Verwaltungsgericht Braunschweig
Beschl. v. 27.04.2009, Az.: 6 B 52/09

Fahrtenbuch; Fahrtenbuchanordnung; Fahrtenbuchauflage; Mitwirkung; Zweiwochenfrist

Bibliographie

Gericht
VG Braunschweig
Datum
27.04.2009
Aktenzeichen
6 B 52/09
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2009, 43840
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGBRAUN:2009:0427.6B52.09.0A

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Die nach Ablauf der Zweiwochenfrist erfolgte Anhörung des Fahrzeughalters zum Verkehrsverstoß steht der Fahrtenbuchauflage nicht entgegen, wenn er unzureichend an der Feststellung des Fahrers mitgewirkt hat.

  2. 2.

    Eine unzureichende Mitwirkung des Halters liegt auch dann vor, wenn er erklärt, er verleihe das Fahrzeug an "unterschiedlichste Personen", keine weiteren Angaben zum Kreis der Fahrzeugnutzer macht und nicht ersichtlich ist, dass ihm solche Angaben gänzlich unmöglich sind.

  3. 3.

    Unterlässt der Halter die erforderlichen Angaben zum Nutzerkreis, so kann er gegen die Fahrtenbuchauflage grundsätzlich nicht erfolgreich geltend machen, sein Aussageverhalten sei nicht kausal für den ausgebliebenen Ermittlungserfolg gewesen.

  4. 4.

    Von einer Fahrtenbuchauflage ist nicht schon deswegen abzusehen, weil sich der Halter (erfolglos) bemüht hat, den Fahrer auf einem Beweisfoto minderer Qualität zu erkennen und ihn zu ermitteln, oder weil er in vergleichbarer Weise versucht hat, an der Fahrerfeststellung mitzuwirken.

Gründe

1

I.

Die Antragstellerin begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen eine Fahrtenbuchauflage des Antragsgegners.

2

Sie ist Halterin des Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen D.. Mit diesem Fahrzeug wurde am 11. Oktober 2008 auf der A 28 in Delmenhorst die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h nach Abzug eines Toleranzwertes um 27 km/h überschritten. Die Ordnungswidrigkeit wurde durch ein Geschwindigkeitsmessgerät und Fotos dokumentiert.

3

Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob die Antragstellerin im Rahmen des Ordnungswidrigkeitenverfahrens einen Anhörungsbogen der Stadt Delmenhorst erhalten hat, der Kopien der bei der Geschwindigkeitsmessung angefertigten Fotos enthielt und in dem die Antragstellerin um Angaben zum Fahrzeugführer gebeten wurde. Mit Schreiben vom 18. November 2008 bat die Stadt Delmenhorst die Polizei in Vechelde darum, den Fahrer zu ermitteln, und wies darauf hin, dass sie der Antragstellerin unter dem 24. Oktober 2008 einen Zeugenfragebogen übersandt habe und dieser nicht in Rücklauf gekommen sei.

4

In einem Vermerk vom 18. Dezember 2008 teilte PHK E., Polizeistation Vechelde, der Stadt Delmenhorst mit, er habe die Antragstellerin nach wiederholt erfolglos gebliebenen Versuchen am 9. Dezember zu Hause angetroffen. Sie habe erklärt, dass sie nicht sagen könne, wer der Fahrer auf dem Foto sei; sie verleihe ihr Fahrzeug des Öfteren und habe dann keinen Einfluss auf den weiteren Verlauf. Wegen der weiteren Angaben des Polizeibeamten wird auf den Vermerk verwiesen (Bl. 11 des Verwaltungsvorgangs). Die Bußgeldbehörde stellte nach Erhalt der polizeilichen Stellungnahme das Ordnungswidrigkeitenverfahren ein.

5

Mit Schreiben vom 23. Januar 2009 wies der Antragsgegner die Antragstellerin darauf hin, dass in Betracht komme, sie zum Führen eines Fahrtenbuchs zu verpflichten. Dazu erklärte die Antragstellerin unter dem 10. Februar 2009, sie habe erstmals am 9. Dezember 2008 durch einen Polizeibeamten von dem Verkehrsverstoß erfahren; da mittlerweile fast zwei Monate vergangen gewesen seien, habe sie sich bei der Befragung nicht mehr erinnern können. Auf dem ihr vorgelegten Foto habe sie keine ihr bekannte Person erkennen können. Ihre weiteren Recherchen zum Fahrer am Vorfallstag seien erfolglos geblieben.

