Verwaltungsgericht Braunschweig
Urt. v. 08.04.1992, Az.: 3 A 3003/92

Gewährung von Abschiebungsschutz an einen verheirateten Staatsangehörigen aus Vietnam; Asylrechtliche Beachtlichkeit selbstgeschaffener Nachfluchtgründe; Drohen politischer Verfolgung wegen Verstoßes gegen das vietnamesische Strafgesetzbuch durch Flucht ins westliche Ausland

Bibliographie

Gericht
VG Braunschweig
Datum
08.04.1992
Aktenzeichen
3 A 3003/92
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1992, 22391
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGBRAUN:1992:0408.3A3003.92.0A

Verfahrensgegenstand

Asyl
Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung

In der Verwaltungsrechtssache
hat die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Braunschweig
auf die mündliche Verhandlung vom 08. April 1992
durch
die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht Zschachlitz,
die Richter am Verwaltungsgericht Prilop und Gatz sowie
die ehrenamtlichen Richter Bartlog und Zoschke
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat.

Im übrigen wird die Beklagte zu 1) verpflichtet festzustellen, daß in der Person des Klägers die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Der Bescheid der Beklagten zu 2) vom 24. September 1990 wird aufgehoben.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) trägt diese zu 1/3, der Kläger zu 2/3. Die Beklagte zu 2) trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Die übrigen Verfahrenskosten tragen der Kläger, die Beklagte zu 1) und die Beklagte zu 2) zu je 1/3.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Den Kostenschuldnern wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der jeweils festzusetzenden Kostenerstattungsbeträge abzuwenden, es sei denn, die Kostengläubiger leisten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

1

Der am 5. Juni 1959 geborene, verheiratete Kläger ist vietnamesischer Staatsangehöriger. Am 19. September 1989 reiste er mit dem Schiff in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte die Gewährung politischen Asyls. Bei seiner Befragung am Tag seiner Ankunft gab er an, zuletzt als Schiffszimmermann gearbeitet und ein monatliches Einkommen von ca. 30-35 US-Dollar erzielt zu haben. Am 28. Juli 1989 um 2.30 Uhr sei er in Saigon an Bord eines Schiffes gegangen, um Vietnam zu verlassen. Er habe dazu ein kleines Boot benutzt und sich mit Hilfe einer Stange an der Bordwand hochgehangelt. Drei Tage nach dem Auslaufen des Schiffes sei er durch ein Besatzungsmitglied entdeckt worden. Sein Heimatland habe er verlassen, weil er Militärdienst habe leisten sollen. Er sei geflohen, sei dann aber verhaftet und für ein Jahr inhaftiert worden. Er sei wieder geflohen und auf der Flucht verletzt worden.

2

Bei der Anhörung im Rahmen der Vorprüfung vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge führte der Kläger ergänzend aus, er habe den Wehrdienst in Vietnam nicht leisten wollen, da er nicht in Kambodscha gegen das kambodschanische Volk habe kämpfen wollen. Er sei dann in eine Militärausbildungsstätte eingewiesen worden und daraus geflüchtet. Bei der Flucht sei er angeschossen worden und einen Monat im Krankenhaus gewesen. Auch aus dem Krankenhaus habe er flüchten können. In dieser Zeit habe er seine Frau kennengelernt. Als er bei ihr übernachtet habe, sei er erwischt und ein Jahr lang inhaftiert worden. Von 1978 bis zu seiner Flucht aus Vietnam habe er als Träger gearbeitet und dabei alle Arbeiten angenommen, die etwas eingebracht hätten.

3

Mit Bescheid vom 23. August 1990 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Asylantrag des Klägers ab. Die Beklagte zu 2) forderte daraufhin den Kläger mit Bescheid vom 24. September 1990 auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Ablehnung des Asylantrages zu verlassen, und drohte gleichzeitig seine Abschiebung an.

4

Der Kläger hat gegen die ihm am 25. September 1990 zugestellten Bescheide am 16. Oktober 1990 Klage erhoben.

5

Er hat zunächst beantragt,

den Bescheid der Beklagten zu 1) vom 23. August 1990 und den Bescheid der Beklagten zu 2) vom 24. September 1990 aufzuheben und die Beklagte zu 1) zu verpflichten, ihn, den Kläger, als Asylberechtigten anzuerkennen.

