Verwaltungsgericht Braunschweig
Beschl. v. 23.02.2007, Az.: 6 B 413/06
Ablehnung; Amtsarzt; Antrag; Deutsches Reich; Entziehung; Fahreignung; Fahreignungsmangel; Fahrerlaubnis; Führerschein; Gesetz; Gutachten; Mangel; Meinung; Meinungsfreiheit; Norm; Reaktion; Realität; Rechtsschutz; Sinn; Tatsache; Vollzug; vorläufig; ärztliches Gutachten
Bibliographie
- Gericht
- VG Braunschweig
- Datum
- 23.02.2007
- Aktenzeichen
- 6 B 413/06
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2007, 71961
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 11 Abs 2 FeV
- § 11 Abs 5 FeV
- § 11 Abs 6 FeV
- § 11 Abs 8 FeV
- § 24 Abs 1 S 1 FeV
- § 24 Abs 2 FeV
- § 46 Abs 3 FeV
- § 76 Nr 9 FeV
- Art 5 Abs 1 GG
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
1. Die Fahrerlaubnisbehörde darf die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens anordnen, wenn Äußerungen des Betroffenen einen hinreichenden Anlass zu Zweifeln an seinem Realitätssinn bieten und damit konkrete Anhaltspunkte für eine die Fahreignung beeinträchtigende Gesundheitsstörung vorliegen. Dies ist auch dann der Fall, wenn der Betroffene die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland und die Legitimation der deutschen Parlamente, Gerichte und Behörden grundsätzlich in Frage stellt, auf dieser Grundlage wiederholt für sich in Anspruch genommen hat, konkrete Maßnahmen der Behörden und Gerichte als für ihn ungültig anzusehen, und daher keine hinreichende Sicherheit dafür bietet, dass er den verkehrsrechtlichen Regeln Folge leisten wird.
2. In einem solchen Fall (s. Leitsatz 1) wird das Grundrecht des Betroffenen auf freie Meinungsäußerung durch die Anordnung der Behörde, ein Eignungsgutachten beizubringen, nicht verletzt.
3. Erklärt der Betroffene auf die rechtmäßige Forderung der Fahrerlaubnisbehörde, ein Gutachten über die Fahreignung beizubringen, lediglich sein Einverständnis, ohne die weiteren ihm aufgrund seiner Mitwirkungspflicht obliegenden Maßnahmen zu treffen, so darf die Behörde ihm die Fahrerlaubnis gemäß § 11 Abs. 8 FeV entziehen.
4. Zur Mitwirkungspflicht des Fahrerlaubnisinhabers gehört es auch, dass er vor der ihm obliegenden Erteilung des Untersuchungsauftrages diejenigen Erklärungen gegenüber der Fahrerlaubnisbehörde abgibt, die erforderlich sind, um das weitere Verfahren sachgerecht durchführen und die berechtigten Fahreignungszweifel aufklären zu können.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen eine Verfügung des Antragsgegners, mit der dieser ihm seine Fahrerlaubnis der Klasse 3 (alt) entzogen hat, und wendet sich mit seinem Eilantrag dagegen, dass der Antragsgegner von der Ungültigkeit seiner Fahrerlaubnis der Klasse 2 (alt) ausgeht.
Der am 24. Mai 1956 geborene Antragsteller war im Besitz einer Fahrerlaubnis der Klassen 2 und 3, die ihm vor 1998 erteilt worden war.
Im November 2004 beantragte das Finanzamt beim Antragsgegner, das Kfz des Antragstellers wegen nicht gezahlter Kraftfahrzeugsteuer gemäß § 14 Kraftfahrzeugsteuergesetz von Amts wegen abzumelden. Nachdem der Antragsgegner den Antragsteller angeschrieben hatte, richtete dieser eine Reihe von Schreiben an den Antragsgegner, in denen er u. a. Folgendes ausführte: Er sei Bürger des Deutschen Reichs; als solcher unterstehe er nicht den Behörden und Gerichten der „erloschenen BRD“. Die Bundesrepublik Deutschland sei kein Staat und dürfe daher gegen ihn keine behördlichen Maßnahmen betreiben. Der Geltungsbereich des Grundgesetzes und damit auch die Bundesrepublik Deutschland und ihre Gesetze seien seit 1990 „außer Kraft gesetzt“. Dies habe eine von den USA eingesetzte „Kommissarische Reichsregierung des Deutschen Reiches“ allen Kommunen in einem Dienstsschreiben auch mitgeteilt. Wegen der weiteren Einzelheiten der Ausführungen wird auf die Schreiben des Antragstellers Bezug genommen (Bl. 23 ff. Beiakte B).
Unter dem 14. März 2005 setzte der Antragsgegner in einem Bußgeldbescheid wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung um 12 km/h eine Geldbuße von 20 Euro gegen den Antragsteller fest. In dem Bescheid heißt es, der Antragsteller sei durch Passfotoabgleich als Fahrzeugführer ermittelt worden. Nachdem der Antragsteller unter dem 19. März 2005 geltend gemacht hatte, für den Bußgeldbescheid fehle jede Rechtsgrundlage, lud das Amtsgericht Goslar den Antragsteller zur Hauptverhandlung. Der Antragsteller teilte dem Amtsgericht daraufhin mit Schreiben vom 4. Juli 2005 mit, die Ladung sei nichtig. Er genieße „Exterritorialität gegenüber der gesamten Rechtsordnung der BRD“. Kein Gericht der „erloschenen BRD“ sei für ihn zuständig. Das Grundgesetz sei von US-Außenminister Baker außer Kraft gesetzt worden. Seither sei jeder Deutsche „unstrittig“ Staatsbürger des Deutschen Reiches und damit kein Bürger der Bundesrepublik Deutschland. Wegen der weiteren Ausführungen wird auf das Schreiben verwiesen (Bl. 3 ff. Beiakte B). Das Amtsgericht regte daraufhin beim Antragsgegner an, die Eignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen zu überprüfen.
Mit Schreiben vom 13. Januar 2006 ordnete der Antragsgegner gegenüber dem Antragsteller an, bis zum 25. April 2006 ein amtsärztliches Gutachten beizubringen. Dieses solle u. a. zu den Fragen Stellung nehmen, ob bei dem Antragsteller eine Gesundheitsstörung oder Krankheit vorliege, die für die Kraftfahreignung erheblich sei, und ob der Antragsteller trotz des Verdachtes auf Gesundheitsstörung oder Krankheit ein Kraftfahrzeug (Kfz) sicher führen könne. Zur Begründung führte der Antragsgegner aus, die Aussagen des Antragstellers ließen auf einen erheblich geminderten Realitätssinn schließen. Wegen des weiteren Inhalts wird auf das Schreiben Bezug genommen (Bl. 46 Beiakte B).
