Verwaltungsgericht Braunschweig
Urt. v. 01.02.2007, Az.: 7 A 33/06
Bibliographie
- Gericht
- VG Braunschweig
- Datum
- 01.02.2007
- Aktenzeichen
- 7 A 33/06
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2007, 61863
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:VGBRAUN:2007:0201.7A33.06.0A
Verfahrensgang
Fundstellen
- PersV 2008, 76
- ZBR 2008, 214-215 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
Erleidet ein Polizeibeamter beim Dienstsport eine Achillessehnenruptur, kann diese Verletzung nicht als Dienstunfall anerkannt werden, wenn sich nachträglich nicht mehr feststellen lässt, ob und ggf. in welchem Umfang die Sehne degenerativ vorgeschädigt war.
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Anerkennung eines Dienstunfalls.
Der im F. geborene Kläger ist als Beamter bei der Bundespolizei tätig. Am 14. April 2005 erlitt er beim Dienstsport einen Achillessehnenriss rechts, der operativ behandelt wurde. Entsprechend der Schilderung des Klägers in der Unfallmeldung vom 13. Mai 2005 hatte er bei der Teilnahme am Hallenfußschiebeball während des Laufens mit dem Ball plötzlich im rechten Fuß kein Gefühl mehr und konnte den Fuß nicht mehr belasten. Bei der histologischen Untersuchung einer während der operativen Versorgung der Achillessehnenruptur entnommenen Gewebeprobe stellte der Facharzt für Pathologie Dr. G. entsprechend seines Berichts vom 20. April 2005 fest, dass es sich bei der Gewebeprobe offenbar um Material aus dem Bereich der Rupturstelle handele, weshalb eine Aussage zu eventuell vorbestehenden reparativen oder degenerativen Veränderungen nicht erfolgen könne. Auf die Unfallmeldung des Klägers gelangte der Ärztliche Dienst der Beklagten mit gutachterlicher Stellungnahme vom 14. Juli 2005 zu der Einschätzung, ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Achillessehnenruptur und dem behaupteten Unfall sei unwahrscheinlich. Der angegebene Schadensmechanismus stelle eine physiologische Belastung der Achillessehne dar, die den Kausalitätsanforderungen bzw. dem Unfallbegriff der gesetzlichen Unfallversicherung nicht genüge. Eine unphysiologische Belastung sei als Schadensursache unwahrscheinlich.
Mit Bescheid vom 15. September 2005 lehnte die Beklagte die Anerkennung eines Dienstunfalls ab. Zur Begründung führte sie aus, die vom Kläger erlittene Verletzung beruhe nicht auf äußerer Einwirkung und stelle sich nicht als plötzliches Ereignis im Sinne eines Dienstunfalls dar. Die Ausübung des Dienstsports sei als Gelegenheitsursache zu werten, denn es sei davon auszugehen, dass die Verletzung ebenso bei anderen Verrichtungen des täglichen Lebens hätte auftreten können. Nach Einschätzung des Ärztlichen Dienstes sei ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Körperschaden und dem Unfall unwahrscheinlich. Der Kläger erhob mit Schreiben vom 11. November 2005 Widerspruch, zu dessen Begründung er vortrug, vor der erlittenen Verletzung keine Beschwerden im Bereich der Achillessehne gehabt zu haben. Der Achillessehnenriss sei plötzlich aufgetreten, als er während des Fußballspiels in Ballbesitz gekommen sei und aus vollem Lauf heraus in Richtung des Tores noch einmal beschleunigt habe. Damit seien die Voraussetzungen für die Anerkennung eines Dienstunfalls gegeben. Da eine Vorschädigung der Achillessehne bei ihm nicht bekannt sei, sei die Annahme, die Sehne habe jederzeit auch bei einer anderen Verrichtung reißen können, durch nichts belegt. Dementsprechend sei es rechtlich nicht zulässig, die Teilnahme am Dienstsport als bloße Gelegenheitsursache einzuordnen. Die Verletzung sei allein durch die Teilnahme am Dienstsport und eine dabei aufgetretene kurzfristige Überlastung der Achillessehne verursacht worden.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 8. Dezember 2005, dem Kläger zugestellt am 14. Dezember 2005, als unbegründet zurück. Ergänzend führte sie im Wesentlichen aus, unter Berücksichtigung des Berichts des Dr. G. vom 20. April 2005, nach dem eine Aussage zu einer eventuell bestehenden Vorschädigung der Achillessehne nicht getroffen werden könne, habe der Kläger einen im Sinne des Dienstunfallrechts ursächlichen Zusammenhang zwischen der Teilnahme am Dienstsport und der aufgetretenen Verletzung nicht nachgewiesen. In der Rechtsprechung sei anerkannt, dass Achillessehnenschäden in der Regel allein degenerativ bedingt seien.