6

Er hat die Klage vor Eintritt in die mündliche Verhandlung zurückgenommen, soweit sie auf die Anerkennung als Asylberechtigter gerichtet war und beantragt nunmehr,

die Beklagte zu 1) zu verpflichten festzustellen, daß in seiner Person die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, und den Bescheid der Beklagten zu 2) vom 24. September 1990 aufzuheben.

7

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

8

Zur Begründung berufen sie sich auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden.

9

Der beteiligte Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten hat sich nicht geäußert und keinen Antrag gestellt.

10

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Die Unterlagen haben dem Gericht bei der Entscheidung vorgelegen.

Entscheidungsgründe

11

Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, ist das Verfahren gemäß § 92 Abs. 2 Satz 1 VwGO einzustellen.

12

Soweit noch über die Klage zu entscheiden ist, ist sie zulässig und begründet.

13

Die auf die Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG gerichtete Klage ist zulässig. Wie das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 18. Februar 1992 (9 C 59.91) entschieden hat, ist mit der Neubestimmung des Asylantragsbegriffs in § 7 Abs. 1 AsylVfG zum 1. Januar 1991 der Streitgegenstand in einem Asylverfahren, das vor dem 31. Dezember 1990 vom Bundesamt entschieden worden ist und am 1. Januar 1991 noch bei Gericht anhängig war, von Gesetzes wegen auf die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG erweitert worden. Nimmt - wie vorliegend - der Kläger seine auf die Anerkennung als Asylberechtigter gerichtete Klage während des Prozesses zurück, so verbleibt als Streitgegenstand der geltend gemachte Anspruch auf Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG.

14

Die Klage ist insoweit auch begründet. Nach § 51 Abs. 1 AuslG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen überzeugung bedroht ist. Durch diese Vorschrift sollen neben den Fällen der Asylanerkennung auch alle Fälle von politischer Verfolgung erfaßt werden, in denen die Anerkennung als Asylberechtigter nach Artikel 16 Abs. 2 Satz 2 GG im Hinblick auf § 2 AsylVfG oder wegen der asylrechtlichen Unbeachtlichkeit selbstgeschaffener Nachfluchtgründe (§ 1 a AsylVfG) ausgeschlossen ist (s. Schreiben des BMI vom 30. Oktober 1990 an das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge in bezug auf die Auslegung und Anwendung des § 51 AuslG). Indem das Gesetz zur Voraussetzung des Abschiebungsschutzes macht, daß der Ausländer im Herkunftsland von einer der genannten Rechtsgutverletzungen "bedroht" ist, läßt es erkennen, daß eine beachtliche Wahrscheinlichkeit dieser Rechtsgutverletzungen bestehen muß, die "bloße", wenn auch durch Präzedenzfälle bestätigte Möglichkeit hingegen nicht ausreicht (vgl. BVerwG, Beschluß vom 13.08.1990 - 9 B 100.90 -, Buchholz 402.25 § 28 AsylVfG Nr. 18 zum inhaltsgleichen § 14 AuslG a.F.). Die für eine Verfolgung sprechenden Umstände müssen danach ein größeres Gewicht besitzen als die dagegen sprechenden Tatsachen, so daß der Schadenseintritt nicht mehr nur in gleicher Weise wahrschein lich wie unwahrscheinlich ist. Ob das der Fall ist, ist nicht unter rein quantitativen Gesichtspunkten zu beurteilen (BVerwG, Urteil vom 23.02.1988 - 9 C 32.87 -, Buchholz 402.25 § 11 AsylVfG Nr. 80). Vielmehr kommt es darauf an, ob der Asylbewerber bei zusammenfassender Bewertung des zur Prüfung gestellten Sachverhalts und bei verständiger Würdigung aller Umstände seines Falles die begründete Furcht vor politischer Verfolgung ernsthaft hegen muß, so daß ihm nicht zuzumuten ist, in seinem Heimatstaat zu bleiben oder dorthin zurückzukehren (BVerwG, Urteil vom 29.11.1977, BVerwGE 55, 82, 83[BVerwG 29.11.1977 - 1 C 33/71]).

15

Bei Anlegung dieses Maßstabes ist das Gericht zu der Auffassung gelangt, daß dem Kläger politische Verfolgung im Sinne des § 51 Abs. 1 AuslG droht.

