Versionsverlauf

Pflichtfeld

§ 8 LBliGG

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Landesblindengeld für Zivilblinde
Redaktionelle Abkürzung
LBliGG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21141020000000

Der Empfänger des Blindengeldes ist verpflichtet, Änderungen der Tatsachen, die für die Gewährung des Blindengeldes maßgebend sind, insbesondere Leistungen gemäß § 3 oder Aufnahme in eine stationäre Einrichtung, unverzüglich anzuzeigen.