Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 01.01.1993 (aktuelle Fassung)

§ 5 Nds. AG SGB VIII

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz zur Ausführung des Achten Buchs des Sozialgesetzbuchs und zur Niedersächsischen Kinder- und Jugendkommission (Nds. AG SGB VIII)
Amtliche Abkürzung
Nds. AG SGB VIII
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21130040000000

Nach Ablauf der Wahlperiode führt der Jugendhilfeausschuss seine Tätigkeit bis zur ersten Sitzung des neugebildeten Jugendhilfeausschusses fort. Das Gleiche gilt bei Auflösung der Vertretungskörperschaft.