Verwaltungsgericht Oldenburg
Beschl. v. 16.03.2017, Az.: 3 B 1322/17

Abschiebungsverbot; Folgeantrag; Konversion

Bibliographie

Gericht
VG Oldenburg
Datum
16.03.2017
Aktenzeichen
3 B 1322/17
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2017, 53869
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Die Ablehnung der Durchführung eines weiteren Asylverfahrens gemäß § 71 Abs. 1 AsylG stellt sich nach aktueller Rechtslage der Sache nach als Entscheidung über die Unzulässigkeit eines Asylantrags nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG dar. Die Entscheidung, kein weiteres Asylverfahren durchzuführen, ist mit der Anfechtungsklage anzugreifen. Soweit in der bisherigen Rechtsprechung zum Folgeantrag eine Verpflichtung der Gerichte zum "Durchentscheiden" angenommen und dementsprechend die Verpflichtungsklage als allein zulässige Klageart betrachtet worden ist, ist daran unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Dezember 2016 - 1 C 4.16 - nicht mehr festzuhalten.

Nach § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG n.F. ist nunmehr ohne die Einschränkungen des §§ 51 Abs. 1 bzw. Abs. 5 i.V.m. 48, 49 VwVfG im Falle eines Folgeverfahrens eine Prüfung der nationalen Abschiebungsverbote des § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG durchzuführen.

Tenor:

Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin (3 A 1320/17) wird angeordnet, soweit sie sich gegen die im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20. Februar 2017 enthaltene Abschiebungsandrohung richtet.

Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Der am 27. Februar 2017 sinngemäß gestellte Antrag der Antragstellerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, die aufschiebende Wirkung ihrer am selben Tag erhobenen Klage (3 A 1320/17) gemäß den §§ 75, 71 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1, 36 Abs. 3 Satz 1 Asylgesetz (AsylG) i.V.m. §§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) anzuordnen, soweit sie sich gegen die im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) vom 20. Februar 2017 enthaltene Abschiebungsandrohung richtet, ist zulässig und begründet.

Das Gericht hat auf einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO die gemäß §§ 75 AsylG, 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO grundsätzlich ausgeschlossene aufschiebende Wirkung einer Anfechtungsklage gegen die Abschiebungsandrohung anzuordnen, wenn ernstliche Zweifel an deren Rechtmäßigkeit bestehen (§ 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG). Diese liegen hier vor. Dabei ist jeweils auf die zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bestehenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse abzustellen (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG).

Gemäß § 71 Abs. 4 Halbs. 1 AsylG erlässt das Bundesamt entsprechend den §§ 34, 35 und 36 AsylG eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) nicht vorliegen.