Der Kläger hat am 16. Januar 2006, einem Montag, Klage erhoben. Zur Begründung vertieft er sein bisheriges Vorbringen und macht insbesondere geltend, eine Vorschädigung der Achillessehne sei weder festgestellt noch von der Beklagten nachgewiesen worden. Aus medizinischer Sicht sei eine Achillessehnenruptur bei schnellen Antritten und plötzlichen Belastungen auch ohne Vorschädigung möglich. Durch Vorlage des Berichts des Facharztes für Orthopädie Dr. H., Kreiskrankenhaus Gifhorn, vom 23. April 2005 und des Berichts des Dr. G. vom 20. April 2005 habe er das Vorliegen der Voraussetzungen eines Dienstunfalls hinreichend bewiesen. Insbesondere habe Dr. G. ausgeführt, dass es sich um eine frische Sehnenruptur und nicht um eine alte Verletzung gehandelt habe. Aus dieser Feststellung folge, dass eine Vorschädigung der Achillessehne nicht bestanden habe.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 15. September 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Dezember 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Unfall vom 14. April 2005 als Dienstunfall anzuerkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Unter Bezugnahme auf ihre bisherigen Ausführungen ist sie der Auffassung, die Beweislast für das mit den vorgelegten ärztlichen Unterlagen aus ihrer Sicht nicht nachgewiesene Fehlen einer Vorschädigung der Achillessehne trage der Kläger. Eine nicht vorgeschädigte Achillessehne halte schnellen Bewegungen und Belastungen der in Rede stehenden Art stand. Das Auftreten der Achillessehnenruptur beim Kläger spreche deshalb für das Vorliegen einer Vorschädigung.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und den Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung der am 14. April 2005 beim Dienstsport erlittenen Verletzung als Dienstunfall, denn es kann nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass der Abriss der Achillessehne im Sinne des Dienstunfallrechts ursächlich auf der Teilnahme am Dienstsport beruht. Der die Anerkennung eines Dienstunfalls versagende Bescheid der Beklagten vom 15. September 2005 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).
Nach § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG ist ein Dienstunfall ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist.
