Finanzgericht Niedersachsen
Urt. v. 08.12.2009, Az.: 14 K 244/09
Anforderungen an ein Fahrtenbuch zur Abzugsfähigkeit von Mobilitätskosten; Aufteilung von Aufwendungen für einen teils beruflich und teils privat genutzten, zur privaten Lebensführung eines Steuerpflichtigen gehörenden Gegenstand in Werbungskosten und in nicht abziehbare Aufwendungen; Berechnung der Absetzung für Abnutzung (AfA) bei Umwidmung eines Wirtschaftsguts zur Erzielung von steuerpflichtigem Einkommen; Betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer einer Küche und der Geräte
Bibliographie
- Gericht
- FG Niedersachsen
- Datum
- 08.12.2009
- Aktenzeichen
- 14 K 244/09
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2009, 36844
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:FGNI:2009:1208.14K244.09.0A
Verfahrensgang
- nachfolgend
- BFH - AZ: VI B 29/10
Rechtsgrundlagen
- § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2, 3 EStG
- § 4 Abs. 4 EStG
- § 9 Abs. 1 S. 1 EStG
- § 12 Nr. 1 S. 2 EStG
- § 24b Abs. 1 S. 2 EStG
- § 33a Abs. 2 S. 2 Hs. 2 EStG
- § 96 Abs. 1 S. 1 FGO
- § 162 AO
Zur Abzugsfähigkeit von Mobilitätskosten, Kosten für Tageszeitungen, Absetzungen für Abnutzung von Einbaumöbeln und weiterer Kosten als Erwerbsaufwendungen
Tatbestand
Der Kläger wurde für das Streitjahr (2006) einzeln zur Einkommensteuer veranlagt.
Er war bis zum 28. Februar des Streitjahres bei der ... (B-GmbH) als Sicherheitsingenieur angestellt. Aus dieser Berufstätigkeit erzielte er Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Der Kläger nutzte den ihm gehörenden, seinerzeit noch in seinem Privatvermögen befindlichen Pkw auch für Dienstreisen. Das Fahrzeug hatte der Kläger im September 2002 als Neuwagen zu einem Preis von 33.054 EUR angeschafft. Die B-GmbH erstattete dem Kläger die Kosten für Dienstreisen nach bestimmten absteigenden Staffelsätzen beginnend mit 30 Cent/Kilometer.
In der Zeit vom 1. März 2006 bis zum 30. September 2006 war der Kläger arbeitslos und bezog Arbeitslosengeld.
Seit dem 1. Oktober 2006 ist der Kläger mit einem Ingenieurbüro selbstständig tätig und bezieht Einkünfte aus selbstständiger Arbeit, die er für das Streitjahr durch Einnahmenüberschussrechnung gemäß § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ermittelte. Zum Betriebsvermögen des Klägers gehörte seit Betriebseröffnung auch der vorgenannte Pkw, den der Kläger mit Beginn der selbständigen Tätigkeit zu mehr als 50% betrieblich nutzte.
Der Kläger ist Eigentümer eines Zweifamilienhauses in Peine. Die Wohnung im Erdgeschoss nutzt der Kläger zu eigenen Wohnzwecken. In der Wohnung unterhielt der Kläger ein häusliches Arbeitszimmer. Die Wohnung im Obergeschoss, die im Streitjahr noch leer stand, hielt der Kläger zur Vermietung bereit. Der Anteil der Erdgeschosswohnung an der in dem Objekt insgesamt vorhandenen Wohnfläche betrug 59,66%, der Anteil der Dachgeschosswohnung dementsprechend 40,34%. Der Kläger hatte in der Dachgeschosswohnung eine Einbauküche aufgestellt. Diese hatte er --nach seinem Vortrag-- im Oktober 1987 zum Preis von 4.570 DM angeschafft.
Der Kläger installierte auf dem Dach des Zweifamilienhauses eine Photovoltaikanlage. Den erzeugten Strom verkaufte er an die Stadtwerke Peine und erzielte mit dem Betrieb der Photovoltaikanlage Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Den Gewinn ermittelte der Kläger durch Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG.
Der Kläger gab seine Einkommensteuererklärung für das Streitjahr am 3. Januar 2008 beim Beklagten (Finanzamt --FA--) ab.
Im Rahmen der Gewinnermittlung für das Ingenieurbüro setzte der Kläger für die private Nutzung des Kfz einen Betrag von 3.435,30 EUR an, den er unter Berücksichtigung von 11.451 km zu einem Pauschbetrag von 0,30 EUR/km errechnet hatte. Außerdem machte er als Betriebsausgaben Fahrtkosten in Höhe von 9.156,60 EUR geltend. Hierbei legte er 30.522 km geschäftlich zurückgelegte Kilometer zu einem Satz von 0,30 EUR/km zugrunde. Der Kläger führte für das Streitjahr Fahrtenbücher, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird. Das FA setzte für die private Kfz-Nutzung demgegenüber einen Betrag in Höhe von 1.119,90 EUR an, den es unter Berücksichtigung eines Bruttolistenpreises des Fahrzeugs von 37.330 EUR nach der sog. 1%-Regelung ermittelte (37.330 EUR x 0,01 x 3 Monate). Als Betriebsausgaben für die betriebliche Kfz-Nutzung berücksichtigte das FA Absetzungen für Abnutzung (AfA) in Höhe von 1.750 EUR und sonstige Kosten von 977,80 EUR.
Der Kläger machte bei den Einkünften aus selbstständiger Arbeit außerdem verschiedene Aufwendungen, die vor Beginn der selbstständigen Tätigkeit abgeflossen waren, als Betriebsausgaben geltend. Das FA erkannte die insoweit geltend gemachten Aufwendungen teilweise nicht als Betriebsausgaben an.
Ferner begehrte der Kläger bei den Einkünften aus selbstständiger Arbeit den Abzug von Notar- und Grundbuchkosten, die das FA zunächst nicht anerkannte.
Hinsichtlich der gewerblichen Einkünfte gelangte der Kläger in seiner Einnahmenüberschussrechnung zu einem Verlust in Höhe von 1.148 EUR, den das FA nur in Höhe von 511 EUR berücksichtigte.