Unter dem 22. Januar 2006 teilte der Antragsteller dem Antragsgegner mit, er halte die Straßenverkehrsordnung (StVO) für notwendig und stelle diese in keiner Weise infrage. In einem Schreiben vom 27. Februar 2006 berief sich der Antragsteller auf eine dem Schreiben beigefügte „37-Punkte-Abhandlung“ der sog. Justiz-Opfer-Initiative Clausthal, die - so der Antragsteller - „international völkerrechtlichen Bestand habe, mithin also über dem Grundgesetz“ stehe. Mit dem Schreiben legte der Antragsteller eine vom Antragsgegner vorbereitete Erklärung über die Zustimmung zur Erstellung des geforderten Gutachtens vor, in der er fünf der sechs Erklärungspunkte gestrichen hatte. Wegen der weiteren Einzelheiten des Schreibens, der vorgelegten „Abhandlung“ und der unterschriebenen „Erklärung“ wird auf die Unterlagen verwiesen (Bl. 79 ff., 90 Beiakte B sowie Beiakte C).
Im Februar 2006 erhob der Antragsteller Klage gegen die Gutachtenanordnung des Antragsgegners. Hierüber hat das Gericht bislang nicht entschieden.
Am 17. Oktober 2006 stellte die Polizei Heidenheim bei einer Kontrolle fest, dass der Antragsteller auf der A 7 mit einem Sattelkraftfahrzeug unterwegs war, ohne im Besitz einer Fahrerlaubnis der Klasse CE zu sein. Der Antragsgegner wies den Antragsteller schriftlich darauf hin, dass er seit Vollendung seines 50. Lebensjahres nicht mehr berechtigt sei, derartige Fahrzeuge zu führen. Unter dem 6. November 2006 übersandte der Antragsteller dem Antragsgegner daraufhin ein augenärztliches Zeugnis sowie eine Bescheinigung über eine ärztliche Untersuchung.
Mit Bescheid vom 10. November 2006 entzog der Antragsgegner dem Antragsteller die Fahrerlaubnis der Klassen 3, 4 und 5 und ordnete die sofortige Vollziehung dieser Verfügung an. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, der Antragsteller habe das geforderte Eignungsgutachten nicht vorgelegt, sodass auf die fehlende Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen geschlossen werden dürfe. In einem begleitenden Schreiben vom selben Tag wies er den Antragsteller außerdem darauf hin, dass die Fahrerlaubnis der Klasse 2 seit dem 24. Mai 2006 ungültig sei, weil er einen Antrag auf Umstellung der Fahrerlaubnis nicht gestellt habe.
Am 15. November 2006 hat der Antragsteller durch seinen Rechtsanwalt Klage erhoben gegen die Fahrerlaubnisentziehung und darüber hinaus beantragt festzustellen, dass die Fahrerlaubnis der Klassen 2, 3, 4 und 5 „fortbesteht“. Außerdem hat er bei Gericht die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beantragt. Zur Begründung führt er in diesem und dem gegen die Gutachtenanordnung gerichteten Verfahren im Wesentlichen Folgendes aus: Er habe die Erstellung eines amtsärztlichen Gutachtens gar nicht abgelehnt; vielmehr habe er dem Antragsgegner gegenüber im Februar 2006 sein Einverständnis erklärt. Im Übrigen liege inzwischen eine fachärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung vor, aus der sich ergebe, dass er zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet sei. Wegen des Inhalts der vorgelegten Bescheinigung wird auf diese Bezug genommen (Bl. 45 Gerichtsakte). Das Amtsgericht Goslar habe in einem Betreuungsverfahren festgestellt, dass er keiner Betreuung bedürfe. Der Antragsgegner sei gegen seine völkerrechtliche Auffassung vorgegangen; dies verstoße gegen sein Recht auf freie Meinungsäußerung. Er, der Antragsteller, habe das Recht, jede politische bzw. verfassungsrechtliche Auffassung zu haben und zu vertreten. Darüber hinaus könne er eine 20-jährige unfall- und punktefreie Berufsfahrerpraxis vorweisen. Der Antragsgegner habe auch gegen das Übermaßverbot verstoßen und willkürlich gehandelt. Die für eine Fahrerlaubnis der Klasse 2 erforderlichen ärztlichen Bescheinigungen habe er inzwischen vorgelegt. Die Maßnahmen des Antragsgegners stellten sich für ihn praktisch als rechtswidriges Berufsverbot dar.
Der Antragsteller beantragt,
„die aufschiebende Wirkung der Klage herzustellen“.
Außerdem beantragt er,
ihm für das Eilverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abzulehnen.
Er macht im Wesentlichen geltend, die vorgelegten Unterlagen stünden der Entziehung der Fahrerlaubnis sowie der Feststellung, dass die Fahrerlaubnis der Klasse 2 ungültig sei, nicht entgegen. Im Übrigen wiederholt und vertieft er seine im Verwaltungsverfahren erfolgten Ausführungen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf die Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners Bezug genommen.
II.
1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat keinen Erfolg.
a) Soweit der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die mit Bescheid des Antragsgegners vom 10. November 2006 verfügte Fahrerlaubnisentziehung wiederherzustellen, ist sein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO zulässig, aber nicht begründet. Der Antragsgegner hat die sofortige Vollziehung des Fahrerlaubnisentzuges rechtmäßig angeordnet.
aa) Die Anordnung sofortiger Vollziehung ist formell ordnungsgemäß erfolgt. Der Antragsgegner hat insbesondere in ausreichender Weise schriftlich begründet, warum er das besondere Interesse an dem Sofortvollzug als gegeben erachtet (vgl. § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO). Er hat hinreichend deutlich gemacht, dass die Fahrerlaubnisentziehung aus seiner Sicht sofort durchgesetzt werden muss, um die erheblichen Gefahren abzuwenden, die der Allgemeinheit bei einer fortgesetzten Teilnahme des Antragstellers am motorisierten Straßenverkehr drohen, weil dieser das von ihm verlangte Fahreignungsgutachten nicht vorgelegt und die bestehenden durchgreifenden Zweifel an seiner Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen damit nicht ausgeräumt hat.
bb) Auch aus materiell-rechtlichen Gründen besteht keine Veranlassung, die aufschiebende Wirkung der gegen den Bescheid erhobenen Klage wiederherzustellen.
Die Anordnung sofortiger Vollziehung ist rechtmäßig, wenn das öffentliche Interesse am Sofortvollzug der Maßnahme die privaten Interessen des von der Vollziehungsanordnung Betroffenen überwiegt. Das ist der Fall, wenn schon bei der im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes allein gebotenen summarischen Prüfung der Sachlage die Rechtmäßigkeit des Fahrerlaubnisentzuges eindeutig zu erkennen ist oder wenn sich die Zweifel an der Fahreignung des Betroffenen so weit verdichtet haben, dass die dringende Besorgnis besteht, der Betroffene werde andere Verkehrsteilnehmer bei einer weiteren Teilnahme am Straßenverkehr ernsthaft gefährden (vgl. Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 4. Aufl., Rn. 1273 m. w. N.). Diese Voraussetzungen sind erfüllt.
Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG hat die Fahrerlaubnisbehörde einem Kraftfahrzeugführer die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn er sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Als ungeeignet in diesem Sinne darf die Fahrerlaubnisbehörde auch einen Kraftfahrer ansehen, der sich weigert, eine ihm abverlangte Untersuchung durchführen zu lassen, oder der das von ihm geforderte Gutachten nicht fristgerecht beibringt (§ 46 Abs. 3 FeV i. V. m. § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV). Die Regelung beruht auf der Überlegung, dass der Betroffene bei grundloser Weigerung seine Mitwirkungspflicht verletzt und deshalb davon auszugehen ist, er wolle Mängel verbergen, die seine Fahreignung ausschließen können (vgl. Bundesrats-Drucksache 443/98, S. 254; BVerwG, Urt. vom 13.11.1997, NZV 1998, 300 f. [BVerwG 13.11.1997 - BVerwG 3 C 1/97]). Die Behörde darf die Fahrerlaubnis nach dieser Regelung daher nur entziehen, wenn ihre Anordnung zur Beibringung eines Eignungsgutachtens rechtmäßig gewesen ist und der Betroffene ohne ausreichenden Grund die Untersuchung verweigert bzw. das geforderte Gutachten nicht beigebracht hat (BVerwG, Urt. vom 13.11.1997, aaO.; Urt. vom 12.03.1985, NJW 1985, 2490 = BVerwGE 71, 93; VG Braunschweig, Beschl. vom 27.01.2003 - 6 B 688/02 -; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl., § 11 FeV Rn. 22 u. 24 m. w. N.). Der Antragsgegner ist zu Recht davon ausgegangen, dass im vorliegenden Fall alle Voraussetzungen für die Entziehung der Fahrerlaubnis gegeben sind.
(1) Der Antragsgegner hat mit Schreiben vom 13. Januar 2006 rechtmäßig angeordnet, dass der Antragsteller ein amtsärztliches Gutachten beizubringen hat.
Die Fahrerlaubnisbehörde darf die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens anordnen, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisinhabers zum Führen von Kraftfahrzeugen begründen (§ 11 Abs. 2 Satz 1 FeV i. V. m. § 46 Abs. 3 FeV). Die Gutachtenanordnung setzt damit nicht voraus, dass die festgestellten Tatsachen die Eignungsmängel bereits beweisen. Es genügt vielmehr, dass sich berechtigte, durch konkrete Tatsachen belegte Bedenken gegen die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ergeben (ebenso z. B. Bouska/ Laeverenz, Fahrerlaubnisrecht, 3. Aufl., § 11 Erl. 8). Dies ist beispielsweise auch dann der Fall, wenn Äußerungen des Betroffenen einen hinreichenden Anlass zu Zweifeln an seinem Realitätssinn bieten und damit konkrete Anhaltspunkte für eine die Fahreignung beeinträchtigende Gesundheitsstörung vorliegen (vgl. Nds. OVG, Beschl. vom 19.03.2004 - 12 ME 94/04 -; Beschl. vom 15.07.2003 - 12 ME 286/03 -; VG Braunschweig, Urt. vom 07.09.2005 - 6 A 375/04 -, Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Rechtsmittelverfahren abgelehnt durch Nds. OVG, Beschl. vom 11.10.2005 - 12 LA 434/05 -). So ist es hier.
Der Antragsgegner ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Ausführungen des Antragstellers in einer Vielzahl von Schreiben Zweifel an einem ausreichenden Realitätssinn begründen. So hat der Antragsteller in seinem Schreiben vom 4. Juli 2005 auf die Ladung des Amtsgerichts Goslar zu einem Verhandlungstermin im Rahmen eines Bußgeldverfahrens wegen des Vorwurfs der Geschwindigkeitsüberschreitung erwidert, die Zustellung an ihn sei unwirksam, weil der Briefumschlag eine Zustellung innerhalb der Bundesrepublik Deutschland vorsehe, dieser Staat aber inzwischen erloschen und die Zustellung damit außerhalb der Bundesrepublik bewirkt sei. Außerdem hat er in dem Schreiben ausgeführt, das Amtsgericht sei nicht befugt, eine Verhandlung gegen ihn durchzuführen; kein Gericht der „erloschenen BRD“ und des Landes Niedersachsen sei für ihn zuständig. Gegenüber der gesamten Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland genieße er „Exterritorialität“. Da US-Außenminister Baker den Art. 23 des Grundgesetzes außer Kraft gesetzt habe, gelte das Recht der Bundesrepublik Deutschland nirgends. Seither sei jeder Deutsche „unstrittig Staatsbürger des Deutschen Reiches und damit nicht Bürger der BRD“.
Nachdem das Finanzamt beim Antragsgegner wegen nicht gezahlter Kfz-Steuer beantragt hatte, ein Verfahren zur Zwangsabmeldung des Antragsteller-Kfz einzuleiten, hat der Antragsteller mit Schreiben vom 26. Dezember 2004 u. a. ausgeführt, da die Bundesrepublik Deutschland kein Staat sei, dürfe sie gegen ihn keine behördlichen Maßnahmen betreiben oder durchsetzen. Den Finanzbeamten habe er gegenüber der „Reichsermittlungsstelle“ zur Anzeige gebracht. Wenn der Antragsgegner aber bis zum Juli 2005 warte, werde er nicht zum „Verräter“ und brauche dann nicht damit zu rechnen, dass er sich „vor dem Reichsgerichtshof“ zu verantworten habe. In einem Schreiben des Antragstellers vom 5. Januar 2005 heißt es in diesem Zusammenhang, wenn der Kreismitarbeiter L. ankündige, das Fahrzeug des Antragstellers bei Nichtzahlung der Kfz-Steuer stillzulegen, dann übe dieser Mitarbeiter „Amtsanmaßung und aktive Rechtsbeugung für ein dem Deutschen Reich feindlich gesinntes Besatzungswerk auch bekannt als BRD“ aus.
In einem Schreiben vom 6. Januar 2005 an den Antragsgegner hat der Antragsteller - weiterhin im Rahmen des Verfahrens wegen einer Zwangsabmeldung seines Kfz - ausgeführt, für das Verwaltungshandeln fehle die Rechtsgrundlage, „weil der Geltungsbereich des Grundgesetzes und damit die BRD und alle ihre Gesetze seit 1990 außer Kraft gesetzt“ worden seien. In einem weiteren Schreiben vom 2. März 2005 hat der Antragsteller auf eine angeblich „von den USA eingesetzte Kommissarische Reichsregierung des Deutschen Reiches mit Sitz in Berlin“ hingewiesen, die alle Kommunen in einem „Dienstschreiben“ darüber informiert habe, dass „ab dem 17.07.1990, 0 Uhr, keine BRD-Regierung oder Verwaltung verwaltungsrechtliche Handlungen mehr durchführen“ dürfe. In einem Schreiben vom 10. Mai 2005 hat der Antragsteller den Antragsgegner als „ehemalige Verwaltungsbehörde“ bezeichnet, die nicht berechtigt sei, von ihm „als Staatsangehörigen des Deutschen Reiches irgendwelche Forderungen abzuverlangen“. Eine „nochmalige und ausdrückliche Nachfrage beim Verkehrsministerium der Kommissarischen Regierung des Deutschen Reiches in Berlin“ habe dies ausdrücklich bestätigt. „Bis zur Erbringung des Gegenbeweises“ - so heißt es in einem Schreiben des Antragstellers vom 16. Juni 2005 - sei für ihn weiterhin nur die Kommissarische Regierung des Deutschen Reichs zuständig. In diesem Schreiben behauptet der Antragsteller außerdem, der Hinweis des Antragsgegners auf das „sogenannte Verwaltungsgericht Braunschweig“ sei „Rechtsbeugung“; ein „von der BRD-Verwaltung eingesetztes Verwaltungsgericht“ könne, so der Antragsteller, „kein völkerrechtlich anerkanntes Gericht sein“.
