§ 5 Nds. AG SGB VIII
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz zur Ausführung des Achten Buchs des Sozialgesetzbuchs und zur Niedersächsischen Kinder- und Jugendkommission (Nds. AG SGB VIII)
- Amtliche Abkürzung
- Nds. AG SGB VIII
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21130040000000
Nach Ablauf der Wahlperiode führt der Jugendhilfeausschuss seine Tätigkeit bis zur ersten Sitzung des neugebildeten Jugendhilfeausschusses fort. Das Gleiche gilt bei Auflösung der Vertretungskörperschaft.