Bei den Einkünften aus Kapitalvermögen machte der Kläger Aufwendungen für Literatur geltend, die das FA ebenfalls nicht anerkannte. Bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit begehrte der Kläger den Abzug der Aufwendungen für den Kauf der Samstagsausgaben der Hannoverschen Allgemeine Zeitung (HAZ) und der Frankfurter Allgemeine Zeitung (FAZ), die das FA nicht berücksichtigte.
Der Kläger legte gegen den Einkommensteuerbescheid Einspruch ein. Zur Begründung trug er insbesondere vor, die private Kfz-Nutzung sei nicht nach der 1%-Regelung zu bemessen. Den Notarkosten liege zu Grunde, dass der Kläger von seinem ehemaligen Arbeitgeber ein Darlehen für den Hausbau erhalten habe. Nachdem das Darlehen vollständig zurückgezahlt worden sei, habe der Notar von dem ehemaligen Arbeitgeber den Auftrag erhalten, den Eintrag des Darlehens im Grundbuch löschen zu lassen. Hierdurch seien die Notar- und Grundbuchkosten entstanden.
Mit der Einspruchsentscheidung setzte das FA die Einkommensteuer unter Zurückweisung des Einspruchs im Übrigen herab. Die Einkünfte des Klägers aus selbständiger Arbeit ermittelte das FA neu und setzte dabei einen Gewinn in Höhe von 3.420 EUR an (vorher 7.993 EUR). Das FA hielt allerdings an der Auffassung fest, dass die private Kfz-Nutzung nach der 1%-Regelung zu bemessen sei. Eine Überprüfung der vorliegenden Fahrtenbücher habe ergeben, dass es ohne die Vorlage weiterer Unterlagen wie Kundenkartei und/oder Terminkalender nicht möglich sei, zu erkennen, ob und inwieweit es sich bei den Eintragungen tatsächlich um beruflich veranlasste Fahrten gehandelt habe. Die Eintragungen im Fahrtenbuch würden sich auf die Ortsangabe und den Namen des Geschäftspartners beschränken. Es sei weder die genaue Anschrift noch der Firmenname ersichtlich. Angaben zum Reisezweck seien überhaupt nicht gemacht worden. Bloße Ortsangaben im Fahrtenbuch seien nur dann ausreichend, wenn sich der aufgesuchte Kunde oder Geschäftspartner aus der Ortsangabe zweifelsfrei ergebe, oder wenn sich dessen Name auf einfache Weise unter Zuhilfenahme von Unterlagen ermitteln lasse. Sofern das Fahrtziel nicht nur eine kleine Gemeinde sei, deren Größe sich auf wenige Quadratkilometer erstrecke, lasse sich eine Überprüfung des Eintrags "gefahrene km" zudem erst bei einer konkreten Zielangabe (Adresse) vornehmen. Ferner seien eventuelle Umwegfahrten nicht als solche gekennzeichnet und damit nicht erkennbar. Die Notar- und Grundbuchkosten seien bei den Einkünften aus nichtselbstständiger und aus selbstständiger Arbeit insoweit anzusetzen, als sie nach dem Verhältnis der Wohnflächen auf das Arbeitszimmer entfielen. Dies führe bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit zu weiteren Werbungskosten in Höhe von 5 EUR und zu weiteren Betriebsausgaben in Höhe von 9 EUR bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit. Die Aufwendungen für die HAZ seien nicht abzugsfähig, da die Zeitung über ein breit gefächertes Spektrum von Themen aus Politik, Wirtschaft, Kultur und Sport sowie aus anderen Bereichen berichte und deshalb stets auch privaten Interessen diene. Die Aufwendungen für die Hausratversicherung seien nicht abzugsfähig, da durch sie die Gegenstände im privaten Haushalt des Klägers, nicht aber etwaige Gegenstände des Klägers in der zur Vermietung bereitgehaltenen Wohnung versichert seien.
Der Kläger hat am 18. Juni 2009 Klage erhoben.
Er trägt insbesondere vor, das Fahrtenbuch sei ordnungsgemäß. Das FA habe außerdem verfahrensfehlerhaft das Angebot in seinem Schreiben vom 16. März 2009 nicht angenommen, Firmenadressen zu erhalten und schriftlich konkrete strittige Punkte im Fahrtenbuch zu benennen. Die Kosten, die zur Begründung der Selbstständigkeit erforderlich gewesen seien, seien vom FA zu Unrecht nicht anerkannt worden. Der Verlust bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb sei in voller Höhe zu berücksichtigen. Die Ausgaben für Literatur zur Geldanlage, (juristische) Fachliteratur und der Wochenendausgaben der HAZ und der FAZ seien ebenso anzuerkennen wie die Kosten der Hausratversicherung. Ferner habe das FA Steuerberaterkosten in Höhe von lediglich 82,12 EUR berücksichtigt, obwohl die Summe tatsächlich 587,62 EUR betragen habe. Darüber hinaus seien 220 EUR Finanzgerichtskosten anzuerkennen. Die Heizkosten für die Dachgeschosswohnung seien vom FA zu Unrecht mit 100 EUR geschätzt worden. Vielmehr seien 466,79 EUR anzusetzen. Der "Kinderfreibetrag" von 312 EUR sei falsch ermittelt worden, da das BAföG zu 100% als Einkommen bewertet worden sei, obwohl es zu mindestens 50% als Darlehen gewährt werde. Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende sei zu Unrecht nur für 5 Monate anerkannt worden.
Der Kläger beantragt,
den Einkommensteuerbescheid für 2006 vom 21. August 2008 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 18. Mai 2009 aufzuheben und ihn erklärungsgemäß zur Einkommensteuer zu veranlagen.
Das FA beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es nimmt Bezug auf seine Ausführungen in der Einspruchsentscheidung.
Das Gericht hat den Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Die Gerichtsakten 14 K 12262/07 und 14 K 12354/08 hat das Gericht beigezogen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nur zu einem geringen Teil begründet. Der angefochtene Einkommensteuerbescheid in Gestalt der Einspruchsentscheidung ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, soweit die Einkommensteuer über den nach der Urteilsformel zu errechnenden Betrag hinaus festgesetzt wurde (vgl. § 100 Abs. 1 Satz 1 FGO).
