Verwaltungsgericht Oldenburg
Urt. v. 25.04.2012, Az.: 5 A 1428/11
lokale Population; Artenschutz; Gans; Kiebitz; Knallapparat; Vergrämung; Vogelschutz; Vogelschutzrichtlinie
Bibliographie
- Gericht
- VG Oldenburg
- Datum
- 25.04.2012
- Aktenzeichen
- 5 A 1428/11
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2012, 44295
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 44 BNatSchG
- § 45 BNatSchG
- Art 12 EWGRL 43/92
- Art 4 EGRL 147/2009
Tenor:
Die Klagen werden abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten der Verfahren; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen das Verbot des Beklagten, auf seinem landwirtschaftlich genutzten Grundstück ein gasbetriebenes Knallschreckgerät zur Vergrämung von Vögeln aufzustellen sowie gegen den dazu ergangenen Kostenbescheid.
Der Kläger ist Landwirt und u.a. Eigentümer des landwirtschaftlich genutzten Flurstücks … der Flur … in der Gemarkung R., welches an einen Teich, die sogenannte G., grenzt. Das Flurstück befindet sich innerhalb des durch Bekanntmachung des Niedersächsischen Umweltministeriums vom 23.07.2002 ausgewiesenen Vogelschutzgebietes "V 10 Emsmarsch von L. bis E.", Teilgebiet "O.". Darüber hinaus ist es Teil des Europäischen Vogelschutzgebiets (V 10) nach Artikel 4 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2009/147/EG über die Erhaltung von wildlebenden Vogelarten - Vogelschutzrichtlinie - aufgrund der Erklärung von Gebieten zu Europäischen Vogelschutzgebieten (Bekanntmachung des Bundesumweltministeriums vom 26.07.2007 zu § 10 Abs. 6 BNatSchG -BAnz 2007, Nr. 196a S. 1). In dem 487 ha umfassenden Teilgebiet "O." befinden sich zwei Teiche, von denen der nördliche von einer Baumreihe umgeben ist, während der südliche - die G. - ohne höhere Vegetation in einem Wiesengebiet liegt.
Am 30.04.2010 stellten Mitarbeiter des Beklagten fest, dass auf dem Grundstück ein gasbetriebenes Knallschreckgerät aufgestellt und in Betrieb war, welches in fünfminütigen Abständen eine lautsstarke schussähnliche Detonation auslöst, um die Vögel zu vergrämen.
Mit Bescheid vom 25.05.2010 untersagte der Beklagte dem Kläger nach vorhergehender Anhörung den Betrieb eines Knallapparates auf dem o.a. Flurstück, da sich dieses innerhalb des Vogelschutzgebietes "V 10 Emsmarsch von L. bis E." befinde und dort alle Störungen zu unterlassen seien, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung eines Natura 2000-Gebietes führen könnten. Zudem sei es nach dem Bundesnaturschutzgesetz verboten, wildlebende Tiere der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht- und Wanderungszeiten erheblich zu stören. Im Rahmen von Untersuchungen zum Brutvogelbericht 2006 seien in dem Gebiet 4 Feldlerchenbrutpaaren, 6 Kiebitzbrutpaaren, 1 Austernfischerbrutpaar, 1 Uferschnepfenbrutpaar, 2 Rotschenkelbrutpaaren nachgewiesen worden. Die vom Knallapparat ausgehenden Störungen seien erheblich, da sie die Vögel zwingen würden, das von ihnen bevorzugte Gebiet zu verlassen bzw. ihr Brutgeschäft aufzugeben.
Der Kläger legte Widerspruch ein, da die Verweildauer der Gänse zunehme und so höhere Schäden bis zum Totalausfall des ersten Schnitts zur Grünfutterernte einträten, welcher die Grundlage für die Versorgung des Viehbestands in den Wintermonaten bilde. Die Abwehrmaßnahme sei für den wirtschaftlichen Erfolg des Landwirts dringend erforderlich. Seine Teilnahme am Kooperationsprogramm schränke der Betrieb von Knallapparaten jeweils nur bis zum 31. März ein.
