Verwaltungsgericht Oldenburg
Beschl. v. 06.03.2017, Az.: 15 B 961/17

Bibliographie

Gericht
VG Oldenburg
Datum
06.03.2017
Aktenzeichen
15 B 961/17
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2017, 53858
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Ein Asylsuchender, der gegenüber dem Bundesamt nicht anzeigt, dass er Analphabet ist und die in seiner Landessprache schriftlich verfassten Belehrungen nicht versteht, sondern stattdessen durch mehrfache Unterschriften bestätigt, diese erhalten und inhaltlich verstanden zu haben, muss sich hieran festhalten lassen. Das Bundesamt darf in seinem solchen Fall vernünftigerweise annehmen, dass der Asylsuchende die Sprache und damit die Belehrung verstanden hat.

Tenor:

Die Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und Bewilligung von Prozesskostenhilfe werden abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Der Antrag, die nach § 75 i.V.m. § 71a Abs. 4, § 36 AsylG ausgeschlossene aufschiebende Wirkung der Klage gegen die im Bescheid des Bundesamtes vom 30. Januar 2017, als Einschreiben zur Post gegeben am 7. Februar 2017, enthaltene Abschiebungsandrohung  - 15 A 960/17 - nach § 80 Abs. 5 VwGO anzuordnen, über den gem. § 76 Abs. 4 AsylG der Einzelrichter entscheidet, hat keinen Erfolg.

Der Antrag ist zulässig, insbesondere statthaft. Der Klage kommt gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, § 75 Abs. 1, § 38 Abs. 2 AsylG eine aufschiebende Wirkung nicht zu, weil das Bundesamt das Asylverfahren der Antragsteller gestützt auf § 32 Satz 1 und § 33 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 AsylG eingestellt hat. Für den Antrag besteht auch ein Rechtsschutzbedürfnis (dazu ausführlich: VG Oldenburg, Beschluss vom 22. Juni 2016 - 5 B 2876/16 -, juris Rn. 21 ff.).

Der Antrag ist jedoch unbegründet, weil die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zu Lasten der Antragsteller ausgeht.

Für die Interessenabwägung gelten die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO anwendbaren allgemeinen Grundsätze. Dementsprechend ist das Interesse der Antragsteller an einer Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die streitgegenständliche Abschiebungsandrohung gegen das öffentliche Interesse an deren alsbaldiger Vollziehung abzuwägen. Im Rahmen dieser Abwägung sind die Erfolgsaussichten der Klage maßgeblich zu berücksichtigen, soweit sich diese auf die Abschiebungsandrohung bezieht. Anders als in Fällen der Unbeachtlichkeit oder der offensichtlichen Unbegründetheit des Asylantrags (§ 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG) setzt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nicht voraus, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids bestehen. Im Gegensatz zu § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG enthält § 38 Abs. 2 AsylG keine entsprechende Regelung (vgl.  VG Minden, Beschluss vom 26. Juli 2016 - 10 L 1078/16.A -, juris Rn. 31-35).

Bei Anlegung dieses Maßstabs geht die Interessenabwägung zu Lasten der Antragsteller aus. Denn nach derzeitigem Sach- und Streitstand erweist sich die auf § 34 Abs. 1 AsylG, § 59 AufenthG gestützte Abschiebungsandrohung als rechtmäßig, so dass das Interesse der Antragsteller an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet und damit an einer Aussetzung der Vollziehung das öffentliche Interesse an der Vollziehung der Abschiebungsandrohung nicht überwiegt.

Gemäß § 34 Abs. 1 AsylG erlässt das Bundesamt nach den §§ 59 und 60 Absatz 10 AufenthG eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird, ihm nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt oder subsidiärer Schutz gewährt wird, die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen oder die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Vor-aussetzungen des § 60 Absatz 7 Satz 1 AufenthG ausnahmsweise zulässig ist und der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt.

Nach derzeitigem Sach- und Streitstand kann nicht davon ausgegangen werden, dass den Antragstellern Asyl, Flüchtlings- oder subsidiärer Schutz zu gewähren ist oder Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegen. Derartiges haben die Antragsteller weder im Verwaltungsverfahren noch im gerichtlichen Verfahren geltend gemacht. Das Bundesamt hat das Asylverfahren der Antragsteller zu Recht gestützt auf § 32 Abs. 1 Satz 1 und § 33 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 AsylG eingestellt.

