BauPrüfVO,NI - Bautechnische Prüfungsverordnung

Verordnung über die bautechnische Prüfung von Baumaßnahmen
(Bautechnische Prüfungsverordnung - BauPrüfVO)

Bibliographie

Titel
Verordnung über die bautechnische Prüfung von Baumaßnahmen (Bautechnische Prüfungsverordnung - BauPrüfVO)
Amtliche Abkürzung
BauPrüfVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21072020900000

Vom 24. Juli 1987 (Nds. GVBl. S. 129 - VORIS 21072 02 09 00 000 -)

Zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 23. November 2021 (Nds. GVBl. S. 758)

Auf Grund des § 66 Abs. 1 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) in der Fassung vom 6. Juni 1986 (Nieders. GVBl. S. 157) wird verordnet:

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Bautechnische Prüfungen1
Prüfämter2
Anerkennung als Prüfingenieur3
Anerkennungsverfahren4
Beirat5
Allgemeine Pflichten des Prüfingenieurs6
Prüfaufträge7
Aufsicht, Prüfverzeichnis8
Erlöschen und Widerruf der Anerkennung als Prüfingenieur9
Personen aus anderen Staaten10
Anerkennung als Prüfstelle11
Ordnungswidrigkeiten12
Übergangsregelung12a
In-Kraft-Treten13

§ 1 BauPrüfVO - Bautechnische Prüfungen

Bibliographie

Titel
Verordnung über die bautechnische Prüfung von Baumaßnahmen (Bautechnische Prüfungsverordnung - BauPrüfVO)
Amtliche Abkürzung
BauPrüfVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21072020900000

(1) Die Bauaufsichtsbehörde kann für statisch-konstruktiv schwierige Baumaßnahmen

  1. 1.
    die Prüfung der Standsicherheit,
  2. 2.
    die Prüfung der Feuerwiderstandsfähigkeit der Bauteile,
  3. 3.
    die Prüfung des Schall- und Wärmeschutzes,
  4. 4.
    die Bauüberwachung nach § 76 NBauO,
  5. 5.
    die angeordneten Bauabnahmen nach § 77 Abs. 1 Nr. 1 NBauO

einem Prüfingenieur für Baustatik (Prüfingenieur) übertragen. Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann anordnen, dass bautechnische Prüfungen nach Satz 1 für bestimmte bauliche Anlagen nur von bestimmten Prüfingenieuren ausgeführt werden dürfen.

(2) Für

  1. 1.
    Typenprüfungen nach § 65 Abs. 8 NBauO,
  2. 2.
    die Prüfung der Standsicherheit fliegender Bauten

sind nur Prüfämter für Baustatik (Prüfämter) zuständig. Die Standsicherheit fliegender Bauten darf auch von einer nach § 9 anerkannten Prüfstelle für Baustatik (Prüfstelle) geprüft werden.

§ 2 BauPrüfVO - Prüfämter

Bibliographie

Titel
Verordnung über die bautechnische Prüfung von Baumaßnahmen (Bautechnische Prüfungsverordnung - BauPrüfVO)
Amtliche Abkürzung
BauPrüfVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21072020900000

(1) Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann einer Bauaufsichtsbehörde die Aufgaben eines Prüfamtes für den Bereich des gesamten Landes übertragen. Das Prüfamt muss mit geeigneten Ingenieuren besetzt sein.

(2) Bescheide von Prüfämtern anderer Länder über die Prüfung der Standsicherheit fliegender Bauten gelten auch in Niedersachsen.

§ 3 BauPrüfVO - Anerkennung als Prüfingenieur

Bibliographie

Titel
Verordnung über die bautechnische Prüfung von Baumaßnahmen (Bautechnische Prüfungsverordnung - BauPrüfVO)
Amtliche Abkürzung
BauPrüfVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21072020900000

(1) Prüfingenieure bedürfen der Anerkennung durch die oberste Bauaufsichtsbehörde. Durch die Anerkennung wird das Recht verliehen, die Bezeichnung "Prüfingenieur für Baustatik" zu führen.

(2) Die Anerkennung kann für folgende Fachrichtungen erteilt werden:

  1. 1.

    Massivbau (Stein-, Beton- und Stahlbetonbau),

  2. 2.

    Stahlbau,

  3. 3.

    Holzbau.

Sie kann für mehrere Fachrichtungen erteilt werden. Die Anerkennung darf nicht über den Zeitpunkt hinaus erteilt werden, zu dem der Prüfingenieur das 68. Lebensjahr vollendet hat. Prüfaufträge, die der Prüfingenieur vor Vollendung des 68. Lebensjahres übernommen hat, darf er bis zur Vollendung des 70. Lebensjahres weiterführen. Der Prüfingenieur gilt insoweit weiterhin als anerkannt.