In seinem Schreiben vom 27. Februar 2006 hat der Antragsteller der Anordnung des Antragsgegners, ein amtsärztliches Fahreignungsgutachten beizubringen, erneut entgegengehalten, „die BRD (sei) kein Staat“. In dem Schreiben hat er sich außerdem auf eine von der sog. „Justiz-Opfer-Initiative Clausthal“ zusammengestellte Schrift bezogen, die seiner Ansicht nach „international völkerrechtlichen Bestand (hat), mithin also über dem Grundgesetz steht“. In dieser Schrift heißt es u. a., alle Handlungen des Deutschen Bundestages, der zur Gesetzgebung in keiner Weise legitimiert sei, seien „nichtige Rechtsgeschäfte“ und „strafbar“. Alle derzeitigen gerichtlichen Entscheidungen in der Bundesrepublik seien nichtig. Die Bundesrepublik Deutschland habe „keinerlei Anspruch auf Gehorsamkeit“, jede Gehorsamsverweigerung in der Bundesrepublik sei durch das Widerstandsrecht gedeckt.
Die vom Antragsteller vorgetragenen Überlegungen, mit denen er die Existenz der Bundesrepublik Deutschland sowie die Legitimation der Behörden bestreitet und die Rechtsnormen der Bundesrepublik als ungültig ansieht, sind offensichtlich unhaltbar und gehen an der Realität vorbei. Seine Auffassung, als Bürger des „Deutschen Reiches“ sei er als Exterritorialer anzusehen und unterliege daher nicht den Gesetzen sowie der Gerichtsbarkeit der Bundesrepublik Deutschland, trifft offensichtlich nicht zu (vgl. die §§ 18 bis 20 GVG). Die Bundesrepublik Deutschland ist der einzige Staat auf deutschem Staatsgebiet. Seine Auffassung, ein US-Außenminister könne einen Artikel des Grundgesetzes mit der Folge „außer Kraft setzen“, dass danach alle Rechtsnormen der Bundesrepublik ungültig werden, ist schlicht wirklichkeitsfremd. Selbstverständlich hat daher auch der Antragsteller die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland zu achten und sich an die Gesetze und sonstigen Rechtsnormen zu halten. Der Antragsteller setzt sich mit der Anrufung des Gerichts im Übrigen in Widerspruch zu seiner eigenen Auffassung: Rechtsschutz durch die Verwaltungsgerichtsbarkeit kann er nur im Rahmen der geltenden Gesetze der Bundesrepublik Deutschland und auf der Basis des Grundgesetzes erlangen, das ihm gerichtlichen Rechtsschutz gegen Maßnahmen der Exekutive garantiert (s. zu allem auch VG Braunschweig, Urteile vom 13.07.2005 - 6 A 302/05 -, 28.07.2005 - 2 A 131/05 -, 10.10.2005 - 6 A 477/05 - und 17.03.2006 - 6 A 228/04 -; VG Gießen, Urt. vom 19.06.2006 - 10 E 720/06 -, juris, Rn. 39 ff.; LG Hildesheim, Urt. vom 19.06.2003 - 13 Ns 31 Js 28833/01 -; FG Rheinland-Pfalz, Urt. vom 11.05.2005 - 3 K 2775/04 -). Die Zweifel am Realitätssinn des Antragstellers werden im Übrigen durch seine Einlassungen im gerichtlichen Verfahren bestätigt: Weiterhin geht er beispielsweise davon aus, dass alle seit dem angeblichen „Erlöschen“ der Bundesrepublik Deutschland „ab dem 18. 7. 1990 von der Regierung und den Behörden der BRD getätigten Rechtsgeschäfte und Verwaltungsakte ... rechtswidrig und damit nichtig“ seien (Schriftsatz vom 15.11.2006); jede Behördenmaßnahme mit Außenwirkung müsse „schon von Amts wegen angefochten werden“ (Schriftsatz vom 02.02.2006 im Verfahren 6 A 57/06).
Bei den dargelegten Äußerungen des Antragstellers handelt es sich um Tatsachen, die Bedenken gegen seine geistige Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen begründen: Der Antragsteller stellt die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland und die Legitimation der Parlamente, Gerichte und Behörden der Bundesrepublik grundsätzlich und umfassend in Frage und hat auf dieser Grundlage wiederholt für sich in Anspruch genommen, konkrete Maßnahmen der Behörden und Gerichte als rechtswidrig und für ihn ungültig zu bezeichnen. Dieses Verhalten lässt einen Eignungsmangel als naheliegend erscheinen und rechtfertigt es daher, durch ein ärztliches Gutachten abzuklären, ob die festgestellten Verhaltensmuster auf eine fahreignungsrelevante Gesundheitsstörung (vgl. z. B. Nr. 7 der Anlage 4 zur FeV) zurückzuführen sind und inwieweit sich eine festgestellte Beeinträchtigung auf seine Fahreignung auswirkt. Der Antragsteller hat durch seine Reaktionen auf die Ladung des Amtsgerichts Goslar und das Verfahren wegen Zwangsabmeldung seines Fahrzeugs gezeigt, dass er aus seiner „Rechtsauffassung“ über die Rechtslage der Bundesrepublik für sich die Befugnis ableitet, „bei Bedarf“ Maßnahmen der Behörden und Gerichte als für ihn ungültig anzusehen. In Verbindung mit seiner hartnäckigen und grundsätzlichen Ablehnung der bundesdeutschen Rechtsordnung bietet er daher ohne eine medizinische und gegebenenfalls auch darüber hinausgehende Eignungsprüfung jedenfalls keine hinreichende Sicherheit dafür, dass er den verkehrsrechtlichen Vorschriften in allen nach den Gegebenheiten des modernen Massenverkehrs häufig wechselnden Verkehrssituationen Folge leisten wird und daher keine Gefahr für Leib und Leben der anderen Verkehrsteilnehmer darstellt. Soweit sich eine fahreignungsrelevante Beeinträchtigung durch ein ärztliches Gutachten nicht sicher feststellen lassen sollte, besteht daher auch Anlass, im Rahmen der ärztlichen Begutachtung die Erforderlichkeit einer weitergehenden Untersuchung (insbesondere eines medizinisch-psychologischen Gutachtens) zu klären.
Der Antragsteller kann demgegenüber nicht erfolgreich geltend machen, das Amtsgericht Goslar habe es abgelehnt, für ihn einen Betreuer zu bestellen. In dem amtsgerichtlichen Verfahren ging es allein um die Frage, ob der Antragsteller in der Lage ist, seine Angelegenheiten - vor allem im Rahmen eines Zwangsvollstreckungsverfahrens - ausreichend wahrzunehmen. Insoweit hatte das Amtsgericht, wie sich aus einem Schreiben vom 2. November 2004 ergibt, seinerzeit trotz der Weigerung des Antragstellers, Besprechungstermine bei der Betreuungsstelle und beim Gesundheitsamt des Antragsgegners wahrzunehmen, keine durchgreifenden Bedenken. Für die Anordnung, ein Fahreignungsgutachten beizubringen, gelten jedoch ganz andere rechtliche Regelungen. Im Übrigen ist das fragliche Schreiben des Amtsgerichts zeitlich vor denjenigen Ereignissen erstellt worden, die für die Anordnung des Fahreignungsgutachtens durch den Antragsgegner maßgeblich gewesen sind.
