§ 9 Nds. AG SGB VIII
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz zur Ausführung des Achten Buchs des Sozialgesetzbuchs und zur Niedersächsischen Kinder- und Jugendkommission (Nds. AG SGB VIII)
- Amtliche Abkürzung
- Nds. AG SGB VIII
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21130040000000
(1) Überörtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe ist das Land.
(2) Die Aufgaben des Landesjugendamts werden nach Maßgabe des § 70 Abs. 3 SGB VIII durch den Landesjugendhilfeausschuss und durch die Verwaltung des Landesjugendamts, die aus den von der Landesregierung bestimmten Stellen besteht, wahrgenommen.