1.
Das FA hat die Entnahmen für die private Nutzung des zum Betriebsvermögen des Klägers gehörenden PKW bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit zu Recht nach der sog. 1%-Regelung bemessen und auch die Aufwendungen für die betriebliche Nutzung des Fahrzeugs in zutreffender Höhe als Betriebsausgaben angesetzt. Entgegen der Auffassung des Klägers kann die sog. "Fahrtenbuchmethode" nicht zur Anwendung kommen.
a)
Nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG ist die private Nutzung eines Kraftfahrzeugs, das zu mehr als 50 vom Hundert betrieblich genutzt wird, für jeden Kalendermonat mit 1 vom Hundert des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung einschließlich Umsatzsteuer anzusetzen. Gemäß Satz 3 dieser Vorschrift kann die private Nutzung abweichend von Satz 2 mit den auf die Privatfahrten entfallenden Aufwendungen angesetzt werden, wenn die für das Kraftfahrzeug insgesamt entstehenden Aufwendungen durch Belege und das Verhältnis der privaten zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden.
Im Streitfall hat der Kläger das Verhältnis der privaten zu den übrigen Fahrten aber nicht durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen.
b)
Der Begriff des ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs ist gesetzlich nicht näher bestimmt. Aus dem Wortlaut und aus dem Sinn und Zweck der Regelung folgt allerdings, dass die dem Nachweis des zu versteuernden Privatanteils an der Gesamtfahrleistung dienenden Aufzeichnungen eine hinreichende Gewähr für ihre Vollständigkeit und Richtigkeit bieten und mit vertretbarem Aufwand auf ihre materielle Richtigkeit hin überprüfbar sein müssen. Dazu gehört auch, dass das (zeitnah und in geschlossener Form zu führende) Fahrtenbuch die als Entnahme zu erfassende anteilige private Verwendung des Fahrzeugs in einer schlüssigen Form belegt. Die Aufzeichnungen müssen daher zu den geschäftlichen Reisen Angaben enthalten, anhand derer sich die betriebliche Veranlassung der Fahrten plausibel nachvollziehen und gegebenenfalls auch nachprüfen lässt. Hierfür hat das Fahrtenbuch neben dem Datum und den Fahrtzielen grundsätzlich auch den jeweils aufgesuchten Kunden oder Geschäftspartner bzw. --wenn ein solcher nicht vorhanden ist-- den konkreten Gegenstand der betrieblichen Verrichtung aufzuführen. Bloße Ortsangaben im Fahrtenbuch reichen allenfalls dann aus, wenn sich der aufgesuchte Kunde oder Geschäftspartner aus der Ortsangabe zweifelsfrei ergibt, oder wenn sich dessen Name auf einfache Weise unter Zuhilfenahme von Unterlagen ermitteln lässt, die ihrerseits nicht mehr ergänzungsbedürftig sind. Dabei ist jede einzelne betriebliche Verwendung grundsätzlich für sich und mit dem bei Abschluss der Fahrt erreichten Gesamtkilometerstand des Fahrzeugs aufzuzeichnen. Besteht allerdings eine einheitliche berufliche Reise aus mehreren Teilabschnitten (z.B. wenn nacheinander mehrere Kunden an verschiedenen Orten aufgesucht werden), so können diese Abschnitte miteinander zu einer zusammenfassenden Eintragung verbunden werden. Es genügt dann die Aufzeichnung des erst am Ende der gesamten Reise erreichten Kfz-Gesamtkilometerstands, wenn zugleich die einzelnen Kunden oder Geschäftspartner im Fahrtenbuch in der zeitlichen Reihenfolge aufgeführt werden, in der sie aufgesucht worden sind. Wird andererseits der berufliche Einsatz des Fahrzeugs zugunsten einer privaten Verwendung unterbrochen, so stellt diese Nutzungsänderung wegen der damit verbundenen unterschiedlichen steuerlichen Rechtsfolgen einen Einschnitt dar, der im Fahrtenbuch durch Angabe des bei Abschluss der beruflichen Fahrt erreichten Kilometerstands zu dokumentieren ist. Die genannten Angaben müssen sich in hinreichend übersichtlicher und geordneter Form regelmäßig schon aus dem Fahrtenbuch selbst entnehmen lassen und dadurch eine stichprobenartige Überprüfung ermöglichen (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 16. März 2006 VI R 87/04, BFHE 212, 546, BStBl II 2006, 625).
c)
Nach diesen Maßstäben sind die vom Kläger geführten Fahrtenbücher nicht ordnungsgemäß. Denn der Kläger hat schon nicht die jeweiligen Fahrtziele hinreichend aufgezeichnet. Er hat vielmehr lediglich bestimmte politische Gemeinden angegeben, z.B. am 27. November 2006: "PE - Langenhagen - Hannover - PE" und am 29. November 2006 "PE - Laatzen - Springe - Laatzen - Gehrden - Hannover - PE". Auf diese Art hat der Kläger durchgängig die Fahrtziele angegeben, wie sich aus den vorgelegten Fahrtenbüchern ergibt. Dies reicht nicht aus.
Es kommt hinzu, dass sich den Fahrtenbüchern auch die aufgesuchten Kunden bzw. Geschäftspartner nicht entnehmen lassen. Am 27. November 2006 hat der Kläger beispielsweise "..." eingetragen, am 29. November 2009 "...". Aus diesen Eintragung ist weder ersichtlich, welche Geschäftspartner der Kläger aufsuchte noch welche betriebliche Verrichtung den Fahrten zugrunde lag. Der Kläger ist bei der Angabe des Geschäftspartners bzw. der betrieblichen Verrichtung stets auf die vorgenannte Weise verfahren. Insoweit wird ebenfalls auf die entsprechenden, zum Teil kaum leserlichen Eintragungen in den Fahrtenbüchern Bezug genommen. Der Kläger hat auch keine Kundenliste oder eine anderweitige --ihrerseits nicht ergänzungsbedürftige-- Unterlage vorgelegt, aus der sich der genaue Name und die Anschrift der jeweils aufgesuchten Kunden entnehmen lassen.
d)
Der vom Kläger gerügte Verfahrensfehler des FA liegt nicht vor. Das FA hatte dem Kläger bereits in seinem Schreiben vom 25. Februar 2009 hinreichend erläutert, aus welchen Gründen die Fahrtenbücher seiner Auffassung nach der Besteuerung nicht zugrunde zu legen seien. Das FA war deshalb nicht verpflichtet, zu dem Schreiben des Klägers vom 16. März 2009 vor Erlass der Einspruchsentscheidung erneut Stellung zu nehmen. Zudem kann ein Verfahrensfehler des FA im Streitfall --selbst wenn er vorliegen würde-- nach § 127 der Abgabenordnung (AO) nicht zur Aufhebung des angefochtenen Bescheids führen, da keine andere Entscheidung in der Sache hätte getroffen werden können.
2.
Auch im Übrigen sind keine höheren Betriebsausgaben bei den Einkünften des Klägers aus selbständiger Arbeit zu berücksichtigen. Dies gilt insbesondere, soweit der Kläger geltend macht, es seien weitere Kosten, die zur Begründung der Selbständigkeit erforderlich gewesen seien, zum Betriebsausgabenabzug zuzulassen.
a)
Betriebsausgaben sind die Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind (§ 4 Abs. 4 EStG). Sind bereits vor der Betriebseröffnung Aufwendungen angefallen, so sind sie als vorab entstandene Betriebsausgaben abziehbar, wenn ein ausreichend bestimmter Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und der Einkunftsart besteht, in deren Rahmen der Abzug begehrt wird (vgl. BFH-Urteil vom 15. April 1992 III R 96/88, BFHE 168, 133, BStBl II 1992, 819). Ein solcher Abzug kommt von dem Zeitpunkt an in Betracht, in dem sich anhand objektiver Umstände feststellen lässt, dass der Entschluss, Einkünfte einer bestimmten Einkunftsart zu erzielen, endgültig gefasst worden ist (vgl. BFH-Urteil vom 4. Juni 1991 IX R 30/89, BFHE 164, 364, BStBl II 1991, 761). Aufwendungen können selbst dann abziehbar sein, wenn es entgegen den Planungen des Steuerpflichtigen nicht zu den erstrebten Einnahmen kommt, sofern nur eine erkennbare Beziehung zu den angestrebten Einnahmen besteht (BFH-Urteil vom 29. November 1983 VIII R 160/82, BFHE 140, 216, BStBl II 1984, 307).
b)
Nach diesen Grundsätzen kommt im Streitfall ein weiterer Betriebsausgabenabzug nicht in Betracht. Der Kläger hat nicht dargelegt und nachgewiesen, dass das FA Betriebsausgaben zu Unrecht nicht berücksichtigt hat. Dies gilt auch hinsichtlich der "Vorkosten für Akquise-Fahrten". Der Kläger hat nicht hinreichend dargelegt und nachgewiesen, dass er vor Aufnahme seiner selbständigen Tätigkeit entsprechende Fahrten unternommen hat und welche Kosten ihm für solche Fahrten entstanden sind. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage, welche Fahrten vor Aufnahme der freiberuflichen Tätigkeit der Kundenakquise gedient hätten und wodurch die betriebliche Veranlassung der entsprechenden Fahrten nachgewiesen werden könne, auf seine Fahrtenbuchaufzeichnungen verwiesen. Wie oben bereits dargelegt wurde, lässt sich den Fahrtenbüchern jedoch nicht hinreichend entnehmen, dass die dort als geschäftlich bezeichneten Fahrten tatsächlich betrieblich veranlasst waren. So will der Kläger z.B. am 28. Juli 2006 eine angeblich betrieblich veranlasste Fahrt "PE - Stadt - Hannover - PE" durchgeführt haben. Als Reisezweck ist "..." angegeben. Aus diesen Eintragungen ist eine betriebliche Veranlassung der betreffenden Fahrt aber ebenso wenig erkennbar wie aus den weiteren Eintragungen des Klägers in den Fahrtenbüchern. Der Kläger hätte vielmehr im Einzelnen konkret darlegen und nachweisen müssen, für welche Fahrt welcher betriebliche Anlass vorgelegen habe.
3.
Die Aufwendungen für "juristische Fachliteratur" kann der Kläger weder bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit noch sonst als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehen. Der Abzug scheitert bereits daran, dass der Kläger (auch im Termin zur mündlichen Verhandlung) nicht angeben konnte, um welche juristische Fachliteratur es sich gehandelt haben soll. Er hat schon den Titel der jeweiligen Literatur nicht angeben können. Dieser fehlt auch auf den dem Gericht vorliegenden Belegen. Der Kläger konnte schon aus diesem Grund die betriebliche (oder berufliche) Veranlassung für die Anschaffung der betreffenden Bücher nicht hinreichend belegen.
4.
Hinsichtlich der "Notarkosten RA ..., ... Grundbuch" hat der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung erklärt, das FA habe die Kosten in ausreichendem Umfang berücksichtigt und ein weitergehender Abzug der Aufwendungen als Betriebsausgaben oder Werbungskosten werde nicht mehr geltend gemacht.
5.
Der Kläger kann weder bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit noch sonst höhere Steuerberaterkosten steuermindernd geltend machen, als das FA bereits anerkannt hat. Der Abzug scheitert bereits daran, dass der Kläger den Abfluss (§ 11 Abs. 2 Satz 1 EStG) der betreffenden Aufwendungen nicht nachgewiesen hat. Dies steht auch dem Abzug der "220,00 EUR Finanzgerichtskosten" entgegen. Der Kläger hat für die Zahlung dieser Kosten nur eine Gerichtskostenrechnung vom 25. Juni 2009 vorgelegt. Damit kann der Abfluss der Gerichtskosten im Streitjahr aber nicht belegt werden.
6.
Weitergehende substantiierte und durchgreifende Einwendungen gegen die vom FA vorgenommene Ermittlung der Einkünfte aus selbständiger Arbeit hat der Kläger nicht vorgetragen. Auch das Gericht konnte insoweit keine Rechtsfehler des FA zum Nachteil des Klägers feststellen.
7.
Hinsichtlich der Einkünfte aus Gewerbebetrieb kann der Kläger weitere Betriebsausgaben gemäß § 4 Abs. 4 EStG in Höhe von 13,63 EUR abziehen. Hierbei handelt es sich um die anteiligen Aufwendungen für die Glasversicherung. Das Gericht ist aufgrund des Vortrags des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung zu der Überzeugung gelangt, dass die Glasversicherung auch Schäden an der Photovoltaikanlage abdeckt. Den auf die Photovoltaikanlage entfallenden Anteil des Prämie von 41,30 EUR schätzt das Gericht in Übereinstimmung mit dem Vortrag des Klägers auf 13,63 EUR (§ 162 AO, § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO).
Das Gericht folgt dem Kläger jedoch nicht hinsichtlich der von ihm auf 30 EUR geschätzten Aufwendungen für Strom. Die durch den Betrieb der Photovoltaikanlage veranlassten Stromkosten schätzt das Gericht vielmehr wie das FA auf 20 EUR (§ 162 AO, § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO). Der Kläger hat im Termin zur mündlichen Verhandlung keine Tatsachen vorgetragen, die eine höhere Schätzung der betrieblichen Stromkosten zuließen. Er hat lediglich vorgetragen, er habe den Betrag von 30 EUR anhand der Angaben des Herstellers der Umwälzpumpe errechnet. Der Kläger hat dem Gericht aber weder die entsprechenden Herstellerangaben vorgelegt noch seine Berechnung erläutert.
In Bezug auf die Aufwendungen für das Konto bei Consors (Gewerbekonto Solar) scheidet ein Betriebsausgabenabzug aus, weil der Kläger seine Behauptung, er habe die Einnahmen aus der gewerblichen Tätigkeit hinsichtlich der Photovoltaik auf dieses Konto gebucht, mangels Vorlage der Kontoauszüge nicht belegen konnte. Darüber hinaus hat der Kläger auch nicht dargelegt, aus welchem Grund die von ihm im Zusammenhang mit diesem Konto geltend gemachten Gebühren betrieblich veranlasst gewesen sein sollen. Insbesondere fehlt jeglicher Vortrag dazu, welche Leistung mit diesen Gebühren bezahlt worden sein soll und inwiefern die betreffende Leistung mit der gewerblichen Tätigkeit in wirtschaftlichem Zusammenhang gestanden haben soll.
Weitergehende (substantiierte) Einwendungen gegen die vom FA vorgenommene Ermittlung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb hat der Kläger nicht geltend gemacht. Das Gericht vermag insoweit ebenfalls keine Rechtsfehler des FA zulasten des Klägers erkennen.
8.
Die Aufwendungen für das Seminar Einnahmen-Überschussrechnung und das VHS Seminar Powerpoint hat das FA einkünftemindernd bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit berücksichtigt. Gegenüber der vom Kläger offenbar für richtig gehaltenen Veranlassung der Aufwendungen durch die Einkünfte aus selbständiger Arbeit ergibt sich keine steuerliche Mehrbelastung zum Nachteil des Klägers.
9.
Die Aufwendungen für die Wochenendausgaben der HAZ und der FAZ können nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abgezogen werden. Aufwendungen für den Bezug regionaler wie überregionaler Tageszeitungen gehören zu den unter § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG fallenden Lebenshaltungskosten. Tageszeitungen berichten in einem breitgefächerten Spektrum über Themen aus Politik, Wirtschaft, Gesellschaft, Kultur, Sport und anderen Bereichen und befriedigen damit stets auch private Interessen. Dies trifft auch dann zu, wenn die Informationen für den Steuerpflichtigen beruflich nützlich sind (BFH-Beschluss vom 7. April 2005 VI B 168/04, BFH/NV 2005, 1300). Wird ein zur privaten Lebensführung des Steuerpflichtigen gehörender Gegenstand teils beruflich und teils privat genutzt, können die Gesamtaufwendungen für dessen Gebrauch nach der Rechtsprechung des Großen Senats des BFH nur dann in Werbungskosten und nach § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG nicht abziehbare Aufwendungen für die Lebensführung aufgeteilt werden, wenn objektive Merkmale und Unterlagen eine zutreffende und leicht nachprüfbare Trennung ermöglichen und außerdem der berufliche Nutzungsanteil nicht von untergeordneter Bedeutung ist. Fehlt es an einem solchen Aufteilungsmaßstab, kommt eine griffweise Schätzung des beruflichen Teils und der von der Bestimmung des § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG betroffenen Aufwendungen nicht in Betracht (BFH-Urteil vom 19. Februar 2004 VI R 135/01, BFHE 205, 220, BStBl II 2004, 958, m.w.N.). Bei einer Tageszeitung wie der HAZ und der FAZ kann nicht nach objektiven Kriterien bestimmt werden, in welchem Umfang die Zeitung zur Erlangung beruflicher und außerberuflicher Informationen genutzt wird (BFH-Beschluss in BFH/NV 2005, 1300). Dies gilt auch, soweit der Kläger behauptet, er habe die Zeitungen ausschließlich wegen der Stellenanzeigen angeschafft. Denn es gibt weder objektive Merkmale noch leicht nachprüfbare Unterlagen, die diese Behauptung des Klägers belegen könnten.
10.
Der Kläger kann auch die von ihm im Termin zur mündlichen Verhandlung geltend gemachten Fahrtkosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 66 EUR nicht als Werbungskosten abziehen. Es ist aufgrund der Verfahren 14 K 12262/07 und 14 K 12354/08 gerichtsbekannt, dass der Kläger von der B-GmbH steuerfreien Ersatz für die Nutzung seines Pkw auf Dienstreisen nach gestaffelten Sätzen erhielt. Der Kläger hat aber nicht dargelegt, dass er im Streitjahr (um 66 EUR) höhere Aufwendungen für die Nutzung seines Pkw auf Dienstreisen im Rahmen seiner Tätigkeit als Arbeitnehmer zu tragen hatte, als ihm von der B-GmbH steuerfrei erstattet wurden.
11.