6

Daraufhin erließ der Antragsgegner den Bescheid vom 18. Februar 2009, in dem es wörtlich heißt: "vom Tage der Bekanntmachung dieser Verfügung an ordne ich für die Dauer von sechs Monaten die Führung eines Fahrtenbuches für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen D. an". Sofern die Antragstellerin anstelle dieses Fahrzeugs ein Ersatzfahrzeug nutze, erstrecke sich die Verfügung auch auf dieses Fahrzeug. Außerdem ordnete der Antragsgegner die sofortige Vollziehung der Verfügung an. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, im Ordnungswidrigkeitenverfahren seien die zumutbaren Ermittlungsmaßnahmen durchgeführt worden; zwar sei die Antragstellerin erstmals mehr als zwei Wochen nach dem Verkehrsverstoß angehört worden, dies stehe der Fahrtenbuchauflage aber nicht entgegen, weil sie sich im Bußgeldverfahren noch nicht auf fehlendes Erinnerungsvermögen berufen habe.

7

Am 18. März 2009 hat die Klägerin gegen diesen Bescheid Klage erhoben und außerdem einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt. Sie macht im Wesentlichen Folgendes geltend: Der Fahrer habe unabhängig von ihrem Verhalten nicht ermittelt werden können. Denn das Beweisfoto sei zur Täteridentifikation nicht geeignet. Selbst wenn es ihr möglich gewesen wäre, eine Person zu benennen, die das Fahrzeug am Tattag gefahren habe, hätte dies im Bußgeldverfahren daher nicht zu einer Verurteilung geführt. Darüber hinaus habe sie den Anhörungsbogen nicht erhalten und sei daher erstmals am 9. Dezember 2008 - circa zwei Monate nach dem Tattag - zum Vorfall befragt worden. Sie habe der Polizei im Rahmen der Befragung unter anderem gesagt, dass sie sich nicht erinnern könne, was an diesem Tag gewesen sei; das sei schon so lange her. Wenn die Beamten eher gekommen wären - so habe sie seinerzeit weiter angegeben -, hätte sie noch in Erinnerung gehabt, an wen sie das Auto am fraglichen Tag verliehen habe. Sie habe den Beamten gegenüber erklärt, sie wolle noch einmal in ihrem Kalender versuchen nachzuvollziehen, wer als Entleiher in Betracht komme, und sich dann melden. Etwa eine Woche später habe sie bei der Polizei angerufen und mitgeteilt, ihre Nachforschungen seien vergeblich gewesen. Da sie sich Mühe gegeben habe, ihrer Mitwirkungspflicht nachzukommen, liege ihr Fall deutlich anders als der des rundheraus "mauernden" Betroffenen. Sie habe ein Haus mit Garten zu versorgen, zwei Kinder und sei berufstätig; ihr Ehemann sei verstorben. Daher sei sie auf die Hilfe Dritter angewiesen und greife auf einen großen und durchaus nicht ohne weiteres übersehbaren Personenkreis von Helfern zurück, die sich auch mit "Naturalien" begnügten und denen sie deshalb auch gern ihr Fahrzeug zur Verfügung stelle, wenn sie es nicht benötige. Sie habe auch nicht die Möglichkeit gehabt, das Foto bei anständigem Licht zu betrachten; da ihre Kinder gerade ins Bett gebracht werden sollten, als die Polizeibeamten sie am 9. Dezember aufsuchten, habe sie diese darauf hingewiesen, dass ihr die Befragung jetzt eigentlich nicht so gut passe. Insgesamt hätten die Bußgeldbehörde und die Polizei im Ordnungswidrigkeitenverfahren nicht die nötigen und möglichen Nachforschungen angestellt.

8

Die Antragstellerin beantragt,

  1. die aufschiebende Wirkung ihrer gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 18. Februar 2009 erhobenen Klage wiederherzustellen.

9

Der Antragsgegner beantragt,

  1. den Antrag abzulehnen.

10

Er macht geltend, die Angaben der Antragstellerin seien in wesentlichen Teilen nicht glaubhaft. Die verspätete Anhörung im Bußgeldverfahren sei nicht kausal dafür gewesen, dass der Fahrer nicht habe ermittelt werden können.