Der Beklagte wies den Widerspruch gegen den Ausgangsbescheid mit Widerspruchsbescheid vom 27.05.2011, zugestellt am 03.06.2011, zurück, da die im Bereich der G. aufgefundenen Brutpaare von Kiebitz und Feldlerche, wie auch Uferschnepfe und Rotschenkel zu den wertgebenden Arten des Vogelschutzgebietes gehörten. Auch sei der Bereich um den Teich ein Kernbereich für Rastvögel. Die starke Frequentierung mit Bläss-, Nonnen- und Graugans dort sei regelmäßig belegt. Für die wertbestimmende Zugvogelart des Regenbrachvogels belegten aktuelle Zählungen aus dem Mai 2011 Vorkommen von nationaler Bedeutung. Die G. sei somit ein Verbreitungsschwerpunkt wertbestimmender Vogelarten. Der Erhaltungszustand der Wiesenlimikolen (Kiebitz und Uferschnepfe) in den Binnendeichsflächen werde von der Staatlichen Vogelschutzwarte als ungünstig eingestuft, so dass alle Handlungen kritisch seien, die zu einer weiteren Verschlechterung des Lebensraums führten. Der Betrieb des Knallapparates verursache hier erhebliche Störungen und sei demnach unzulässig. Eine Ausnahme zur Abwendung erheblicher landwirtschaftlicher Schäden könne nicht erteilt werden, da sich der schlechte Erhaltungszustand der wertbestimmenden Wiesenvögel bei Einsatz des Knallapparates weiter verschlechtern werde.
Mit weiterem Bescheid vom 01.06.2011 setzte der Beklagten gegen den Kläger Kosten für das Widerspruchsverfahren in Höhe von 311,50 € fest.
Der Kläger erhob dagegen Widerspruch, dem der Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 18.07.2011 unter Zurückweisung des Widerspruchs im Übrigen durch eine Kostenreduzierung auf 262,50 € teilweise abhalf.
Der Kläger hat am 28.06.2011 gegen den Ausgangsbescheid vom 25.05.2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 27.05.2011 und am 17.08.2011 gegen den Kostenfestsetzungsbescheid vom 01.06.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.07.2011 Klage erhoben.
Er verweist darauf, dass er als Teilnehmer des Kooperationsprogramms des Niedersächsischen Umweltministeriums vertraglich verpflichtet sei, Vergrämungsmaßnahmen in der zeit vom 01.11. bis zum 31.03. des Folgejahres zu unterlassen. Im übrigen Zeitraum sei aber die Verwendung eines Knallapparates auch in Vogelschutzgebieten nach einem Erlass des Niedersächsischen Umweltministeriums vom 13.02.2007 zulässig, soweit es dadurch zu keinen erheblichen Beeinträchtigungen der wertgebenden Arten komme. Die Landwirtschaftskammer Niedersachsen habe die Populationsentwicklung der Gänse untersucht und neu bewertet. Danach habe sich die Gänsepopulation zwischen 1996/97 und 2007/08 nahezu verdoppelt. Es gebe eine zunehmende Tendenz. Durch die zusätzlich noch verlängerte Verweildauer komme es in vielen Fällen zu einem Totalausfall des ersten Schnitts zur Grünfutterernte, welcher die Grundlage für die Versorgung des Viehbestands in den Wintermonaten bilde und daher von existenzieller Bedeutung für die Landwirte sei. Ein punktueller, zeitlich begrenzter Einsatz von akustischen Vergrämungsinstrumenten sei unumgänglich.
Die vom Beklagten zugrunde gelegte Brutvogelerfassung aus 2006 biete keine hinreichend aktuelle Datengrundlage für eine Beurteilung der tatsächlichen Verhältnisse. Zudem hätten die Gänse und die Wiesenbrüter unterschiedliche Habitatansprüche. Gänse bevorzugten intensiv genutzte Äcker und Grünlandbestände, während Limikolen sich vorwiegend auf extensiv genutztem Grünland aufhielten. Bei der Nutzung des Knallapparates handle es sich um eine zeitlich eng begrenzte und nicht dauerhafte Maßnahme mit dem Ziel, die nordischen Rastvögel zu einem Zeitpunkt nach Ablauf ihrer natürlichen Verweildauer zumindest zeitweise von Teilflächen fernzuhalten. Auswirkungen auf Rast- und Schlafplätze seien auszuschließen, da sie nur tagsüber und an wenigen Tagen durchgeführt werde.