16

Der Kläger hat durch seine Flucht ins westliche Ausland und seine Asylantragstellung gegen Artikel 89 des vietnamesischen Strafgesetzbuches verstoßen. Danach wird verwarnt, erhält eine Umerziehung ohne Haft für einen Zeitraum bis zu einem Jahr oder Gefängnis zwischen drei Monaten und zwei Jahren, wer Vietnam illegal verläßt oder betritt oder illegal im Ausland bleibt. (Artikel 85 VStGB kommt dagegen wohl nicht zum Tragen; denn die Vorschrift betrifft die Flucht ins Ausland mit der Absicht, gegen die Volksregierung zu opponieren; eine derartige Absicht liegt beim Kläger nicht vor). Das Gericht hält es für beachtlich wahrscheinlich, daß der Kläger bei seiner Rücckehr in sein Heimatland nach Artikel 89 VStGB belangt wird und es nicht nur bei einer möglichen Verwarnung bleibt, die keines der in § 51 Abs. 1 AuslG genannten Rechtsgüter beeinträchtigen würde.

17

Stellt ein Staat ein bestimmtes Verhalten unter Strafe, so ist in der Regel vorauszusetzen, daß er ein Interesse daran hat, die entsprechende Strafvorschrift in der Praxis auch in vollem Umfang anzuwenden (vgl. BVerfG, Beschluß vom 01.07.1987, DVBl. 1987, 45, 48). Das bedeutet, daß von der beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer nicht nur marginalen Bestrafung auszugehen ist, solange nicht konkrete Anhaltspunkte - beachtlich wahrscheinlich - das Gegenteil nahelegen.

18

Zu der Frage einer Bestrafung erfolglos gebliebener vietnamesischer Asylbewerber in Vietnam liegen dem Gericht unterschiedliche Auskünfte vor:

19

Das Auswärtige Amt hat in seinen Auskünften vom 21. Dezember 1989 an die Senatsverwaltung von Berlin sowie vom 04. April 1990 an das Bundesamt ausgeführt, daß jedenfalls bei einem zwischenzeitlich eingeleiteten Asylverfahren mit der Anwendung der einschlägigen vietnamesischen Strafbestimmungen zu rechnen sei, vor allem dann, wenn es zu einer nicht freiwilligen Rückkehr komme. Allerdings hat das Auswärtige Amt diese Einschätzung in einer neueren Auskunft abgeschwächt. In einer Stellungnahme vom 24. Juli 1990 an das Bundesamt heißt es, daß zwar "in sehr speziellen Einzelfällen" Repressalien nach der Einreise nicht auszuschließen seien, Artikel 89 des vietnamesischen Strafgesetzbuches jedoch nur noch in sehr seltenen Fällen angewandt werde. Worin freilich diese sehr speziellen Einzelfälle bestehen sollen und was man sich darunter konkret vorzustellen hat, bleibt offen. In seiner Auskunft vom 13. Dezember 1990 scheint das Auswärtige Amt wieder an seine frühere Linie anknüpfen zu wollen. In dieser Auskunft teilt das Auswärtige Amt mit, bei Einleitung eines Asylverfahrens könne es sehr wohl zu Repressalien oder sogar zur Anwendung der vietnamesischen Straftatbestände kommen, über Art und Umfang solcher Maßnahmen könne die Deutsche Botschaft zur Zeit aber keine Angaben machen. In den Auskünften vom 02. und 08. April 1991 an das VG Oldenburg und vom 08. April 1991 an das Bundesamt teilt das Auswärtige Amt mit, daß bisher kein Fall bekannt geworden sei, in dem z.B. die Stellung eines Asylantrages Auswirkungen auf die Rückkehr nach Vietnam gehabt habe. Andererseits verfüge die Botschaft in Hanoi aber über keine Informationen, nach denen eine Strafverfolgung von rückkehrenden vietnamesischen Staatsangehörigen ausgeschlossen werden könne. In seiner zuletzt erteilten Auskunft vom 07. November 1991 weist das Auswärtige Amt darauf hin, daß eine sachgerechte Beurteilung der Situation durch die Botschaft in Hanoi mangels offizieller Informationsquellen und Kontrollmöglichkeiten derzeit nicht möglich sei. Eine Strafverfolgung könne daher nicht völlig ausgeschlossen werden. Weder das unerlaubte Entfernen vom Arbeitsplatz noch das Stellen eines Asylantrages seien strafbar. Allerdings könne die unerlaubte Ausreise ins Ausland in Verbindung mit nicht fluchtrelevanten Tatbeständen zu einer Bestrafung führen.

