Finanzgericht Niedersachsen
Urt. v. 17.12.2009, Az.: 14 K 125/08
Abzug von Aufwendungen i.R.d. Werbungskosten für ein häusliches Arbeitszimmer und der Kosten der Ausstattung bei betrieblicher oder beruflicher Nutzung des Arbeitszimmers; Abzugsfähigkeit beruflich bedingter Kosten des Telefons und der Gesprächsgebühren unter Berücksichtigung des Aufteilungsverbotes und Abzugsverbotes; Beweis eines dienstlich veranlassten Gesprächs durch Vorlage von Einzelverbindungsnachweisen
Bibliographie
- Gericht
- FG Niedersachsen
- Datum
- 17.12.2009
- Aktenzeichen
- 14 K 125/08
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2009, 36623
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:FGNI:2009:1217.14K125.08.0A
Verfahrensgang
- nachfolgend
- BFH - 16.06.2010 - AZ: VI B 18/10
Rechtsgrundlagen
- § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b EStG
- § 9 Abs. 5 EStG
- § 12 Nr. 1 S. 2 EStG
Fundstellen
- EFG 2010, 2071-2073
- KÖSDI 2011, 17308
Tatbestand
Die Klägerin erzielte im Streitjahr (2005) als Universitätsprofessorin im Fachbereich X der Universität Y Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Sie wohnte in Z. Dort bewohnte sie eine Mietwohnung zur Größe von .. qm. In der Wohnung unterhielt die Klägerin ein häusliches Arbeitszimmer mit einer Größe von ... qm. Die Aufwendungen der Klägerin für die Wohnung einschließlich Nebenkosten beliefen sich im Streitjahr auf insgesamt .. EUR.
Für das Sommersemester 2005, das vom 1. April bis zum 30. September 2005 dauerte, war der Klägerin ein Forschungsfreisemester bewilligt und von ihr auch in Anspruch genommen worden. Das Forschungsfreisemester beinhaltete die Freistellung von allen Lehr- und Selbstverwaltungsverpflichtungen. Prüfungen oder dringendste Kommissionstermine, etwa Berufungsverfahren, wurden in der Regel von den zur Forschung Freigestellten aus Gründen der Kollegialität aber nicht verschoben.
Die Klägerin übte im Streitjahr vor Antritt des Forschungsfreisemesters und nach dessen Abschluss neben ihrer Forschungstätigkeit auch Lehr- und Verwaltungstätigkeiten im Rahmen ihrer Tätigkeit als Hochschullehrerin an der Universität aus. Im Rahmen dieser Tätigkeiten war sie an ein bis zwei Tagen pro Woche an der Universität anwesend. Dort stand ihr ein Büro zur Verfügung. Ihre Forschungstätigkeit vor, während und nach dem Forschungsfreisemester verrichtete die Klägerin in ihrem häuslichen Arbeitszimmer. Dort bereitete sie auch ihre Lehr- und Prüfungstätigkeit vor. Außerdem korrigierte sie dort Prüfungsarbeiten.
Die Klägerin verfügte in ihrer Wohnung in Z über einen ISDN-Telefonanschluss und über einen Internetzugang. Über den ISDN-Telefonschluss standen ihr drei Rufnummern zur Verfügung. Für den ISDN-Telefonanschluss wandte die Klägerin im Streitjahr Grundgebühren in Höhe von ... EUR auf. Die Gebühren für Telefongespräche unter der Rufnummer XXX/XXXX betrugen im Streitjahr ... EUR. Für Auslandsgespräche wandte die Klägerin im Streitjahr .. EUR auf. Die Internet-Kosten betrugen .. EUR.
Mit ihrer Einkommensteuererklärung machte die Klägerin Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer in Höhe von .. EUR sowie Telefon- und Internetkosten in Höhe von ... EUR geltend. Hinsichtlich der Telefonkosten setzte sie dabei die Hälfte der Grundgebühren, die auf die Telefonnummer XXX/XXXX entfallenden Gesprächsgebühren und die Gesprächsgebühren für die Auslandsgespräche an. Die Internet-Kosten machte die Klägerin in voller Höhe geltend.
Der Beklagte (das Finanzamt --FA--) berücksichtigte demgegenüber nur Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer in Höhe von 1.250 EUR. Telefon- und Internetkosten erkannte das FA in Höhe von insgesamt 240 EUR als Werbungskosten an.
