Verwaltungsgericht Oldenburg
Urt. v. 13.04.2012, Az.: 6 A 931/10
behindertengerecht; Beihilfe; Fürsorgepflicht; Kraftfahrzeug; Umbau
Bibliographie
- Gericht
- VG Oldenburg
- Datum
- 13.04.2012
- Aktenzeichen
- 6 A 931/10
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2012, 44423
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 6 Abs 1 BhV
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
Aufwendungen für den behindertengerechten Umbau eines Kraftfahrzeugs sind grundsätzlich nicht beihilfefähig
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Gewährung von Beihilfe zu Aufwendungen, die ihm durch den behindertengerechten Umbau seines Kraftfahrzeugs entstanden sind.
Der Kläger ist Landesbeamter und grundsätzlich beihilfeberechtigt. Unter dem 3. November 2009 stellte ihm die Firma … GmbH einen Betrag i.H.v. 5.400,01 Euro für den behindertengerechten Umbau seines Kraftfahrzeugs in Rechnung.
Mit Schreiben vom 13. November 2009 übersandte der Kläger diese Rechnung dem Niedersächsischen Landesamt für Bezüge und Versorgung (im Folgenden: NLBV) und beantragte die Übernahme dieser Kosten im Rahmen der Beihilfe. Er erklärte, dass keine Zuschüsse, sonstige Beihilfen oder Unterstützungen von Krankenkassen oder Vereinen für den Umbau erbracht worden seien.
Mit Bescheid vom 20. November 2009 lehnte das NLBV die Gewährung von Beihilfe mit der Begründung ab, es handele sich nicht um ein anerkanntes notwendiges Hilfsmittel. Weiter heißt es, ein Anspruch auf Beihilfe lasse sich auch nicht durch Rückgriff auf die allgemeine Fürsorgepflicht des Dienstherrn herleiten, da diese hier nicht in ihrem Wesenskern verletzt sei.
Am 15. Januar 2010 legte der Kläger Widerspruch gegen diesen Bescheid ein. Zur Begründung machte er geltend, in seinem Fall gehe es um den Umbau eines von ihm selbst angeschafften und finanzierten neuen Kraftfahrzeugs zur behindertengerechten Beförderung seiner zu 100 % körperlich und geistig schwerstbehinderten Tochter. Diese sei aufgrund ihrer Behinderung nicht in der Lage, eigenständig zu gehen oder zu sitzen und sei daher auf einen Spezial-Rollstuhl mit körperformangepasster Sitzschale angewiesen. Entsprechend sei er auf einen Pkw angewiesen, der es ihm ermögliche, mit seiner Tochter z.B. Arzt- und Besuchstermine, Ausflugsfahrten, vereinzelte Fahrten zu ihrer Schule und sonstige der allgemeinen Lebensweise (Urlaub, etc.) angepassten Fahrten zu unternehmen. Bisher seien diese Fahrten mit einem von ihm mittlerweile ca. 13 Jahre alten umgebauten Pkw durchgeführt worden. Aufgrund des Alters des vorherigen Kraftfahrzeugs und den Bedürfnissen seiner Tochter bzw. der aktuell angepassten Sicherheitstechnik sei eine Neuanschaffung unumgänglich gewesen. Er sei daher der Auffassung, dass der Dienstherr hier die Fürsorgepflicht in ihrem Wesenskern verletze.