20

amnesty international geht in seinen Auskünften vom 22. Juli 1991 an das VG Kassel und vom 26. August 1991 an das VG Oldenburg davon aus, daß die Artikel 85 und 89 des vietnamesischen Strafgesetzbuches auch weiterhin in den Fällen angewandt werden, in denen ein vietnamesischer Staatsangehöriger ohne Erlaubnis im Ausland verblieben sei. Diese Strafbestimmungen fänden jedenfalls nach wie vor Anwendung in den Fällen, in denen die vietnamesischen Behörden eine Flucht verhindern und den Flüchtling festnehmen könnten. Nach Presseberichten hätten sich 1989 die Versuche der Behörden verstärkt, die illegalen Ausreisen zu verhindern. Zwischen Januar und Juni 1989 sollen 413 Personen wegen "illegaler Ausreise" zu Gefängnisstrafen - in einigen Fällen bis zu 12 Jahren - verurteilt worden sein. Da nach den vorliegenden Informationen einerseits die Artikel 85 und 89 des vietnamesischen Strafgesetzbuches weiterhin angewandt würden, andererseits aber keine Hinweise auf eine gegenteilige Praxis bei abgeschobenen Asylbewerbern aus Europa vorlägen, sei davon auszugehen, daß abgeschobene Asylbewerber mit den beschriebenen Verfolgungsmaßnahmen nach ihrer Rückkehr zu rechnen hätten.

21

Der Sachverständige Dr. Will nimmt in seiner gutachtlichen Stellungnahme vom 15. Februar 1991 angesichts des derzeitig sehr repressiven politischen Klimas in Vietnam an, daß jeder Vietnamese, der politisches Asyl beantragt hat, strafrechtlich belangt werden wird. Bislang sei es nur im Rahmen des vom UNHCR organisierten Rückführungsprogramms gelungen, eine nennenswerte Anzahl vietnamesischer Flüchtlinge aus Hongkong zur freiwilligen Rückkehr in ihre Heimat zu bewegen. Diese Personen hätten bislang keine Repressionsmaßnahmen erdulden müssen, was wohl daran liege, daß ihr weiteres Schicksal vom UNHCR beobachtet werde. Daß die Gefahr einer Bestrafung wegen Verstoßes gegen Artikel 89 VStGB durchaus realistisch sei, hat Dr. Will im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem VG Oldenburg noch einmal bestätigt, indem er unter Bezugnahme auf ein Gespräch mit der vietnamesischen Botschaft in Bonn folgendes ausführte: "Mir wurde bei diesem Gespräch mitgeteilt, daß man die Situation der vietnamesischen Staatsangehörigen, die aufgrund von Arbeitsverträgen in den früheren Ostblockländern tätig waren, als illegalen Grenzübertritt angesehen hat, soweit sie in die Bundesrepublik Deutschland gekommen waren und hier einen Asylantrag gestellt haben. Man werde aber gegenüber diesen Personen sowohl wegen des Verstoßes gegen Artikel 89 des vietnamesischen Strafgesetzbuches als auch wegen der Stellung des Asylantrages, in dem man eine Herabwürdigung des vietnamesischen Staates sehe, Milde walten lassen. Es handele sich insoweit zwar nicht um eine Amnestie, die ins Auge gefaßt worden sei, aber im Einzelfall sei zu prüfen, wie auf den betreffenden Rückkehrer zu reagieren sei" (VG Oldenburg, Protokoll vom 26.06.1991 in den Verfahren 5 A 781 und 782/90 Os). Nichts spricht dafür, daß das Verhalten des Klägers, er nicht in einem "sozialistischen Bruderland" tätig war, sondern sich direkt ins Bundesgebiet abgesetzt hat, nicht als Republikflucht gewertet würde.