Die Klägerin legte gegen den Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr Einspruch ein, den das FA als unbegründet zurückwies. Der Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit der Klägerin habe nicht im häuslichen Arbeitszimmer gelegen. Die Aufgaben der Klägerin als Hochschulprofessorin hätten sich auf die Forschung, die Lehre und sonstige mit der Tätigkeit als Hochschullehrerin im Zusammenhang stehende Verwaltungsaufgaben erstreckt. Zwar habe die Klägerin im häuslichen Arbeitszimmer ihre Forschungen betrieben und Arbeiten erledigt, die im Rahmen der Lehrtätigkeit angefallen seien, wie z.B. die Vorbereitung der Vorlesungen und Prüfungen sowie die Korrektur von Prüfungsarbeiten. Gleichwohl hätten auch die in der Universität stattfindenden Lehrveranstaltungen einen die Berufstätigkeit der Klägerin als Hochschulprofessorin prägenden Schwerpunkt dargestellt. In qualitativer Hinsicht hätten Vorlesungen, Seminare und die Abnahme von Prüfungen eine erhebliche Bedeutung für die Berufstätigkeit der Klägerin. Sie würden die Leistungen der Klägerin bei ihrer beruflichen Tätigkeit wesentlich prägen. Die Annahme eines qualitativen Schwerpunkts der Berufstätigkeit in der Universität werde dadurch verstärkt, dass die Klägerin dort auch Verwaltungsaufgaben habe wahrnehmen müssen. Die Freistellung der Klägerin von Lehr- und Selbstverwaltungsaufgaben während des Forschungsfreisemesters führe nicht zu einer Änderung des Schwerpunkts. Auch während dieser Zeit seien von der Klägerin an der Universität weiterhin Prüfungen abgenommen und Kommissionstermine wahrgenommen worden. Hinsichtlich der Telefonkosten seien keine höheren Werbungskosten als die bereits anerkannten 240 EUR zu berücksichtigen. Die von der Klägerin eingereichten Telefonkostenabrechnungen seien als Nachweis der beruflich veranlassten Telefonkosten nicht ausreichend. Ohne Einzelnachweis könnten bis zu 20% des Rechnungsbetrages, höchstens jedoch 20 EUR pro Monat als Werbungskosten anerkannt werden. Dies sei bei der Einkommensteuerfestsetzung bereits geschehen.
Die Klägerin hat am XX. Mai 2008 Klage erhoben.
Sie trägt vor, sie erbringe 60% bis 80% ihrer gesamten beruflichen Tätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer. Aufgrund der räumlichen Entfernung zwischen dem Wohnsitz in Z und dem Tätigkeitsort in Y sei das Vorhandensein eines anderen Arbeitsplatzes bei der Beurteilung unbeachtlich. Die Forschung sei der wesentliche Schwerpunkt ihrer Tätigkeit als Hochschulprofessorin. Sie bilde auch die Grundlage für Lehre und Ausbildung der Studenten. Hierbei handele es sich um eine hoch anspruchsvolle Aufgabe, die mit dem Studium diverser Schriften, Diskussionen und Analysen verbunden sei. Während des sechsmonatigen Forschungsfreisemesters habe sie ihre berufliche Tätigkeit fast ausschließlich im häuslichen Arbeitszimmer geleistet. Die Wahrnehmung des Forschungsfreisemesters bedeute die komplette Lösung von der Eingebundenheit in die Organisationsstruktur der Universität. Lediglich die Forschung sei während dieser Zeit das qualitativ zu erbringende Merkmal der Berufstätigkeit. Für die sechs Monate des Forschungsfreisemesters seien die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer in voller Höhe abziehbar. Für die verbleibenden sechs Monate entfalle die Hälfte der Tätigkeit auf Forschungstätigkeiten, für die ebenfalls der unbegrenzte Abzug zu gewähren sei. Lediglich für die Hälfte der verbleibenden Zeit sei der begrenzte Abzug vorzunehmen. Hinsichtlich der Telefonkosten sei den Einzelnachweisen zu entnehmen, dass die beruflich veranlassten Gesprächsgebühren unter der Telefonnummer XXX/XXXX getrennt ausgewiesen seien. Die beruflich veranlassten Gesprächsgebühren laut Einzelnachweis seien in voller Höhe als Werbungskosten zu berücksichtigen. Dasselbe gelte für die Telefongebühren für Auslandsgespräche. Entgegen der Auffassung des FA seien die beruflich bedingten Gesprächskosten durch die Einzelnachweise belegt. Darüber hinaus seien 50% der Grundgebühren für den Telefonanschluss als Werbungskosten anzuerkennen. Die Aufwendungen, die zusätzlich für den beruflich veranlassten Internetzugang entstanden seien, seien vollumfänglich Werbungskosten.
