Versionsverlauf

Pflichtfeld

§ 8 AG KJHG

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AG KJHG)
Amtliche Abkürzung
AG KJHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21130040000000

Im Jugendamt ist wenigstens eine Stelle für eine hauptamtlich tätige Jugendpflegerin oder einen hauptamtlich tätigen Jugendpfleger einzurichten. Die Stelle darf nur einer Fachkraft übertragen werden, die als Sozialpädagogin, Sozialpädagoge, Sozialarbeiterin oder Sozialarbeiter staatlich anerkannt ist oder eine mindestens gleichwertige Ausbildung hat.