11

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Antragsgegners verwiesen.

12

II.

Der nach § 80 Abs. 5 VwGO statthafte Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat keinen Erfolg. Der Antragsgegner hat die sofortige Vollziehung der Fahrtenbuchauflage rechtmäßig angeordnet.

13

Die Anordnung sofortiger Vollziehung ist formell ordnungsgemäß erfolgt. Der Antragsgegner hat insbesondere in ausreichender Weise schriftlich begründet, warum das besondere Interesse an dem Sofortvollzug als gegeben erachtet wird (vgl. § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO). Er hat hinreichend deutlich gemacht, dass die Fahrtenbuchauflage aus seiner Sicht sofort durchgesetzt werden muss, um im Interesse der Verkehrssicherheit wirksam zu verhindern, dass der verantwortliche Fahrzeugführer bei erneuten Verkehrsverstößen mit dem Fahrzeug der Antragstellerin wiederum nicht ermittelt werden kann.

14

Auch aus materiell-rechtlichen Gründen besteht keine Veranlassung, die aufschiebende Wirkung der gegen die Fahrtenbuchauflage erhobenen Klage wiederherzustellen.

15

Die Anordnung sofortiger Vollziehung ist rechtmäßig, wenn das öffentliche Interesse am Sofortvollzug der Maßnahme die privaten Interessen des von der Vollziehungsanordnung Betroffenen überwiegt. Das ist der Fall, wenn schon bei der im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes allein gebotenen summarischen Prüfung die Rechtmäßigkeit der Fahrtenbuchanordnung eindeutig zu erkennen ist. So ist es hier.

16

Die hier allein mögliche summarische Prüfung der Sachlage ergibt, dass der Antragsgegner die Antragstellerin zu Recht verpflichtet hat, ein Fahrtenbuch zu führen.

17

Rechtsgrundlage für die gegenüber der Antragstellerin als Halterin des Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen D. verfügte Fahrtenbuchauflage ist die Regelung in § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO. Nach dieser Vorschrift kann die Verwaltungsbehörde einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere Fahrzeuge auferlegen, ein Fahrtenbuch zu führen, wenn die Feststellung des Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Diese Voraussetzungen sind erfüllt.

18

Die Feststellung der Person, die bei dem Verkehrsverstoß am 11. Oktober 2008 das Fahrzeug gefahren hat, ist der Stadt Delmenhorst als zuständiger Ordnungsbehörde nicht möglich gewesen. Nicht möglich im Sinne des § 31a StVZO ist die Fahrerfeststellung dann gewesen, wenn die Behörde nach den Umständen des Einzelfalles nicht in der Lage gewesen ist, den Täter zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hat. Angemessen sind die Maßnahmen, die die Behörde in sachgerechtem und rationellem Einsatz der ihr zur Verfügung stehenden Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen hat, die der Bedeutung des aufzuklärenden Verkehrsverstoßes gerecht werden und erfahrungsgemäß Erfolg haben können. Dabei können sich Art und Umfang der Ermittlungstätigkeit an der Erklärung des Fahrzeughalters ausrichten. Lehnt dieser erkennbar die Mitwirkung an einer Aufklärung des Verkehrsverstoßes ab, so ist es der Behörde regelmäßig nicht zuzumuten, wahllos zeitraubende und kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen zu betreiben ( BVerwG, U.v. 17.12.1982 - 7 C 3/80 -, Buchholz 442.16 § 31a StVZO Nr. 12 m.w.N.; B.v. 21.10.1987 - 7 B 162/87 -, Buchholz, a.a.O., Nr. 18 m.w.N.; B.v. 23.12.1996 - 11 B 84/96 -; Nds. OVG, B.v. 17.02.1999 - 12 L 669/99 -; B.v. 27.06.00 - 12 L 2377/00 -; B.v. 04.12.2003 - 12 LA 442/03 -, DAR 2004, 607 [OVG Niedersachsen 04.12.2003 - 12 LA 442/03]). Ausgehend von diesen Grundsätzen hat die Bußgeldbehörde hier die angemessenen und zumutbaren Maßnahmen zur Ermittlung des Fahrzeugführers getroffen; weitere Ermittlungen sind nicht erforderlich gewesen. Die Antragstellerin hat an der Feststellung, wer das Fahrzeug am Tag des Vorfalls gefahren hat, nicht hinreichend mitgewirkt.

