Versionsverlauf

Pflichtfeld

§ 5 BauPrüfVO - Beirat

Bibliographie

Titel
Verordnung über die bautechnische Prüfung von Baumaßnahmen (Bautechnische Prüfungsverordnung - BauPrüfVO)
Amtliche Abkürzung
BauPrüfVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21072020900000

(1) Vor der Entscheidung über die Anerkennung holt die oberste Bauaufsichtsbehörde ein Gutachten eines bei ihr gebildeten Beirats über die fachliche Eignung des Antragstellers ein. Das Gutachten muss vom Vorsitzenden des Beirats oder seinem Stellvertreter im Fall der elektronischen Übermittlung mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen und im Fall der Übersendung als Dokument in Papierform unter Angabe des Tages unterschrieben sein.

(2) Der Beirat besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und vier Beisitzern. Prüfingenieure als Mitglied im Beirat müssen von der Vereinigung der Prüfingenieure für Baustatik in Niedersachsen e. V. vorgeschlagen sein. Die Mitglieder des Beirats werden von der obersten Bauaufsichtsbehörde auf die Dauer von höchstens fünf Jahren berufen. Sie sind ehrenamtlich tätig und an Weisungen nicht gebunden. Der obersten Bauaufsichtsbehörde obliegt die Geschäftsführung für den Beirat.

(3) Die antragstellende Person hat ihre Kenntnisse dem Beirat in einem Fachgespräch nachzuweisen.