§ 32 Abs. 1 Satz 1 AsylG bestimmt, dass im Falle der Antragsrücknahme festzustellen ist, dass das Asylverfahren eingestellt ist. Gemäß § 33 Abs. 1 AsylG gilt ein Asylantrag als zurückgenommen, wenn der Ausländer das Verfahren nicht betreibt. § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 AsylG begründet die Vermutung, dass der Ausländer das Asylverfahren nicht betreibt, wenn er einer Aufforderung zur Anhörung gemäß § 25 AsylG nicht nachgekommen ist. Gem. § 33 Abs. 2 Satz 2 AsylG gilt die Vermutung nicht, wenn der Ausländer unverzüglich nachweist, dass das Versäumen des Anhörungstermins auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte. Führt der Ausländer diesen Nachweis, ist das Verfahren fortzuführen, § 33 Abs. 2 Satz 3 AsylG.

Die Antragsteller haben geltend gemacht, sie hätten die Anhörung am 16. Januar 2017 versäumt zu haben, weil sie eine entsprechende Terminsladung nicht erhalten hätten. Hiervon geht auch die Antragsgegnerin aus. Aus den Verwaltungsvorgängen ergibt sich, dass die Ladung mit Schreiben vom 27. Dezember 2016 per Postzustellungsurkunde an die aktuelle Adresse der Antragsteller, …, übersandt worden ist. Laut Vermerk auf der Postzustellungsurkunde war der Zustellungsversuch jedoch erfolglos, weil die Adressatin unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln gewesen sei (Bl. 126 Beiakte).

Die Antragsteller müssen jedoch die Fiktionswirkung nach § 10 Abs. 2 Sätze 1 und 4 AsylG gegen sich gelten lassen. Danach muss der Ausländer Zustellungen und formlose Mitteilungen unter der letzten Anschrift, die der jeweiligen Stelle auf Grund seines Asylantrags oder seiner Mitteilung bekannt ist, gegen sich gelten lassen, wenn er für das Verfahren weder einen Bevollmächtigten bestellt noch einen Empfangsberechtigten benannt hat oder diesen nicht zugestellt werden kann. Kann die Sendung dem Ausländer nicht zugestellt werden, so gilt die Zustellung mit der Aufgabe zur Post als bewirkt, selbst wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt.

Ohne Erfolg machen die Antragsteller geltend, sie hätten alles Erforderliche dafür getan, durch allgemeine Vorsorge sicherzustellen, dass zuzustellende Post sie auch erreicht. Ebenso zu Unrecht verweisen sie darauf, dass ihnen Post des Bundesamtes in zwei Fällen zugegangen sei, weshalb es ihnen auch ein Rätsel sei, warum dieses hinsichtlich des Ladungsschreibens vom 27. Dezember 2016 nicht der Fall gewesen sei. Das Schreiben der Antragsgegnerin vom 7. November 2016 wurde den Antragstellern nicht per Post übersandt, sondern persönlich von einem Außendienstmitarbeiter des Sozialamtes der Gemeinde Edewecht übergeben, nachdem die Antragsgegnerin dies aufgrund von zwei zuvor fehlgeschlagenen Zustellversuchen und nach Rücksprache mit der Ausländerbehörde des Landkreises Ammerland auf diese Weise organisiert hat (Bl. 82 - 84 Beiakte). Die Gemeinde Edewecht teilte hierzu auf telefonische Nachfrage mit, dass der Grund dafür, dass die Ladungen zuvor nicht übermittelt werden konnten, darin bestanden habe, dass sich der Name der Antragstellerin zu 1. nicht auf dem Briefkasten befunden habe, sondern nur der Name ihres Ehemannes, der jedoch völlig anderslautend sei („…“) und nur dem Außendienstmitarbeiter der Gemeinde, nicht aber dem Postzusteller bekannt gewesen sei. Der Außendienstmitarbeiter habe die Antragstellerin zu 1. ausdrücklich auf diesen Umstand hingewiesen, damit dieser von ihr behoben wird (vgl. Gesprächsvermerk vom 3. März 2017, Gerichtsakte). Es ist zu vermuten, dass die Antragstellerin zu 1. dem erst nach bereits erfolgter Übersendung der Terminsladung vom 27. Dezember 2016 aber noch vor Erlass des angefochtenen Bescheides vom 30. Januar 2017 nachgekommen ist und ihren Namen auf dem Briefkasten hinzugefügt hat, was das vermeintliche Rätsel erklären würde, weshalb den Antragstellern zwar der angefochtene Bescheid, nicht aber die Ladung zugestellt werden konnte.