Schließlich könne der Beklagte keine genauen Angaben über die Auswirkungen der Vergrämungsmaßnahmen machen. Soweit die Beklagte dadurch eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes der benannten Arten annehme, habe sie ein zu kleines Gebiet betrachtet. Für die Annahme einer lokalen Population müsse das gesamte Vogelschutzgebiet betrachtet werden.
Der Kläger beantragt,
in dem Verfahren 5 A 1428/11
den Bescheid des Beklagten vom 25.05.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.05.2011
und in dem Verfahren 5 A 1905/11
den Kostenbescheid vom 01.06.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.07.2011 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klagen abzuweisen.
Er verweist auf die Gründe der angefochtenen Bescheide.
Für das hier betroffene Vogelschutzgebiet seien nach Art. 4 Abs. 2 der Vogelschutzrichtlinie (Richtlinie 2009/147/EG über die Erhaltung von wildlebenden Vogelarten) Kiebitz, Uferschnepfe, Rotschenkel, Blässgans, Graugans, Pfeifente und Regenbrachvogel wertbestimmende Zugvogelarten. Das Bundesnaturschutzgesetz verbiete eine erhebliche Störung der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzuchts- und Wanderzeiten. Der hier verbotene Knallapparat verursache solche Störungen, da er die Vögel zum Verlassen des Gebietes und der Aufgabe ihres Brutgeschäfts - für den Kiebitz beginnend im April - zwinge und damit der ohnehin hier als ungünstig eingestufte Erhaltungszustand der lokalen Populationen der wertgebenden Vogelarten verschlechtert werde. Nach Auskunft der Staatlichen Vogelschutzwarte seien bei der Bestimmung lokaler Populationen kleinräumige Abgrenzungen auf die jeweiligen Verbreitungsschwerpunkte sinnvoll. Es sei daher richtig, hier nur den Bereich um die G. zu betrachten, in dem der Erhaltungszustand für die Wiesenlimikolen als ungünstig eingestuft werde. Jede Störung führe mithin zu einer Verschlechterung. Somit könne eine erhebliche Störung der Population für Wiesenvögel, anders als im vom Kläger angesprochenen Erlass in Bezug auf Gänse ausgeführt, durch den Einsatz des Knallapparates nicht ausgeschlossen werden.
Entgegen der Ansicht des Klägers lägen im betroffenen Bereich die Ansprüche von Gänsen und Limikolen nicht so weit auseinander. Vielmehr wiesen die Flächen an der G. als Grünland ausreichender Feuchtigkeit und durchstocherbaren Böden auch Blänken und Flächenunebenheiten auf, von denen die Limikolen ebenso wie der Regenbrachvogel und die Gänse gleichermaßen profitieren würden. Zudem seien im Frühjahr auch Bläss- und Nonnengänse überwiegend auf (Feucht-) Grünland angewiesen.
Schließlich unterscheide die Vergrämung mittels des Knallapparates nicht zwischen den Aufenthalten der Gänse zur Rast und Nahrungsaufnahme und den Limikolen zur Brut.
Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach dem Bundesnaturschutzgesetz lägen nicht vor. Auch überwiege das öffentliche Interesse, welches national und europaweit mit der Ausweisung von Vogelschutzgebieten verfolgt werde, das private wirtschaftliche Interesse des Klägers an der Grundstücksnutzung.
Zudem sei das Vogelschutzgebiet V 10 noch nicht in nationales Recht umgewandelt. Eine Einstufung als Landschaftsschutzgebiet sei derzeit in Arbeit. Es finde deshalb im Hinblick auf den Gebietscharakter Art. 4 Abs. 4 der Vogelschutzrichtlinie Anwendung. Danach seien bereits solche Maßnahmen verboten, bei denen lediglich die Möglichkeit einer Beeinträchtigung der Vogelarten und ihrer Lebensräume bestehe. Auch ohne weitere Untersuchungen könne die Möglichkeit einer Beeinträchtigung bei Betrieb des Knallapparates bejaht werden.
