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  • ab 01.01.1993 (aktuelle Fassung)

§ 4 Nds. AG SGB VIII

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz zur Ausführung des Achten Buchs des Sozialgesetzbuchs und zur Niedersächsischen Kinder- und Jugendkommission (Nds. AG SGB VIII)
Amtliche Abkürzung
Nds. AG SGB VIII
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21130040000000

(1) Die Satzung bestimmt, dass dem Jugendhilfeausschuss weitere Mitglieder mit beratender Stimme angehören. In jedem Fall gehören dem Jugendhilfeausschuss an:

  1. 1.
    die Leiterin oder der Leiter des Jugendamts,
  2. 2.
    die Stadt- oder Kreisjugendpflegerin oder der Stadt- oder Kreisjugendpfleger,
  3. 3.
    je eine Vertreterin oder ein Vertreter sowohl der evangelischen als auch der katholischen Kirche, die von den zuständigen kirchlichen Behörden vorzuschlagen sind, sowie eine Vertreterin oder ein Vertreter einer im Zuständigkeitsbereich des örtlichen Trägers bestehenden jüdischen Kultusgemeinde, die oder der von dem Landesverband der jüdischen Gemeinden von Niedersachsen vorzuschlagen ist,
  4. 4.
    eine Lehrkraft, die von der unteren Schulbehörde benannt wird,
  5. 5.
    eine Elternvertreterin oder ein Elternvertreter oder eine Erzieherin oder ein Erzieher aus einer Kindertagesstätte,
  6. 6.
    eine kommunale Frauenbeauftragte oder eine in der Mädchenarbeit erfahrene Frau und
  7. 7.
    eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessen ausländischer Kinder und Jugendlicher.

Die Zahl der beratenden Mitglieder soll die Zahl der stimmberechtigten Mitglieder nicht überschreiten. § 3 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) Die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte nimmt an den Sitzungen des Jugendhilfeausschusses teil. Sie oder er kann sich vertreten lassen.

(3) Fraktionen und Gruppen der Vertretungskörperschaft, auf die bei der Verteilung der Sitze nach § 71 Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII kein Sitz entfallen ist, sind berechtigt, je ein zusätzliches Mitglied mit beratender Stimme zu entsenden.