§ 8 Nds. AG SGB VIII
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz zur Ausführung des Achten Buchs des Sozialgesetzbuchs und zur Niedersächsischen Kinder- und Jugendkommission (Nds. AG SGB VIII)
- Amtliche Abkürzung
- Nds. AG SGB VIII
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21130040000000
Im Jugendamt ist wenigstens eine Stelle für eine hauptamtlich tätige Jugendpflegerin oder einen hauptamtlich tätigen Jugendpfleger einzurichten. Die Stelle darf nur einer Fachkraft übertragen werden, die als Sozialpädagogin, Sozialpädagoge, Sozialarbeiterin oder Sozialarbeiter staatlich anerkannt ist oder eine mindestens gleichwertige Ausbildung hat.