Mit Widerspruchsbescheid vom 23. Februar 2010 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung heißt es: Als Hilfsmittel im Sinne der BhV kämen Gegenstände in Betracht, die zur Änderung, Besserung, Behebung oder Beseitigung der Folgen eines regelwidrigen Körperzustandes geeignet seien, sofern die Anschaffungskosten nicht der allgemeinen Lebenshaltung zuzurechnen seien. Nach medizinischer Beurteilung werde durch den medizinischen Einsatz der Hilfsmittel der direkte Ausgleich körperlicher Behinderungen bezweckt. Nur wenn ein Hilfsmittel unmittelbar auf dieses Ziel ausgerichtet sei, bestehe ein Anspruch auf Beihilfe. Die ausgefallenen oder beeinträchtigten Körperfunktionen sollten durch das Hilfsmittel ersetzt oder ergänzt werden. Als Hilfsmittel kämen daher solche Gegenstände in Frage, die unmittelbar das Hören, das Gehen, das Greifen, das Sehen oder das Sitzen ermöglichten, ersetzten oder erleichtern, die also auf den direkten Ausgleich von Störungen körperlicher Funktionen ausgerichtet seien. Die Beihilfe sei ihrem Wesen nach eine Hilfeleistung des Dienstherrn, die neben der zumutbaren Eigenbelastung des Beamten ergänzend und in angemessenem Umfang einzugreifen habe, um in einem durch die Fürsorgepflicht gebotenem Maß die wirtschaftliche Lage des Beamten durch Zuschüsse zu erleichtern. Das bedeute, die Beihilfe diene dazu, die aus den laufenden Bezügen zu bestreitende Eigenversorgung zu ergänzen. Der Beamte müsse dabei auch gewisse Härten und Nachteile hinnehmen, die sich aus der pauschalierenden und typisierenden Konkretisierung der Fürsorgepflicht ergäben und keine unzumutbare Belastung darstellten. Daher könnten die Beihilfevorschriften für bestimmte Aufwendungen auch die Gewährung einer Beihilfe beschränken oder ausschließen. Gemäß Nummer 9 der Anlage 3 zu § 6 Abs. 1 Nr. 4 BhV zählten zu den beihilfefähigen Hilfsmitteln nicht die Gegenstände, die nicht notwendig, von geringem oder umstrittenem therapeutischen Nutzen oder geringem Abgabepreis oder der allgemeinen Lebenshaltung zuzurechnen seien. Hier seien nicht die unmittelbaren Kosten der Krankheit, sondern lediglich deren (mittelbare) Folgekosten betroffen, die dem Bereich der allgemeinen Lebenshaltung zuzurechnen seien.
Der Kläger hat am 25. März 2010 Klage erhoben. Es gehe im vorliegenden Verfahren ausschließlich um den Umbau eines von ihm selbst angeschafften und finanzierten neuen Kraftfahrzeugs zur behindertengerechten Beförderung seiner schwerstbehinderten Tochter. Es gehe hingegen nicht um Aufwendungen für die Neuanschaffung eines Pkw. Auch wenn der behindertengerechte Umbau des Pkw kein "klassisches" Hilfsmittel i.S.d. § 6 Abs. 1 Nr. 4 BhV sei, komme ihm dennoch der von ihm geltend gemachte Anspruch unmittelbar aus der dem Dienstherrn obliegenden Fürsorgepflicht zu. In der vorliegenden Konstellation sei es ausnahmsweise gerechtfertigt, mit Blick auf ein ansonsten der Fürsorgepflicht grob widersprechendes Ergebnis den Anspruch auf die Fürsorgepflicht zu stützen. Es sei ein atypisch gelagerter Einzelfall gegeben, der es gebiete, Beihilfe zu gewähren. Durch die 100%ige körperliche und geistige Behinderung seiner Tochter sei für die Familie eine im starken Maße und in jeder Hinsicht belastende Situation gegeben. Für die Familie und damit eben auch für ihn stelle es eine sehr hohe Belastung dar, seiner Tochter die Teilhabe am sozialen Leben zu ermöglichen. Auch nähmen ärztliche und therapeutische Behandlungen einen großen Raum ein. Zur Realisierung eben dieser Teilhabe am sozialen Leben sei es aber zwingend erforderlich gewesen, das Kraftfahrzeug behindertengerecht umzubauen. Insoweit sei dieser Umbau für das Leben, aber auch für Therapie und Behandlung seiner Tochter im Ergebnis von gleicher Bedeutung wie unmittelbar auf den Körper einwirkende bzw. am Körper selbst ansetzende Hilfsmittel. Vorliegend trete hinzu, dass die durch den behindertengerechten Umbau des Kraftfahrzeugs entstandene finanzielle Belastung einen erheblichen Umfang gehabt habe. Insoweit stelle ein Betrag i.H.v. 5.400,01 Euro für einen Beamten der Besoldungsgruppe A 8 eine signifikante finanzielle Belastung dar und entspreche gut 15 % des Jahresbruttoeinkommens. Mithin sei vorliegend durch die von ihm zu tragenden Aufwendungen der Kernbereich der Alimentation betroffen und die Nichtübernahme der Aufwendungen durch den Dienstherrn im Rahmen der Beihilfe stelle eine Verletzung des Wesenskerns der Fürsorgepflicht dar, da ihm damit unzumutbare finanzielle Belastungen aufgebürdet würden, derer er sich mit Blick auf die Schwerstbehinderung seiner Tochter nicht habe entziehen können.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 20. November 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Februar 2010 zu verpflichten, ihm Beihilfeleistungen in Höhe von 5.400,01 Euro zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie tritt den Ausführungen des Klägers im Einzelnen entgegen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. Sie sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid des NLBV vom 20. November 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 23. Februar 2010 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Er hat keinen Anspruch auf die Verpflichtung der Beklagten, ihm Beihilfe zu Aufwendungen für den behindertengerechten Umbau seines Kraftfahrzeugs in Höhe von 5.400,01 Euro zu gewähren.