Als Ursache im Rechtssinne auf dem Gebiet der beamtenrechtlichen Dienstunfallversorgung sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur solche für den eingetretenen Schaden ursächlichen Bedingungen anzuerkennen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg nach natürlicher Betrachtungsweise zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben. Beim Zusammentreffen mehrerer Ursachen ist eine als alleinige Ursache im Rechtssinne anzusehen, wenn sie bei natürlicher Betrachtungsweise überragend zum Erfolg mitgewirkt hat, während jede von ihnen als wesentliche (Mit-)Ursache im Rechtssinne anzusehen ist, wenn sie nur annähernd die gleiche Bedeutung für den Eintritt des Erfolges hatte. Alle übrigen Bedingungen scheiden als Ursache im Rechtssinne aus. Wesentliche Ursache im Dienstunfallrecht kann hiernach auch ein äußeres Ereignis sein, das ein anlagebedingtes Leiden auslöst oder (und) beschleunigt, wenn diesem Ereignis nicht im Verhältnis zu anderen Bedingungen - zu denen auch die bei Eintritt des äußeren Ereignisses schon vorhandene krankhafte Veranlagung bzw. das anlagebedingte Leiden in dem bei Eintritt des Ereignisses bestehenden Stadium gehören - eine derart untergeordnete Bedeutung für den Eintritt der Schadensfolge zukommt, dass diese anderen Bedingungen bei natürlicher Betrachtungsweise allein als maßgeblich anzusehen sind (BVerwG, Beschl. v. 20.02.1998 - 2 B 81.97 -, juris; Urt. v. 23.02.1989 - 2 C 38.86 -, BVerwGE 81, 265 ff.; Urt. v. 30.06.1988 - 2 C 3.88 -, BVerwGE 80, 4 ff.). Nicht Ursachen im Rechtssinne sind demgemäß sogenannte Gelegenheitsursachen, d.h. Ursachen, bei denen zwischen dem eingetretenen Schaden und dem Dienst eine rein zufällige Beziehung besteht, wenn also etwa die krankhafte Veranlagung oder das anlagebedingte Leiden so leicht ansprechbar waren, dass es zur Auslösung akuter Erscheinungen keiner besonderen, in ihrer Eigenart unersetzlichen Einwirkungen bedurfte, sondern auch ein anderes, alltäglich vorkommendes Ereignis zum selben Erfolg geführt hätte (vgl. BVerwG, Beschl. v. 08.03.2004 - 2 B 54/03 -, Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 13; Urt. v. 18.04.2002 - 2 C 22.01 -, NVwZ-RR 2002, 761; Urt. v. 15.09.1994 - 2 C 24.92 -, NVwZ 1996, 183 f.).
Der im Dienstunfallrecht maßgebende Ursachenbegriff soll zu einer dem Schutzbereich der Dienstunfallfürsorge entsprechenden sachgerechten Risikoverteilung führen. Der Dienstherr soll nur die spezifischen Gefahren der Beamtentätigkeit tragen und mit den auf sie zurückzuführenden Unfallursachen belastet werden. Dem Beamten sollen dagegen diejenigen Risiken verbleiben, die sich aus anderen als dienstlichen Gründen, insbesondere aus persönlichen Anlagen, Gesundheitsschäden und Abnutzungserscheinungen ergeben. Reißt etwa eine vorgeschädigte Achillessehne bei einem Unfall, so ist der zusätzliche Körperschaden dem individuellen Lebensschicksal des Beamten und damit seinem Risikobereich zuzurechnen, wenn die schadhafte Sehne jederzeit auch außerhalb des Dienstes bei einer im Alltag vorkommenden Belastung hätte reißen können. Ob die Achillessehne altersbedingt oder - umgekehrt - in einem für das Alter des Betroffenen außergewöhnlichen Maß vorgeschädigt war, ist unerheblich. Darauf kommt es ebenso wenig an wie auf die Ursachen der Vorschädigung. Entscheidend ist allein, dass dem schadhaften Zustand der Achillessehne die wesentliche Bedeutung für den Riss zukommt (BVerwG, Beschl. v. 08.03.2004, a. a. O.).