19

An einer hinreichenden Mitwirkung des Fahrzeughalters fehlt es bereits dann, wenn er den Anhörungsbogen der Ordnungswidrigkeitenbehörde nicht zurücksendet oder keine weiteren Angaben zu dem Personenkreis macht, der das Tatfahrzeug benutzt (Nds. OVG, B.v. 04.12.2003, a.a.O., und v. 08.11.2004 - 12 LA 72/04 -, DAR 2005, 231 [OVG Niedersachsen 08.11.2004 - 12 LA 72/04]; VG Braunschweig, U.v. 21.07.2006 - 6 A 16/06 -, juris Rn. 19 = DAR 2007, 165, [VG Braunschweig 21.07.2006 - 6 A 16/06] ständige Rechtsprechung). Der Halter kommt in einem solchen Fall seiner Pflicht, den Kreis der Fahrzeugnutzer zu bezeichnen, nicht nach. Da kein Nachweis über den Zugang des Anhörungsbogens bei der Antragstellerin vorliegt, kann hier zwar nicht davon ausgegangen werden, dass sie das Schreiben nicht zurückgesandt hat. Sie hat jedoch nicht hinreichend mitgewirkt, weil sie keine weiterführenden Angaben zum Kreis der Fahrzeugnutzer gemacht hat. Dazu hätte sie jedenfalls den Kreis der das Fahrzeug nutzenden Personen eingrenzen und diese konkret benennen müssen; ihre Mitwirkungspflicht war keineswegs deshalb ausgeschlossen, weil sie sich nicht mehr genau an die Person erinnern konnte, die tatsächlich gefahren ist (vgl. BVerwG, B.v. 18.07.1995 - 11 B 30.95 -; B.v. 14.05.1997 - 3 B 28/97 -, juris Rn. 4; VG Braunschweig, U.v. 17.09.2004 - 6 A 258/04 -, juris Rn. 19). Die Angabe der Antragstellerin gegenüber der Polizei, sie verleihe das Fahrzeug an "unterschiedlichste" Personen, war zu unbestimmt und genügt den Anforderungen daher nicht. Eine ausdrückliche Frage der Ermittlungsbehörde nach dem in Betracht kommenden Personenkreis war nicht erforderlich (vgl. Nds. OVG, B.v. 04.12.2003, a.a.O.). Es ist jedenfalls auch nicht ersichtlich, dass der Antragstellerin weiterführende Angaben zum Kreis der Fahrzeugnutzer gänzlich unmöglich waren. Ihr Hinweis auf einen "großen und durchaus nicht ohne weiteres übersehbaren Personenkreis" steht dem nicht entgegen. Auch ein derartiger Personenkreis schließt die Angabe einzelner Namen nicht aus. Dass ihr jede konkretere Angabe zum Kreis der Fahrzeugnutzer unmöglich gewesen ist, hat die Antragstellerin im Übrigen selbst nicht behauptet.

20

Die Einwände der Antragstellerin rechtfertigen keine andere Beurteilung. Soweit sie geltend macht, ihr Aussageverhalten im Ordnungswidrigkeitenverfahren sei nicht kausal geworden für die unterbliebene Ermittlung des Fahrers, Ermittlungen gegen einen etwaigen Tatverdächtigen seien von vornherein aussichtslos gewesen, kann dem nicht gefolgt werden. Durch die Benennung der Personen, die das Fahrzeug nutzen, hätte die Antragstellerin die behördlichen Ermittlungen jedenfalls wesentlich fördern können. Die Namen hätten der Behörde Ansatzpunkte für weitere Ermittlungen, insbesondere für Befragungen der betroffenen Personen, geliefert. Es gibt keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass derartige Ermittlungen von vornherein aussichtslos gewesen wären. Die Antragstellerin kann sich auch nicht erfolgreich darauf berufen, dass das Beweisfoto von schlechter Qualität ist. Die geminderte Qualität eines bei der Geschwindigkeitsmessung angefertigten Fotos steht der Bezeichnung des Personenkreises, der das Fahrzeug nutzt, jedenfalls grundsätzlich nicht entgegen und befreit den Halter somit regelmäßig nicht von seiner dahin gehenden Mitwirkungspflicht ( VG Braunschweig, U.v. 21.07.2006 - 6 A 16/06 -, juris Rn. 20, bestätigt durch Nds. OVG, B.v. 17.11.2006 - 12 LA 328/06 -). Erfolgreiche Ermittlungen im Kreis der Fahrzeugnutzer werden auch durch ein solches Foto, bei dem es sich nur um eines der zur Aufklärung des Verkehrsverstoßes in Betracht kommenden Beweismittel handelt, nicht von vornherein ausgeschlossen.