Hinsichtlich der Kosten sei darauf hinzuweisen, dass der Kläger jeweils sowohl gegen die Kostenbescheide bzgl. des Ausgangsbescheides und des Widerspruchsbescheides Widerspruch erhoben habe, aber nach Zugang der jeweiligen Widerspruchsbescheide nur gegen den das Widerspruchsverfahren betreffenden Bescheid nebst Widerspruchsbescheid Klage erhoben habe. Nach der mit dem Widerspruchsbescheid vom 18.07.2011 erfolgten Teilabhilfe sei der Gebührenanspruch im Übrigen sowohl hinsichtlich der Höhe als auch dem Grund nach rechtmäßig.
Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung den für die Beklagte und das NLWKN regelmäßig tätigen sachverständigen Biologen Dr. K. informatorisch angehört. Er wies darauf hin, er sei im Wesentlichen mit der Beobachtung der Gänse und Watvögel betraut. Diese Beobachtungen fänden jährlich wiederkehrend statt. Brutvogeluntersuchungen würden dagegen unter anderen Voraussetzungen und in Sechsjahresabständen durchgeführt. Die Zahlen der Wiesenlimikolen seien aber in den letzten Jahren stark rückläufig und dem Erhaltungszustand C (ungünstig) zuzuordnen. Hinsichtlich der unterschiedlichen Habitatsansprüche von Gänsen und Wiesenlimikolen könne er auf neuere Untersuchungen aus den Niederlanden hinweisen. Danach hätte die Zunahme der Gänsepopulation keine negativen Auswirkungen auf die Wiesenlimikolen. Beide Gruppen könnten sich mit ihren unterschiedlichen Nahrungsansprüchen auf denselben Flächen aufhalten. Hinsichtlich des Regenbrachvogels sei darauf zu verweisen, dass dieser schon gegen 17.00 Uhr seine Schlafplätze aufsuche und deshalb ein Knallen dort in der Tageslichtphase auch ihn erheblich beeinträchtige.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe
Die zulässigen Klagen sind unbegründet. Die Anordnung des Beklagten ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Entsprechendes gilt für den angefochtenen Verwaltungskostenbescheid.
Das Verbot, auf dem Flurstück .. der Flur . der Gemarkung R. einen Knallapparat zu betreiben, findet seine Rechtsgrundlage in § 2 Abs. 1 des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz - NAGBNatSchG - vom 19. Februar 2010 (Nds. GVBl. 2010, S. 104) in Verbindung mit §§ 3 Abs. 2, 44 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes - BNatSchG - i.d.F. 6.12.2011 (BGBl. I S. 2557). § 2 Abs. 1 NAGBNatSchG ermächtigt den Beklagten als untere Naturschutzbehörde, nach pflichtgemäßen Ermessen die im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen zur Einhaltung der Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes zu treffen.
Nach den vorliegenden Stellungnahmen ist davon auszugehen, dass der Betrieb des Knallapparates auf dem Flurstück des Klägers im Vogelschutzgebiet gegen das Zugriffsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG verstößt. Danach ist es verboten, wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören. Bei den im angefochtenen Bescheid bezeichneten Vogelarten, insbesondere Kiebitz, Uferschnepfe, Regenbrachvogel sowie Bläss-, Nonnen- und Graugans handelt es um "europäische Vogelarten" i.S.d. § 7 Abs. 2 Nr. 12 BNatSchG und Art. 1 Vogelschutzrichtlinie, die besonders geschützte Arten - § 7 Abs. 2 Nr. 13 b) bb) BNatSchG -, Kiebitz und Rotschenkel sogar streng geschützte Arten - § 7 Abs. 2 Nr. 14 BNatSchG - sind.