22

Zu einer anderen Einschätzung des Bestrafungsrisikos kommt Dr. Weggel vom Institut für Asienkunde in seinem Gutachten vom 13. September 1990 an das VG Ansbach. Dr. Weggel vertritt den Standpunkt, daß Vietnam kein Interesse daran habe, Arbeitskräfte zu bestrafen, die z.B. in die Bundesrepublik abwandern. Zwar gebe es hierfür theoretisch Straftatbestände, aber es würde doch vermutlich kaum eine Strafverfolgung stattfinden. Diese Einschätzung hat Dr. Weggel auch am 26. Juni 1991 gegenüber dem VG Oldenburg beibehalten (vgl. das bereits zitierte Protokoll vom 26.06.1991 in den Verfahren 5 A 781 und 782/90 Os), aber auf Nachfrage des Gerichts eingeräumt, daß auch er nicht ausschließen könne, daß es bei zurückkehrenden Asylbewerbern zu willkürlichen Maßnahmen der vietnamesischen Behörden kommen könne. Er halte das aber jedenfalls bei denjenigen für nicht wahrscheinlich, die sich nicht oppositionell im eigentlichen Sinne betätigt hätten. Bei seiner Vernehmung am 26. September 1991 durch das Verwaltungsgericht Stade - Kammern Lüneburg - im Verfahren 1 A 540/91 hebt Dr. Weggel hervor, daß die Rechtsanwendung stark vom politischen Klima abhängig sei und es deshalb eine große Rolle spiele, welche Tendenzen nach dem 7. Parteitag erkennbar würden. Der 7. Parteitag habe einerseits "hard-liner" in Spitzenämter gebracht, andererseits aber auch Reformer wie Vo Van Kiet, den jetzigen neuen Premier. Wichtig sei aber nicht, welche einzelnen Personen die Geschicke Vietnams derzeit lenkten, sondern sehr viel wichtiger sei der Hinweis auf die gesamte politische Lage Vietnams. Vietnam habe seinen wichtigsten Partner - die UdSSR - verloren und sei dadurch "ins Nichts" gefallen, sei also gezwungen, mit den Ländern Südostasiens zu kooperieren, und zwar mit den Staaten, die Vietnam Hilfe brächten. Vietnam habe nach bisherigen Angaben der Weltbank ein Pro-Kopf-Jahreseinkommen von ca. 180 US-Dollar, liege also auf einer Ebene mit Bangladesch und ähnlichen armen Staaten. Vietnam habe zwar eine tüchtige Bevölkerung und auch Rohstoffe, aber die Politik sei falsch. Deshalb bleibe Vietnam gar nichts anderes übrig, als Teil der westlichen Welt zu werden. Plakativ gesagt: Selbst wenn der Parteichef ein Teufel wäre, müßte er die Engelsharfe zur Hand nehmen. Deshalb setze sich in Vietnam eine immer Liberalere Haltung durch, brauche ein dorthin Zurückkehrender nicht mit Sanktionen oder dergleichen zu rechnen.

23

Das Verwaltungsgericht Stade - Kammern Lüneburg - hat am 26. September 1991 auch den Dipl.-Ing. Ngo Ngoc Diep als Sachverständigen vernommen. Herrn Ngo Ngoc Diep ist der überzeugung, daß heute ein nach Vietnam Zurückkehrender bestraft werde. In welcher Weise das geschehe, könne er nicht sagen, aber er würde "auf irgendeine Weise" bestraft. Auch nach dem 7. Parteikongreß vom Juni 1991 sei die Partei fest entschlossen, der Richtung des Kommunismus zu folgen. Die beabsichtigte Verbindung von Vietnam und China werde die Lage in Vietnam eher verschlechtern als verbessern. Es stehe zu befürchten, daß Vietnam ähnliche Methoden anwenden werde, wie sie China bereits angewandt habe. Ein aus der Erfahrung mit Kommunisten bekannter Satz laute: "Man soll dem Kommunisten nicht glauben, was er sagt, sondern sehen, was er tut." Er, der Gutachter, habe Dokumente aus dem Jahre 1990, die gegen die Annahme sprächen, ein jetzt zurückkehrender Vietnamese bleibe unbehelligt.

24

Zusammenfassend läßt sich feststellen, daß das Spektrum der Meinungen folgende Möglichkeiten umfaßt: Bestrafung ist nicht ausgeschlossen, aber unwahrscheinlich - Strafmaßnahmen gegen einige "übeltäter" oder bei exilpolitischer Betätigung - es drohen Drangsalierungen - jeder erfolglose Asylbewerber wird strafrechtlich belangt - Verfolgungsgefahr kann nicht exakt beurteilt werden (willkürliches Vorgehen). Mit dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (Urteil vom 29.11.1991 - 24 B 91.31349 -) ist das Gericht der Auffassung, daß der Versuch, einige der Quellen als verläßlich, andere hingegen als nicht überzeugend zu qualifizieren, nicht erfolgversprechend erscheint. Gemeinsam ist dem Material nämlich, daß keine der befragten Personen und Stellen zuverlässig darüber Auskunft geben kann, auf welche Weise die Volksrepublik Vietnam auf die Abschiebung erfolgloser vietnamesischer Asylbewerber aus der Bundesrepublik reagieren würde. Es muß deshalb als offen bezeichnet werden, ob und wie der Artikel 89 VStGB auf den genannten Personenkreis angewandt werden würde. Dieser Befund rechtfertigt nach dem oben dargestellten rechtlichen Ansatz die Anwendung des § 51 Abs. 1 AuslG, da die Nichtanwendung des Artikel 89 VStGB nicht beachtlich wahrscheinlich ist und deshalb - umgekehrt - seine Anwendung unter Ausschöpfung des Strafmaßes bis zur Höchstgrenze als beachtlich wahrscheinlich angesehen werden muß. Das Gericht sieht sich nicht in der Lage, dem Oberverwaltungsgericht Lüneburg (Urteil vom 18.02.1992 - 11 L 6146/91 -), welches offenbar von einem anderen rechtlichen Ansatzpunkt ausgeht, zu folgen.

