§ 11 BauPrüfVO - Anerkennung als Prüfstelle
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die bautechnische Prüfung von Baumaßnahmen (Bautechnische Prüfungsverordnung - BauPrüfVO)
- Amtliche Abkürzung
- BauPrüfVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21072020900000
(1) Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann technische Überwachungsorganisationen, die auf Grund anderer Rechtsvorschriften bereits Aufgaben der amtlichen Prüfung oder Überwachung wahrnehmen, als Prüfstelle anerkennen, wenn diesen geeignete Ingenieure angehören.
(2) Hinsichtlich des Anerkennungsverfahrens gilt § 5 entsprechend. Im Übrigen sind für die Prüfstellen § 3 Abs. 5, § 6 Abs. 3 sowie die §§ 8 und 9 entsprechend anzuwenden.