§ 8 LBliGG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über das Landesblindengeld für Zivilblinde
- Redaktionelle Abkürzung
- LBliGG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21141020000000
Der Empfänger des Blindengeldes ist verpflichtet, Änderungen der Tatsachen, die für die Gewährung des Blindengeldes maßgebend sind, insbesondere Leistungen gemäß § 3 oder Aufnahme in eine stationäre Einrichtung, unverzüglich anzuzeigen.