Soweit der Kläger Aufwendungen für Literatur zur Geldanlage bei den Einkünften aus Kapitalvermögen geltend macht, liegen die Voraussetzungen für den Werbungskostenabzug nur hinsichtlich der Aufwendungen für die Zeitschrift "Der Aktionär" in Höhe von 3,50 EUR und für die Zeitschrift "Euro am Sonntag" in Höhe von 153,40 EUR vor. Werbungskosten (§ 9 Abs. 1 Satz 1 EStG) bei den Einkünften aus Kapitalvermögen sind Aufwendungen, die durch die Erzielung von Einkünften aus Kapitalvermögen veranlasst sind (Schmidt/Weber-Grellet, 28. Aufl., § 20 Rz 250, m.w.N.). Im Streitfall hat der Kläger bezüglich der vorgenannten Zeitschriften im Termin zur mündlichen glaubhaft und nachvollziehbar dargelegt, dass nach den im vorliegenden Einzelfall gegebenen Umständen die Anschaffung der betreffenden Literatur ausschließlich durch die Einkünfte aus Kapitalvermögen veranlasst war, d.h. in einem sachlichen Zusammenhang mit der Nutzungsüberlassung von Kapital stand. Der Kläger hat durch Vorlage der entsprechenden Kontoauszüge auch belegt, dass die Aufwendungen im Streitjahr abgeflossen sind. Hinsichtlich der Aufwendungen für die Zeitschrift "Finanztest" konnte der Kläger demgegenüber nicht darlegen, dass der Kauf der betreffenden Zeitschrift durch die Erzielung von Einkünften aus Kapitalvermögen veranlasst war. Der Kläger konnte schon keine näheren Angaben zum Inhalt der (einen) von ihm für 3,80 EUR angeschafften Zeitschrift "Finanztest" machen. Erst Recht konnte der nicht darlegen, inwiefern die Anschaffung in sachlichem Zusammenhang mit der Nutzungsüberlassung von Kapital stand.
Da das FA bisher bei den Einkünften aus Kapitalvermögen nur den Werbungskosten-Pauschbetrag gemäß § 9a Satz 1 Nr. 2 EStG in der im Streitjahr geltenden Fassung (51 EUR) berücksichtigt hat, sind hiernach Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen in Höhe von insgesamt 156,90 EUR (3,50 EUR + 153,40 EUR) anzuerkennen. Höhere Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen hat der Kläger nicht nachgewiesen.
12.
Hinsichtlich der vom Kläger bei den Einkünften aus Kapitalvermögen noch begehrten Anrechnung von Kapitalerstragsteuer ist darauf hinzuweisen, dass die Anrechnung nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens über die Festsetzung der Einkommensteuer ist. Zudem wurden die für die Anrechnung erforderlichen Originale der Steuerbescheinigungen nicht vorgelegt.
13.
Die geltend gemachten Aufwendungen für die Hausratversicherung in Höhe von 87,18 EUR sind erklärungsgemäß in Höhe 34,87 EUR (40%) als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung anzuerkennen.
Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG sind Werbungskosten Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen. Sie sind nach § 9 Abs. 1 Satz 2 EStG bei der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung abzuziehen, wenn sie bei ihr erwachsen, und das heißt, durch die sie veranlasst sind (BFH-Urteil vom 15. Januar 2008 IX R 45/07, BFHE 220, 264, BStBl II 2008, 572).
Im Streitfall hat der Kläger durch Vorlage des Schreibens seiner Hausratversicherung vom 28. Mai 2009 dargelegt und hinreichend nachgewiesen, dass die Aufwendungen für die Hausratversicherung in wirtschaftlichem Zusammenhang mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung standen. Aus dem vorgenannten Schreiben ergibt sich, dass sich die Hausratversicherung auf den Risikoort "..." bezieht und "Einschränkungen auf eine bestimmte Wohnung ... nicht vorhanden" sind. Damit steht fest, dass durch die Hausratversicherung auch Schäden von Möbeln versichert waren, mit denen der Kläger --unstreitig-- die zur Vermietung bereitgehaltene Wohnung im Obergeschoss ausgestattet hat. Hinsichtlich der Aufteilung der Kosten für die Hausratversicherung erachtet das Gericht unter den im vorliegenden Einzelfall gegebenen Umständen eine Aufteilung der Aufwendungen für die Hausratversicherung nach dem Verhältnis der Wohnflächen für sachgerecht.
14.
Der Kläger kann ferner gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG weitere Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 206 EUR für die Heizung der Wohnung im Obergeschoss abziehen.
Der Kläger hat für das Zweifamilienhaus im Streitjahr Heizkosten aufgewendet. Dies ergibt sich aus den vom Kläger vorgelegten Rechnungen des Gasversorgungsunternehmens. Der Kläger konnte --auch im Termin zur mündlichen Verhandlung-- jedoch keine genauen Angaben zur Höhe der Heizkosten machen. Dies geht zu seinen Lasten, da er die tatsächlichen Voraussetzungen für den von ihm begehrten Abzug von Werbungskosten auch der Höhe nach darzulegen hat. Aus den vom Kläger vorgelegten Rechnungen ergibt sich aber, dass die Heizkosten für das Streitjahr zumindest 825 EUR betragen haben.
Die Heizkosten sind jedoch nur in dem Umfang Werbungskosten, in dem sie auf die zur Vermietung bestimmte Wohnung im Obergeschoss entfielen. Die Aufteilung der Heizkosten kann im Streitfall nur im Wege der Schätzung (§ 96 Abs. 1 Satz 1 FGO, § 162 AO) vorgenommen werden. Denn eine Messung des Wärmeverbrauchs in der vom Kläger bewohnten Erdgeschosswohnung und in der im Streitjahr noch leer stehenden Wohnung im Obergeschoss hat nicht stattgefunden. Ist hiernach eine verbrauchsabhängige Abrechnung (objektiv) nicht möglichen, können die Kosten nach dem Verhältnis der Wohnflächen aufgeteilt werden (vgl. auch Urteil des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 31. Oktober 2007 VIII ZR 261/06, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 2008, 142). Unter Berücksichtigung der vom Kläger eingeräumten Minderung der auf die Wohnung im Obergeschoss entfallenden Heizkosten ergeben sich hiernach als Werbungskosten abziehbare Heizkosten von 306 EUR (825 EUR x 0,4034 anteilige Wohnfläche x 0,92 Minderung wegen Temperaturabsenkung).