Der Gutachtenanordnung steht nicht entgegen, dass der Antragsteller in seinem Schreiben vom 22. Januar 2006 gegenüber dem Antragsgegner - nach erfolgter Anordnung - erklärt hat, er halte die StVO für notwendig und stelle diese nicht in Frage. Eine solche bloße Behauptung genügt nicht, um die Eignungsbedenken zu beseitigen, die sich insbesondere aus den Reaktionen des Antragstellers auf die Ladung des Amtsgerichts Goslar und auf das wegen Steuerrückständen eingeleitete Verfahren zur Zwangsabmeldung seines Kfz ergeben.
Der Antragsgegner hat mit der Anordnung, ein amtsärztliches Gutachten beizubringen, auch nicht das Grundrecht des Antragstellers auf Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) verletzt. Zwar ist für den Grundrechtsschutz unerheblich, ob die Äußerungen des Antragstellers richtig oder falsch sind. Durch die Anordnung des Antragsgegners wird aber nicht in das Grundrecht auf Meinungsfreiheit eingegriffen. Mit der Anordnung, ein amtsärztliches Gutachten beizubringen, wird dem Antragsteller nicht verboten, seine Auffassungen zum Bestand des Deutschen Reichs und der Bundesrepublik Deutschland weiter zu äußern und zu verbreiten. Es werden auch keine nachteiligen Folgen an das grundrechtlich geschützte Verhalten geknüpft (vgl. dazu BVerfG, Beschl. vom 19.05.1992, BVerfGE 86, 123, 128 [BVerfG 19.05.1992 - 1 BvR 126/85]). Die Gutachtenanordnung ist erfolgt, weil der Antragsteller auf der Grundlage seiner Auffassungen über die fehlende Legitimation der bundesdeutschen Staatsgewalt wiederholt für sich in Anspruch genommen hat, konkrete Maßnahmen der Behörden und Gerichte als für ihn ungültig anzusehen. Die Anordnung knüpft damit nicht an die vom Antragsteller vertretene Meinung zur angeblichen Auflösung der Bundesrepublik, zum angeblichen Fortbestand des „Deutschen Reichs“ und der daraus entstehenden Folgen für seine Staatsangehörigkeit an. Sie beruht vielmehr auf den in konkreten Fällen zum Ausdruck gekommenen Folgerungen des Antragstellers, auf der Grundlage seiner prinzipiellen Ablehnung der bundesdeutschen Rechtsordnung seien Maßnahmen von Behörden bzw. Gerichten ihm gegenüber ungültig, und den aus diesem Verhalten resultierenden Bedenken gegen seine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen. Art. 5 Abs. 1 GG gibt nicht das Recht, die Rechtsnormen der Bundesrepublik sowie Maßnahmen der Verwaltungsbehörden und Gerichte zu ignorieren oder als unwirksam abzulehnen.
Aber selbst wenn die Gutachtenanordnung als Eingriff in das Recht des Antragstellers auf freie Meinungsäußerung anzusehen wäre, läge eine Grundrechtsverletzung nicht vor. Ein Eingriff wäre jedenfalls nach Art. 5 Abs. 2 GG gerechtfertigt, wonach das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung seine Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze findet. Bei der Regelung in § 11 Abs. 2 Satz 1 FeV handelt es sich um ein solches allgemeines Gesetz, weil sie dem Schutz von Leib, Leben und Eigentum der anderen Verkehrsteilnehmer dient und damit nicht gegen die Äußerung einer bestimmten Meinung gerichtet ist (vgl. Wendt in: v. Münch/Kunig, GG, Bd. 1, 5. Auflage, Art. 5 Rn. 70 f.). Danach wäre ein mit der Gutachtenanordnung verbundener Grundrechtseingriff unter Berücksichtigung aller Umstände jedenfalls verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Regelung in § 11 Abs. 2 FeV dem Recht auf freie Meinungsäußerung einerseits Schranken setzt, andererseits aber aus der Erkenntnis der besonderen Bedeutung dieses Grundrechts im freiheitlichen demokratischen Rechtsstaat ausgelegt und so in ihrer das Grundrecht begrenzenden Wirkung selbst wieder eingeschränkt werden muss (sog. Wechselwirkungslehre des BVerfG, vgl. Wendt, aaO., Rn. 75 m. w. N.). Das Recht zur Meinungsäußerung muss zurücktreten, wenn die Güter- und Interessenabwägung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles ergibt, dass die Meinungsäußerung schutzwürdige Interessen von höherem Rang verletzt (Wendt, aaO., m. w. N.). Dies ist hier der Fall, weil die Gutachtenanordnung der Abwehr von Gefahren für überragend wichtige Rechtsgüter dient. Das Interesse der Allgemeinheit an der Sicherheit des Straßenverkehrs und der aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ableitbare Auftrag der Fahrerlaubnisbehörden zum Schutz vor erheblichen Gefahren von Leib und Leben gebieten es, hohe Anforderungen an die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zu stellen (BVerfG, Beschl. vom 20.06.2002, NJW 2002, 2378, 2380 [BVerfG 20.06.2002 - 1 BvR 2062/96]). Werden wie hier hinreichend konkrete Verdachtsmomente festgestellt, die einen Eignungsmangel als naheliegend erscheinen lassen, ist eine präventive Kontrolle von Kraftfahrern, wie sie in § 11 FeV vorgesehen ist, verfassungsrechtlich grundsätzlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerfG, aaO.). Demgegenüber hält sich die Beeinträchtigung der dem Antragsteller zustehenden Meinungsfreiheit - wenn ein Eingriff in dieses Recht überhaupt vorliegt - jedenfalls in Grenzen: Der Antragsteller ist durch die Gutachtenanordnung nicht gehindert, seine Auffassungen zur Rechtslage Deutschlands weiter zu vertreten. Das Gericht kann daher für das vorliegende Verfahren offen lassen, ob die den Verwaltungsvorgängen und sonstigen Unterlagen zu entnehmenden Äußerungen des Antragstellers den Straftatbestand der Verunglimpfung des Staates (§ 90 a Abs. 1 StGB) oder der verfassungsfeindlichen Verunglimpfung von Verfassungsorganen (§ 90 b Abs. 1 StGB) erfüllen.
Selbst wenn der Antragsteller lange Jahre als Berufskraftfahrer am Straßenverkehr teilgenommen haben sollte, ohne verkehrsauffällig zu werden, stünde dies der Gutachtenanordnung nicht entgegen. Die Vorschriften über die Entziehung der Fahrerlaubnis und der Anordnung eines Eignungsgutachtens dienen der Gefahrenabwehr. Dies bedeutet, dass die Straßenverkehrsbehörde nicht abzuwarten braucht, bis der Inhaber der Fahrerlaubnis einen Verkehrsverstoß begeht. Im Übrigen kann aber nach Aktenlage auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller zu keiner Zeit verkehrsauffällig geworden ist.