25

Das Gericht selbst ist nicht imstande zu prognostizieren, daß der Kläger bei einer Rückkehr nach Vietnam vermutlich straffrei bleiben oder allenfalls verwarnt werden wird. Es tendiert vielmehr zur Annahme des Gegenteils. Wie in anderen kommunistischen Ländern sind auch in Vietnam Republikfluchttatbestände in das Strafgesetzbuch aufgenommen worden, um den staatlichen Anspruch auf alleinige Entscheidung darüber zu dokumentieren, welcher Staatsbürger das Land gegebenenfalls verlassen darf und wohin. Vietnam hält auch nach der anläßlich des 7. Parteitags erfolgten Regierungsumbildung trotz einer behutsamen Annäherung an die Marktwirtschaft vorerst am orthodoxen Kommunismus chinesischer Prägung fest. Die Nichtanwendung des Artikels 89 VStGB, der für kommunistische Staaten geradezu typisch ist, ist deshalb nur dann beachtlich wahrscheinlich, wenn es Anhaltspunkte dafür gibt, daß entweder der jeweilige Kläger allein oder die Gruppe, der er angehört, eine Sonderstellung genießt. Solche Anhaltspunkte gibt es hingegen nicht. Das zwischen Vietnam und Großbritannien abgeschlossene Abkommen über die Rückführung der nach Hongkong geflüchteten Boatpeople enthält zwar eine grundsätzliche Zusicherung von Straffreiheit; Vietnam erhält im Gegenzug aber 1.000 Dollar für jeden Rückkehrer (vgl. Frankfurter Rundschau vom 30.10.1991), ist zum Verzicht auf die Anwendung des Artikels 89 VStGB mithin nur gegen finanzielle Zuwendungen bereit. Die Bundesrepublik ist an dem Abschluß eines Reintegrationsabkommens mit Vietnam ebenfalls interessiert. Es sollte anläßlich eines Besuches von Frau Staatsministerin Seiler-Albring in Vietnam vom 14.-18. Januar 1992 unterzeichnet werden. Dazu ist es aber nicht gekommen, weil offenbar die vietnamesische Seite nicht sicherstellen wollte, daß eine Verfolgung, Bestrafung oder Diskriminierung von vietnamesischen Rückkehrern für Verstöße gegen vietnamesische Rechtsvorschriften aufgrund oder in Verbindung mit dem Aufenthalt in Deutschland ausgeschlossen ist (vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 11. März 1992 an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg). Dies rechtfertigt die Annahme des Gerichts, daß der Kläger jedenfalls zur Zeit bei einer Rückkehr nach Vietnam noch gefährdet wäre.

26

Die Ahndung einer Republikflucht nach Artikel 89 VStGB hat zumindest auch politischen Charakter. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat in seinem bereits zitierten Urteil vom 29. November 1991 dazu folgendes ausgeführt:

"Nach der Rechtsprechung ist der Zweck derartiger Strafvorschriften unter Berücksichtigung der Eigenart des jeweiligen Staates zu ermitteln. Für die SR Vietnam ist danach schon aus allgemeinkundigen Tatsachen festzustellen, daß diese zu den weltanschaulich totalitären Staaten sozialistischer Prägung zu zählen ist. Die herrschende politische Doktrin durchdringt alle Lebensbereiche und läßt für die Freiheit des einzelnen wenig oder keinen Raum. Dies zeigt sich auch an Regelungen über die Ausreise und den Aufenthalt im Ausland. Kennzeichnend ist hierfür, daß es ein Recht auf Verlassen des Staatsgebiets nicht gibt, vielmehr Ausreise und Auslandsaufenthalt lediglich gestattet werden können. Schon der in Artikel 89 Nr. 1 VStGB vorgesehene Strafrahmen bis zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren für das Vergehen unerlaubter Ausreise oder unerlaubten Verbleibens im Ausland macht deutlich, daß dem Strafrecht eine Funktion zukommt, die durchaus mit Grenzbefestigungen zum Zwecke der Verhinderung der Ausreise verglichen werden kann. Wie bei den früheren sozialistischen Staaten des 'Ostblocks' soll jedenfalls auch eine Abwendung vom politischen System des Heimstaates durch eine 'Abstimmung mit den Füßen' verhindert werden. Insbesondere zeigt sich der politische Charakter der Bestimmungen über die strafrechtliche Ahndung einer Republikflucht bei der in Artikel 85 Nr. 1 VStGB vorgesehenen Freiheitsstrafe bis zu 12 Jahren, denn die wesentlich härtere Bestrafung wird danach ausgelöst durch die Absicht, Organen der Volksrepublik entgegenzuwirken. Unerlaubter Auslandsaufenthalt in Verbindung mit der bloßen Absicht politischer Opposition gegenüber dem Heimatregime kann danach wie ein Verbrechen geahndet werden.