Zutreffend gehen die Beteiligten davon aus, dass für den vorliegenden Fall die Allgemeine Verwaltungsvorschrift für Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen (BhV) Anwendung findet. Unter Berücksichtigung dieser Beihilfevorschriften hat der Kläger keinen Anspruch auf die Gewährung der von ihm begehrten Leistung. Der Einzelrichter verweist zur Begründung im Einzelnen gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf die zutreffenden Ausführungen der Beklagten im Widerspruchsbescheid vom 23. Februar 2010. Dort hat sie überzeugend ausgeführt, dass die Voraussetzungen für eine Beihilfegewährung nicht vorliegen (Nr. 9 der Anlage 3 zu § 6 Abs. 1 Nr. 4 BhV) und auch nicht ausnahmsweise eine Beihilfegewährung auf der Grundlage der Fürsorgepflicht in Betracht kommt.
Entgegen der Auffassung des Klägers kann sein Anspruch nicht unmittelbar auf die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht gestützt werden. Die Beihilfevorschriften des Dienstherrn eines Beamten sind im Grundsatz eine abschließende Konkretisierung dessen, was er für diesen Rechtsbereich aufgrund seiner Fürsorgepflicht an Leistungen u.a. in Krankheitsfällen für geboten und angemessen ansieht. Sie sind einer den durchschnittlichen Verhältnissen angepasste Regelung, bei der in Kauf genommen werden muss, dass nicht in jedem Einzelfall eine volle Deckung der Aufwendungen erreicht wird. Auch verlangt die Fürsorgepflicht keine lückenlose Erstattung sämtlicher krankheitsbedingter Aufwendungen des Beamten und seiner berücksichtigungsfähigen Angehörigen. Unbeschadet dessen kann es jedoch in atypisch gelagerten Einzelfällen ausnahmsweise geboten sein, einen Beihilfeanspruch unmittelbar auf der Grundlage der Fürsorgepflicht zu gewähren, wenn diese nämlich ansonsten in ihrem Wesenskern verletzt würde.
Die Gewährung von Beihilfe gehört zwar nicht selbst zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG), sie ist jedoch Ausfluss der Fürsorgepflicht des Dienstherrn, die ihrerseits zu diesen Grundsätzen gehört. Nach der geltenden Rechtslage erfüllt der Dienstherr seine Fürsorgepflicht gegenüber den Beamten in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen durch die Gewährung von Beihilfe. Sie soll den Beamten von den durch die Besoldung nicht gedeckten notwendigen Aufwendungen in angemessenem Umfang freistellen. Die Beihilfe ist ihrem Wesen nach eine Hilfeleistung, die zu der zumutbaren Eigenvorsorge des Beamten in angemessenem Umfang hinzutritt, um ihm seine wirtschaftliche Lage in einer der Fürsorgepflicht entsprechenden Weise durch Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln zu erleichtern. Da die Beihilfe regelmäßig nur einen bestimmten Vomhundertsatz der aus Anlass von Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen entstehenden Aufwendungen des Beamten abdeckt, setzt sie schon deshalb voraus, dass der Beamte aus seinen Mitteln für die Begleichung des übrigen Teils der Aufwendungen selbst Vorsorge trifft. Hierfür stellt der Besoldungsgesetzgeber dem Beamten einen Alimentationsteil zur Verfügung. Die Beihilfe ergänzt somit nach der ihr zugrundeliegenden Konzeption lediglich die Alimentation des Beamten.
