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  • ab 28.11.2012 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 3 GlPlZuRdErl - 3. Mitteilung über die Übertragung eines Amtes

Bibliographie

Titel
Dienstrechtliche Befugnisse, Zustimmung zu den Gleichstellungsplänen
Redaktionelle Abkürzung
GlPlZuRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20400

3.1
Den nach Nummer 2.1 Abs. 1 Buchst. a, c und d ernannten Beamtinnen und Beamten - zu Nummer 2.1 Abs. 1 Buchst. a mit Ausnahme der Beamtinnen und Beamten auf Widerruf - ist zu dem Zeitpunkt, in dem die Ernennung wirksam wird, ein Amt bei einer bestimmten Behörde unter gleichzeitiger Einweisung in eine Planstelle zu übertragen. Dies ist ihnen schriftlich mitzuteilen, und zwar

  1. a)

    bei Ernennungen durch die LReg oder durch eine oberste Landesbehörde von der obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Behörde,

  2. b)

    im Übrigen von der Ernennungsbehörde.

Die Mitteilung ist in der Regel gleichzeitig mit der Ernennungsurkunde auszuhändigen.

3.2
Die Übertragung des Amtes wird zu dem Zeitpunkt wirksam, in dem die Ernennung wirksam wird. Der Zeitpunkt, in dem die Einweisung in eine Planstelle wirksam werden soll, ist in der Mitteilung anzugeben (vgl. § 49 Abs. 2 LHO). Bei Unterbesetzung einer Planstelle nach § 49 Abs. 3 LHO ist außerdem die Besoldungsgruppe anzugeben, nach der die Beamtin oder der Beamte Dienstbezüge erhalten soll.

3.3
Die Mitteilung hat folgenden Wortlaut:

"Hiermit übertrage ich Ihnen das Amt einer/eines

.................................................................................
(Amtsbezeichnung - ggf. Zusatz der Besoldungsgruppe -)

bei/an der .................................. (Behörde usw.).

Ich weise Sie mit Wirkung vom ..............................

in eine Planstelle der Besoldungsgruppe .............. ein."

Bei Professorinnen und Professoren kann der Wortlaut der Mitteilung den besonderen Verhältnissen dieser Beamtengruppe angepasst werden.

3.4
Wird Beamtinnen oder Beamten ein anderes Amt mit gleichem Endgrundgehalt und anderer Amtsbezeichnung übertragen, ohne dass eine Ernennung nach § 8 Abs. 1 Nr. 4 BeamtStG i. V. m. § 8 Abs. 3 NBG vorliegt, so ist ihnen die Übertragung des Amtes und die Einweisung in eine neue Planstelle schriftlich mitzuteilen. Die Mitteilung muss die neue Amtsbezeichnung enthalten. Die Übertragung des Amtes wird mit der Mitteilung an die Beamtin oder den Beamten wirksam, wenn nicht in der Mitteilung ein späterer Zeitpunkt bestimmt ist. Nummer 3.1 Satz 2 und Nummer 3.2 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend. Der Wortlaut der Mitteilung entspricht dem in Nummer 3.3.

3.5
Ändert sich die Amtsbezeichnung des bisherigen Amtes, ohne dass ein anderes Amt übertragen wird, so ist der Beamtin oder dem Beamten die neue Amtsbezeichnung schriftlich mitzuteilen.