Diese strafrechtlichen Sanktionen gehen weit über diejenigen rechtsstaatlich verfaßter Demokratien (vgl. etwa §§ 7, 10, 24 und 25 PaßG) hinaus. Insgesamt gesehen ergibt sich, daß die Bestrafung einer Republikflucht in Vietnam nicht allein kriminellem Unrecht gilt, sondern auch der "mutmaßlichen" politischen überzeugung des Betroffenen.

Das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 21.06.1988, DVBl. 1988, 1027 [BVerwG 21.06.1988 - BVerwG 9 C 5/88]) hat zwar Zweifel angedeutet, ob an seiner Rechtsprechung, die stets eine Bestrafung wegen Republikflucht als politische Verfolgung wertete, uneingeschränkt festgehalten werden kann. Für den hier zu beurteilenden Strafzweck von Artikel 89 Nr. 1 und Artikel 85 Nr. 1 VStGB ist aber auch nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme (vgl. BVerwfGE 80, 315/335) nicht zweifelhaft, daß zumindest auch die mißliebige politische überzeugung des Republikflüchtigen getroffen werden soll. Etwaige subjektive Motive in der Person des Verfolgenden berücksichtigt der Senat bei dieser Beurteilung ohnehin nicht. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob der Kläger die ihm unterstellte oppositionelle politische überzeugung tatsächlich besitzt, denn als politische Verfolgung sind auch diejenigen Maßnahmen zu werten, die den mutmaßlichen politischen Gegner treffen sollen (vgl. BVerwGE 55, 82[BVerwG 29.11.1977 - 1 C 33/71] und BVerwG vom 24.04.1979, DöV 1979, 827)."

27

Dem schließt sich das Gericht an. Es sieht sich allerdings veranlaßt, auf folgendes hinzuweisen: Vietnam will sich eine neue Verfassung geben, in der den Vietnamesen das Recht auf Auslandsreisen zugesagt wird (s. Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 31.12.1991). Sollte diese Absicht in die Tat umgesetzt werden, kommt es möglicherweise zu einer Aufhebung der Republikfluchttatbestände. In diesem Fall dürfte der dem Kläger jetzt gewährte Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG jedenfalls dann nicht mehr zustehen, wenn eine Kassation der Republikfluchttatbestände mit Rückwirkung erfolgt.

28

Die Klage gegen die Beklagte zu 2) ist ebenfalls zulässig und begründet. Der Bescheid vom 24. September 1990 ist rechtswidrig. Zum maßgeblichen Zeitpunkt seines Erlasses (vgl. BVerwG, Beschluß vom 11.4.1989 - 9 C 60.88 -, BVerwGE 32, 1, 3) bestand für die Beklagte zu 2) Veranlassung, im Hinblick auf § 14 AuslG a.F. vom Erlaß einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme abzusehen. In der Ausländerakte befindet sich ein Vermerk eines PHK Schmidt, ausweislich dessen die Grenzschutzdirektion Koblenz (Herr Dahms) nach Rücksprache mit dem Bundes-Innenministerium entschieden hat, daß dem Kläger die Einreise zu gestatten ist, weil er in Vietnam mit einer Strafe wegen Republikflucht zu rechnen habe. Aufgrund dieses Vermerks und mangels entgegenstehender Erkenntnisse war die damals dafür noch zuständige Beklagte zu 2) gehalten, dem Kläger das "kleine Asyl" zu gewähren, dessen Voraussetzungen gegeben waren, wie sich aus den Ausführungen zu § 51 Abs. 1 AuslG 91 ergibt. Die Beklagte zu 2) ist nicht so verfahren wie in dem Parallelverfahren Binh M. N. (9 A 9356/91). Bei jenem Kläger hatte die Beklagte zu 2) beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge im November 1990 angefragt, ob ihm eine Rückkehr in sein Heimatland zuzumuten sei. Erst nachdem das Bundesamt im Februar 1991 mitgeteilt hatte, daß eine Gefährdung bei Rückkehr nicht unterstellt werden könne und daher eine Verkürzung der in § 51 Abs. 1 AuslG (= § 14 AuslG a.F.) genannten Rechtsgüter nicht ernsthaft in Betracht zu ziehen sei, hatte die Beklagte zu 2) Herrn N. unter Fristsetzung und Abschiebungsandrohung zur Ausreise aufgefordert. Dies hatte die seinerzeit zuständige 9. Kammer für rechtmäßig erachtet.

