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  • ab 28.11.2012 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 4 GlPlZuRdErl - 4. Mitteilungen bei Versetzung, Übertritt oder Übernahme von Beamtinnen und Beamten in den Landesdienst

Bibliographie

Titel
Dienstrechtliche Befugnisse, Zustimmung zu den Gleichstellungsplänen
Redaktionelle Abkürzung
GlPlZuRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20400

4.1
Beamtinnen und Beamte erhalten eine schriftliche Mitteilung nach dem jeweiligen Muster der Anlage 2, wenn sie von einem anderen Dienstherrn

  1. a)

    unter Fortdauer des Beamtenverhältnisses in den Dienst des Landes versetzt werden (§ 15 Abs. 1 BeamtStG sowie § 28 Abs. 1 NBG; Muster 1),

  2. b)

    kraft Gesetzes unter Fortdauer des Beamtenverhältnisses in den Dienst des Landes übergetreten sind (§ 16 Abs. 1 BeamtStG sowie § 29 NBG; Muster 2) und

  3. c)

    aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen unter Fortdauer des Beamtenverhältnisses in den Dienst des Landes übernommen werden (§ 16 Abs. 2, 3 oder 4 BeamtStG sowie § 29 NBG; Muster 3).

4.2
Zuständig für die Mitteilung ist die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde oder

  1. a)

    in den Fällen der Nummer 4.1 Buchst. a die nachgeordnete Behörde, soweit diese für die Versetzung zuständig ist,

  2. b)

    in den Fällen der Nummer 4.1 Buchst. b und c die nachgeordnete Behörde, soweit diese Ernennungsbehörde ist.

4.3
Wird in den Fällen der Nummer 4.1 Buchst. b oder c die Beamtin oder der Beamte sogleich nach § 18 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG oder § 29 NBG in ein Amt mit geringerem Endgrundgehalt ohne Änderung der Amtsbezeichnung versetzt, so ist in der Mitteilung (Anlage 2 Muster 2 oder 3) nach der Amtsbezeichnung die Besoldungsgruppe des neuen Amtes anzugeben. Ändert sich auch die Amtsbezeichnung, dann erhält die Beamtin oder der Beamte außer der Mitteilung eine Ernennungsurkunde (Anlage 1 Muster 3, entsprechend Nummer 2.1 Abs. 1 Buchst. c). Wird die Beamtin oder der Beamte nicht zum Zeitpunkt des Übertritts oder der Übernahme in den Dienst des Landes, sondern zu einem späteren Zeitpunkt nach § 18 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG oder § 29 NBG in ein Amt mit geringerem Endgrundgehalt versetzt, so ist, wenn sich die Amtsbezeichnung nicht ändert, nach Nummer 2.4, wenn sich auch die Amtsbezeichnung ändert, nach Nummer 2.1 Abs. 1 Buchst. c und den Nummern 3.1 bis 3.3 zu verfahren.