Finanzgericht Niedersachsen
Urt. v. 16.12.2009, Az.: 2 K 447/07

Abziehbarkeit von Schuldzinsen i.R.d. Tätigung von Überentnahmen; Zwangsentnahme als Entnahme i.S.v. § 4 Abs. 4a Einkommenssteuergesetz (EStG)

Bibliographie

Gericht
FG Niedersachsen
Datum
16.12.2009
Aktenzeichen
2 K 447/07
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2009, 33017
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:FGNI:2009:1216.2K447.07.0A

Verfahrensgang

nachfolgend
BFH - AZ: IV R 4/10

Fundstellen

  • DStR 2010, 6
  • DStRE 2010, 1033-1034
  • EFG 2010, 941-942
  • EStB 2010, 305
  • KÖSDI 2010, 17054

Einkommensteuer 2001 - 2003: Zwangsentnahme führt nicht zur Überentnahme

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten darüber, ob eine gemäß § 52 Abs. 15 EStG steuerfreie Wohnungsentnahme aufgrund der Beendigung der Nutzungswertbesteuerung zum 31.12.1998 als Entnahme im Sinne von§ 4 Abs. 4a Satz 2 EStG zu beurteilen ist.

2

Die Kläger wurden als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer der Streitjahre (2001 - 2003) veranlagt. Der Kläger war Eigentümer eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes in W.. Er ermittelte den Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich (§ 4 Abs. 1 EStG) für das (abweichende) Wirtschaftsjahr vom 01.07. bis 30.06. des jeweiligen Jahres. Das Betriebsleiterwohnhaus wurde nach den Grundsätzen der Nutzungswertbesteuerung bis zum 31.12.1998 als land- und forstwirtschaftliches Betriebsvermögen behandelt. Zum 31.12.1998 schied das Betriebsleiterwohnhaus gem. § 52 Abs. 15 Satz 6 EStG zum Buchwert aus dem Betriebsvermögen aus.

3

Das Finanzamt ermittelte im Anschluss an eine Betriebsprüfung die nach § 4 Abs. 4a EStG nicht abziehbaren Schuldzinsen unter Einbeziehung der steuerfreien Entnahme des Wohnhauses zum 31.12.1998. Es erfasste die steuerfreie Entnahme des Wirtschaftsjahres 1998/1999 bei der Berechnung der (sog.) Überentnahmen i.S.v. § 4 Abs. 4a EStG in Höhe des Buchwertes von 42.827 DM und ermittelte für dieses Wirtschaftsjahr Entnahmen in Höhe von 131.010,76 DM. Aufgrund der sich hierdurch ergebenen Überentnahmen, - in denen die Überentnahmen in Höhe von 42.827 DM jeweils enthalten waren -, ermittelte das Finanzamt auch für die Folgejahre einschließlich der Streitjahre die nicht abziehbaren Schuldzinsen. Hinsichtlich der Berechnung der nicht abziehbaren Schuldzinsen wird im Übrigen auf den Betriebsprüfungsbericht vom 7. Juli 2005 verwiesen.

4

Hiergegen richtet sich nach erfolgslosem Einspruch die Klage.

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Die Kläger sind der Auffassung, eine Entnahme im Sinne von § 4 Abs. 4a EStG liege zum 31.12.1998 durch den Wegfall der Nutzungswertbesteuerung nicht vor. Es werde durch die Regelung des§ 52 Abs. 15 Satz 6 EStG lediglich eine Entnahme fingiert. Eine Entnahme i.S.v. § 4 Abs. 4a EStG liege indes nicht vor. Lediglich buchtechnisch werde der Vorgang aus Vereinfachungsgründen als Entnahme erfasst. Die Hinzurechnungsbeträge seien um jährlich 1.314 EUR (6% von 21.897 EUR) für die Jahre 2002 und 2003 sowie für das Jahr 2001 um 1.285 DM (50% x 1.314 EUR x 1,955 - Umrechnung in Euro -) zu ermäßigen.

