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§ 8 Nds. AG SGB VIII

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz zur Ausführung des Achten Buchs des Sozialgesetzbuchs und zur Niedersächsischen Kinder- und Jugendkommission (Nds. AG SGB VIII)
Amtliche Abkürzung
Nds. AG SGB VIII
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21130040000000

Im Jugendamt ist wenigstens eine Stelle für eine hauptamtlich tätige Jugendpflegerin oder einen hauptamtlich tätigen Jugendpfleger einzurichten. Die Stelle darf nur einer Fachkraft übertragen werden, die als Sozialpädagogin, Sozialpädagoge, Sozialarbeiterin oder Sozialarbeiter staatlich anerkannt ist oder eine mindestens gleichwertige Ausbildung hat.