Der Antragsgegner hat die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens auch formell rechtmäßig angeordnet. Nach den vorliegenden Unterlagen hat die Behörde die sich aus der Fahrerlaubnis-Verordnung ergebenden formellen Anforderungen (vgl. § 11 Abs. 2 Satz 3, Abs. 6 und Abs. 8 Satz 2 FeV) in vollem Umfang beachtet.
Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Antragsgegner das ihm für die Gutachtenanordnung gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 FeV eingeräumte Ermessen fehlerhaft (vgl. § 114 Satz 1 VwGO) ausgeübt hat. Insbesondere verstößt die Anordnung nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Aufgrund der berechtigten Zweifel am Realitätssinn des Antragstellers sowie seiner Reaktionen auf die Ladung des Amtsgerichts Goslar und die Maßnahmen zur Zwangsabmeldung seines Kfz bedarf es einer umfassenden ärztlichen und ggf. auch darüber hinausgehenden Klärung der weiteren Kraftfahreignung durch ein Gutachten, das auch zu der Frage Stellung nimmt, ob eine medizinisch-psychologische Begutachtung erforderlich ist. Überwiegende Interessen des Antragstellers haben dem nicht entgegengestanden (s. oben). Den durch ungeeignete Kraftfahrer entstehenden hohen Risiken für den Straßenverkehr ist durch eine strenge präventive Kontrolle entgegenzuwirken. Weniger einschneidende, ebenso wirksame Maßnahmen zur Klärung der Eignungsbedenken haben nicht zur Verfügung gestanden.
(2) Der Antragsteller hat das vom Antragsgegner mit Schreiben vom 13. Januar 2006 rechtmäßig angeforderte Gutachten ohne ausreichenden Grund nicht vorgelegt.
Der Antragsgegner hat in dem Schreiben die Vorlage eines amtsärztlichen Gutachtens verlangt, das der Antragsteller weder in der ihm gesetzten Frist noch zu einem späteren Zeitpunkt eingereicht hat. Die im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Bescheinigungen des Facharztes Dr. Ische-Kaufholz vom 30. Oktober 2006 lassen im Übrigen nicht erkennen, dass sie den rechtlichen Anforderungen an Fahreignungsgutachten entsprechen. Insbesondere ist nicht nachgewiesen, dass der Arzt über eine verkehrsmedizinische Qualifikation verfügt (vgl. § 11 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 i. V. m. § 65 FeV), und nicht ersichtlich, dass er die Anlasstatsachen für die Gutachtenanordnung des Antragsgegners sowie dessen Fahrerlaubnisakte berücksichtigt hat (vgl. § 11 Abs. 5 und 6 FeV i. V. m. Anlage 15 zur FeV; s. dazu Nds. OVG, Beschl. vom 08.03.2006 - 12 ME 8/06 -; VG Braunschweig, Urt. vom 07.09.2005 - 6 A 375/04 -). Unabhängig davon kommt es für die Entscheidung des Gerichts maßgeblich auf die im Zeitpunkt der Behördenentscheidung bestehende Sachlage an (vgl. BVerwG, Urt. vom 27.09.1995, NZV 1996, 84 [BVerwG 27.09.1995 - BVerwG 11 C 34/94]).
Der Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 11 Abs. 8 FeV steht auch nicht entgegen, dass der Antragsteller dem Antragsgegner unter dem 27. Februar 2006 den Vordruck über eine Erklärung zur angeordneten Fahreignungsbegutachtung zurückgesandt und auf dem Schriftstück mit seiner Unterschrift erklärt hat, er sei mit der Erstellung des verlangten Eignungsgutachtens einverstanden. Fordert die Fahrerlaubnisbehörde den Inhaber der Fahrerlaubnis auf, ein Gutachten über die Fahreignung beizubringen, so genügt es in aller Regel nicht, wenn dieser lediglich sein Einverständnis mit der Begutachtung erklärt. Es ist Sache des betroffenen Fahrerlaubnisinhabers, die geforderte Untersuchung in Auftrag zu geben, sich der Untersuchung zu unterziehen und das geforderte Gutachten beizubringen (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 3 StVG i. V. m. § 2 Abs. 8 StVG, § 11 Abs. 2 Satz 1, Abs. 6 Sätze 2 und 5 FeV; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. vom 10.07.2002 - 19 E 808/01 -, juris). Die Behörde ist nach Ablauf der dem Betroffenen für die Vorlage eines rechtmäßig angeordneten Eignungsgutachtens gesetzten Frist daher in aller Regel dazu berechtigt, die Fahrerlaubnis nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV zu entziehen, wenn der Betroffene lediglich sein Einverständnis erklärt, das geforderte Gutachten jedoch nicht vorgelegt hat. Die Vorschrift setzt insoweit nicht voraus, dass der Betroffene die Beibringung des Gutachtens ausdrücklich verweigert (VG Braunschweig, Beschl. vom 11.05.2004 - 6 B 159/04 -).
Ein Fall, in dem die unterbliebene Beibringung des geforderten Gutachtens dem Betroffenen rechtlich ausnahmsweise nicht zur Last gelegt werden kann, liegt hier nicht vor. Dem Betroffenen kann die Nichtbeibringung des geforderten Gutachtens nur dann zur Last gelegt werden, wenn er der behördlichen Aufforderung ohne ausreichenden Grund nicht nachkommt (BVerwG, Urt. vom 12.03.1985, NJW 1985, 2490 = BVerwGE 71, 93). Ein ausreichender Grund besteht nach dem Zweck der Regelung in § 11 Abs. 8 FeV nur dann, wenn der Betroffene seine Mitwirkungspflichten nicht verletzt hat und es ihm daher nicht zuzurechnen ist, dass das geforderte Eignungsgutachten nicht vorliegt (vgl. BVerwG, Urt. vom 12.03.1985, aaO.; VG Braunschweig, Beschl. vom 27.01.2003 - 6 B 688/02 -). Seine Mitwirkungspflicht erfüllt der Betroffene nur, wenn er das rechtlich und tatsächlich Notwendige dazu beiträgt, um die berechtigten Eignungszweifel durch eine Begutachtung zu klären. Dazu gehört auch, dass er vor der ihm obliegenden Erteilung des Untersuchungsauftrages (§ 11 Abs. 5 Satz 5 FeV) diejenigen Erklärungen gegenüber der Fahrerlaubnisbehörde abgibt, die erforderlich sind, um das weitere Verfahren sachgerecht durchführen und die Fahreignung klären zu können. Dies hat der Antragsteller mit seiner Erklärung vom 27. Februar 2006 jedoch nicht getan. Er hat auf dem vorbereiteten Erklärungsvordruck wichtige Formulierungen mit Erklärungen gestrichen, die die Fahrerlaubnisbehörde von dem betroffenen Fahrerlaubnisinhaber verlangen darf. Aus seinem begleitenden Schreiben ergaben sich darüber hinaus durchgreifende Zweifel an der Ernsthaftigkeit der formularmäßigen Einverständniserklärung.