Eine erhebliche Störung liegt nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 2.Hs. BNatSchG vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert. Diese Einschränkung entspricht der gemeinschaftsrechtlichen Regelungsvorgabe (vgl. Art. 12 Abs. 1 lit. b FFH-RL und Art. 5 lit. d Vogelschutzrichtlinie). Der Begriff der "Störung", der zwar in Art. 12 Abs. 1 lit. b FFH-RL - anders als in Art. 6 FFH-RL und Art. 5 lit. d Vogelschutzrichtlinie - nicht durch das Adjektiv "erheblich" eingeschränkt wird, ist gleichwohl einschränkend dahingehend auszulegen, dass "Störungen" nur dann den Tatbestand erfüllen, wenn aufgrund einer artspezifischen Untersuchung im Einzelfall festgestellt werden kann, dass sich hierdurch die Überlebenschancen, der Bruterfolg oder die Reproduktionsfähigkeit der jeweiligen Art bei Zulassung des Vorhabens vermindern (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 12.11.2008 - 12 LC 72/07 - juris), d.h. das Überleben der Art spürbar beeinträchtigt wird, so dass ein Verbreitungsrückgang nicht auszuschließen ist (Lau, in: Frenz/Müggenborg, BNatSchG 2011, § 44 Rdnr. 12). Dabei ist es ausreichend, wenn eine solche Beeinträchtigung nicht auszuschließen ist.
Übereinstimmend gehen die Beteiligten davon aus, dass der vom Kläger eingesetzte Knallapparat Störungen für die im angefochtenen Bescheid aufgeführten Vogelarten verursacht. Die ausgelösten Knallgeräusche vergrämen dabei nicht nur - wie beabsichtigt - die Gänse, sondern auch Kiebitz, Uferschnepfe und Regenbrachvogel.
Der Beklagte hat aber auch nachvollziehbar dargelegt, dass eine Störung vorliegt, die den Erhaltungszustand der lokalen Populationen verschlechtert. Tragend ist hier der Begriff der lokalen Population, der nicht gesetzlich definiert ist. Nach der Gesetzesbegründung umfasst eine lokale Population diejenigen (Teil-) Habitate und Aktivitätsbereiche der Individuen einer Art, die in einem für die Lebens(raum)ansprüche der Art ausreichenden räumlich-funktionalen Zusammenhang stehen (vgl. BT-Drucksache 16/5100, S. 11). Fachwissenschaftlich ist unter einer lokalen Population ein einzelnes Habitat-Patch mit nahezu identischen Umweltbedingungen und hoher Wahrscheinlichkeit der Fortpflanzung innerhalb der dort ansässigen Individuengruppen zu verstehen. Danach soll die vom Eingriff betroffene lokale Population zunächst anhand der Autoökologie und der Raumansprüche der jeweiligen Art abgegrenzt werden. Insbesondere bei wandernden Arten, wie Vögeln, kann auf eine Abgrenzung der Landschaftsstruktur ausgewichen werden, d.h. eine lokale Population ist eine Gruppe von Individuen, die sich zum Zeitpunkt der Störung innerhalb des betreffenden Landschaftsareals aufhält (Lau, in: Frenz/Müggenborg, a.a.O., § 44 Rdnr. 13, 14 m.w.N.; ebenso: Landwirtschaftskammer NRW: Das neue Artenschutzrecht - die Verwaltungsvorschrift zur Artenschutzprüfung - http://www.landwirtschaftskammer.de/landwirtschaft/download/landraum/artenschutzrecht.pdf unter Nr. 5).
