende bereits in einem Beamtenverhältnis und erhält sie oder er eine neue Amts- oder Dienstbezeichnung, so ist auch die bisherige Amts- oder Dienstbezeichnung in der Urkunde anzugeben.

  2. 2.3.2

    Ist die oder der zu Ernennende nach gesetzlicher Vorschrift berechtigt, eine frühere Amts- oder Dienstbezeichnung mit einem Zusatz weiterzuführen (z. B. nach § 57 Abs. 2 Satz 4 NBG), so soll auch diese frühere Amts- oder Dienstbezeichnung mit dem Zusatz angegeben werden.

  3. 2.3.3

    Bei der Angabe der Amts- oder Dienstbezeichnung sind die Zusätze in der in Rechtsvorschriften vorgesehenen Form abzukürzen (z. B. "a. D.").

  4. 2.3.4

    Andere mit der Amts- oder Dienstbezeichnung zusammenhängende Angaben, wie z. B. Hinweise auf die Besoldungsgruppe, sind unzulässig. Das Gleiche gilt für Hinweise auf die Behörde, es sei denn, dass die Behördenbezeichnung einen Bestandteil der Amtsbezeichnung bildet (z. B. "Präsidentin oder Präsident des Landesrechnungshofs"). Ändert sich allerdings mit der Verleihung des Amtes die Amtsbezeichnung nicht, ist in die Urkunde die zu verleihende Amts- oder Dienstbezeichnung mit Angabe der Besoldungsgruppe einzusetzen.

2.4
Soll die Ernennung zu einem späteren Zeitpunkt als dem Tag der Aushändigung der Urkunde wirksam werden (§ 8 Abs. 4 NBG), so sind in der Urkunde nach dem Namen die Worte "mit Wirkung vom ..." unter Angabe des Zeitpunktes einzufügen.

2.5
Die Urkunden werden in folgender Form vollzogen:

  1. a)

    Durch die LReg:

"Die Niedersächsische Landesregierung
(Unterschrift)(Unterschrift)".
  1. b)

    Durch die Leitung einer obersten Landesbehörde:

    z. B. "Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport

    (Unterschrift)
    Ministerin/Minister".

    Wird die Urkunde durch die ständige Vertretung oder die Abwesenheitsvertretung (vgl. Nummer 2.6 Satz 2) vollzogen, so sind über die Unterschrift der oder des Vollziehenden die Worte "In Vertretung" oder "In Vertretung der Staatssekretärin/des Staatssekretärs" zu setzen; die in Nummer 2.6.1 genannte Abteilungsleitung und Referatsgruppenleitung zeichnen "Im Auftrage".

  2. c)

    Durch die Leitung einer sonstigen Behörde, ihre ständige Vertretung oder eine andere Funktionsträgerin oder einen anderen Funktionsträger in den Fällen der Nummern 2.6.2 bis 2.6.4:

    in der Form, in der Verwaltungsakte vollzogen werden; bei der Behördenbezeichnung dürfen Zusätze, die auf einen Behördenteil hinweisen, nicht verwendet werden.

2.6
Die Urkunden werden, soweit nicht die LReg zuständig ist, von der Behördenleitung oder ihrer ständigen Vertretung vollzogen. Bei gleichzeitiger Abwesenheit der Behördenleitung und ihrer ständigen Vertretung können die Urkunden ausnahmsweise von der Beamtin oder dem Beamten, die oder der deren Geschäfte wahrnimmt, vollzogen werden.

2.6.1
Die Staatssekretärin oder der Staatssekretär des MJ kann die Befugnis zur Vollziehung der Urkunden für Beamtinnen und Beamte des Justizvollzugs auf die Leitung der zuständigen Abteilung oder Referatsgruppe übertragen.

2.6.2
Die Leitung des NLBL kann die Befugnis zur Vollziehung der Urkunden für Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst auf die für Personalangelegenheiten zuständige Abteilungs- oder Referatsgruppenleitung des NLBL übertragen.

2.6.3
Die Leitung des LStN kann die Befugnis zur Vollziehung der Urkunden für Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst auf die jeweilige Abteilungsleitung des LStN übertragen, sofern dort dienstrechtliche Befugnisse liegen.

2.6.4
Die Leitung des NLBV kann die Befugnis zur Vollziehung der Urkunden für Beamtinnen und Beamte des Standortes Aurich des NLBV auf die Leitung dieses Standortes übertragen, soweit dort die dienstrechtlichen Befugnisse liegen.

2.6.5
Die Leitung der NLSchB kann die Befugnis zur Vollziehung der Urkunden der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen auf die jeweils zuständigen Dezernatsleitungen oder Dezernentinnen und Dezernenten übertragen. Die Befugnis nach Nummer 1.1.1 Buchst. a für Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter sowie Referendarinnen und Referendare kann am Standort Braunschweig der NLSchB auch auf Personalsachbearbeiterinnen und Personalsachbearbeiter im Dezernat für Lehrerpersonalien übertragen werden.

2.6.6
Die oder der Vorstandsvorsitzende des LSKN kann die Befugnis zur Vollziehung der Urkunden für Beamtinnen und Beamte des LSKN auf das für den Vorstandsbereich "Steuerung und Personal" zuständige Vorstandsmitglied übertragen.

2.6.7
Für die Nummern 2.6.1 bis 2.6.5 gilt Nummer 2.6 Satz 2 entsprechend.

2.7
Die Urkunden sind mit dem Dienstsiegel als Prägesiegel oder als maschinell eingedrucktes Siegel zu versehen. Für Urkunden der öffentlichen Schulen ist als Dienstsiegel auch der Farbdruckstempel zulässig.

