Abschnitt 6 GlPlZuRdErl - 6. Richterinnen, Richter
Bibliographie
- Titel
- Dienstrechtliche Befugnisse, Zustimmung zu den Gleichstellungsplänen
- Redaktionelle Abkürzung
- GlPlZuRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20400
6.1
Für Richterinnen und Richter gelten die Nummern 1 bis 5 mit Ausnahme der Nummern 2.3.4 und 3.4 entsprechend. Dabei tritt in den Urkunden und Mitteilungen an die Stelle des Wortes "Beamtenverhältnis" das Wort "Richterverhältnis".
6.2
Tritt eine Beamtin oder ein Beamter (z. B. Staatsanwältin oder Staatsanwalt) in das Richterverhältnis oder eine Richterin oder ein Richter in das Beamtenverhältnis über, so sind in die Urkunden und Mitteilungen die Worte aufzunehmen:
"unter Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf
.................................................................................
und Berufung in das Richterverhältnis auf
................................................................................."
oder umgekehrt. Für die Urkunde ist das entsprechend zu ergänzende Muster 3 der Anlage 1 zu verwenden. Dies gilt nicht, wenn eine Beamtin oder ein Beamter auf Lebenszeit oder auf Zeit zur Richterin oder zum Richter kraft Auftrages ernannt wird (§ 14 des Deutschen Richtergesetzes).