Insbesondere hat der Antragsteller es zu Unrecht abgelehnt zu erklären, dass er die Kosten der Untersuchung sowie sämtliche Nebenkosten übernehmen werde, und damit seine Mitwirkungspflichten verletzt. In seinem Begleitschreiben vom 27. Februar 2006 hat er dazu ausgeführt, als Hartz-IV-Empfänger sei er mittellos, er dürfe auch gar keine Aufträge erteilen, von denen er wisse, dass er sie nicht bezahlen könne. Ein rechtlich anzuerkennender Grund für die Verweigerung der entsprechenden Erklärung und die Nichtvorlage des Gutachtens ergibt sich daraus jedoch nicht. Der Antragsteller war dazu verpflichtet, das rechtmäßig angeforderte Gutachten beizubringen, und hatte als Folge dieser Beibringungspflicht die durch die Begutachtung entstehenden Kosten zu tragen (vgl. § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV); auf seine wirtschaftlichen Verhältnisse kam es daher auch im Interesse der Verkehrssicherheit, dem die Anordnung der Begutachtung diente, nicht an (vgl. BVerwG, Urt. vom 12.03.1985, aaO., S. 2491; VG Braunschweig, Beschl. vom 27.01.2003 - 6 B 688/02 -). Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass der Antragsteller sich beim Gesundheitsamt des Antragsgegners um eine - grundsätzlich mögliche - Ratenzahlungsvereinbarung gekümmert hatte. Der Antragsgegner war danach berechtigt, von dem Antragsteller vor der Begutachtung eine verbindliche Erklärung zur Kostenübernahme zu verlangen. Diese Erklärung dient vor allem dazu sicherzustellen, dass der Fahrerlaubnisinhaber bereit ist, die rechtlichen Regeln über die Kostentragung anzuerkennen und die Begutachtung auch unter diesen Voraussetzungen in Auftrag zu geben.
Darüber hinaus war der Antragsteller nicht berechtigt, es abzulehnen, die begutachtenden Ärzte von der Schweigepflicht zu entbinden. Das Gutachten sollte dazu dienen, die berechtigten Zweifel an der Fahreignung zu klären (vgl. § 11 Abs. 2 Satz 1 FeV). Diesen Zweck konnte die Begutachtung nur erfüllen, wenn der Zugriff des Antragsgegners auf die Ergebnisse der ärztlichen Untersuchung sichergestellt war. Auch dies darf die Fahrerlaubnisbehörde schon vor der Erteilung des Untersuchungsauftrages abklären, um festzustellen, ob der Fahrerlaubnisinhaber grundsätzlich zur Mitwirkung bereit und das weitere Verfahren überhaupt notwendig ist.
Der Antragsteller war auch nicht dazu berechtigt, die übrigen Erklärungen, die er auf dem Vordruck gestrichen hat, zu verweigern. Dies trifft vor allem für die Erklärung zu, er sei damit einverstanden, dass den Gutachtern die Verwaltungsvorgänge zur Verfügung gestellt werden. Nach § 11 Abs. 6 Satz 4 FeV hat die Behörde der untersuchenden Stelle ihre Unterlagen zu übersenden; die Gutachter müssen diese Unterlagen bei der Untersuchung berücksichtigen (vgl. § 11 Abs. 5 FeV i. V. m. Nr. 1 Buchst. a der Anlage 15 zur FeV).
Mit der übrig gebliebenen (formularmäßigen) Erklärung, er sei mit der Erstellung des geforderten Gutachtens einverstanden, hat der Antragsteller daher seine Mitwirkungspflicht nicht erfüllt. Diese Erklärung sowie das Begleitschreiben vom 27. Februar 2006 ließen im Übrigen nicht erkennen, dass er irgendetwas unternommen hatte, um seine amtsärztliche Untersuchung sicherzustellen. Aus dem Begleitschreiben, in dem der Antragsteller in grundsätzlicher Form die Zuständigkeit und die Berechtigung des Antragsgegners zur Anordnung einer Eignungsbegutachtung in Abrede stellt, ergaben sich vielmehr von vornherein durchgreifende Zweifel dagegen, dass das formell vom Antragsteller erklärte Einverständnis, das geforderte Gutachten erstellen zu lassen, ernst gemeint war. Angesichts der umfassenden Mitwirkungsverweigerung durch den Antragsteller ist es rechtlich in keiner Weise zu beanstanden, dass der Antragsgegner davon abgesehen hat, seine Unterlagen dem Amtsarzt zu übersenden und damit die ihm grundsätzlich im Verfahren der behördlich angeordneten ärztlichen Begutachtung obliegenden Mitwirkungshandlungen vorzunehmen (vgl. dazu OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. vom 10.07.2002, aaO.).
(3) Weitere rechtliche Bedenken gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis sind nicht ersichtlich.
Verfassungsrechtlich ist die mit einer Beeinträchtigung grundrechtlicher Freiheiten verbundene Fahrerlaubnisentziehung nicht zu beanstanden: Das Interesse der Allgemeinheit an der Sicherheit des Straßenverkehrs und der aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ableitbare Auftrag zum Schutz von Leib und Leben der anderen Verkehrsteilnehmer gebieten es, hohe Anforderungen an die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zu stellen (s. oben). Nach gegenwärtigem Sachstand ist nicht hinreichend sicher, dass der Antragsteller diese Voraussetzungen erfüllt. Die amtsärztliche Untersuchung, die der Antragsgegner zur Klärung der Eignungsfrage angeordnet hatte, hat der Antragsteller verweigert.
Soweit der Antragsteller geltend macht, die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Antragsgegners hätten im Rahmen des Verwaltungsverfahrens willkürlich gehandelt und seien befangen gewesen, gibt es dafür keinerlei Anhaltspunkte. Die Maßnahmen des Antragsgegners während des gesamten Verwaltungsverfahrens entsprechen der Rechtslage. Er hat dem Antragsteller in jeder Lage des Verfahrens ausreichend Gelegenheit gegeben, zu den Maßnahmen Stellung zu nehmen.
b) Soweit sich der Antragsteller mit seinem Eilantrag gegen die Kostenentscheidung und die Zwangsmittelandrohung im Bescheid des Antragsgegners vom 10. November 2006 wendet, ist sein Antrag als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage statthaft (vgl. § 80 Abs. 5 Satz 1 i. V. m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 und 3, § 64 Abs. 4 Nds. SOG). Der gegen die Kostenentscheidung gerichtete Antrag ist jedoch gemäß § 80 Abs. 6 VwGO unzulässig, weil nicht ersichtlich ist, dass der Antragsteller zuvor einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung beim Antragsgegner gestellt hat. Darüber hinaus ist der Eilantrag insgesamt nicht begründet, weil die Entscheidungen aus den im Bescheid des Antragsgegners zutreffend angeführten Gründen, auf die das Gericht entsprechend § 117 Abs. 5 VwGO Bezug nimmt, rechtlich nicht zu beanstanden sind.
c) Soweit der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung auch der darüber hinausgehenden Klage wiederherzustellen, hat sein Eilantrag ebenfalls keinen Erfolg.
Der Antragsteller hat Klage mit dem Antrag erhoben festzustellen, dass die Fahrerlaubnis der Klassen 2, 3, 4 und 5 „fortdauert“. Der im Hinblick auf diese Feststellungsklage (§ 43 VwGO) als Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO formulierte Eilantrag ist schon deswegen unzulässig, weil eine solche Klage keine aufschiebende Wirkung haben kann (vgl. § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO und Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 4. Aufl., Rn. 655). Vorläufiger Rechtsschutz kann im Hinblick auf eine Feststellungsklage nur durch einstweilige Anordnung gemäß § 123 VwGO gewährt werden.