Abschnitt 3 GlPlZuRdErl - 3. Mitteilung über die Übertragung eines Amtes

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3.1
Den nach Nummer 2.1 Abs. 1 Buchst. a, c und d ernannten Beamtinnen und Beamten - zu Nummer 2.1 Abs. 1 Buchst. a mit Ausnahme der Beamtinnen und Beamten auf Widerruf - ist zu dem Zeitpunkt, in dem die Ernennung wirksam wird, ein Amt bei einer bestimmten Behörde unter gleichzeitiger Einweisung in eine Planstelle zu übertragen. Dies ist ihnen schriftlich mitzuteilen, und zwar

  1. a)

    bei Ernennungen durch die LReg oder durch eine oberste Landesbehörde von der obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Behörde,

  2. b)

    im Übrigen von der Ernennungsbehörde.

Die Mitteilung ist in der Regel gleichzeitig mit der Ernennungsurkunde auszuhändigen.

3.2
Die Übertragung des Amtes wird zu dem Zeitpunkt wirksam, in dem die Ernennung wirksam wird. Der Zeitpunkt, in dem die Einweisung in eine Planstelle wirksam werden soll, ist in der Mitteilung anzugeben (vgl. § 49 Abs. 2 LHO). Bei Unterbesetzung einer Planstelle nach § 49 Abs. 3 LHO ist außerdem die Besoldungsgruppe anzugeben, nach der die Beamtin oder der Beamte Dienstbezüge erhalten soll.

3.3
Die Mitteilung hat folgenden Wortlaut:

"Hiermit übertrage ich Ihnen das Amt einer/eines

.................................................................................
(Amtsbezeichnung - ggf. Zusatz der Besoldungsgruppe -)

bei/an der .................................. (Behörde usw.).

Ich weise Sie mit Wirkung vom ..............................

in eine Planstelle der Besoldungsgruppe .............. ein."

Bei Professorinnen und Professoren kann der Wortlaut der Mitteilung den besonderen Verhältnissen dieser Beamtengruppe angepasst werden.

3.4
Wird Beamtinnen oder Beamten ein anderes Amt mit gleichem Endgrundgehalt und anderer Amtsbezeichnung übertragen, ohne dass eine Ernennung nach § 8 Abs. 1 Nr. 4 BeamtStG i. V. m. § 8 Abs. 3 NBG vorliegt, so ist ihnen die Übertragung des Amtes und die Einweisung in eine neue Planstelle schriftlich mitzuteilen. Die Mitteilung muss die neue Amtsbezeichnung enthalten. Die Übertragung des Amtes wird mit der Mitteilung an die Beamtin oder den Beamten wirksam, wenn nicht in der Mitteilung ein späterer Zeitpunkt bestimmt ist. Nummer 3.1 Satz 2 und Nummer 3.2 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend. Der Wortlaut der Mitteilung entspricht dem in Nummer 3.3.

3.5
Ändert sich die Amtsbezeichnung des bisherigen Amtes, ohne dass ein anderes Amt übertragen wird, so ist der Beamtin oder dem Beamten die neue Amtsbezeichnung schriftlich mitzuteilen.

Abschnitt 4 GlPlZuRdErl - 4. Mitteilungen bei Versetzung, Übertritt oder Übernahme von Beamtinnen und Beamten in den Landesdienst

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4.1
Beamtinnen und Beamte erhalten eine schriftliche Mitteilung nach dem jeweiligen Muster der Anlage 2, wenn sie von einem anderen Dienstherrn

  1. a)

    unter Fortdauer des Beamtenverhältnisses in den Dienst des Landes versetzt werden (§ 15 Abs. 1 BeamtStG sowie § 28 Abs. 1 NBG; Muster 1),

  2. b)

    kraft Gesetzes unter Fortdauer des Beamtenverhältnisses in den Dienst des Landes übergetreten sind (§ 16 Abs. 1 BeamtStG sowie § 29 NBG; Muster 2) und

  3. c)

    aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen unter Fortdauer des Beamtenverhältnisses in den Dienst des Landes übernommen werden (§ 16 Abs. 2, 3 oder 4 BeamtStG sowie § 29 NBG; Muster 3).

4.2
Zuständig für die Mitteilung ist die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde oder

  1. a)

    in den Fällen der Nummer 4.1 Buchst. a die nachgeordnete Behörde, soweit diese für die Versetzung zuständig ist,

  2. b)

    in den Fällen der Nummer 4.1 Buchst. b und c die nachgeordnete Behörde, soweit diese Ernennungsbehörde ist.

4.3
Wird in den Fällen der Nummer 4.1 Buchst. b oder c die Beamtin oder der Beamte sogleich nach § 18 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG oder § 29 NBG in ein Amt mit geringerem Endgrundgehalt ohne Änderung der Amtsbezeichnung versetzt, so ist in der Mitteilung (Anlage 2 Muster 2 oder 3) nach der Amtsbezeichnung die Besoldungsgruppe des neuen Amtes anzugeben. Ändert sich auch die Amtsbezeichnung, dann erhält die Beamtin oder der Beamte außer der Mitteilung eine Ernennungsurkunde (Anlage 1 Muster 3, entsprechend Nummer 2.1 Abs. 1 Buchst. c). Wird die Beamtin oder der Beamte nicht zum Zeitpunkt des Übertritts oder der Übernahme in den Dienst des Landes, sondern zu einem späteren Zeitpunkt nach § 18 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG oder § 29 NBG in ein Amt mit geringerem Endgrundgehalt versetzt, so ist, wenn sich die Amtsbezeichnung nicht ändert, nach Nummer 2.4, wenn sich auch die Amtsbezeichnung ändert, nach Nummer 2.1 Abs. 1 Buchst. c und den Nummern 3.1 bis 3.3 zu verfahren.