Die Klägerin beantragt,
den Einkommensteuerbescheid für 2005 vom ... in Gestalt derEinspruchsentscheidung vom .. dahin abzuändern, dass bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit weitere Werbungskosten in Höhe von .. EUR anerkannt werden.
Das FA beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es trägt vor, hinsichtlich der Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer sei bei dem Tatbestandsmerkmal der "gesamten beruflichen Tätigkeit" auf den Veranlagungszeitraum abzustellen. Da die Klägerin nur für sechs Monate vom Lehrbetrieb freigestellt gewesen sei, sei im gesamten Veranlagungszeitraum das Arbeitszimmer nicht der Mittelpunkt ihrer gesamten beruflichen Tätigkeit gewesen. Der zeitliche Umfang der Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers sei nicht entscheidend. Eine zeitanteilige Berücksichtigung der Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer in unbeschränkter Höhe könne nicht erfolgen. Die von der Klägerin vorgelegten Telefonrechnungen seien als Nachweis des Anteils der beruflich veranlassten Telefonkosten nicht ausreichend. Aus den Nachweisen ergäben sich lediglich die angerufenen Telefonnummern, jedoch ohne die letzten drei Ziffern.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist teilweise begründet. Der angefochtene Einkommensteuerbescheid in Gestalt der Einspruchsentscheidung ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, soweit die Einkommensteuer über den nach der Urteilsformel zu berechnenden Betrag hinaus festgesetzt wurde (vgl. § 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
1.
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung durften nach §§ 9 Abs. 5, 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der im Streitjahr geltenden Fassung nur dann als Werbungskosten abgezogen werden, wenn die betriebliche oder berufliche Nutzung des Arbeitszimmers mehr als 50 vom Hundert der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit beträgt oder wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. In diesen Fällen wird die Höhe der abziehbaren Aufwendungen auf 1.250 Euro begrenzt; die Beschränkung der Höhe nach gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.
a)
Das häusliche Arbeitszimmer eines Steuerpflichtigen, der seine berufliche Tätigkeit teilweise im Arbeitszimmer und teilweise außer Haus ausübt, ist Mittelpunkt i.S. der Abzugsbeschränkung, wenn er dort diejenigen Handlungen vornimmt und Leistungen erbringt, die für den konkret ausgeübten Beruf wesentlich und prägend sind. Maßgeblich ist insoweit der inhaltliche, qualitative Schwerpunkt der betrieblichen und beruflichen Tätigkeit. Wo dieser Schwerpunkt liegt, kann nur im Wege einer umfassenden Wertung der Gesamttätigkeit des Steuerpflichtigen festgestellt werden. Dem zeitlichen Umfang der Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers kommt im Rahmen dieser Wertung nur eine indizielle Bedeutung zu (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 21. Februar 2003 VI R 14/02, BFHE 201, 305, BStBl II 2004, 68, und vom 23. Mai 2006 VI R 21/03, BFHE 214, 158, BStBl II 2006, 600, jeweils m.w.N.). Diese Rechtsprechung ist auf alle Berufsgruppen anzuwenden (vgl. BFH-Beschluss vom 15. Dezember 2005 XI B 87/05, BFH/NV 2006, 2045) und damit auch auf Hochschullehrer (BFH-Beschluss vom 22. Oktober 2007 XI B 12/07, BFH/NV 2008, 47).
b)
Im Streitfall war das häusliche Arbeitszimmer nach diesen Maßstäben nicht der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung der Klägerin. Die Klägerin übte im häuslichen Arbeitszimmer zwar ihre Forschungstätigkeit aus. Ferner bereitete sie im häuslichen Arbeitszimmer ihre Lehr- und Prüfungstätigkeit vor. Dort korrigierte sie auch Prüfungsarbeiten. Gleichwohl stellten die Lehrveranstaltungen, die in der Universität stattfanden, einen die Tätigkeit der Klägerin als Hochschullehrerin prägenden Schwerpunkt dar. In qualitativer Hinsicht haben Vorlesungen, Seminare und die Abnahme von Prüfungen eine erhebliche Bedeutung, selbst wenn die Klägerin die Grundlagen für die Lehr- und Prüfungstätigkeit in ihrem häuslichen Arbeitszimmer gelegt hat. Angesichts dessen kann der Mittelpunkt der gesamten Tätigkeit der Klägerin als Hochschulprofessorin nicht in ihrem häuslichen Arbeitszimmer liegen (im Ergebnis ebenso: Finanzgericht --FG-- Münster, Urteil vom 7. Dezember 2006 14 K 5248/04 E, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2007, 663, m.w.N.). Dies gilt auch dann, wenn eine Hochschulprofessorin --wie im Streitfall die Klägerin-- für diese Veranstaltungen deutlich weniger Zeit als für ihre übrigen Tätigkeiten aufwendet. Jedenfalls waren die außerhalb des häuslichen Arbeitszimmers zu erledigenden Lehr- und Prüfungstätigkeiten der Klägerin in qualitativer Hinsicht wesentliche und prägende Leistungen ihrer gesamten Berufstätigkeit. Es kommt hinzu, dass der Klägerin als Hochschulprofessorin auch Verwaltungsaufgaben oblagen, die für die Berufstätigkeit einer Hochschullehrerin ebenfalls wesentlich sind.
An dieser Beurteilung ändert sich im Ergebnis nichts durch das Forschungsfreisemester der Klägerin. Denn vor und nach diesem Semester musste die Klägerin im Streitjahr Lehrveranstaltungen an der Universität abhalten, Prüfungen abnehmen und Verwaltungsaufgaben wahrnehmen, die --wie oben dargelegt-- für ihre berufliche Tätigkeit mit prägend waren. Da §§ 9 Abs. 5, 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG auf den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung abstellen, kommt ein unbeschränkter Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nur in Betracht, wenn dieses bezogen auf die Gesamttätigkeit des Steuerpflichtigen im Veranlagungszeitraum den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Hieran fehlt es im Streitfall.
Zwar ist es nicht von vornherein ausgeschlossen, dass auch eine nicht während des gesamten Veranlagungszeitraums ausgeübte Tätigkeit in einem solchen Ausmaß den inhaltlichen, qualitativen Schwerpunkt der betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen bildet, dass sie für den konkret ausgeübten Beruf so wesentlich ist, dass sie die Berufstätigkeit insgesamt prägt. Das ist aber nicht der Fall, wenn --wie hier-- lediglich die Forschungstätigkeit während eines Forschungsfreisemesters betroffen ist. Die während des Forschungsfreisemesters im häuslichen Arbeitszimmer ausgeübte Forschungstätigkeit ist in qualitativer Hinsicht nicht so bedeutend, dass sie --auch unter Berücksichtigung der vor und nach dem Forschungsfreisemester im Arbeitszimmer durchgeführten Forschungen und der weiteren dort ausgeübten Berufstätigkeit-- die gesamte berufliche Tätigkeit der Klägerin in einem solchen Ausmaß prägt, dass das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung bildet. Hierdurch würden die übrigen, die Berufstätigkeit der Klägerin als Hochschullehrerin neben der Forschung auch prägenden Lehr-, Prüfungs- und Verwaltungstätigkeiten in einem solchen Maße ausgeblendet, dass dies der erforderlichen --umfassenden-- Wertung der Gesamttätigkeit der Klägerin nicht mehr gerecht würde. Bei dieser Sachlage rechtfertigt der zeitliche Umfang der Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers, dem lediglich indizielle Bedeutung zukommt, keine andere Wertung.
Für die von der Klägerin noch befürwortete zeitanteilige Berechnung der Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer gibt es keine Rechtsgrundlage. Im Streitfall kommt es auch nicht darauf an, welche Voraussetzungen für die Einstellung als Universitätsprofessor erfüllt werden müssen.
2.
Die Telefonkosten hat das FA in ausreichendem Umfang als Werbungskosten berücksichtigt.
a)
Gemäß § 9 Abs. 1 EStG können beruflich veranlasste Aufwendungen bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abgezogen werden (vgl. BFH-Urteil vom 20. November 1979 VI R 25/78, BFHE 129, 149, BStBl II 1980, 75). Nach dem Abzugsverbot in § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG dürfen Aufwendungen für den Haushalt des Steuerpflichtigen, dazu gehören auch die Aufwendungen für die Lebensführung, die die wirtschaftliche und gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt, weder bei den einzelnen Einkunftsarten noch vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden, auch wenn sie zur Förderung des Berufs oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.
Hinsichtlich der Abziehbarkeit beruflich bedingter Kosten des Telefons in der Privatwohnung eines Arbeitnehmers ist von folgenden Grundsätzen auszugehen:
Für die Gesprächsgebühren gilt nicht das Aufteilungs- und Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG. Sie sind für jedes Gespräch für sich zu sehen und danach zu beurteilen, ob es beruflich oder privat geführt wurde. Der beruflich und privat bedingte Anteil an den Gesprächsgebühren ist beim Fehlen geeigneter Unterlagen nach § 162 der Abgabenordnung (AO) zu schätzen. Es gilt auch hier der allgemeine Grundsatz, dass ein Steuerpflichtiger bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit seine Werbungskosten nach § 9 EStG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen hat, soweit er höhere Beträge als die Pauschbeträge des § 9 a EStG geltend macht. Für solche, den Steueranspruch einschränkende Tatsachen trägt der Steuerpflichtige die objektive Beweislast (BFH-Urteil vom 9. November 1978 VI R 195/77, BFHE 126, 418, BStBl II 1979, 149).
Die Telefongrundgebühren sind bei einem privaten Telefonanschluss eines Arbeitnehmers mangels geeigneter Unterlagen ebenfalls entsprechend dem geschätzten Verhältnis der dienstlich und der privat geführten Gespräche aufzuteilen und mit dem dienstlichen Anteil als Werbungskosten abziehbar (BFH-Urteil vom 21. November 1980 VI R 202/79, BFHE 132,63, BStBl II 1981, 131).
b)
Die Klägerin hat im Streitfall keine nachprüfbaren Aufzeichnungen über die vom häuslichen Telefon geführten Telefonate vorgelegt. Demzufolge besteht Anlass, den beruflichen bzw. privaten Anteil im Wege der Schätzung zu ermitteln und die Gesprächsgebühren sowie die Grundgebühren im Schätzungswege aufzuteilen.
aa)
Die Einzelverbindungsnachweise sind nicht geeignet, glaubhaft zu machen, dass es sich bei den unter der Telefonnummer XXX/XXXX geführten Telefonaten ausschließlich um beruflich veranlasste Gespräche gehandelt hat. In den Einzelverbindungsnachweisen sind die von dem Telefonanschluss abgehenden Telefongespräche ausgewiesen, wobei u.a. die gewählte Telefonnummer ohne die letzten drei Ziffern, die Gesprächsdauer und die Gesprächsgebühren aufgeführt sind. Hinsichtlich der eingehenden Telefongespräche ergibt sich aus den Einzelverbindungsnachweisen nichts. Zu diesen Gesprächen hat die Klägerin auch sonst keine näheren Angaben gemacht. An Hand der Einzelverbindungsnachweise ist zwar erkennbar, dass die Klägerin unter der Telefonnummer XXX/XXXX häufig die Telefonnummern YYY/YYXXX angerufen hat, die zur Universität Y gehören dürften, deren Haupttelefonnummer YYY/YY-0 lautet. Darüber hinaus sind unter der Telefonnummer XXX/XXXX von der Klägerin nach den Einzelverbindungsnachweisen sehr viele verschiedene andere Telefonnummern gewählt worden, bei denen nicht näher dargelegt wurde, wer sich hinter diesen Rufnummern verbirgt und inwiefern mit den jeweiligen Gesprächsteilnehmern beruflich veranlasste Gespräche geführt wurden. Dies gilt ebenso für die Auslandsgespräche.
bb)
Der Senat hat keine Bedenken, 240 EUR der Telefonkosten (Gesprächs- und anteilige Grundgebühren) als Werbungskosten anzuerkennen. Die von der Klägerin im Streitjahr insgesamt aufgewandten Telefonkosten fallen auch ohne berufliche Telefonnutzung nicht extrem aus dem Rahmen. Die mit den Telefonnummern YYY/YYXXX geführten Telefongespräche haben im Streitjahr unter Einbeziehung der anteiligen Grundgebühren einen wesentlich geringeren Betrag ausgemacht als die vom FA als Werbungskosten anerkannten Telefongebühren. Es bleibt daher bei dem bereits berücksichtigten Betrag von 240 EUR ein ausreichender Rahmen für weitere beruflich veranlasste Telefongespräche und anteilige Grundgebühren.