21

Die Antragstellerin kann auch nicht erfolgreich gelten machen, sie habe sich Mühe gegeben, den Fahrer auf dem Foto zu erkennen und zu ermitteln, ihr Fall unterscheide sich damit wesentlich von den Fällen der vollständig "mauernden" Fahrzeughalter. Sie hat die Mitwirkungspflichten des Fahrzeughalters im Ordnungswidrigkeitenverfahren verletzt, weil sie keine weiterführenden Angaben zum Kreis der Fahrzeugnutzer gemacht, insbesondere keine Namen genannt hat (s. oben). Eine derartige Pflichtverletzung kann der Halter nicht dadurch ausgleichen, dass er (erfolglose) Bemühungen zur Feststellung des verantwortlichen Fahrzeugführers unternimmt, die die Ermittlungen - wie hier - nicht voranbringen. Eine Fahrtenbuchauflage kann deshalb auch dann ergehen, wenn der Halter versucht, an der Fahrerfeststellung mitzuwirken ( VG Braunschweig, U.v. 30.04.2008 - 6 A 239/07 -; VG München, B.v. 12.09.2002 - M 23 S 02.3451 -, juris Rn. 23). Selbst wenn bei der Befragung am 9. Dezember 2008 ungünstige Lichtverhältnisse geherrscht hätten und auch die übrigen Umstände des Polizeibesuchs eine intensivere Befassung der Antragstellerin mit den ihr gestellten Fragen erschwert haben sollten, würde dem keine entscheidende Bedeutung zukommen. Die Polizeibeamten haben der Antragstellerin seinerzeit jedenfalls eingeräumt, sich noch einmal telefonisch zu melden. Von dieser Möglichkeit hat die Antragstellerin auch Gebrauch gemacht. Spätestens in diesem Telefongespräch hätte sie von sich aus die erforderlichen Angaben zum Kreis der Fahrzeugnutzer machen müssen. Unabhängig davon wäre die Antragstellerin auch durch ungünstige Lichtverhältnisse bei der Betrachtung des Fotos nicht daran gehindert gewesen, diese von dem ihr vorgelegten Foto unabhängigen Erklärungen abzugeben.

22

Wirkt der Fahrzeughalter nicht hinreichend an der Fahrerfeststellung mit, weil er keine weiteren Angaben zum Personenkreis der Fahrzeugnutzer macht, so darf die Bußgeldbehörde in aller Regel davon ausgehen, dass weitere Ermittlungen zeitaufwendig wären und kaum Aussicht auf Erfolg bieten würden, und mit dieser Begründung auf weitere Ermittlungsversuche verzichten. Weitere Ermittlungen sind in diesen Fällen nur ausnahmsweise erforderlich, nämlich dann, wenn sich im Einzelfall besondere Anzeichen ergeben haben, die auf die Person des Fahrers hindeuten ( Nds. OVG, B.v. 17.11.2006 - 12 LA 328/06 -; zu Beispielen s. VG Oldenburg, B.v. 01.10.2008 - 7 B 2577/08 -, www. dbovg. niedersachsen.de - im Folgenden: dbovg -; VG Braunschweig, U.v. 04.06.2008 - 6 A 281/07 -, dbovg sowie VGH Baden-Württemberg, B.v. 29.01.2008 - 10 S 129/08 -, juris Rn. 4 = DAR 2008, 278 [VGH Baden-Württemberg 29.01.2008 - 10 S 129/08]). Daran fehlt es hier. Insbesondere zwingt die unzureichende Qualität eines bei der Geschwindigkeitsmessung angefertigten Fotos die Bußgeldbehörde nicht zu weiteren Ermittlungen ( VG Braunschweig, U.v. 27.04.2007 - 6 A 31/07 -).