Daraus folgt, dass hier nicht, wie der Kläger meint, für die Frage nach dem Erhaltungsstand der lokalen Population auf das gesamte Vogelschutzgebiet V 10 mit einer Größe von 4019 ha oder gar einschließlich angrenzender Schutzgebiete auf eine Gesamtfläche von ca. 20.000 ha abzustellen ist. Der Beklagte hat vielmehr zu Recht seine Betrachtungen auf das Teilgebiet "O.-T." zu 487 ha und dabei insbesondere auf die G. nebst angrenzenden Flächen beschränkt. Er hat dazu nachvollziehbar ausgeführt, dass sich das große Vogelschutzgebiet V 10 "Emsmarsch von L. bis E." auf Binnen- und Außendeichs gelegene Flächen aufteilt. Im Rahmen des Monitorings sei bei der Brutvogelerfassung 2006 im Auftrage des NLWKN - Staatl. Vogelschutzwarte - festgestellt worden, dass in diesem Gebiet u.a. die wertbestimmenden Zugvogelarten Kiebitz (18 Brutpaare), Feldlerche (13 Brutpaare), Uferschnepfe (2 Brutpaare) und Rotschenkel (2 Brutpaare) als Brutvogelpaare nachgewiesen werden konnten (Beiakte A Bl. 24). Der Erhaltungszustand der wertgebenden Brutvogelarten Uferschnepfe, Rotschenkel und Kiebitz sei als ungünstig einzustufen. Die Binnendeichs belegenen Flächen würden in die Teilgebiete "P.-G." und "O.-T." unterteilt. Im Teilgebiet "O.-T." befänden sich zwei Teiche, wobei der nördliche von einer Baumreihe umgeben sei, der südliche, die sogenannte Gänsekuhle, ohne höhere Vegetation in einem Wiesengebiet liege. Die Flächen um den offen liegenden Teich "G." würden von Kiebitzen und Feldlerchen bevorzugt zur Brut genutzt, wie sich aus den Untersuchungen des Jahres 2006 und auch später ergebe. Auch für die wertbestimmenden Zugvogelarten Blässgans, Graugans, Pfeifente und Regenbrachvogel sei der Teich als Kernbereich für Rastvögel von besonderer Bedeutung, wie die starke Frequentierung in den letzten Jahren belege (Kruckenberg, "Rastvögel im Umfeld des Windparks Memgaste" 2010, Auszüge, Beiakte A Bl. 75). Der Regenbrachvogel, dessen Vorkommen von nationaler Bedeutung ihr Rastgebiet im Wattenmeer und an der Unterems hätten, nutze die G. als Schlafplatz. Ebenso seien im April 2011 dort Kampfläufer und Goldregenpfeifer gesichtet worden. Unter Bezugnahme auf die von ihm eingeholte Stellungnahme des NLWKN - Betriebsstelle Hildesheim - vom 11.05.2011 (Beiakte A Bl. 67) hält der Beklagte es für erforderlich, die Abgrenzung der lokalen Population jedenfalls für Kiebitz, Feldlerche und Uferschnepfe nicht am Vogelschutzgebiet zu orientieren, sondern vielmehr kleinräumig auf den jeweiligen Verbreitungsschwerpunkt innerhalb des Schutzgebietes bezogen vorzunehmen. Dies wiederum rechtfertige die vorgenommene Abgrenzung auf den Bereich des Teilgebietes "O.-T." und dann für den Bereich um die G. als einziger von zwei Wasserflächen im Teilgebiet ohne höhere Vegetation, woraus sich die besondere Bedeutung für die Limikolen und die Rastvögel ergebe.
Diese Erwägungen sind rechtlich nicht zu beanstanden. Die Kammer ist der Ansicht, dass dem Beklagten als der zuständigen Behörde hier - ebenso wie in Fällen des Tötungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG - eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zuerkannt werden muss, weil zur fachgerechten Beurteilung dieser Frage ornithologische Kriterien maßgeblich sind, die zu treffende Entscheidung prognostische Elemente enthält und überdies naturschutzfachlich allgemein anerkannte standardisierte Maßstäbe und rechenhaft handhabbare Verfahren fehlen. Die gerichtliche Prüfung ist insoweit auf eine Vertretbarkeitskontrolle beschränkt (vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 21.6.2006 - 9 A 28.05 -, BVerwGE 126, 166; Urt. v. 12.3.2008 - 9 A 3.06 -, NuR 2008, 633; Nds. OVG Urt. v. 28.11.2007 - 12 LC 72/07 -, juris). Eine solche Rücknahme der Kontrolldichte setzt allerdings voraus, dass eine den wissenschaftlichen Maßstäben und den vorhandenen Erkenntnissen entsprechende Sachverhaltsermittlung vorgenommen worden ist. Der Beklagte hat hier zur Stützung seiner Einschätzungen regelmäßige Vogelbeobachtungen und Vogelzählungen im Vogelschutzgebiet zugrunde gelegt, die der fachkundige Biologe Dr. K. zum Teil im Auftrag der Vogelschutzwarte des NLWNK, zum Teil im Auftrage des Beklagten seit 2006 durchgeführt hat, sowie auf den Brutvogelbericht für das Vogelschutzgebiet V 10 2006 der BioConsultSH im Auftrag der Vogelschutzwarte des NLWNK Bezug genommen. Danach und nach der Einschätzung des NLWNK vom 11.05.2011 (Beiakte A Bl.67) sind jedenfalls die Erhaltungszustände der Wiesenlimikolen (Uferschnepfe und Kiebitz) in den binnendeichs befindlichen Bereichen des Vogelschutzgebiet V 10 als ungünstig einzustufen. Soweit der Kläger dem eine andere Auffassung des NLWNK - Betriebsstelle Brake/Oldenburg (Bl 58 der GA) - entgegenhält, stammt diese offenbar aus dem September 2009 und ist demnach veraltet. Dr. K. hat auch auf die Nachfrage des Gerichts in der mündlichen Verhandlung diese Erkenntnisse und Schlussfolgerungen noch einmal bestätigt.