In Anwendung dieser Grundsätze ist zu berücksichtigen, dass bei einem Achillessehnenriss nach medizinischen Erkenntnissen unterschiedliche Entstehungsmechanismen zu beobachten sind. Während früher angenommen wurde, eine Achillessehnenruptur komme ausschließlich bei Vorliegen degenerativer Veränderungen in Betracht, entspricht es der heute herrschenden Lehrmeinung, dass bei entsprechender Unfallmechanik, wie etwa bei schnellem Antritt, auch eine gesunde Achillessehne (ein-)reißen kann (vgl. Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 7. Aufl., Rn. 8.2.3.2.2; Leitlinien der Orthopädie, Dt. Ges. f. Orthopädie und orthopäd. Chirurgie und Bundesverband d. Ärzte f. Orthopädie, 2. Aufl., abgerufen im Internet, Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften, AWMF online, Leitlinien-Nr. 033/011, www.uni-duesseldorf.de/AWMF; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 30.01.1991 - 4 S 2438/90 -, ZBR 1991, 276 ff.). Andererseits sind bei Achillessehnenrissen nicht selten degenerative Veränderungen bzw. Mikrorisse und damit Vorschädigungen der Achillessehne festzustellen. Degenerative Veränderungen der Achillessehne sind bereits ab einem Alter von 25 Jahren zu beobachten. Sie häufen sich mit zunehmendem Lebensalter und sind bei über 40-jährigen in 50 bis 60 % der Fälle nachweisbar (vgl. Schönberger/Mehrtens/Valentin, Rn. 8.2.1.1.1; VGH Baden-Württemberg, a. a. O.; OVG Nordrh.-Westf., Beschl. v. 07.05.1998 - 6 A 31/97 -, juris, mit nachfolgendem Beschl. des BVerwG v. 11.08.1998 - 2 B 74/98 -, NVwZ 1999, 406; Fleig, Sportliche Betätigung von Beamten und Dienstunfallschutz, ZBR 1993, 142, 145). Bei einer Vorschädigung der Achillessehne kann sich die Teilnahme am Dienstsport im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als Gelegenheitsursache darstellen, mit der Folge, dass die dienstunfallrechtlich erforderliche Kausalität der Teilnahme am Dienstsport für die eingetretene Verletzung nicht gegeben ist und die Voraussetzungen für die Anerkennung eines Dienstunfalls nicht vorliegen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 08.03.2004, a. a. O.).
Für den im Unfallzeitpunkt I. Jahre alten Kläger ist nicht feststellbar, welcher der nicht nur mit entfernter Wahrscheinlichkeit in Betracht zu ziehenden Entstehungsmechanismen als wesentliche Ursache im Sinne des Dienstunfallrechts den erlittenen Achillessehnenriss bewirkt hat. Das Ergebnis der histologischen Untersuchung der entnommenen Gewebeprobe lässt keinen Rückschluss darauf zu, ob und ggf. in welchem Verhältnis zueinander eine Vorschädigung der Achillessehne bzw. die bei der Teilnahme am Dienstsport auf die Sehne einwirkenden Kräfte zum Riss der Sehne beigetragen haben. Der Facharzt für Pathologie Dr. G. stellt in seinem Bericht vom 20. April 2005 zwar fest, dass es sich bei der Verletzung des Klägers um eine frische Sehnenruptur gehandelt hat. Entgegen der Auffassung des Klägers kann daraus aber nicht auf das fehlende Vorliegen einer Vorschädigung der Achillessehne geschlossen werden. Insofern weist Dr. G. vielmehr ausdrücklich darauf hin, dass es sich bei der Gewebeprobe offenbar um Material aus dem Bereich der Rupturstelle handele, weshalb eine Stellungnahme bezüglich eventuell vorbestehender reparativer oder degenerativer Veränderungen nicht erfolgen könne. Der vorläufige Arztbericht des Facharztes für Orthopädie Dr. H., Kreiskrankenhaus Gifhorn, vom 23. April 2005 ist in diesem Zusammenhang ebenfalls nicht aussagekräftig. Soweit der Kläger darauf hinweist, vor dem Unfall nicht unter Beschwerden im Bereich der Achillessehne gelitten zu haben, ist dieser Umstand kein hinreichender Nachweis für das Fehlen einer Vorschädigung, denn eine degenerative Veränderung der Achillessehne ist nicht immer sogleich mit Beschwerden, wie insbesondere Schmerzen, verbunden (vgl. Schönberger/Mehrtens/Valentin, Rn. 8.2.1.1.1 und Rn. 8.2.3.2.1).