23

Die Antragstellerin kann gegen die Fahrtenbuchauflage auch nicht mit Erfolg einwenden, sie sei nicht innerhalb von 14 Tagen seit dem Verkehrsverstoß angehört worden. Zwar kann grundsätzlich von einem hinreichenden Ermittlungsaufwand der Bußgeldbehörde nur dann ausgegangen werden, wenn der Halter unverzüglich (vorbehaltlich besonderer Umstände des Einzelfalls regelmäßig innerhalb von zwei Wochen nach dem Verkehrsverstoß) von der mit seinem Kraftfahrzeug begangenen Zuwiderhandlung in Kenntnis gesetzt wird. Dies ist im Grundsatz geboten, damit der Halter die Frage, wer sein Fahrzeug zur Tatzeit geführt hat, noch zuverlässig beantworten und Entlastungsgründe vorbringen kann. Die Zweiwochenfrist gilt nach ihrem Sinn und Zweck aber nicht für die Fälle, in denen davon auszugehen ist, dass sich die spätere Anhörung nicht entscheidend auf die Mitwirkungsbereitschaft und -fähigkeit des Halters ausgewirkt hat. Eine erst nach Ablauf der Zweiwochenfrist erfolgte Anhörung steht der Fahrtenbuchauflage daher nicht entgegen, wenn feststeht, dass die Verzögerung für die unterbliebene Ermittlung des Täters nicht ursächlich gewesen ist (vgl. BVerwG, B.v. 14.05.1997 - 3 B 28/97 -, juris Rn. 5; Nds. OVG, B.v. 08.11.2004, a.a.O.; B.v. 17.11.2006, a.a.O.). Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn sich der Fahrzeughalter nicht bereits im Ordnungswidrigkeitenverfahren auf eine fehlende Erinnerung an den Fahrzeugführer beruft oder wenn dem Halter seinerzeit ein zur Identifizierung des Fahrers ausreichendes Foto vorgelegt worden ist (vgl. Nds. OVG, B.v. 08.11.2004, a.a.O.). Darüber hinaus ist die Verzögerung auch dann nicht kausal für den fehlenden Ermittlungserfolg geworden, wenn der Halter nicht hinreichend daran mitgewirkt hat, den Fahrzeugführer festzustellen ( VG Braunschweig, U.v. 17.09.2004 - 6 A 258/04 -, juris Rn. 21 f., bestätigt durch Nds. OVG, B.v. 19.12.2005 - 12 LA 471/04 -; VG Braunschweig, U.v. 11.04.2002 - 6 A 112/01 -, bestätigt durch Nds. OVG, B.v. 03.06.2002 - 12 LA 469/02 -). Wer keine Angaben zum Kreis der Fahrzeugnutzer macht oder den Anhörungsbogen nicht zurücksendet, von dem kann bei typisierender Betrachtung nicht angenommen werden, dass er bei einem frühzeitigeren Hinweis auf die begangene Verkehrsordnungswidrigkeit insoweit anders gehandelt oder sogar darüber hinausgehende Angaben zum Fahrzeugführer gemacht hätte. In einem derartigen Verhalten des Fahrzeughalters liegt vielmehr die konkludente Erklärung, sich zum Kreis der Fahrzeugnutzer nicht konkret äußern zu wollen (vgl. Nds. OVG, B.v. 17.11.2006 - 12 LA 328/06 -). Nach diesen Maßstäben steht die verzögerte Anhörung der Fahrtenbuchauflage hier nicht entgegen.

24

Ob die Antragstellerin sich tatsächlich schon im Ordnungswidrigkeitenverfahren auf fehlendes Erinnerungsvermögen berufen hat, ist nach den vorliegenden Unterlagen zweifelhaft. Die dahin gehenden Angaben der Antragstellerin werden durch die vorliegenden polizeilichen Ausführungen zum Inhalt ihrer Äußerungen jedenfalls nicht bestätigt. Die Kammer kann diese Frage für das Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes jedoch offenlassen. Die Antragstellerin hat jedenfalls keine ausreichenden Angaben zum Kreis der Fahrzeugnutzer gemacht und damit nicht hinreichend an der Feststellung des Fahrzeugführers mitgewirkt. Somit ist davon auszugehen, dass auch eine rechtzeitige Anhörung nicht zur Fahrerfeststellung geführt hätte. Nach den vorliegenden Unterlagen ist nicht ersichtlich, dass die Antragstellerin im Zeitpunkt der polizeilichen Anhörung und ihres späteren Anrufs bei der Polizei nicht in der Lage gewesen ist, den Kreis der Fahrzeugnutzer zu benennen oder zumindest durch konkrete Hinweise auf bestimmte Personen einzugrenzen. Dafür spricht im Übrigen - wie der Antragsgegner zutreffend angemerkt hat - die allgemeine Erfahrung, dass Fahrzeuge nicht ohne weiteres an unbekannte Personen ausgeliehen werden.