3.
Hinsichtlich der Aufwendungen der Klägerin für die Internetnutzung sind weitere Werbungskosten anzuerkennen.
Die Internetkosten der Klägerin hat das FA als Teil der Telekommunikationsaufwendungen angesehen und nicht gesondert berücksichtigt. Die Kosten für das Internet sind indessen --im Streitfall-- getrennt von den Telefonkosten zu beurteilen. Die Internetkosten sind nach den von der Klägerin vorgelegten Rechnungen gesondert ausgewiesen. Sie lassen sich deshalb von den übrigen Telekommunikationsaufwendungen trennen. Diese Trennung ist bei den im Streitfall vorliegenden Umständen sachgerecht. Es gibt insbesondere keinen Erfahrungssatz dahin, dass das Internet in dem gleichen Verhältnis wie das Telefon beruflich bzw. privat genutzt wird. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass dies bei der Klägerin der Fall war. Zwar hat die Klägerin keine näheren Angaben zu der beruflichen Nutzung des Internets gemacht. Es erscheint dem Senat aber glaubhaft, dass sie das Internet in erheblichem Umfang auch beruflich genutzt hat.
Die Kosten für das Internet sind insoweit als Werbungskosten abziehbar, als sie auf die berufliche Nutzung des Internets durch die Klägerin entfielen. Da die Klägerin --außer der pauschalen Behauptung, die Internetkosten seien vollständig beruflich veranlasst-- keine näheren Angaben dazu gemacht hat, wie sie das Internet im Streitjahr tatsächlich genutzt hat, sind die Internetkosten im Wege der Schätzung (§ 162 AO, § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO) aufzuteilen.
Ausgehend von Gesamtkosten für das Internet i.H.v. ... EUR ordnet der Senat diese mangels eines anderweitig zur Verfügung stehenden Aufteilungsmaßstabes zu 50% dem beruflichen und zu 50% dem privaten Bereich zu. Dabei überträgt der Senat die neuere Rechtsprechung des BFH im Zusammenhang mit der Aufteilung der Aufwendungen für einen gemischt genutzten Computer (BFH-Urteil vom 19.02.2004 VI R 135/01, BFH/NV 2004, 872), da das Internet und dessen Nutzung eng mit dem Computer verbunden sind (vgl. auch FG Köln, Urteil vom 7. Juli 2004 7 K 932/03, Deutsches Steuerrecht - Entscheidungsdienst --DStRE-- 2004, 1455). Eine umfangreiche berufliche Nutzung des Internets ist in dem hier zu beurteilenden Einzelfall auch deshalb glaubhaft, weil die Klägerin in zeitlicher Hinsicht überwiegend im häuslichen Arbeitszimmer gearbeitet und dort insbesondere auch geforscht hat. Es ist nachvollziehbar, dass die Klägerin bei ihren im häuslichen Arbeitszimmer ausgeübten beruflichen Tätigkeiten das Internet beruflich in maßgeblichem Umfang genutzt hat.
Die Telefongrundgebühr lässt der Senat bei der Aufteilung der Internetkosten außer Betracht. Er ist insoweit der Auffassung, dass die Telefongrundgebühr bereits ausreichend im Rahmen der Telefonkosten als Werbungskosten berücksichtigt ist (vgl. dazu auch FG Köln, Urteil in DStRE 2004, 1455).
4.
Die Berechnung der Einkommensteuer wird dem FA gemäß § 100 Abs. 2 Satz 2 FGO übertragen.
5.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 Satz 3 FGO. Das FA ist gegenüber dem von der Klägerin gestellten Klageantrag nur zu einem geringen Teil unterlegen. Der Streitwert ist auch nicht so hoch, dass eine geringe Quote nicht mehr als geringfügig angesehen werden kann.
6.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 115 Abs. 2 FGO) liegen nicht vor.