Die Antragsteller können sich nicht darauf berufen, die Zustellungsfiktion finde keine Geltung, weil die Antragsteller hierüber entgegen § 10 Abs. 7 AsylG und Art. 12 Abs. 1 a) der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (AsylVf-RL n.F.) nicht in einer Sprache informiert worden seien, die sie verstehen oder von der vernünftigerweise angenommen werden dürfe, dass sie sie verstehen. Der Antragstellerin zu 1. wurde ein Merkblatt ausgehändigt, das in deutscher und arabischer Sprache eine Belehrung für Erstantragsteller über Mitwirkungspflichten und allgemeine Verfahrenshinweise enthält. Darin enthalten ist unter anderem der Hinweis, dass dem Antragsteller vom Bundesamt Mitteilungen, Ladungen oder Entscheidungen an die letzte mitgeteilte Adresse übersandt werden und diese auch dann wirksam sind, wenn der Antragsteller dort nicht mehr wohnt und daher von deren Inhalt keine Kenntnis erhält. Dass diese Zustellungsfiktion erst recht dann Anwendung findet, wenn der Antragsteller zwar nicht umgezogen, aber seiner - in § 10 Abs.1 AsylG geregelten und auch vom Prozessbevollmächtigten der Antragsteller wohl nicht ernsthaft in Frage gestellten - Obliegenheit nicht nachgekommen ist, sicherzustellen, dass ihn die unter der angegebenen Anschrift zuzustellende Post tatsächlich auch erreicht, indem etwa der Briefkasten mit dem korrekten Namen versehen wird, ergibt sich von selbst.

Soweit weiter geltend gemacht wird, die Antragstellerin zu 1. habe die Belehrung nach § 11 Abs. 7 AsylG nicht verstanden, weil sie Analphabetin sei und kein einziges Wort Arabisch oder Deutsch spreche, diese Belehrung aber nur schriftlich übergeben und nicht übersetzt worden sei, wie es bei Analphabeten angebracht sei, überzeugt dies nicht. Die pauschale Behauptung, die Antragstellerin zu 1. sei Analphabetin, ist bereits nicht glaubhaft. Die vorgelegte Bescheinigung „Runder Tisch Edewecht“, der durch das Evangelische Bildungswerk Ammerland als Träger Alphabetisierungskurse gibt, gibt hierzu nichts her, da sich diese allein auf die deutsche, nicht aber auf die arabische Sprache bezieht. Gegen die Annahme, dass die Antragstellerin zu 1. der arabischen Schriftsprache nicht mächtig ist, spricht, dass sie sämtliche zur Unterschrift vorgelegten Unterlagen mit einer - immer gleichen - Unterschrift versehen hat (vgl. nur Bl. 89, 94, 95, 97, 102, 108, 110, 111 der Beiakte), während Analphabeten üblicherweise statt einer Unterschrift nur entweder Kreuze oder einen Fingerabdruck setzen. Sollte die Antragstellerin zu 1. aber tatsächlich Analphabetin sein und die arabische Sprache nicht lesen können, ist sie jedenfalls nicht ihrer Obliegenheit nachgekommen, dies gegenüber der Antragsgegnerin anzuzeigen, damit diese die Antragstellerin zu 1. in geeigneter Form belehren kann. Gelegenheit hierzu hätte insbesondere im Rahmen des persönlichen Gesprächs zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates und der persönlichen Anhörung zur Klärung der Zulässigkeit des gestellten Asylantrages am 15. Dezember 2016 bestanden. Indem die Antragstellerin zu 1. die Niederschrift zu dieser Anhörung unter Bestätigung der inhaltlichen Richtigkeit anstandslos unterschrieben hat, hat sie den Eindruck erweckt, die ihr erteilten Hinweise und Belehrungen verstanden zu haben, weshalb sie sich auch nicht nachträglich auf das Gegenteil berufen kann. Das Bundesamt durfte vielmehr im Sinne des Art. 12 Abs. 1 a) AsylVf-RL n.F. bzw. Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie 2005/85/EG vernünftigerweise annehmen, dass die Antragstellerin zu 1. die Sprache und damit die Belehrung verstanden hat.

