Abschnitt 4 GlPlZuRdErl - 4. Mitteilungen bei Versetzung, Übertritt oder Übernahme von Beamtinnen und Beamten in den Landesdienst
Bibliographie
- Titel
- Dienstrechtliche Befugnisse, Zustimmung zu den Gleichstellungsplänen
- Redaktionelle Abkürzung
- GlPlZuRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20400
4.1
Beamtinnen und Beamte erhalten eine schriftliche Mitteilung nach dem jeweiligen Muster
der Anlage 2, wenn sie von einem anderen Dienstherrn
- a)
unter Fortdauer des Beamtenverhältnisses in den Dienst des Landes versetzt werden (§ 15 Abs. 1 BeamtStG sowie § 28 Abs. 1 NBG; Muster 1),
- b)
kraft Gesetzes unter Fortdauer des Beamtenverhältnisses in den Dienst des Landes übergetreten sind (§ 16 Abs. 1 BeamtStG sowie § 29 NBG; Muster 2) und
- c)
aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen unter Fortdauer des Beamtenverhältnisses in den Dienst des Landes übernommen werden (§ 16 Abs. 2, 3 oder 4 BeamtStG sowie § 29 NBG; Muster 3).
4.2
Zuständig für die Mitteilung ist die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde oder
- a)
in den Fällen der Nummer 4.1 Buchst. a die nachgeordnete Behörde, soweit diese für die Versetzung zuständig ist,
- b)
in den Fällen der Nummer 4.1 Buchst. b und c die nachgeordnete Behörde, soweit diese Ernennungsbehörde ist.
4.3
Wird in den Fällen der Nummer 4.1 Buchst. b oder c die Beamtin oder der Beamte sogleich nach § 18 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG oder § 29 NBG in ein Amt mit geringerem Endgrundgehalt ohne Änderung der Amtsbezeichnung versetzt, so ist in der Mitteilung (Anlage 2 Muster 2 oder 3) nach der Amtsbezeichnung die Besoldungsgruppe des neuen Amtes anzugeben. Ändert sich auch die Amtsbezeichnung, dann erhält die Beamtin oder der Beamte außer der Mitteilung eine Ernennungsurkunde (Anlage 1 Muster 3, entsprechend Nummer 2.1 Abs. 1 Buchst. c). Wird die Beamtin oder der Beamte nicht zum Zeitpunkt des Übertritts oder der Übernahme in den Dienst des Landes, sondern zu einem späteren Zeitpunkt nach § 18 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG oder § 29 NBG in ein Amt mit geringerem Endgrundgehalt versetzt, so ist, wenn sich die Amtsbezeichnung nicht ändert, nach Nummer 2.4, wenn sich auch die Amtsbezeichnung ändert, nach Nummer 2.1 Abs. 1 Buchst. c und den Nummern 3.1 bis 3.3 zu verfahren.