Versionsverlauf

Pflichtfeld

§ 7 LBliGG

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Landesblindengeld für Zivilblinde
Redaktionelle Abkürzung
LBliGG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21141020000000

(1) Das Blindengeld wird auf Antrag gewährt. Die Zahlung beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, frühestens jedoch mit dem Ersten des Monats, in dem der Antrag gestellt ist. Wird nach dem Zwölften Buch des Sozialgesetzbuchs Blindenhilfe geleistet oder ist ein Antrag auf Gewährung von Blindenhilfe gestellt, so ist der Antrag entbehrlich.

(2) Ändern sich die für die Gewährung von Blindengeld maßgeblichen Voraussetzungen zum Nachteil des blinden Menschen, so wird die Änderung erst im folgenden Monat berücksichtigt. § 2 Abs. 2 bleibt unberührt. Gegen den Anspruch auf Blindengeld kann mit Rückforderungen von zu Unrecht geleistetem Blindengeld aufgerechnet werden.

(3) Hat ein blinder Mensch für die Zeit, für die Blindengeld gewährt wird, gegen einen anderen einen Anspruch auf Leistungen nach § 3, so kann der überörtliche Träger der Sozialhilfe durch schriftliche Anzeige an den anderen bewirken, dass dieser Anspruch bis zur Höhe des gewährten Blindengeldes auf das Land übergeht.