Verwaltungsgericht Braunschweig
Urt. v. 08.04.1992, Az.: 3 A 3003/92

Beschluss über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe

Bibliographie

Gericht
VG Braunschweig
Datum
08.04.1992
Aktenzeichen
3 A 3003/92
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1992, 22384
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGBRAUN:1992:0408.3A3003.92.0A

Verfahrensgegenstand

Asyl, Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung

Tenor:

Der Beschluß der Kammer vom 3. April 1992 wird geändert. Dem Kläger wird ab Antragstellung Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Rollhäuser, Braunschweig, auch insoweit bewilligt, als sich die Klage gegen die Beklagte zu 2) richtet.

Gründe

1

Die Beschwerde des Klägers gegen den Prozeßkostenhilfebeschluß der Kammer vom 3. April 1992 ist begründet. Die Klage hat auch hinreichende Aussicht auf Erfolg, soweit mit ihr der Bescheid der Beklagten zu 2) vom 24. September 1990 angefochten wird; denn dieser Bescheid ist rechtswidrig, wie das Gericht im Urteil vom heutigen Tage, auf dessen Ausführungen insoweit verwiesen wird, entschieden hat.

2

Der Beschluß ist unanfechtbar (§166 VwGO i.V.m. §127 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

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