§ 6 Nds. AG SGB VIII
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz zur Ausführung des Achten Buchs des Sozialgesetzbuchs und zur Niedersächsischen Kinder- und Jugendkommission (Nds. AG SGB VIII)
- Amtliche Abkürzung
- Nds. AG SGB VIII
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21130040000000
(1) Der Jugendhilfeausschuss beschließt in Angelegenheiten der Jugendhilfe nach Maßgabe des § 71 Abs. 4 SGB VIII, soweit nicht durch Satzung für bestimmte Gruppen solcher Angelegenheiten etwas anderes bestimmt ist oder die Vertretungskörperschaft sich im Einzelfall die Beschlussfassung vorbehalten hat.
(2) Der Jugendhilfeausschuss beschließt über Widersprüche in Angelegenheiten der Jugendhilfe, sofern nicht die Zuständigkeit der Vertretungskörperschaft gegeben ist, weil sie in dieser Angelegenheit entschieden hatte. Der Jugendhilfeausschuss kann seine Zuständigkeit in Einzelfällen oder für bestimmte Gruppen solcher Angelegenheiten auf die Hauptverwaltungsbeamtin oder den Hauptverwaltungsbeamten übertragen.
(3) Vor der Berufung der Leiterin oder des Leiters des Jugendamts ist der Jugendhilfeausschuss zu hören.
(4) Die Leiterin oder der Leiter des Jugendamts berichtet dem Jugendhilfeausschuss regelmäßig über die Tätigkeit der Verwaltung des Jugendamts sowie über die Lage der Jugend im Zuständigkeitsbereich des örtlichen Trägers. Der Ausschuss kann von der Leiterin oder dem Leiter des Jugendamts die erforderlichen Auskünfte verlangen.