29

Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1, 2 VwGO und § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Bei der Kostenentscheidung berücksichtigt die Kammer, daß bis zur teilweisen Rücknahme der Klage bereits Gerichts- und Rechtsanwaltsgebühren nach dem früheren Streitwert von 12.000,- DM (vgl. den Streitwertbeschluß vom heutigen Tage) angefallen sind.

30

Die Berufung ist zuzulassen, weil dem Kläger Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG/§ 14 AuslG a.F. gewährt worden ist. Insoweit weicht das Urteil von dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg vom 18. Februar 1992 - 11 L 6146/92 - ab und beruht auf dieser Abweichung (§ 32 Abs. 2 Nr. 2 AsylVfG).

31

Soweit das Verfahren infolge der teilweisen Klagerücknahme eingestellt worden ist und dem Kläger insoweit die Verfahrenskosten auferlegt worden sind, ist gemäß § 92 Abs. 2 Satz 2 VwGO ein Rechtsmittel nicht gegeben.

32

...

Streitwertbeschluss:

Der Streitwert wird bis zur Klagerücknahme auf 12.000,- DM, für die Zeit danach auf 6.000,- DM festgesetzt.

Gründe:

Nach ständiger Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte, die im Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 1991, 1156 ff.) Niederschlag gefunden hat, betrug der Streitwert für die Klage eines Asylbewerbers im Verbundverfahren (§ 30 AsylVfG) 9.000,- DM. Der Wert setzte sich zusammen aus dem Auffangstreitwert von 6.000,- DM gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG, der für die Asylverpflichtungsklage in Ansatz zu bringen war, und einem Wert von 3.000,- DM für die gegen die ausländerbehördliche Verfügung gerichtete Klage.

Infolge der seit dem 01. Januar 1991 geltenden Bestimmungen der §§ 7 Abs. 1, 12 Abs. 6 AsylVfG ist Gegenstand der gegen die Bundesrepublik Deutschland gerichteten Asylverpflichtungsklage immer auch die Feststellung, ob Abschiebungsschutz gemäß § 51 Abs. 1 AuslG zu gewähren ist, es sei denn, die Klage wird ausdrücklich auf letztgenannte Feststellung beschränkt. Das Interesse eines Asylbewerbers, diesen Abschiebungsschutz zu erlangen, bewertet die Kammer angesichts der schwächeren ausländerrechtlichen Position, die damit verknüpft ist (vgl. § 30 Abs. 5 S. 1 AuslG), mit der Hälfte des bisher für die (reine) Asylklage anzusetzenden Streitwertes (ebenso BVerwG, Beschluß vom 18.02.1992 - 9 C 59.91 -). Mithin erhöht sich bei der Verbundklage eines Asylbewerbers der Wert auf 12.000,- DM. Dieser Wert gilt bis zur Rücknahme der Klage auf Anerkennung als Asylberechtigter.

Nach Eintritt in die mündliche Verhandlung war nur noch die Verpflichtung der Beklagten zu 1) auf Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und der Bescheid der Beklagten zu 2) vom 24. September 1990 im Streit. Dies führt zu einer Reduzierung des Streitwerts auf 6.000,- DM (3.000,- DM für die Entscheidung über das sog. "kleine Asyl" und 3.000,- DM für die Entscheidung über die ausländerbehördliche Verfügung; vgl. auch BVerwG, Beschluß vom 18. Februar 1992 - 9 C 59.91 -).

Zschachlitz
Zschachlitz RiVG Prilop ist wegen Urlaubs verhindert, zu unterschreiben.
Gatz