Soweit der Kläger behauptet hat, Wiesenlimikolen und Gänse hätten unterschiedliche Habitatansprüche, der gleichzeitige Aufenthalt solcher Arten auf denselben Flächen sei daher fraglich, ist dem Dr. K. auf Nachfrage des Gerichts in der mündlichen Verhandlung unter Hinweis auf neuere Untersuchungen aus den Niederlanden für das Gericht nachvollziehbar entgegengetreten.
Wenn der Beklagte seine Einschätzung von einer erheblichen Störung der Erhaltungszustände der lokalen Populationen von Kiebitz, Uferschnepfe und Feldlerche auf diese Erkenntnisse und - vornehmlich - auf die Stellungsnahme des NLWNK vom 11.05.2011 (Beiakte A Bl. 67) stützt, sieht die Kammer dies für nachvollziehbar und vertretbar an. Auch das NLWNK hält eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes dieser wertbestimmenden Brutvogelarten beim Betrieb eines Knallapparates während der Brutzeit bzw. in der Nähe der Bruthabitate für nicht ausgeschlossen und empfiehlt solche Handlungen sehr kritisch zu betrachten (Beiakte A Bl. 68 f). Ob dies auch für die lokalen Populationen der Gänsearten bei Betrieb eines Knallapparates zutrifft, kann danach offen bleiben. Hierzu wären möglicherweise weitere Erkenntnisse erforderlich. Jedenfalls für den Regenbrachvogel hat Dr. K. in der mündlichen Verhandlung deutlich zum Ausdruck gebracht, dass der Betrieb des Knallapparates zu einer erheblichen Störung führe, weil diese Art die G. als Schlafplatzrevier nutze, schon gegen 17.00 Uhr dort einfliege und deshalb von dem Knallen verscheucht werde.
Zutreffend hat der Beklagte im Rahmen seiner Ermessenserwägungen auch die Möglichkeit der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 45 Abs. 7 Nr. 1 BNatSchG abgelehnt. Danach kann eine Ausnahmegenehmigung von den Verboten des § 44 BNatSchG zur Abwendung erheblicher u.a. landwirtschaftlicher Schäden erteilt werden. Ein solcher erheblicher Schaden ist nur anzunehmen, wenn der landwirtschaftliche Betrieb infolge des Artenschutzes grundrechtsrelevant, d.h. schwer und unerträglich getroffen wird (Lau, a.a.O. § 45 Rdnr. 14 m.w.N.). Denn die Regelungen der Naturschutzgesetze stellen regelmäßig lediglich Bestimmungen von Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar, die vom Eigentümer im Rahmen der in Art. 14 Abs. 2 GG verankerten Sozialbindung des Eigentums entschädigungslos hinzunehmen sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.6.1993, - 7 C 26.92 - NJW 1993, 2949 [BVerwG 24.06.1993 - BVerwG 7 C 26/92]). Der Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen ist ein besonderer Ausdruck der Sozialbindung von Eigentum i. S. v. Art. 14 Abs. 2 GG. Durch Nutzungsverbote oder Nutzungsbeschränkungen aus Gründen des Naturschutzes werden keine eigentumsrechtlich geschützten Rechtspositionen entzogen, sondern lediglich die Art und Weise der Nutzung von Eigentum näher geregelt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.1.2000 - 6 BN 2.99 -, NVwZ-RR 2000, 339). Wie viel an Beschränkungen dem Eigentümer durch Inhalts- und Schrankenbestimmungen entschädigungslos auferlegt werden kann, ist situationsabhängig. Jedes Grundstück ist durch seine Lage und Beschaffenheit sowie die Einbettung in seine Umwelt geprägt. Wenn die natürlichen oder landschaftsräumlichen Gegebenheiten eines