Aber auch ein auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel einer - vorläufigen - gerichtlichen Feststellung gerichteter Antrag hätte keinen Erfolg. Ein solcher Antrag wäre unzulässig, weil der Antragsteller seine mit dieser Klage verfolgten Rechte durch eine Anfechtungsklage gegen die Entziehungsverfügung des Antragsgegners vom 10. November 2006 sowie eine Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen C/CE geltend machen kann und die Feststellungsklage daher ihrerseits gemäß § 43 Abs. 2 VwGO unzulässig ist.
Ein Antrag nach § 123 VwGO ist aber jedenfalls auch unbegründet. Der Antragsgegner hat dem Antragsteller in seinem Schreiben vom 10. November 2006 nach gegenwärtigem Sachstand rechtsfehlerfrei mitgeteilt, dass seine Fahrerlaubnis der Klasse 2 ungültig geworden ist. Die Rechtsfolge der Ungültigkeit ergibt sich aus der Regelung in § 76 Nr. 9 Satz 13 FeV. Wird eine bis zum 31. Dezember 1998 erteilte Fahrerlaubnis der Klasse 2 nicht umgestellt, dann erlischt nach dieser Regelung mit der Vollendung des 50. Lebensjahres das Recht des Fahrerlaubnisinhabers, mit dieser Fahrerlaubnis Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen der Klassen C oder CE zu führen. Weil damit alle Berechtigungen erlöschen, die mit einer Fahrerlaubnis der Klasse 2 verbunden sind, wird diese Fahrerlaubnis ungültig (so im Ergebnis schon VG Braunschweig, Beschl. vom 15.12.2000 - 6 B 526/00 -; ebenso Weibrecht, NZV 2000, 270 f. [VGH Baden-Württemberg 17.01.2000 - 10 S 1979/99]). Nach den vorliegenden Unterlagen ist davon auszugehen, dass der Antragsteller zu dem den von dieser Regelung betroffenen Personenkreis gehört und insbesondere eine Umstellung seiner alten Fahrerlaubnis bislang nicht erfolgt ist.
Dass der Antragsteller inzwischen Bescheinigungen über eine augenärztliche Untersuchung und eine ärztliche Eignungsuntersuchung (vgl. Anlagen 5 und 6 zur FeV) vorgelegt hat, ändert an der Ungültigkeit seiner Fahrerlaubnis der Klasse 2 nichts. Die Gültigkeit dieser Fahrerlaubnis endete kraft rechtlicher Regelung unmittelbar mit der Vollendung des 50. Lebensjahres durch den Antragsteller im Mai 2006 (vgl. § 76 Nr. 9 Satz 13 FeV). Die Fahrerlaubnis-Verordnung sieht vor, dass der Inhaber der in dieser Weise ungültig gewordenen Fahrerlaubnis die Berechtigung zum Führen der entsprechenden Fahrzeuge nur mit einem Antrag auf eine Fahrerlaubnis der Klassen C und CE wieder erreichen kann (vgl. § 76 Nr. 9 Satz 14 FeV); im Verfahren auf Erteilung einer solchen Fahrerlaubnis sind dann allerdings auch die Regelungen in § 11 FeV anzuwenden, die der Erteilung einer Fahrerlaubnis an den Antragsteller aus den dargelegten Gründen gegenwärtig entgegenstehen (vgl. § 76 Nr. 9 Satz 14 i. V. m. § 24 Abs. 2 und Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV).
Die Regelungen in § 76 Nr. 9 FeV sind auch im Hinblick darauf, dass sie den Antragsteller als Berufskraftfahrer betreffen, verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Selbst wenn die Vorschriften in das Grundrecht des Antragstellers auf Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG eingreifen würden, wäre ein solcher Eingriff verfassungsrechtlich jedenfalls gerechtfertigt. Mit den Regelungen soll sichergestellt werden, dass Kraftfahrer nach Vollendung des 50. Lebensjahres nur noch nach einer besonderen ärztlichen Eignungskontrolle schwere Lkw und Züge fahren dürfen. Die Vorschriften dienen dem überragenden öffentlichen Interesse an der Abwehr von Gefahren für die Allgemeinheit, die von dem mit höheren Risiken verbundenen Lastkraftverkehr ausgehen (s. OVG Hamburg, Beschl. vom 27.11.2006, DAR 2007, 106, 107 f.; VG Gießen, Urt. vom 16.02.2000, NVwZ 2000, 270; VG München, Urt. vom 25.01.2002 - M 6a K 01.3829 -, juris, Rn. 36; Weibrecht, aaO., S. 271). Auch mit den übrigen Bestimmungen des Grundgesetzes sind die Regelungen vereinbar (s. Nds. OVG, Beschl. vom 04.05.2006 - 12 LA 76/05 -; Beschl. vom 11.06.2001 - 12 LA 1911/01 -; VG München, aaO.; Weibrecht, aaO.). Der Antragsteller hat wie jeder andere Fahrerlaubnisinhaber hinreichend Zeit gehabt, sich von den seine Fahrerlaubnis der Klasse 2 betreffenden Rechtsänderungen in Kenntnis zu setzen und sich um die Umstellung dieser Fahrerlaubnis bzw. um die Erteilung einer Fahrerlaubnis neuen Rechts zu bemühen. Dass er dies nicht getan hat, geht zu seinen Lasten (vgl. Nds. OVG, Beschl. vom 04.05.2006, aaO.).
Weil der Antragsteller nach gegenwärtigem Sachstand keinen Anspruch auf Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen C und CE hat, hätte er auch mit einem dahin gehenden Antrag nach § 123 VwGO jedenfalls keinen Erfolg.
d) Die Kostenentscheidung ergibt sich aus der Anwendung des § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nrn. 1 und 2 GKG i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG. Das Gericht geht dabei für Eilanträge gegen die Entziehung von Fahrerlaubnissen der Klasse 3 (alt) in ständiger Praxis und in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts von einem Streitwert von 2500 Euro aus, ohne diesen Wert im Hinblick auf die „neue“ Klasse E zu erhöhen (s. auch Nds. OVG, Beschl. vom 11.09.2006 - 12 ME 285/06 -). Diesen Betrag hat das Gericht um den Wert des darüber hinausgehenden, auf die Feststellungsklage bezogenen Eilantrags erhöht, weil es sich hierbei gegenüber dem Fahrerlaubnisentziehungsverfahren um einen selbstständigen, nach einer anderen Rechtsgrundlage zu beurteilenden Streitgegenstand handelt (vgl. § 39 Abs. 1 GKG). Für diesen Streitgegenstand ist das Gericht von einem Streitwert von 3750 Euro ausgegangen (höchster Einzelwert der betroffenen Fahrerlaubnisklassen entsprechend dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, NVwZ 2004, 1327 ff., II Nr. 46 - hier 7500 Euro bzgl. der der Klasse 2 entsprechenden Klasse C, auch insoweit ohne Berücksichtigung der Klasse E -, der im Hinblick auf das Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren ist).
2. Die beantragte Prozesskostenhilfe kann nicht bewilligt werden, weil der Eilantrag aus den dargelegten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hatte (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 ZPO). Die Kostenentscheidung beruht insoweit auf § 1 GKG i.V.m. § 166 VwGO und § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO.