Finanzgericht Niedersachsen
Urt. v. 10.12.2009, Az.: 5 K 319/05

Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes auf mineralogische Sammlungsstücke; Sammlungsstücke i.S.d. Zolltarifs

Bibliographie

Gericht
FG Niedersachsen
Datum
10.12.2009
Aktenzeichen
5 K 319/05
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2009, 31910
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:FGNI:2009:1210.5K319.05.0A

Verfahrensgang

nachfolgend
BFH - 24.08.2010 - AZ: VII R 10/10

Fundstellen

  • EFG 2010, 762-764
  • UStB 2010, 207-208

Verfahrensgegenstand

Umsatzsteuer 1999

Tatbestand:

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Tatbestand

2

Die Beteiligten streiten über die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes von 7% gem. § 12 Abs. 2 UStG i.V.m. der Anlage 2 zum UStG (zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2 UStG) und der Zolltarifnummer 97.05 auf mineralogische Sammlungsstücke.

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Die Klägerin betreibt in der Rechtsform einer GmbH einen Einzel- und Großhandel mit Mineralien, Zubehör und Literatur rund um Mineralien. Über die Verkaufsgegenstände gibt die Klägerin jährlich einen Katalog heraus.

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Für ihre Mineralien hat die Klägerin ihren Kunden z.T. eine Umsatzsteuer von 7% in Rechnung gestellt. Im Rahmen einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung für die Jahre 1993 und 1994 hatte der Beklagte (das Finanzamt - FA -) diese Handhabung nicht beanstandet (Bericht über die in der Zeit vom 8.3.bis 14.3.1995 durchgeführte USt-Sonderprüfung).

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Die Klägerin hatte hinsichtlich der Veräußerung der Mineralien eine Aufteilung der dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegenden Umsätze wie folgt vorgenommen:

  • (Nach Auffassung der Klägerin) Seltene Einzelstücke besteuerte die Klägerin mit 7%

  • wissenschaftlichen Zwecken dienende Mineralien und alle übrigen Steine unterwarf die Klägerin dem Regelsteuersatz von 16%.

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In der Zeit vom 9.9.2003 bis zum 24.2.2004 führte das FA bei der Klägerin erneut eine Außenprüfung (Umsatzsteuersonderprüfung) - diesmal für das Jahr 1999 - durch. Im Anschluss an diese Prüfung gelangte das FA zu der Rechtsauffassung, dass die Klägerin beim Verkauf der Mineralien zu Unrecht den ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7% in Ansatz gebracht habe. Als seltene Einzelstücke könnten - so das FA - nur ausgesuchte Einzelexemplare angesehen werden, die wegen ihrer Seltenheit von besonderem Interesse auf dem Gebiet der Mineralogie seien und die deshalb einen Wert hätten, der in keinem Verhältnis zum reinen Materialwert stünde. Ein Ansatz des ermäßigten Umsatzsteuersatzes unter Anwendung des Zolltarifs Nr. 97.05 komme deshalb nur dann in Betracht, wenn der mineralogische Wert in jedem Einzelfall durch Expertisen nachgewiesen werde. Derartige Expertisen habe die Klägerin - so das FA - nicht vorlegen können. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Bericht vom 25.3.2004 über die in der Zeit vom 9.9.2003 bis 24.2.2004 mit Unterbrechungen durchgeführte Umsatzsteuersonderprüfung Bezug genommen.

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Das FA hat in der Folge die bisher dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterworfenen Umsätze mit dem Regelsteuersatz versteuert. Die festgesetzte Umsatzsteuer erhöhte sich deshalb im Streitjahr 1999 um 15.981,30 DM (= 8.171,10 EUR).

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Gegen diese Entscheidung hat die Klägerin ohne Erfolg Einspruch erhoben. Im Verlauf des Einspruchsverfahrens hat die Klägerin ein Schreiben der Technischen Universität (TU) F vom 17.3.2005 vorgelegt. Darin heißt es:

(...) hiermit konstatiere ich (...), dass es sich bei den Mineralien im Katalog der Firma X GmbH (erg. Klägerin) Abschnitt Mineralien A-Z um "mineralogische Sammlungsstücke" bzw. ausgesuchte Sammler-Mineralien handelt, die wegen ihrer Seltenheit auch von der Mineralogischen Sammlung der TU F gekauft bzw. getauscht werden. (...)

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Außerdem hat die Klägerin ein Schreiben von Prof. Dr. Z von der Universität Z vom 5.5.2004 vorgelegt.

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Das FA hat den Einspruch mit Bescheid vom 19.9.2005 als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung hat das FA u.a. darauf verwiesen, dass als begünstigte Sammlerstücke i.S.d. Zolltarifnummer 97.05 nur solche Gegenstände anerkannt werden könnten, die exemplarische Bedeutung hätten, in verhältnismäßig seltenen Stücken vorhanden seien, sich nicht jederzeit beschaffen ließen und folglich selten angeboten würden. Außerdem habe die Klägerin von der in Zweifelsfragen zuständigen Zolltechnischen Prüfungsanstalt Cottbus (ZPA) keine unverbindliche Zolltarifauskunft vorgelegt.

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Hiergegen richtet sich die Klage. Die Klägerin ist weiter der Auffassung, dass das FA zu Unrecht den Regelsteuersatz von 16% angesetzt habe. Im Katalog habe die Klägerin einzelne Mineralien detailliert beschrieben. Im Übrigen sei eine Beschreibung für Fachleute nicht erforderlich, weil der Mineraloge oder Sammler aus den Bezeichnungen der Steine auf Einzelheiten schließen könne, die sich außerdem aus der Fachliteratur ergebe. Bei den von der Klägerin angebotenen Mineralien handele es sich um ausgesuchte Einzelexemplare, die wegen ihrer Seltenheit von besonderem Interesse auf dem Gebiet der Mineralogie seien und die im Allgemeinen eine hohen Wert hätten, der in keinem Verhältnis zum Materialwert stehe.

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Die Klägerin hat im Verlauf des Klageverfahrens ihre Mineralienkataloge für die Jahre 2002 und 2005 vorgelegt. Sammlerstücke, die sie dem ermäßigten USt-Satz nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG unterworfen habe, seien z.B. im Katalog für das Jahr 2005 auf den Seiten 13 bis 80 unter der Rubrik "Mineralien von A-Z " aufgeführt. (im Katalog für 2002 auf den Seiten 10 - 73). Ergänzend dazu hat die Klägerin vorgetragen, dass in den genannten Katalogen die einzelnen Mineralien konkret beschrieben würden. Jedes einzelne Sammlungsstück könne anhand dieser Beschreibung klassifiziert werden. Der EuGH habe in seiner Rechtsprechung (Hinweis auf EuGH-Urt. v. 10.10.1985, EuGHE 1985, 3388) dargestellt, dass bei Sammlungsstücken sich diese individuell von jedem anderen gleichartigen Gegenstand unterscheiden müssten. Diese Unterscheidung müsse in objektiven Merkmalen und Eigenschaften bestehen. Gerade diese Unterscheidungsmerkmale seien im Streitfall gegeben, wie die Beschreibung in den Jahreskatalogen und die Bestätigungen der TU F und der Universität Z beweise.

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In der mündlichen Verhandlung vom 10.12.2009 hat die Klägerin ihr Vorbringen dahingehend ergänzt, dass sie sich bei der Zuordnung der Mineralien als Sammlerstücke (ermäßigter USt-Satz) oder als Handelsware (Normalsteuersatz) in negativer Hinsicht am Zolltarif 97.05 und positiv an einem Handbuch orientiere, in dem sämtliche Mineralien aufgelistet seien. Es handele sich hierbei um "Fleischer's Glossery of Mineral Species 1999 ". Die Klägerin hat ein Exemplar dieses Handbuchs in der mündlichen Verhandlung überreicht. Auf den Inhalt wird Bezug genommen. In diesem Handbuch - so die Klägerin - seien die wesentlichen Merkmale eines Minerals aufgeführt, insbesondere werde hierin auch die chemische Normzusammensetzung eines Minerals aufgezeigt.

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Bei den als Sammlerstücken zum ermäßigten USt-Satz veräußerten Mineralien werde von der Klägerin eine eigene Analyse erstellt, die dem jeweiligen Käufer mitgegeben werde. Insgesamt hätten die von der Klägerin angebotenen Mineralien exemplarische Bedeutung, seien in verhältnismäßig wenigen Stücken vorhanden, ließen sich nicht jederzeit beschaffen und würden demgemäß auch selten angeboten.

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Darüber hinaus vertritt die Klägerin die Auffassung, dass eine Änderung der Umsatzsteuerfestsetzung gegen den Vertrauenstatbestand verstoße, weil das FA in den Vorjahren jeweils den ermäßigten Umsatzsteuersatz angesetzt habe.

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Die Klägerin beantragt,

den Einspruchsbescheid vom 19.9.2005 und den Umsatzsteueränderungsbescheid vom 8.4.2004 aufzuheben.

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Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

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Das FA verweist zur Begründung im Wesentlichen auf seinen Einspruchsbescheid vom 19.9.2005 und führt ergänzend aus, dass nicht beurteilt werden könne, welche von den ca. 4.300 im Katalog unter der Rubrik " Mineralien von A-Z " angebotenen Steinen tatsächlich als seltene Einzelexemplare anerkannt werden könnten. Die Menge der aufgeführten Stücke lege gerade den Schluss nahe, dass es sich um Mineralien der nicht begünstigten Zolltarifgruppen handele. Nach der Rechtsprechung des EuGH müsse es sich bei begünstigten Sammlungsstücken um individuelle Gegenstände handeln, die sich von jedem anderen gleichartigen Gegenstand unterschieden, in wenigen Stücken vorhanden seien. Außerdem dürfe es sich nach Meinung des EuGH nicht um übliche Handelsobjekte handeln. Die Exponate müssten ggf. auch einen hohen Wert haben (Hinweis auf EuGH-Urt. v. 4.7.1985 - C-252/84, Slg. 1985, 3387 ff.).

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Im Streitfall habe die Klägerin nicht nachweisen können, dass die Kriterien des Zolltarifs 97.05 hinsichtlich der Seltenheit erfüllt seien. Die von der Klägerin vorgelegten Äußerungen der Fachleute seien nur allgemein gehalten und begründeten deshalb keinen Nachweis.

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Der Verweis der Klägerin auf die Umsatzsteuerfestsetzungen der Vorjahre könne keinen Vertrauenstatbestand begründen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet.

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Der angefochtene Umsatzsteuerbescheid 1999 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.

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Zu Recht hat das beklagte FA im Streitjahr für die Veräußerung der fraglichen Mineralien den sog. Regel- oder Normalsteuersatz von 16% gem. § 12 Abs. 1 UStG 1999 angesetzt. Soweit die Klägerin die Auffassung vertritt, der Verkauf der Mineralien unterliege gem. § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG 1999 i.V.m. Nr. 54 Buchstabe a) der Anlage 2 zum UStG und der Zolltarifposition 97.05 dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7% folgt der erkennende Senat dem nicht.

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1. Sammlungsstücke

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Unter die Nr. 54 Buchstabe a) der Anlage 2 zum UStG fallen u .a. mineralogische Sammlungsstücke. Die von der Klägerin vertriebenen Mineralien erfüllen diesen Begriff nicht. Nach gefestigter Rechtsprechung des EuGH sind Sammlungsstücke i.S.d. Zolltarif Nr. 97.05

  • Gegenstände, die geeignet sind, in eine nach wissenschaftlichen Grundsätzen aufgebaute öffentliche Sammlung aufgenommen zu werden und

  • die einen gewissen Seltenheitswert haben.

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Es darf sich - so der EuGH - nicht um übliche Handelsobjekte handeln; vielmehr müssen sie Gegenstand eines Spezialhandels sein, die einen hohen Wert haben, der in keinem Verhältnis zum reinen Materialwert steht (vgl. dazu EuGH-Urt. v. 10.10.1985 - C 200/84 und 252/84, EuGHE 1985, 3363 und 3387; Urt. v. 3.12.1998 - C-259/97, EuGHE 1998, I-8127). Dieser Definition folgt der BFH in ständiger Rechtsprechung (vgl. BFH-Urt. v. 7.7.1998 - VII R 119/96, BStBl II 1998, 768; BFH-Urt. v. 19.12.2000 - VII R 30/99, UR 2001, 212; so auch FG Münster , Urt. v. 18.12.2001 - 15 K 4339/96 U, EFG 2002, 647 m.w.N.).

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Im Streitfall ist der erkennende Senat zu der Überzeugung gelangt, dass die in den Katalogen der Klägerin unter "Mineralien von A-Z" aufgeführten Mineralien trotz der Einzelbeschreibungen nicht als (verhältnismäßig) selten im Sinne der genannten Rechtsprechung von EuGH und BFH sind. Insoweit wäre erforderlich, dass die Mineralien mit den dort aufgeführten Besonderheiten zumindest in sehr geringer Anzahl vorhanden sind. Davon kann im Streitfall nicht ausgegangen werden. Der Senat verkennt nicht, dass es sich bei Mineralien ihrer Natur nach immer um Stücke handelt, die nicht identisch sind. Insofern ist der Begriff der Seltenheit bei Mineralien in der Weise auszulegen, dass diese Steine ihrer Art nach selten vorkommen, in der Natur also in dieser Art selten anzutreffen sind. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Orte, an denen die Stücke gefunden wurden, als Fundorte weniger oder gar nicht bekannt sind, denn es lässt sich nicht erkennen, dass der Fundort die Beschaffenheit der Stücke in zolltariflich erheblicher Weise beeinflusst.