Hier hat das Bundesamt den Asylfolgeantrag der Antragstellerin (um einen solchen handelt es sich, weil der erste Asylantrag der Antragstellerin mit Bescheid vom 8. Oktober 2013 abgelehnt wurde und das nachfolgende Klageverfahren zum Aktenzeichen 3 A 6349/13 erfolglos geblieben ist) mit Bescheid vom 20. Februar 2017 als unzulässig abgelehnt und den Antrag, den Bescheid vom 8. Oktober 2013 hinsichtlich der Feststellung zu § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG abzuändern, ebenfalls abgelehnt und eine Abschiebungsandrohung nach Afghanistan erlassen. Mit ihrer am 27. Februar 2017 erhobenen Klage begehrt die Antragstellerin im Hauptantrag die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Die Ablehnung der Durchführung eines weiteren Asylverfahrens gemäß § 71 Abs. 1 AsylG stellt sich allerdings nach Inkrafttreten des Art. 6 des Integrationsgesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1939) am 6. August 2016 - also nach der Änderung des Asylgesetzes - der Sache nach als Entscheidung über die Unzulässigkeit eines Asylantrags nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG dar. Mit dem Integrationsgesetz, das insoweit keine Übergangsregelung für Verfahren vorsieht, die vor seinem Inkrafttreten eingeleitet wurden (s. Art. 8 und § 87c AsylG), hat der Gesetzgeber zur besseren Übersichtlichkeit und Vereinfachung der Rechtsanwendung in § 29 Abs. 1 AsylG die möglichen Gründe für die Unzulässigkeit eines Asylantrags in einem Katalog zusammengefasst (BT-Drs. 18/8615 vom 31. Mai 2016, S. 51). Hierzu zählt gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG nunmehr auch der - materiell-rechtlich unverändert geregelte - Fall, dass im Falle eines Folgeantrags nach § 71 AsylG (oder eines Zweitantrags nach § 71a AsylG) ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist. Jedenfalls seit Inkrafttreten dieser Neuregelung ist die Entscheidung, kein weiteres Asylverfahren durchzuführen, mit der Anfechtungsklage anzugreifen. Eine Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG stellt einen der Bestandskraft fähigen, anfechtbaren Verwaltungsakt dar. Der Asylsuchende muss die Aufhebung des Bescheids, mit dem die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens abgelehnt wird, erreichen, wenn er eine Entscheidung über seinen Asylantrag erhalten will. Soweit in der bisherigen Rechtsprechung zum Folgeantrag eine Verpflichtung der Gerichte zum „Durchentscheiden“ angenommen und dementsprechend die Verpflichtungsklage als allein zulässige Klageart betrachtet worden ist, hält das Bundesverwaltungsgericht, dessen Auffassung sich das beschließende Gericht anschließt, daran mit Blick auf die Weiterentwicklung des Asylverfahrensrechts nicht mehr fest (BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 - 1 C 4.16 -, juris, Rn. 15 ff.).


1. Es sprechen nach dem gegenwärtigen Sachstand allerdings keine erheblichen Gründe dafür, dass die vom Bundesamt mit Bescheid vom 20. Februar 2017 getroffene Entscheidung zu Ziffer 1 einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (zum Maßstab vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1516/93 - juris, Rn. 99, zum entsprechend anwendbaren § 36 Abs. 4 AsylG). Zu prüfen ist in diesem Zusammenhang nur, ob die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen. Denn gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 AsylG ist dann, wenn der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags erneut einen Asylantrag (Folgeantrag) im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG und ggf. auf Anerkennung als Asylberechtigter stellt (siehe § 13 Abs. 2 Sätze 1 und 2 AsylG), ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die genannten Voraussetzungen vorliegen.

Nach § 51 Abs. 1 VwVfG hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn (1.) sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat, (2.) neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden, oder (3.) Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 Zivilprozessordnung (ZPO) gegeben sind. Die Geeignetheit der in § 51 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 VwVfG genannten Umstände muss für eine dem Kläger günstigere Entscheidung schlüssig dargelegt werden (vgl. BVerwG, Urteile vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 - juris, Rn. 14). Der Antrag ist gemäß § 51 Abs. 2 VwVfG nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen. Außerdem muss der Antrag binnen drei Monaten gestellt werden, wobei die Frist zwar grundsätzlich mit dem Tage beginnt, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat (§ 51 Abs. 3 VwVfG), allerdings nicht vor dem Zeitpunkt, ab dem ein Folgeantrag gestellt werden darf, also nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung des früheren Asylantrags (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 2008, a.a.O., Rn. 14). Die Kenntnis vom Wiederaufgreifensgrund i.S.d. § 51 Abs. 3 Satz 2 VwVfG erhält der Betroffene, wenn er die sichere Kenntnis der Tatsachen gewinnt, die den Wiederaufgreifensgrund erfüllen. Eine Änderung der Sachlage liegt vor, wenn sich die für die unanfechtbare Entscheidung maßgeblichen, d. h. hier zugrunde liegenden Tatsachen ändern (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar, 12. Aufl. 2011, § 51 Rn. 29). Neue Beweismittel sind solche, durch die bereits früher vorgetragene („alte“) Tatsachen nachträglich bewiesen werden sollen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. November 1984 - 9 C 67.84 -, juris, Rn. 12). Unter einem neuen Beweismittel sind neben Beweismitteln, die während der Anhängigkeit des ersten Verfahrens noch nicht existierten, auch solche Beweismittel zu verstehen, die zwar damals schon vorhanden waren, vom Betroffenen damals aber nicht beigebracht werden konnten (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Mai 1993 - 9 C 49.92 -, juris, Rn. 8).