Da das FA --unstreitig-- bereits 100 EUR Heizkosten als Werbungskosten anerkannt hat, wie auch der Kläger eingeräumt hat, sind folglich weitere 206 EUR zu berücksichtigen.
15.
Höhere Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sind nicht anzuerkennen. Hinsichtlich der Aufwendungen für Anzeigen zur Vermietung der Dachgeschosswohnung hat das FA den in der Einkommensteuererklärung angesetzten Betrag von 26,10 EUR erklärungsgemäß berücksichtigt. Soweit der Kläger vorgetragen hat, es seien Ausgaben für Anzeigen von 34,80 EUR nicht anerkannt worden, ist weder belegt, dass der Kläger entsprechende Anzeigen zur Vermietung der Wohnung geschaltet hat noch dass er für solche Anzeigen im Streitjahr (weitere) 34,80 EUR gezahlt hat.
16.
AfA für die Küche steht dem Kläger auch für das Streitjahr nicht zu.
a)
Nach § 9 Abs.1 Satz 3 Nr. 7 EStG i.V.m. § 7 Abs. 1 Satz 1 EStG ist bei Wirtschaftsgütern, deren Verwendung oder Nutzung durch den Steuerpflichtigen zur Erzielung von Einkünften sich erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt, jeweils für ein Jahr der Teil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzusetzen, der bei gleichmäßiger Verteilung dieser Kosten auf die Gesamtdauer der Verwendung oder Nutzung auf ein Jahr entfällt. Die Inanspruchnahme von AfA setzt danach voraus, dass der Steuerpflichtige --bei unentgeltlichem Erwerb sein Rechtsvorgänger (§ 11d Abs.1 Satz 1 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung --EStDV--)-- Anschaffungs- oder Herstellungskosten für ein Wirtschaftsgut aufgewendet hat, die Nutzungsdauer dieses Wirtschaftsguts mehr als ein Jahr beträgt und das Wirtschaftsgut der Einkünfteerzielung dient. Demgegenüber setzt die Inanspruchnahme von AfA nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 i.V.m.
§ 7 Abs. 1 Satz 1 EStG nicht voraus, dass die Wirtschaftsgüter von vornherein zu dem Zweck angeschafft werden, mit ihnen steuerpflichtige Einkünfte zu erzielen. Die AfA ist bei Umwidmung von den ursprünglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu berechnen (BFH-Urteil vom 14. Februar 1989 IX R 109/84, BFHE 156, 417, BStBl II 1989, 922).
Dabei sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten auf die Gesamtnutzungsdauer einschließlich der Zeit, in der das Wirtschaftsgut nicht zur Erzielung von Einkünften genutzt wurde, zu verteilen. Das hat zur Folge, dass sich im Zeitraum der Einkünfteerzielung nur noch der Teil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten als Werbungskosten auswirkt, der zeitanteilig auf diesen Zeitraum entfällt. Nur bei einer solchen Aufteilung der gesamten Aufwendungen wird der Tatsache Rechnung getragen, dass die für das Wirtschaftsgut aufgewendeten Kosten zeitanteilig auch mit einer Verwendung zu einkommensteuerrechtlich nicht bedeutsamen Zwecken in wirtschaftlichem Zusammenhang gestanden haben (BFH-Urteile in BFHE 156, 417, [BFH 14.02.1989 - IX R 109/84] BStBl II 1989, 922 [BFH 14.02.1989 - IX R 109/84]). § 7 Abs. 1 Satz 2 EStG schreibt die Verteilung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer vor. Unter dieser Nutzungsdauer ist für den Bereich der Überschusseinkünfte die Zeit zu verstehen, in der sich das Wirtschaftsgut voraussichtlich technisch oder wirtschaftlich abnutzt (BFH-Urteil vom 7. Februar 1975 VI R 133/72, BFHE 115, 313, BStBl II 1975, 478). Eine technische oder wirtschaftliche Abnutzung erfolgt regelmäßig auch in der Zeit, in der das Wirtschaftsgut nicht zum Zwecke der Einkünfteerzielung verwendet wird. Es ist deshalb gerechtfertigt, diesem Zeitraum einen Teil der AfA zuzuordnen. Anderenfalls würden Kosten, die zeitanteilig der Lebensführung (§ 12 Nr. 1 Satz 2 EStG) zuzuordnen sind, in den Bereich der Werbungskosten verlagert werden (BFH-Urteil in BFHE 156, 417, [BFH 14.02.1989 - IX R 109/84] BStBl II 1989, 922).
b)
Nach diesen Maßstäben kann der Kläger im Streitfall keine AfA abziehen.
Der Kläger hat auch im vorliegenden Verfahren nicht ausreichend nachgewiesen, dass er die Küche im Oktober 1987 zum Preis von 4.570 DM angeschafft hat. Der vom Kläger vorgelegte Kontoauszug in Verbindung mit dem "Nachweis über ausgeschriebene Schecks" belegt lediglich, dass der Kläger am 6. Oktober 1987 an "Möbel U..., H..." 4.570 DM gezahlt hat. Dass dieser Betrag für die Anschaffung der Küche aufgewendet worden ist, lässt sich weder dem Kontoauszug noch dem "Nachweis über ausgeschriebene Schecks" entnehmen.
Darüber hinaus hat der Kläger nicht nachgewiesen, dass die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer der Küche zu Beginn des Streitjahrs noch nicht abgelaufen war. Denn selbst wenn man zugunsten des Klägers die Anschaffung im Jahr 1987 als wahr unterstellen würde, wäre die Nutzungsdauer der Küche abgelaufen.