Grundstücks im Interesse der Allgemeinheit erhaltenswert sind und des Schutzes bedürfen, so ergibt sich hieraus eine Art immanenter, d. h. dem Grundstück selbst anhaftender Beschränkung der Eigentümerbefugnisse, die durch natur- und landschaftsschutzrechtliche Regelungen lediglich nachgezeichnet wird (BVerwG, Urt. v. 24.6.1993, a. a. O.). Die Grenze der Sozialpflichtigkeit des Eigentums ist erst dann überschritten, wenn durch die Bestimmungen des Naturschutzes kein Raum mehr bleibt für einen privatnützigen Gebrauch des Eigentums oder für eine Verfügung über den Eigentumsgegenstand, oder wenn eine bisher ausgeübte oder sich nach der Lage der Dinge objektiv anbietende Nutzung ohne jeglichen Ausgleich unterbunden wird (BVerwG, Urt. v. 24.6.1993, a. a. O.; Beschl. v. 17.1.2000, a. a. O.; OVG Bautzen, Urt. v. 28.05.2009 - 1 B 700/06 - juris).
Gemessen an diesen Grundsätzen hat der Kläger einen erheblichen landwirtschaftlichen Schaden auch bei Zugrundelegung seiner Behauptung einer vollständigen Einbuße des ersten Schnitts der Grünfutterernte auf seinem Flurstück (.. der Flur .. der Gemarkung R.) nicht hinreichend substantiiert dargetan. Ein solcher ist auch für das Gericht nicht ohne Weiteres ersichtlich. Zudem hat der Beklagte zu Recht geltend gemacht, dass keine Verschlechterung des Erhaltungszustandes der Population der jeweils geschützten Art eintreten darf (§ 45 Abs. 7 Satz 2 BNatSchG). Insoweit steht dem Beklagten auch ein fachlicher Beurteilungsspielraum zu (Lau, a.a.O. § 45 Rdnr. 27 m.w.N.). Die vom Beklagten in Bezug genommenen Beobachtungsergebnisse tragen auch die hier getroffene Entscheidung, so dass auf die obigen Ausführungen verwiesen werden kann.
Auch einen Anspruch auf Befreiung von den Verboten des § 44 BNatSchG gem. § 67 Abs. 2 BNatSchG vermag das Gericht nicht zu erkennen. Es fehlt insoweit an einer substantiierten Darlegung einer für den Kläger unzumutbaren Belastung.
Mithin erweist sich der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 25.05.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.05.2011 als rechtmäßig. Demgemäß durfte der Beklagte nach §§ 1 und 3 des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes - NVwKostG - in Verbindung mit der Allgemeinen Gebührenordnung - AllGO - Gebühren von dem Kläger sowohl für die ursprüngliche Amtshandlung als auch für das Widerspruchsverfahren erheben. Die Kosten für das Widerspruchsverfahren, gegen die sich der Kläger hier mit seiner weiteren Klage 5 A 1905/11 allein wendet, sind durch den mit Widerspruchsbescheid vom 18.07.2011 zutreffend geändertem Kostenbescheid vom 01.06.2011 richtig bemessen und festgesetzt worden. Der Beklagte hatte die Kosten für den Ausgangsbescheid mit - bestandskräftigem - Kostenbescheid vom 15.07.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.08.2011 auf 175,00 € festgesetzt. Demnach beträgt die Gebühr für die Entscheidung über den erfolglosen Widerspruch gem. § 1 AllGO i.V.m. Nr. 110.6.1.1 das Eineinhalbfache, also 262,50 €. Auf die Gründe des Widerspruchsbescheides vom 18.07.2011, denen die Kammer folgt, wird gem. § 117 Abs. 5 VwGO Bezug genommen. Anhaltspunkte für eine Rechtswidrigkeit vermag die Kammer nicht zu erkennen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 ZPO.