Hieran gemessen hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht, dass ein beachtlicher Wiederaufgreifensgrund vorliegt. Die Antragstellerin beruft sich mit der von ihr geltend gemachten Konversion sinngemäß auf eine Änderung der Sachlage "zu ihren Gunsten" im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG. Sie hat diese Änderung aber aller Voraussicht nach nicht rechtzeitig im Sinne des § 51 Abs. 3 Satz 1 VwVfG geltend gemacht. Denn sie hat sich am 10. Januar 2016 taufen lassen und hat erst am 2. September 2016 einen Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens gestellt, so dass für den Wiederaufnahmegrund der Konversion die Frist des § 51 Abs. 3 Satz 1 VwVfG mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht gewahrt ist.

Dem Argument der Antragstellerin, die Wiederaufgreifensfrist sei eingehalten worden, weil es nicht auf den formalen Aspekt des Taufdatums, sondern vielmehr auf eine entscheidungserhebliche Veränderung im Sinne eines Qualitätsumschlags ankommen müsse, wird wahrscheinlich nicht zu folgen sein. Denn bei einem Glaubenswechsel zum Christentum ist es gerade der förmliche Schritt der Taufe, mithin der Aufnahme in die christliche Gemeinde, welcher maßgeblich und grundlegend für die Durchführung der Konversion ist. Durch die Taufe wird der Schritt der Trennung von der bisherigen Religion und der völligen Zuwendung zum Christentum vollzogen, welchem in der Regel ein längerer Entscheidungs- und Vorbereitungsprozess vorangehen sollte, um einen ernsthaften und überzeugten Glaubenswechsel glaubhaft darlegen zu können. Die auf die Taufe folgenden christlichen Aktivitäten wie der Besuch von Gottesdiensten und weiteren kirchlichen Veranstaltungen dienen hingegen der Verfestigung und dem Ausleben des neuen Glaubens, ohne dass auf diese für den Beginn der Frist im Sinne des § 51 Abs. 3 Satz 1 VwVfG abgestellt werden könnte.

Dabei geht das Gericht davon aus, dass die Antragsfrist nicht gegen die unionsrechtlichen Vorgaben der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rats vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes verstößt (ABl. L 180 S. 60 - Asylverfahrensrichtlinie n.F.-) (vgl. VG Karlsruhe, Beschluss vom 5. Januar 2017 - A 6 K 7295/16 -, juris, Rn. 7 ff; a.A. Funke-Kaiser in GK-AsylVfG, Stand: 1. Mai 2015, § 71 Rn. 283; a. A.).

2. Es bestehen indes nach dem gegenwärtigen Sachstand ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung, weil die Voraussetzungen des § 71 Abs. 4 Halbs. 1 i.V.m. § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AsylG (diese betreffen die Ablehnung der Änderung der Feststellung zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG) aller Wahrscheinlichkeit nach nicht vorliegen.

Dabei ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG seit dem Inkrafttreten des Art. 6 des Integrationsgesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1939) am 6. August 2016 auch unzulässige Asylanträge - also auch Folgeanträge (s. § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG) - erfasst. Nach dieser Vorschrift ist u.a. in Entscheidungen über unzulässige Asylanträge festzustellen, ob die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 oder 7 AufenthG vorliegen. Dies bedeutet, dass in noch anhängigen Asylverfahren, die einen Asylfolgeantrag zum Gegenstand haben, jedenfalls nach dem eindeutigen Wortlaut der genannten Regelung die Feststellung, ob die Voraussetzungen eines nationalen Abschiebungsverbots vorliegen, entgegen der bis zum 5. August 2016 geltenden Rechtslage unabhängig davon zu treffen ist, ob die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen oder das Bundesamt gemäß § 51 Abs. 5 VwVfG i.V.m. den §§ 48, 49 VwVfG nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden hat, ob die bestandskräftige frühere Entscheidung zu § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG oder zu den bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Vorschriften des § 53 Abs. 4 und Abs. 6 Satz 1 Ausländergesetz zurückgenommen oder widerrufen wird (so VG Oldenburg, Beschluss vom 9. März 2017 - 3 B 3040/16 - V.n.b.; zur bisherigen Rechtslage vgl. BVerwG, Urteile vom 20. Oktober 2004 - 1 C 15.03 -, juris, Rn. 13 ff.). Das Bundesamt - oder ggf. im weiteren Verfahren das Gericht - hat daher ohne die Einschränkungen des §§ 51 Abs. 1 bzw. Abs. 5 i.V.m. 48, 49 VwVfG im Falle eines Folgeverfahrens eine Prüfung der nationalen Abschiebungsverbote des § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG durchzuführen.