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Der Senat ist vielmehr der Auffassung, dass als umsatzsteuerlich begünstigte Sammlungsstücke nur solche Stücke anerkannt werden können, die nicht nur in verhältnismäßig wenigen Stücken vorhanden sind, sondern sich auch nicht jederzeit beschaffen lassen und demgemäß selten angeboten werden. Den entsprechenden Nachweis hat die Klägerin nicht erbracht. Auch die TU F bescheinigt der Klägerin in ihrem Schreiben vom 17.3.2005 lediglich pauschal, dass es sich bei den im Katalog angebotenen Mineralien um "seltene Sammlungsstücke" handelt.

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Aus dem Schreiben der Universität Z vom 5.5.2004 ergibt sicht nichts anderes. Prof. Dr. Z beschreibt "lediglich" den Begriff der "Seltenheit" im geologischen Sinn, ohne dabei auf die von der Klägerin vertriebenen Sammlungsstücke im Einzelnen einzugehen. Jedenfalls vermag dieses Schreiben nicht die Seltenheit der Mineralien im vorliegenden Fall zu belegen. Die in den Katalogen der Klägerin beschriebenen Mineralien weisen möglicherweise auf die Qualität der Steine hin und dürften in Fachkreisen das Interesse an einem Kauf dieser Mineralien wecken; die Beschreibungen begründen jedoch keines falls die Seltenheit der aufgeführten Mineralien.

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2. Kein Vertrauenstatbetand aufgrund vorheriger USt.-Sonderprüfung

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Ein Abweichen der Finanzbehörde von einer früheren Rechtsauffassung verstößt nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Die Einordnung der Umsätze der Klägerin mit dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7% nach § 12 Abs. 2 UStG durch die vorherige Umsatzsteuersonderprüfung aus dem Jahr 1995 hat keinen Vertrauenstatbestand begründet. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, die der Senat als zutreffend ansieht, kommt es zu einer Verdrängung des gesetzten Rechts durch den Grundsatz von Treu und Glauben nur in besonders gelagerten Fällen, in denen das Vertrauen des Stpfl. in ein bestimmtes Verhalten der Verwaltung nach allgemeinem Rechtsgefühl in einem so hohen Maß schutzwürdig ist, dass demgegenüber die Grundsätze der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung zurücktreten müssen (vgl. z.B. BFH-Urt. vom 5. 9. 2000 - IX R 33/97, BStBl II 2000, 676, m.w.N.). Dies kommt nur dann in Betracht, wenn dem Stpfl. eine bestimmte steuerrechtliche Behandlung zugesagt worden ist oder wenn die Finanzbehörde durch ihr früheres Verhalten außerhalb einer Zusage einen Vertrauenstatbestand geschaffen hat (vgl. BFH-Urt. v. 30.9.1997 - IX R 80/94, BStBl II 1998, 771). Weder eine Außenprüfung noch eine unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehende Steuerfestsetzung schaffen insoweit einen Vertrauenstatbestand, da es sich bei beiden Maßnahmen lediglich um vorläufige Beurteilungen der Finanzverwaltung handelt, die einer späteren abweichenden Beurteilung nicht entgegenstehen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 28. 8. 2002 -V B 72/02, BFH/NV 2003, 4 und vom 26. 11. 2001 -V B 88/00, BFH/NV 2002, 551).

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Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Finanzbehörde dem Stpfl. im Anschluss an eine Außenprüfung auf Antrag hin eine verbindliche Zusage erteilt, wie ein für die Vergangenheit geprüfter Sachverhalt in Zukunft steuerrechtlich zu behandeln ist. Einen entsprechenden Antrag nach § 204 AO hat die Klägerin im Streitfall im Anschluss an die Umsatzsteuersonderprüfung im Jahr 1995 nicht gestellt.

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Die Klage war damit insgesamt abzuweisen.

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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 135 Abs. 1 FGO.

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Der Senat hat die Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache in Bezug auf den Begriff der "Seltenheit" eines Minerals zugelassen.