§ 1 BauPrüfVO - Bautechnische Prüfungen
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die bautechnische Prüfung von Baumaßnahmen (Bautechnische Prüfungsverordnung - BauPrüfVO)
- Amtliche Abkürzung
- BauPrüfVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21072020900000
(1) Die Bauaufsichtsbehörde kann für statisch-konstruktiv schwierige Baumaßnahmen
- 1.die Prüfung der Standsicherheit,
- 2.die Prüfung der Feuerwiderstandsfähigkeit der Bauteile,
- 3.die Prüfung des Schall- und Wärmeschutzes,
- 4.die Bauüberwachung nach § 76 NBauO,
- 5.die angeordneten Bauabnahmen nach § 77 Abs. 1 Nr. 1 NBauO
einem Prüfingenieur für Baustatik (Prüfingenieur) übertragen. Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann anordnen, dass bautechnische Prüfungen nach Satz 1 für bestimmte bauliche Anlagen nur von bestimmten Prüfingenieuren ausgeführt werden dürfen.
(2) Für
- 1.Typenprüfungen nach § 65 Abs. 8 NBauO,
- 2.die Prüfung der Standsicherheit fliegender Bauten
sind nur Prüfämter für Baustatik (Prüfämter) zuständig. Die Standsicherheit fliegender Bauten darf auch von einer nach § 9 anerkannten Prüfstelle für Baustatik (Prüfstelle) geprüft werden.