Ebenfalls in dem Merkblatt findet sich der Hinweis, dass der Asylantrag u.a. dann als zurückgenommen gilt, wenn das Verfahren nicht betrieben wird. Für die Frage, wann ein Nichtbetreiben vermutet wird, verweist das Merkblatt auf den Inhalt der gesetzlichen Regelungen. Dass ausgerechnet diese in § 33 Abs. 2 AsylG enthaltenen Vermutungsregelungen - entgegen dem Inhalt des Merkblattes (Seite 4 Mitte: „Ein Auszug aus dem Asylgesetz (§§ …, 33 Abs. 1, 2 und 3….) ist auf Seite 4 und 5 abgedruckt“) tatsächlich nicht abgedruckt ist, sondern ausschließlich die Absätze 1 und 3 des § 33 AsylG, ist zwar wenig nachvollziehbar, aber unschädlich, weil § 33 Abs. 4 AsylG ausdrücklich nur verlangt, dass der Ausländer auf die nach den Absätzen 1 und 3 eintretenden Rechtsfolgen schriftlich und gegen Empfangsbestätigung hinzuweisen ist, was hier auch geschehen ist (Bl. 102 bzw. 108 der Beiakte).

Auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Braunschweig vom 21. Januar 2016 - 6 B 647/15 - (das von den Antragstellern benannte Aktenzeichen 6 B 457/15 ist unrichtig) können sich die Antragsteller nicht berufen. Die Entscheidung bezieht sich, ebenso wie die in Bezug genommene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 5. September 2013 - 10 C 1.13 -) auf die frühere Fassung des § 33 AsylVfG a.F., die, anders als § 33 Abs. 2 AsylG, Vermutungsregelungen für Fälle des Nichtbetreibens gerade nicht enthielt. Nach der ausdrücklichen Regelung in der seit dem 11. März 2016 geltenden Fassung des § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 AsylG wird vermutet, dass der Ausländer das Verfahren nicht betreibt, wenn er - wie hier - einer Aufforderung zur Anhörung gemäß § 25 AsylG nicht nachgekommen ist.

Aus der Bestimmung in § 25 Abs. 5 Satz 4 AsylG, wonach § 33 AsylG „unberührt“ bleibe, lässt sich auch nicht der Schluss ziehen, das Bundesamt könne bei Nichterscheinen des Ausländers zur Anhörung nur dann nach § 33 AsylG vorgehen, wenn zusätzliche Umstände Anlass gäben, am Fortbestehen des Bescheidungs- oder Rechtsschutzinteresses zu zweifeln (so VG Braunschweig, a.a.O., juris Rn. 6 zu § 33 AsylG a.F.). Diese Annahme liefe dem ausdrücklichen Wortlaut der derzeitigen Fassung des § 33 Abs. 2 AsylG zuwider. Einer schriftlichen Fristsetzung zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme bedurfte es nicht, da dies bei der Anwendung der Vermutungsregel des § 33 Abs. 1 und 2 AsylG nicht gesetzlich vorgesehen ist.

Auch trifft es nicht zu, dass die Antragsgegnerin die Antragsteller nicht darüber belehrt habe, dass es im Falle der Verfahrensbeendigung ohne weitere Anhörung gem. § 32 AsylG auch über ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 und 7 Abs. 1 AufenthG entscheidet. Ein solcher Hinweis ist auf Seite 4 der Belehrung enthalten (Bl. 101 Beiakte: „In diesen Fällen stellt das Bundesamt das Asylverfahren ein und entscheidet ohne weitere Anhörung nach Aktenlage, ob Abschiebungsverbote bestehen.“)

Entgegen der Behauptung des Prozessbevollmächtigten der Antragsteller befindet sich an derselben Stelle auch der Hinweis darauf, dass eine Wiederaufnahmemöglichkeit nach § 33 Abs. 5 AsylG besteht („Sie haben dann einmal die Möglichkeit, innerhalb von neun Monaten einen Wiederaufnahmeantrag bei der Außenstelle des Bundesamtes zu stellen, die der Aufnahmeeinrichtung zugeordnet ist, in der Sie vor der Einstellung des Verfahrens zu wohnen verpflichtet waren.“)

Den Antragstellern ist es unbenommen, eben diesen Weg zu beschreiten und gem. § 33 Abs. 5 Satz 2 AsylG die Wiederaufnahme des Verfahrens zu beantragen. Da seit der Einstellung des Asylverfahrens neun Monate noch nicht vergangen sind und das Asylverfahren nach Aktenlage nicht bereits einmal nach dieser Vorschrift wieder aufgenommen worden ist, ist zu erwarten, dass das Bundesamt gem. § 33 Abs. 5 Satz 5 die Prüfung in dem Verfahrensabschnitt wieder aufnimmt, in dem sie eingestellt wurde.

Gemäß §§ 166 VwGO, 114 Satz 1 ZPO ist Prozesskostenhilfe demjenigen zu gewähren, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht oder nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Daran gemessen ist der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe entsprechend der obigen Ausführungen mangels hinreichender Erfolgsaussichten unbegründet.