6

Die Kläger beantragen,

wie erkannt zu entscheiden.

7

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen

8

und ist weiterhin der Auffassung, auch die zum 31.12.1998 zu berücksichtigende Zwangsentnahme nach § 52 Abs. 15 Satz 6 EStG sei als Entnahme im Sinne von § 4 Abs. 4a EStG anzusehen. Dies habe auch der BMF so geregelt. Schließlich habe der 4. Senat des erkennenden Gerichts zu § 15a EStG entschieden, dass auch eine Zwangsentnahme eine Minderung des Kapitalkontos zur Folge haben könne.

9

Zu den weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie ergänzend auf die Steuerakten verwiesen. Die Beteiligten haben auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

Entscheidungsgründe

10

Die Klage ist begründet. Das Finanzamt hat die gemäß § 52 Abs. 15 Satz 6 EStG anzusetzende Entnahme zu Unrecht als Entnahme im Sinne von § 4 Abs. 4a EStG berücksichtigt.

11

Schuldzinsen sind nach Maßgabe des § 4 Abs. 4a Sätze 2 bis 4 EStG nicht abziehbar, wenn Überentnahmen getätigt worden sind. Eine Überentnahme ist der Betrag, um den die Entnahmen die Summe des Gewinns und der Einlagen des Wirtschaftsjahres übersteigen (§ 4 Abs. 4a Satz 2 EStG). Die nicht abziehbaren Schuldzinsen werden typisiert mit 6 vom Hundert der Überentnahme des Wirtschaftsjahres zuzüglich der Überentnahmen vorangegangener Wirtschaftsjahre und abzüglich der Beträge, um die in den vorangegangenen Wirtschaftsjahren der Gewinn und die Einlagen die Entnahmen überstiegen haben (Unterentnahmen), ermittelt; bei der Ermittlung der Überentnahme ist vom Gewinn ohne Berücksichtigung der nach Maßgabe dieses Absatzes nicht abziehbaren Schuldzinsen auszugehen.

12

Dabei erhöhte die aufgrund der Beendigung der Nutzungswertbesteuerung anzusetzende Zwangsentnahme nicht die vorzutragenden Überentnahmen i.S.v. § 4 Abs. 4a EStG.

13

1.

Die Überentnahmen aus dem Wirtschaftsjahr 1998/1999 waren in den Streitjahren zwar dem Grunde nach zu berücksichtigen.

14

Da Wirtschaftsjahr bei Land- und Forstwirten gemäß § 4a Abs. 1 Nr. 1 EStG grundsätzlich der Zeitraum vom 01.07. bis zum 30.06. des Folgejahres ist und die Regelung des § 4 Abs. 4a ausdrücklich (erst) für nach dem 31.12.1998 endende Wirtschaftsjahre gilt, war das Wirtschaftsjahr 1998/1999 bei der Berechnung der Überentnahmen für die Jahre ab 2001 einzubeziehen (§ 52 Abs. 11 EStG). Lediglich Über- und Unterentnahmen vorangegangener Wirtschaftsjahre, also solcher, die vor dem 31.12.1998 enden, sind nach § 52 Abs. 11 Satz 2 EStG in der Fassung des StÄndG ab dem Veranlagungszeitraum 2001 nicht zu berücksichtigen.

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Da die Zwangsentnahme zum 31.12.1998 sich indes im Wirtschaftsjahr 1998/1999 auswirkte und dieses Wirtschaftsjahr nach dem 31.12.1998 endete, wäre die Zwangsentnahme bei der Berechnung der Überentnahmen anzusetzen, wenn es sich um eine Entnahme im Sinne des§ 4 Abs. 4a EStG handeln würde.

16

2.

Die - gem. § 52 Abs. 15 Satz 6 EStG zum 31.12.1998 anzusetzende - Zwangsentnahme stellte indes keine Entnahme im Sinne von § 4 Abs. 4a EStG dar.