Ist damit nicht aufklärbar, dass der Teilnahme am Dienstsport und den dabei auf die verletzte Achillessehne einwirkenden Kräften im Rechtssinne wesentliche Bedeutung für die beim Kläger aufgetretene Verletzung zukommt, sondern kommt als im Sinne des Dienstunfallrechts alleinige Ursache der Verletzung auch eine nicht dem Risikobereich des Dienstherrn zuzurechnende Vorschädigung der Achillessehne in Betracht, so ist der Nachweis der Kausalität der Teilnahme am Dienstsport für den Achillessehnenriss nicht geführt (vgl. ebenso: OVG Nordrh.-Westf., Beschl. v. 07.05.1998, a. a. O.; a. A. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 30.01.1991, a. a. O.; vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 11.08.1998, a. a. O., wonach die unterschiedliche Beurteilung der Obergerichte, soweit sie auf tatsächlichen Feststellungen beruht, nicht die Zulassung der Revision rechtfertigt). Nach den allgemeinen Grundsätzen der Beweislastverteilung führt die mangelnde Aufklärbarkeit des Sachverhalts dazu, dass zum Nachteil des Klägers nicht vom Vorliegen eines Dienstunfalls ausgegangen werden kann.
Im Dienstunfallrecht gelten die allgemeinen Beweisgrundsätze. Für das Vorliegen eines Dienstunfalls ist grundsätzlich der volle Beweis zu erbringen. Dies gilt auch für den erforderlichen Zusammenhang zwischen dem Ereignis im Dienst und dem Eintritt des Körperschadens, der mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit gegeben sein muss. Wenn sich die anspruchsbegründenden Voraussetzungen nicht klären lassen, trägt der Beamte die materielle Beweislast (BVerwG, Beschl. v. 11.03.1997 - 2 B 127/96 -, juris; Urt. v. 15.09.1994 - 2 C 24/92 -, a. a. O.; Urt. v. 22.10.1981 - 2 C 17/81 - NJW 1982, 1893 f.). Nachdem die operative Versorgung des Klägers abgeschlossen ist, der Unfall mehr als 1 ? Jahre zurückliegt und eine aussagekräftige Gewebeprobe nicht gewonnen wurde, erscheint eine weitere Aufklärung des Sachverhalts nicht möglich (vgl. OVG Nordrh.-Westf., a. a. O.). Die auch im Bereich des Dienstunfallrechts anwendbaren beweiserleichternden Grundsätze über den Beweis des ersten Anscheins greifen zugunsten des Klägers ebenfalls nicht. Der Anscheinsbeweis kommt bei typischen Geschehensabläufen in Betracht, und zwar in Fällen, in denen ein gewisser Tatbestand nach allgemeiner Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache hinweist und infolgedessen wegen des typischen Charakters des Geschehens die konkreten Umstände des Einzelfalls für die tatsächliche Beurteilung ohne Bedeutung sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.10.1981, a. a. O., m. w. N.). Für die vom Kläger erlittene Verletzung fehlt es an einem in diesem Sinne typischen Geschehensablauf. Angesichts der bei Achillessehnenrissen nicht selten zu be-obachtenden degenerativen Vorschädigungen der Sehne kann nicht angenommen werden, dass der Teilnahme am Dienstsport typischerweise wesentliche Bedeutung im Rechtssinne zukommt.
Soweit der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg im Gegensatz zum Oberwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen die Teilnahme am Dienstsport als wesentliche Ursache im dienstunfallrechtlichen Sinne wertet, solange keine Erkenntnisse über eine über den gewöhnlichen altersbedingten Verschleiß hinausgehende Vorschädigung der Achillessehne des Beamten vorliegen und auf dieser Grundlage auch in einem Verfahren, in dem eine histologische Untersuchung nicht durchgeführt worden war, das Vorliegen eines Dienstunfalls i. S. d. § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG angenommen hat (Urt. v. 30.01.1991, a. a. O.), kann dieser Entscheidung nicht gefolgt werden, denn sie führt letztlich dazu, dass dem Dienstherrn entgegen der allgemeinen Grundsätze über die Beweislastverteilung die Beweislast für das Nichtvorliegen einer über den gewöhnlichen altersbedingten Verschleiß hinausgehenden Degeneration der Achillessehne auferlegt wird.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.