§ 10 LBliGG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über das Landesblindengeld für Zivilblinde
- Redaktionelle Abkürzung
- LBliGG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21141020000000
Hat ein blinder Mensch vor dem 1. Januar 2017 sowohl Blindengeld bezogen oder beantragt als auch Leistungen bei häuslicher Pflege nach den §§ 36 bis 38 SGB XI bezogen oder beantragt, so erfolgt bei der Bewilligung für die Zeit ab dem 1. Januar 2017
- 1.
bei blinden Menschen mit Leistungsansprüchen nach § 123 Abs. 2 SGB XI in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung, die ab dem 1. Januar 2017 dem Pflegegrad 2 zugeordnet werden, abweichend von § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 keine Anrechnung auf das Blindengeld,
- 2.
bei blinden Menschen mit Leistungsansprüchen nach § 123 Abs. 3 SGB XI in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung, die ab dem 1. Januar 2017 dem Pflegegrad 3 zugeordnet werden, abweichend von § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 eine Anrechnung auf das Blindengeld gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1.