LBliGG,NI - Landesblindengeldgesetz

Gesetz über das Landesblindengeld für Zivilblinde

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Landesblindengeld für Zivilblinde
Redaktionelle Abkürzung
LBliGG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21141020000000

In der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 1993 (Nds. GVBl. S. 25 - VORIS 21141 02 00 00 000 -)

Zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 10. Dezember 2020 (Nds. GVBl. S. 477)

§ 1 LBliGG

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Landesblindengeld für Zivilblinde
Redaktionelle Abkürzung
LBliGG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21141020000000

(1) Zivilblinde (blinde Menschen) erhalten Landesblindengeld (Blindengeld) zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen, wenn sie

  1. 1.

    ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Niedersachsen haben oder

  2. 2.

    sich in einer stationären Einrichtung in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten und im Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Niedersachsen hatten; als stationäre Einrichtung im Sinne dieses Gesetzes gilt auch eine Wohnform nach § 42a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB XII).

(2) 1Blindengeld erhalten auch die nach der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. EU Nr. L 166 S. 1; Nr. L 200 S. 1; 2007 Nr. L 204 S. 30), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 517/2013 vom 13. Mai 2013 (ABl. EU Nr. L 158 S. 1), in der jeweils geltenden Fassung Anspruchsberechtigten. 2Dies sind insbesondere blinde Menschen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb der Bundesrepublik Deutschland in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz haben und

  1. 1.

    in Niedersachsen eine Beschäftigung oder eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben,

  2. 2.

    in einem Beamten- oder Richterverhältnis zu einem niedersächsischen Dienstherrn stehen oder dienstordnungsmäßig Angestellte eines niedersächsischen Arbeitgebers sind,

  3. 3.

    in einem dieser Staaten voraussichtlich nicht länger als 24 Monate

    1. a)

      für ein Unternehmen mit Sitz in Niedersachsen eine Beschäftigung ausüben und keine andere Person ablösen oder

    2. b)

      eine Tätigkeit ausüben und gewöhnlich in Niedersachsen die gleiche oder eine vergleichbare selbständige Erwerbstätigkeit ausüben,

  4. 4.

    aufgrund oder infolge ihrer Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit Altersrente nach dem Sechsten Buch des Sozialgesetzbuchs oder Altersrente von einer berufsständischen Versorgungseinrichtung mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland beziehen und ihren letzten gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland in Niedersachsen hatten,

  5. 5.

    aufgrund oder infolge eines Beamtenverhältnisses zu einem deutschen Dienstherrn Ruhegehalt beziehen und ihren letzten gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland in Niedersachsen hatten,

  6. 6.

    familienversicherte Angehörige nach § 10 des Fünften Buchs des Sozialgesetzbuchs einer Person nach Nummer 1, 2, 3, 4 oder 5 sind oder familienversicherte Angehörige wären, wenn die Person nach Nummer 1, 2, 3, 4 oder 5 in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert wäre, oder

  7. 7.

    als Witwen, Witwer, hinterbliebene Lebenspartnerinnen, hinterbliebene Lebenspartner, Waisen oder Halbwaisen (Hinterbliebene) einer Person nach Nummer 1, 2, 3, 4 oder 5 Leistungen nach dem Sechsten Buch des Sozialgesetzbuchs, einer berufsständischen Versorgungseinrichtung mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland oder der beamtenversorgungsrechtlichen Hinterbliebenenversorgung beziehen und ihren letzten gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland in Niedersachsen hatten.

3Bei mehreren Beschäftigungen oder selbständigen Erwerbstätigkeiten nach Satz 1 Nrn. 1 und 3 besteht der Anspruch auf Blindengeld nur, wenn der blinde Mensch den größten Teil seiner Tätigkeit in Niedersachsen oder für ein Unternehmen mit Sitz in Niedersachsen ausübt. 4Einen Anspruch auf Blindengeld nach Satz 1 hat nicht, wer einen gleichartigen Anspruch gegen einen Träger der sozialen Sicherung in dem Staat des gewöhnlichen Aufenthalts hat.

(3) Einen Anspruch auf Blindengeld nach Absatz 1 hat nicht, wer aufgrund oder infolge einer Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit einen gleichartigen Anspruch gegen einen Träger der sozialen Sicherung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz hat.

(4) Im Sinne der Absätze 2 und 3 sind

  1. 1.

    eine Beschäftigung eine solche nach § 7 des Vierten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB IV) und

  2. 2.

    eine selbständige Erwerbstätigkeit eine Tätigkeit, aus der ein Arbeitseinkommen nach § 15 SGB IV erzielt wird.

(5) § 109 SGB XII findet entsprechende Anwendung.

(6) Als blinde Menschen gelten auch Personen,

  1. 1.

    deren Sehschärfe auf dem besseren Auge nicht mehr als 1/50 beträgt,

  2. 2.

    bei denen durch Nummer 1 nicht erfasste, nicht nur vorübergehende Störungen des Sehvermögens von einem solchen Schweregrad vorliegen, dass sie der Beeinträchtigung der Sehschärfe nach Nummer 1 gleichzuachten sind.

(7) Die Blindheit oder die Sehstörung nach Absatz 6 ist durch einen Feststellungsbescheid nach § 152 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buchs des Sozialgesetzbuchs nachzuweisen.

§ 2 LBliGG

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Gesetz über das Landesblindengeld für Zivilblinde
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Normtyp
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Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21141020000000

(1) Das Blindengeld beträgt 410 Euro je Monat.

(2) Hält sich der blinde Mensch in einer stationären Einrichtung auf, so verringert sich das Blindengeld nach Absatz 1 auf 205 Euro je Monat. Dies gilt von dem ersten Tage des zweiten Monats an, der auf den Eintritt in die Einrichtung folgt. Für jeden vollen Tag vorübergehender Abwesenheit von der Einrichtung wird das Blindengeld in Höhe von je einem Dreißigstel des Betrages nach Absatz 1 gewährt, wenn die vorübergehende Abwesenheit länger als sechs volle zusammenhängende Tage dauert; der Betrag nach Satz 1 wird im gleichen Verhältnis gekürzt. Im Falle der Entlassung aus der Einrichtung wird vom Ersten des Entlassungsmonats an der Betrag nach Absatz 1 gewährt.

§ 3 LBliGG

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Gesetz
Normgeber
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Gliederungs-Nr.
21141020000000

(1) Auf das Blindengeld werden die Leistungen angerechnet, die dem blinden Menschen zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen nach anderen Rechtsvorschriften zustehen.

(2) Leistungen bei häuslicher Pflege nach den §§ 36 bis 38 des Elften Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB XI) werden, auch soweit es sich um Sachleistungen handelt,

  1. 1.
    in Fällen des Pflegegrades 2 mit 135 Euro sowie
  2. 2.
    in Fällen der Pflegegrade 3 bis 5 mit 165 Euro

angerechnet. Entsprechende Leistungen aufgrund eines Pflegeversicherungsvertrages mit einem privaten Versicherungsunternehmen werden höchstens in dem sich aus Satz 1 ergebenden Umfang angerechnet. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn die Leistungen zusammen nach beihilferechtlichen Vorschriften erbracht werden.

§ 4 LBliGG

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Gesetz über das Landesblindengeld für Zivilblinde
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Normgeber
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21141020000000

Der Anspruch auf Blindengeld kann nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden. Er ist nicht vererblich.