Hieran gemessen sprechen nach dem gegenwärtigen Sachstand erhebliche Gründe dafür, dass die vom Bundesamt mit Bescheid vom 20. Februar 2017 getroffene Entscheidung zu Ziffer 2 einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält.

Es liegen überwiegende Anhaltspunkte dafür vor, dass aufgrund der Konversion die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG für die Antragstellerin gegeben sind.

Dabei ist zunächst festzustellen, dass es aus den vorgenannten Gründen für die Frage des Vorliegens von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG rechtlich unerheblich ist, dass die Antragstellerin erst am 2. September 2016 und damit erst fast acht Monate nach der Taufe - welche den wie aufgeführt für den geltend gemachten Wiederaufgreifensgrund der Konversion maßgeblichen zeitlichen und inhaltlichen Aspekt darstellt - ihren Asylfolgeantrag gestellt hat.

Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht.

In objektiver Hinsicht spricht Überwiegendes dafür, dass der Antragstellerin als Konvertitin im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib und Leben landesweit drohen würde. Konvertiten sind in Afghanistan einer staatlichen bzw. besonders einer nichtstaatlichen Verfolgung und demgemäß einer unübersehbaren Bedrohung ausgesetzt. Sie haben mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit schwerste Übergriffe auf ihre Person im Sinne des § 3a AsylG bis hin zum Tode schon dann zu gewärtigen, wenn ihr Abfall vom islamischen Glauben und der Übertritt zum christlichen Glauben im Familienverbund oder in der Nachbarschaft bekannt wird (vgl. VG Oldenburg, Urteil vom 23. Januar 2013 - 3 A 487/11 -, V.n.b. m.w.N sowie Urteil vom 23. März 2016 - 3 A 2078/14 - V.n.b.; ebenso OVG NRW, Urteil vom 19. Juni 2008 - 20 A 3886/05.A - juris; Hess. VGH, Urteil vom 18. September 2008 - 8 UE 858/06.A - juris; VG Lüneburg, Urteil vom 29. Dezember 2008 - 1 A 154/06 - juris; ausschließlich eine nicht-staatliche Verfolgung annehmend VG Meiningen, Urteil vom 16. September 2010 - 8 K 20101/09 Me - juris).

In subjektiver Hinsicht lässt sich dagegen zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht sicher feststellen, ob der geltend gemachte Glaubenswechsel ernsthaft ist und die von der Antragstellerin vorgetragene Glaubensbetätigung für sie persönlich nach ihrem Glaubensverständnis unverzichtbar ist, so dass die Erfolgsaussichten des Klageverfahrens derzeit als offen anzusehen sind.

Hiervon ausgehend ist das Gericht der Auffassung, dass im Rahmen einer Gesamtbeurteilung unter Berücksichtigung der im Falle einer Abschiebung der Antragstellerin nach Afghanistan gegebenenfalls gefährdeten Rechtsgüter Leib und Leben eine in diesem Fall ausreichende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass die vom Bundesamt mit Bescheid vom 20. Februar 2017 getroffene Entscheidung zu Ziffer 2 einer rechtlichen Prüfung nicht standhält und der Antragstellerin Gelegenheit zu geben ist, sich in einer mündlichen Verhandlung zu ihrem geltend gemachten Glaubenswechsel zu äußern.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylG.

Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.