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a)

Die Aussage des Beklagten, dass durch eine Zwangsentnahme grundsätzlich dieselben Rechtsfolgen eintreten wie bei einer "normalen" Entnahme i.S.v. § 4 Abs. 1 Satz 2 EStG, trifft zwar im Allgemeinen zu. Indessen ist die Regelung des § 4 Abs. 4a EStG erst nachträglich nach Wegfall der Nutzungswertbesteuerung erlassen worden. Der Senat geht insoweit im Anschluss an den 8. Senat des FG Münster (Urt. v. 16.10.2003, 8 K 2448/02 E) davon aus, dass in der Eile des Vermittlungsverfahrens die Problematik der Behandlung von Zwangsentnahmen vom Gesetzgeber schlicht übersehen wurde. Das FG Münster sieht die Anwendungsregelung in § 52 Abs. 11 EStG in der Fassung des Steuerbereinigungsgesetzes vom 22. Dezember 1999 (Bundesgesetzblatt I 1999, 2601) insoweit zutreffend als lückenhaft an.

18

Die vom FG Münster angestellten Erwägungen treffen in gleicher Weise auch auf die Regelung § 52 Abs. 11 EStG in der Fassung des Steueränderungsgesetzes 2001 (Bundesgesetzblatt I 2001, 3794) zu. Zwar wurde durch das Steueränderungsgesetz 2001 u.a. geregelt, das Über- und Unterentnahmen, die vor dem zeitlichen Anwendungsbereich der Regelung des § 4 Abs. 4a EStG getätigt worden, nicht mitzurechnen sind (§ 52 Abs. 11 Satz 2 EStG). Unter Berücksichtigung der durch die Regelungen in § 4 Abs. 4 a EStG und § 52 Abs. 11 EStG, jeweils in der Fassung des Steueränderungsgesetzes vom 20. Dezember 2001, geschaffenen Rechtslage erscheint die sich aus dem Begriff der Entnahme ergebende Einbeziehung der Zwangsentnahme nach § 52 Abs. 15 Satz 6 EStG in den Begriff der Entnahme nach § 4 Abs. 4a EStG in der Fassung des Steueränderungsgesetzes vom 20. Dezember 2001 (Bundesgesetzblatt I 2001, 3794) indes als steuerlich nicht gewollter, belastender Nebeneffekt. Dieser ist über eine ergänzende Auslegung (teleologische Reduktion) der Anwendungsregelung des§ 52 Abs. 11 EStG in der Fassung des Streitjahres im Sinne des Klagebegehrens zu beseitigen. Die Zwangsentnahme der Betriebswohnung zum 31.12.1998 fällt damit nicht unter eine Entnahme im Sinne des § 4 Abs. 4a EStG.

19

Auch der Umstand, dass nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 14/6877, 28) zum Steueränderungsgesetz 2001 lediglich "klarstellend" angeordnet worden sei, dass Über- und Unterentnahmen aus Wirtschaftsjahren vor 1999 unbeachtlich bleiben sollen, lässt keinen anderen Schluss in Bezug auf die hier vorzunehmende Auslegung zu. Es heißt in der Gesetzesbegründung zu § 52 Abs. 11 EStG in der Fassung des Steueränderungsgesetzes 2001 u.a.:

" Die Ergänzung der Anwendungsregelung durch den neuen Satz 2 dient der Klarstellung. Die Neuregelung des § 4 Abs. 4a ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1998 enden. Dies ist so zu verstehen, dass Über- und Unterentnahmen in Wirtschaftsjahren, die vor dem Jahre 1999 geendet haben, den Abzug von Schuldzinsen ab dem Jahr 1999 nicht beeinflussen. Durch die Neuregelung ist der Schuldzinsenabzug auf eine neue Grundlage gestellt worden. Die Ermittlung von Über- und Unterentnahmen hat als integrierter Bestandteil der Neuregelung erstmals ab 1999 zu erfolgen. Eine Berücksichtigung von Über- und Unterentnahmen früherer Jahre stieße auch auf erhebliche rechtliche und praktische Bedenken. Der Ansatz von Überentnahmen früherer Jahre wäre unter dem Gesichtspunkt der Rückwirkung angreifbar. Bei der Ermittlung von Unterentnahmen früherer Jahre könnte man sich nicht darauf beschränken, das Kapitalkonto zum Schluss des letzten vor dem 31. Dezember 1998 endenden Wirtschaftsjahrs anzusetzen, da Verluste - bei einer zweckorientierten Auslegung der Neuregelung - nicht unmittelbar zu Überentnahmen führen. Außerdem könnten Gewinnermittler nach § 4 Abs. 3 - mangels Aufzeichnungen der Entnahmen und Einlagen - nicht auf ein solches Kapitalkonto zurückgreifen.

Mit der Ergänzung der Anwendungsregelung durch den neuen Satz 3 soll eine Benachteiligung von Alt- gegenüber Neubetrieben beseitigt werden. Bei Neubetrieben sind die Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens bei Betriebseröffnung als Einlage und bei Betriebsaufgabe als Entnahme zu behandeln (bei Betriebsveräußerung sind sie Teil des Veräußerungserlöses). Da die vor dem 1. Januar 1999 eröffneten Betriebe mit einem Stand der Unterentnahmen von 0 DM beginnen, ist es sachgerecht, bei diesen Betrieben im Falle der Betriebsaufgabe oder -veräußerung die Buchwerte der Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens nicht als Entnahme anzusetzen. "

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Der Gesetzgeber hat hinsichtlich der Behandlung von (Zwangs-)Entnahmen der Wirtschaftsjahre, die in die Berechnung nach§ 4 Abs. 4a EStG einzubeziehen sein sollten, auch durch das Steueränderungsgesetz vom 20. Dezember 2001 in § 52 Abs. 11 Satz 2 EStG gerade keine Regelung getroffen. Er hat lediglich in § 52 Abs. 11 EStG die Sätze 2 und 3 eingefügt und Aussagen für Über- und Unterentnahmen vorangegangener Wirtschaftsjahre getroffen (Satz 2) bzw. für die Fälle der Betriebsaufgabe und Betriebsveräußerung eine Sondervorschrift für vor dem 01.01.1999 eröffnete Betriebe geschaffen (Satz 3). Eine Aussage für den hier vorliegenden Fall einer Zwangsentnahme für ein Wirtschaftsjahr, für das die Regelung des § 4 Abs. 4a EStG anzuwenden ist, fehlt hingegen. Letztlich liefe eine Berücksichtigung der Zwangsentnahme auf eine (sukzessive erfolgenden) Aushöhlung der durch § 52 Abs. 15 Satz 6 EStG angeordneten Steuerfreiheit der Zwangsentnahme hinaus.

21

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird im Übrigen auf die überzeugenden Ausführungen des FG Münster im Urteil vom 16.10.2003 (8 K 2448/02 E, EFG 2004, 174; vgl. auch z.B. Kanzler in Leingärtner, Besteuerung der Landwirte, Kap. 24, Rz. 73) verwiesen, denen sich der Senat anschließt. Die dem entgegenstehende Auffassung (vgl. z.B. Kolbe, StuB 2004, 462, 464; Schallmoser in Hermann/Heuer/Raupach, § 4 Anm. 1052; OFD Koblenz v. 21.07.2003, DStZ 2003, 705) ist aus den vom FG Münster genannten Gründen, - die auch der BFH als "überzeugend" bezeichnet hat, ohne die Frage abschließend zu entscheiden (BFH v. 01.06.2006, IV R 48/03) -, zu folgen.

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b)

Der Auffassung, dass eine fiktive Entnahme gem. § 52 Abs. 15 Satz 6 EStG a.F. nicht zu Überentnahmen führt, stehen auch - entgegen dem Vorbringen des Beklagten - nicht die Ausführungen im Urteil des 4. Senats des erkennenden Gerichts vom 23.09.2009 (4 K 94/09) entgegen.

23

Der 4. Senat des Nieders. FG vertrat insoweit zwar die Auffassung, dass das mit dem Wegfall der Nutzungswertbesteuerung verbundene Ausscheiden der Wirtschaftsgüter aus dem Betriebsvermögen eine Entnahme im Sinne des § 15a Abs. 3 Satz 1 EStG darstelle. Der Vorgang "gelte" aber als Entnahme. Durch diese Fiktion werde er einer Entnahme im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 EStG mit der Folge gleichgestellt, dass sich an ihn dieselben Rechtsfolgen knüpften wie an jene. Dies komme auch in der Regelung des § 52 Abs. 15 Satz 7 EStG zum Ausdruck.

24

Die Entscheidung des 4. Senats vom 23.09.2009 (a.a.O.) betraf indes die Vorschrift des § 15a EStG, wodurch u.a. die Möglichkeit zur Geltendmachung von Verlusten bei negativem Kapitalkonto geregelt wird, während § 4 Abs. 4a EStG den Schuldzinsenabzug unter bestimmten Voraussetzungen (s. o.) einschränkt. Die Regelungszwecke der Vorschriften sind somit nicht identisch. Jedenfalls für den hier relevanten Fall der Zwangsentnahme zum 31.12.1998 muss die Beurteilung im Rahmen des § 15a EStG damit nicht der Auslegung des Entnahmebegriffes i.S.v. § 4 Abs. 4a EStG entsprechen.

25

c) Auch die Ergebnisse, die sich auf Grundlage der hier vertretenen Lösung ergeben, überzeugen. Die Auffassung der Beklagten hätte zur Folge, dass der Schuldzinsenabzug beschränkt würde, ohne dass ein zusätzlicher Liquiditätsbedarf geschaffen worden wäre. Dies gilt jedenfalls bei der Zwangsentnahme von Wirtschaftsgütern, die vor dem zeitlichen Anwendungsbereich der Regelung des § 4 Abs. 4a EStG eingelegt oder angeschafft wurden. Bei diesen würde sich nach Auffassung der Finanzverwaltung eine (Über-)Entnahme ergeben, ohne dass sich das Betriebsvermögen zuvor (z.B. durch Buchung einer Einlage) erhöhen konnte.

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Gerade dies sollte zudem - allerdings nur für den Fall der Totalentnahme - durch § 52 Abs. 11 Satz 3 EStG verhindert werden, indem dort für vor dem 01.01.1999 eröffnete Betriebe angeordnet wird, dass im Falle der Betriebsaufgabe die Buchwerte der in das Privatvermögen überführten Wirtschaftsgüter nicht als Entnahme anzusetzen sind. Angesichts der ungenauen und lückenhaften Regelungen ist es den Klägern auch nicht zuzumuten, die hiesige Auslegung (erst) im Billigkeitsverfahren durchzusetzen.

27

Es kann daher im Ergebnis dahinstehen, ob ein zum 01.01.1999 vorhandenes und nicht abgeschöpftes Unterentnahmevolumen zum 01.01.2001 untergeht (vgl. hierzu Schallmoser in Hermann/Heuer/Raupach, § 4 Anm. 1039; Heinicke in Schmidt, Komm. zum EStG, 28. Aufl., § 4 Rz. 530).

28

3.

Die Kosten des Verfahrens hat gem. § 135 FGO der Beklagte zu tragen. Die Revision war zuzulassen, da die Voraussetzungen des§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO hinsichtlich der Rechtsfrage vorliegen, ob Zwangsentnahmen zu Überentnahmen i.S.v. § 4 Abs. 4a EStG führen könnten. Der BFH ließ diese Rechtsfrage in seinem Urteil vom 01.06.2006 (IV R 48/03, a.a.O.) dahinstehen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus§ 151 Abs. 1, 3 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.