Versionsverlauf

Pflichtfeld

§ 6 LBliGG

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Landesblindengeld für Zivilblinde
Redaktionelle Abkürzung
LBliGG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21141020000000

Der blinde Mensch hat keinen Anspruch auf Blindengeld, wenn er

  1. a)
    sich weigert, eine ihm zumutbare Arbeit zu leisten oder sich zu einem angemessenen Beruf oder zu einer sonstigen angemessenen Tätigkeit ausbilden, fortbilden oder umschulen zu lassen,
  2. b)
    vorsätzlich gegen eine Verpflichtung nach § 8 verstößt,
  3. c)
    eine Freiheitsstrafe verbüßt, in Sicherungsverwahrung oder auf Grund strafgerichtlichen Urteils in einem psychiatrischen Krankenhaus, einer Entziehungsanstalt oder einer sozialtherapeutischen Anstalt untergebracht ist.