Hat sich der Dienstherr für ein solches Beihilfesystem entschieden, muss es den Anforderungen genügen, die ihm aus der Fürsorgepflicht gegenüber den Beamten erwachsen. Er muss gewährleisten, dass dieser nicht mit erheblichen Aufwendungen belastet bleibt, die er auch über eine ihm zumutbare Eigenvorsorge nicht absichern kann; jedoch fordert die Fürsorgepflicht nicht den Ausgleich jeglicher aus Anlass von Hilfefällen entstandenen Aufwendungen und auch nicht deren Erstattung in jeweils vollem Umfang. Ebenso wenig verlangt sie, dass das von der Beihilfe nicht gedeckte Risiko in jedem Falle in vollem Umfang versicherbar sein muss. Auch müssen das Beihilfesystem und die private Krankenversicherung nicht „lückenlos“ aufeinander abgestimmt sein. Der Charakter der Beihilfe als einer ergänzenden Hilfeleistung belässt dem Dienstherrn daher einen erheblichen Spielraum, innerhalb dessen er durch seine Beihilfevorschriften die Voraussetzungen, den Umfang sowie die Art und Weise dieser speziellen Fürsorge generalisierend und typisierend bestimmen kann.
Dafür, dass der Verordnungsgeber diesen ihm eröffneten Gestaltungsspielraum durch den Ausschluss der Aufwendungen für die behindertengerechte Umrüstung eines Kraftfahrzeugs von der Beihilfefähigkeit (Nr. 9 der Anlage 3 zu § 6 Abs. 1 Nr. 4 BhV) überschritten hätte, ist in Bezug auf den vorliegenden Fall nichts ersichtlich. Die genannte Regelung ist grundsätzlich mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn vereinbar. Sie hält sich im Rahmen des dem Dienstherrn bei der Konkretisierung der Fürsorgepflicht in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen zustehenden Ermessens. Sie grenzt in zulässig typisierender Weise Aufwendungen in Krankheitsfällen, derentwegen der Beamte einer ergänzenden Hilfeleistung des Dienstherrn durch Beihilfen bedarf, von Kosten ab, die in ihrem Schwerpunkt eher der allgemeinen Lebenshaltung zuzurechnen sind, zu deren Bestreitung grundsätzlich die amtsgemäße Besoldung sowie allgemein zugängliche Hilfen, jedenfalls aber nicht die Beihilfe, vorgesehen sind.
Dem Kläger ist es unter Berücksichtigung seiner finanziellen Verhältnisse zumutbar, die Kosten für den behindertengerechten Umbau seines Fahrzeugs selbst zu tragen. Der Einzelrichter verkennt dabei nicht das Ausmaß der Behinderung der Tochter des Klägers und die Höhe der Aufwendungen. Dass die zu den Grundbedürfnissen des täglichen Lebens gehörende Fortbewegung für den Nahbereich der Wohnung jedoch nicht sichergestellt ist, behauptet der Kläger selbst nicht und ist auch nicht ersichtlich. Daher lässt sich nicht feststellen, dass der behindertengerechte Umbau des Pkw notwendig gewesen ist, um ihre absoluten Grundbedürfnisse zu befriedigen, also es ihr zu ermöglichen, sich selbständig im Nahbereich der Wohnung zu bewegen. Einen weitergehenden Behinderungsausgleich gebietet die Fürsorgepflicht nicht. Ferner ist zu berücksichtigen, dass es sich nicht um unmittelbare Aufwendungen eines Beihilfeberechtigten in einem Krankheitsfall handelt, sondern nur um mittelbare Folgekosten, die zudem ihrer Art nach in erster Linie der allgemeinen Lebensführung zuzurechnen sind. Maßgeblich ist in diesem Zusammenhang zudem zu berücksichtigen, dass es sich um einmalige Aufwendungen handelt und dass diese einmaligen Aufwendungen ins Verhältnis zur voraussichtlichen Nutzungsdauer des umgebauten Pkw, die aller Voraussicht nach mehrere Jahre betragen wird, zu setzen sind. Schließlich spricht gegen die Verletzung der Fürsorgepflicht im Wesenskern, dass der Kläger (bzw. seine Ehefrau) möglicherweise nicht, jedenfalls nicht mit Nachdruck versucht hat, Leistungen nach dem SGB IX (oder) von der AOK zu erlangen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.