(1)
Die "betriebsgewöhnliche" Nutzungsdauer eines Wirtschaftsguts wird ebenso wie seine Gesamtnutzungsdauer im Rahmen der Überschusseinkünfte von der technischen und der wirtschaftlichen Abnutzung beeinflusst. Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer bzw. die Gesamtnutzungsdauer des Wirtschaftsguts ist nach den Gegebenheiten des konkreten Betriebs bzw. nach den tatsächlichen Verhältnissen beim einzelnen Steuerpflichtigen (BFH-Urteil in BFHE 156, 417, [BFH 14.02.1989 - IX R 109/84] BStBl II 1989, 922 [BFH 14.02.1989 - IX R 109/84]) unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalls zu schätzen; dabei hat sich die Schätzung in der Regel an den Erfahrungen zu orientieren, die mit Wirtschaftsgütern gleicher oder ähnlicher Art gemacht worden sind (BFH-Urteil vom 26. Juli 1991 VI R 82/89, BFHE 165, 378, BStBl II 1992, 1000). Zur Vereinheitlichung solcher Schätzungen hat das BMF amtliche AfA-Tabellen herausgegeben, die grundsätzlich auch bei den Überschusseinkünften anwendbar sind (Schmidt/Kulosa, EStG, 28. Aufl., § 7 Rz 105, m.w.N.). Sie haben zunächst die Vermutung der Richtigkeit für sich, sind aber für die Gerichte nicht bindend (vgl.BFH-Urteil vom 9. Dezember 1999 III R 74/97, BFHE 191, 125, BStBl II 2001, 311).
(2)
Nach diesen Grundsätzen schätzt das Gericht die Nutzungsdauer zu der Küche eventuell gehörender Elektrogeräte (Herd, Kühlschrank) gemäß § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO, § 162 AO auf fünf Jahre; die Nutzungsdauer der Küchenmöbel auf 10 Jahre. Nach dem BMF-Schreiben vom 1. Juli 1995 S 1551 (AfA-Tabelle für den Wirtschaftszweig Gastgewerbe), das für Anlagegüter gilt, die nach dem 31. Dezember 1986 angeschafft worden sind, beträgt die Nutzungsdauer von Herden, Brat- und Backöfen und elektrischen Kühlanlagen jeweils 5 Jahre, die Nutzungsdauer von Möbeln einschließlich von Einbaumöbeln 10 Jahre. Diese Nutzungsdauern hält das Gericht auch nach den Verhältnissen des Streitfalls für sachgerecht. Sie entsprechen den Zeiträumen, in denen die betreffenden Wirtschaftsgüter erfahrungsgemäß verwendet oder genutzt werden können.
Dies gilt auch unter Berücksichtigung der besonderen "betriebstypischen" Beanspruchung im vorliegenden Fall. Dabei ist zu beachten, dass der Kläger seine Behauptung, die Küche sei nur vier Jahre genutzt und danach eingemottet worden und habe ungenutzt im Keller gestanden, ebenfalls nicht bewiesen hat. Es kommt hinzu, dass sich auch im Keller befindliche "eingemottete" Elektrogeräte und Einbau-Küchen-Möbel technisch und wirtschaftlich abnutzen. Selbst wenn es also zutreffen sollte, dass der Kläger die Küche nach vier Jahren der Nutzung im Jahr 1991 abgebaut und im Keller eingelagert hat, war die Nutzungsdauer jedenfalls vor Beginn des Streitjahres abgelaufen.
17.
Das FA hat den Ausbildungsfreibetrag (§ 33a Abs. 2 EStG) in zutreffender Höhe berücksichtigt. § 33a Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 EStG ist dahin gehend auszulegen, dass Ausbildungshilfen aus öffentlichen Kassen grundsätzlich in voller Höhe anzurechnen sind (BFH-Urteil vom 7. März 2002 III R 22/01, BFHE 198, 493, BStBl II 2002, 802, m.w.N.). Hierzu gehören insbesondere die Leistungen nach dem BAföG (BFH-Urteile vom 7. August 1992 III R 45/89, BFHE 168, 569, BStBl II 1992, 1023, und vom 18. Mai 2006 III R 5/05, BFHE 214, 124, BStBl II 2008, 354). Hiernach hat das FA die Leistungen nach dem BAföG zutreffend in voller Höhe angerechnet, auch soweit sie als Darlehen gewährt wurden. Denn auch die Darlehensbestandteile sind zum Bestreiten des Unterhalts des Kindes sowie zu seiner Berufsausbildung bestimmt und geeignet.
Ausnahmsweise hat eine Anrechnung jedoch dann zu unterbleiben, wenn die Ausbildungshilfe für Maßnahmen gewährt wird, zu deren Zahlung die Eltern gesetzlich nicht verpflichtet sind; denn in diesen Fällen werden sie durch die Ausbildungshilfe von ihren Unterhaltspflichten nicht entlastet. Entsprechendes gilt, wenn die Ausbildungshilfe eine besondere Leistung des Auszubildenden belohnen soll oder wenn die Anrechnung mit dem besonderen Förderzweck unvereinbar wäre (BFH-Urteil vom 17. Oktober 2001 III R 3/01, BFHE 197, 85, BStBl II 2002, 793). Eine derartige Ausnahme ist im Streitfall aber nicht gegeben; jedenfalls hat der Kläger solches nicht dargelegt.
18.
Den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b EStG) hat das FA zutreffend (nur) für 5 Monate für das Kind M angesetzt. M war in der Zeit vom 2. August 2006 bis zum 1. Juli 2008 beim Kläger mit dem Nebenwohnsitz gemeldet. Damit ist nach § 24b Abs. 1 Satz 2 EStG eine Zugehörigkeit zum Haushalt des Klägers für fünf Monate des Streitjahrs anzunehmen. J war demgegenüber im Streitjahr nicht in der Wohnung des Klägers gemeldet. Etwas anderes hat der Kläger auch selbst nicht behauptet und erst Recht nicht nachgewiesen.
19.
Die Berechnung der Einkommensteuer wird dem FA gemäß § 100 Abs. 2 Satz 2 FGO übertragen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 Satz 3 FGO. Das FA ist angesichts des vom Kläger gestellten Klageantrags, ihn erklärungsgemäß zur Einkommensteuer zu veranlagen, nur zu einem geringen Teil unterlegen. Der Streitwert ist auch nicht so hoch, dass eine geringe Quote nicht mehr als geringfügig angesehen werden kann.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 115 Abs. 2 FGO) liegen nicht vor.