25

Die Fahrtenbuchanordnung lässt auch keine Ermessensfehler erkennen (vgl. § 114 Satz 1 VwGO). Sie verstößt insbesondere nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

26

In der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass bereits eine einmalige Geschwindigkeitsüberschreitung von mehr als 20 km/h regelmäßig eine so erhebliche Verkehrsübertretung darstellt, dass eine Androhung nicht ausreicht, sondern die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage geboten ist. Dies gilt selbst dann, wenn durch die Geschwindigkeitsübertretung, die eine der hauptsächlichen Unfallursachen ist, eine konkrete Gefährdung nicht eingetreten ist (ständige Rechtsprechung, vgl. BVerwG, U.v. 17.05.1995 - 11 C 12.94 -, BVerwGE 98, 227 = NZV 1995, 460 [BVerwG 17.05.1995 - 11 C 12/94] m.w.N.; B.v. 09.09.1999 - 3 B 94.99 -, NZV 2000, 386 [BVerwG 18.10.1999 - 3 B 105.99]; Nds. OVG, U.v. 08.05.1995 - 12 L 7501/94 -; B.v. 27.06.2000 - 12 L 2377/00 -; VG Braunschweig, U.v. 19.12.2003 - 6 A 738/02 -).

27

Auch im Hinblick auf die angeordnete Dauer der Fahrtenbuchauflage sind keine Ermessensfehler ersichtlich. Um die Fahrzeugbenutzung wirksam überwachen und den Fahrzeughalter künftig im Falle eines Verkehrsverstoßes zur Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrzeugführers anhalten zu können, ist es erforderlich, das Führen des Fahrtenbuchs für eine gewisse, nicht zu geringe Dauer anzuordnen. Bei der Bemessung der Frist sind das Gewicht des festgestellten Verkehrsverstoßes und das Verhalten des Fahrzeughalters im Zusammenhang mit den Bemühungen der Bußgeldstelle zur Tataufklärung zu berücksichtigen ( VGH Baden-Württemberg, B.v. 28.05.2002 - 10 S 1408/01 -, DAR 2003, 90 [VGH Baden-Württemberg 28.05.2002 - 10 S 1408/01]; VG Braunschweig, U.v. 16.08.2004 - 6 A 477/03 -, juris Rn. 27). Für die Beurteilung der Schwere des Verkehrsverstoßes darf sich die Behörde an den in der Anlage 13 zur Fahrerlaubnis-Verordnung geregelten Punktzahlen und den darin zum Ausdruck gekommenen Wertungen orientieren. Danach und unter Berücksichtigung der nicht hinreichenden Mitwirkung der Antragstellerin im Ordnungswidrigkeitenverfahren ist ein Ermessensfehler des Beklagten bei der Fristbemessung nicht erkennbar. Eine Überwachung für die Dauer von sechs Monaten liegt im unteren Bereich dessen, was nach dem Zweck der Fahrtenbuchauflage im Sinne einer effektiven Kontrolle geboten ist.

28

Andere rechtliche Bedenken gegen die Fahrtenbuchanordnung hat die Antragstellerin nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Insbesondere ist die Verfügung noch mit dem Bestimmtheitsgrundsatz (§ 37 Abs. 1 VwVfG) vereinbar. Nach dem objektiven Erklärungswert der Entscheidungsformel und unter Berücksichtigung der Ausführungen zur Begründung der sofortigen Vollziehung regelt die Verfügung noch hinreichend klar, dass die Frist von sechs Monaten mit der Bekanntgabe der Verfügung zu laufen beginnen soll.

29

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus der Anwendung des § 154 Abs. 1 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG (vgl. den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, NVwZ 2004, 1327, II. Nr. 46.13). Für das Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat die Kammer den sich für ein Hauptsacheverfahren ergebenden Betrag gemäß ihrer regelmäßigen Praxis in verkehrsrechtlichen Verfahren halbiert (vgl. den Streitwertkatalog, a.a.O. , Nr. 1.5 Satz 1).