(3) Als Prüfingenieur kann auf Antrag anerkannt werden, wer nachweist, dass er

  1. 1.

    das 35. Lebensjahr vollendet und das 60. Lebensjahr zur Zeit der Antragstellung noch nicht überschritten hat,

  2. 2.

    berechtigt ist, im Lande Niedersachsen die Berufsbezeichnung "Ingenieur" in der Fachrichtung Bauingenieurwesen zu führen,

  3. 3.

    mindestens zehn Jahre mit der Anfertigung von Standsicherheitsnachweisen, der bautechnischen Prüfung von Baumaßnahmen und den Aufgaben eines Bauleiters bei Ingenieurbauten betraut war; davon müssen mindestens ein Jahr auf die Tätigkeit als Bauleiter, zwei Jahre auf bautechnische Prüfungen und fünf Jahre auf die Anfertigung von Standsicherheitsnachweisen entfallen; die Standsicherheitsnachweise müssen in erheblicher Anzahl und für eine ausreichende Vielfalt von Bauarten auch für statisch-konstruktiv schwierige Baumaßnahmen angefertigt worden sein,

  4. 4.

    die erforderlichen Kenntnisse auf dem Gebiet der Baustatik und Baukonstruktion, der Bodenmechanik, der Technologie der Baustoffe, des Schall- und Wärmeschutzes, einschließlich der Technischen Baubestimmungen, sowie der bauaufsichtlichen Vorschriften besitzt,

  5. 5.

    die Gewähr dafür bietet, dass er die Aufgaben eines Prüfingenieurs gewissenhaft und unparteiisch erfüllen wird,

  6. 6.

    für den Fall der Anerkennung eine Haftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckungssumme von 500.000 Euro für Personenschäden, 250.000 Euro für Sachschäden und 50.000 Euro für Vermögensschäden abgeschlossen hat.

Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen von Voraussetzungen nach Satz 1 Nrn. 2 und 3 zulassen.

(4) Die Anerkennung ist zu versagen, wenn der Antragsteller

  1. 1.

    die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat,

  2. 2.

    als Unternehmer auf dem Gebiet der Bauwirtschaft tätig ist,

  3. 3.

    in einem beruflichen, finanziellen oder sonstigen Abhängigkeitsverhältnis, insbesondere zu Unternehmen auf dem Gebiet der Bauwirtschaft steht, das die unparteiische Erfüllung der Aufgaben eines Prüfingenieurs beeinflussen kann,

  4. 4.

    durch gerichtliche Anordnung in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist.

(5) In anderen Ländern anerkannte Prüfingenieure sind auch in Niedersachsen anerkannt, jedoch nicht über die Vollendung des 68. Lebensjahres hinaus; Absatz 2 Sätze 4 und 5 gilt entsprechend.

(6) Die oberste Bauaufsichtsbehörde führt ein Verzeichnis, in das sie die anerkannten Prüfingenieure mit Sitz in Niedersachsen mit den folgenden Angaben einträgt:

  1. 1.

    Familienname und Vorname,

  2. 2.

    Hochschulgrade,

  3. 3.

    berufliche Anschrift,

  4. 4.

    Telekommunikationsdaten,

  5. 5.

    Fachrichtung der Anerkennung und

  6. 6.

    letzter Tag der Geltung der Anerkennung.

In das Verzeichnis sind auf ihr Verlangen auch nach § 10 Abs. 1 Halbsatz 1 oder Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 anerkannte Prüfingenieure mit den Angaben nach Satz 1 einzutragen. Eintragungen der Personen, die nicht mehr anerkannt sind, auch wenn sie nach Absatz 2 Satz 5, auch in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Halbsatz 2 oder Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2, als anerkannt gelten, sind zu löschen. Die oberste Bauaufsichtsbehörde macht das Verzeichnis einmal im Jahr im Niedersächsischen Ministerialblatt bekannt.

§ 4 BauPrüfVO - Anerkennungsverfahren

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Verordnung über die bautechnische Prüfung von Baumaßnahmen (Bautechnische Prüfungsverordnung - BauPrüfVO)
Amtliche Abkürzung
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Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21072020900000

(1) Der Antrag auf Anerkennung und die nach Absatz 2 Sätze 2 und 3 erforderlichen Unterlagen sind der obersten Bauaufsichtsbehörde elektronisch zu übermitteln. Die Übermittlung hat unter Verwendung eines Nutzerkontos gemäß § 3a Abs. 1 Sätze 2 und 3 NBauO zu erfolgen. Jede nach Absatz 2 Sätze 2 und 3 erforderliche Unterlage ist im Portable Document Format PDF 1.4 (PDF/A-1) nach ISO 19005-1:2005 oder im Portable Document Format PDF 1.7 (PDF/A-2) nach ISO 19005-2:2011 zu übermitteln. Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann die Dateigröße der einzelnen Dateien aus technischen Gründen beschränken. Die oberste Bauaufsichtsbehörde lässt im Einzelfall zu, dass der Antrag als Dokument in Papierform übermittelt wird, wenn eine elektronische Übermittlung nicht zumutbar ist. Wird der Antrag nach Satz 5 als Dokument in Papierform übermittelt, so muss er unter Angabe des Tages unterschrieben sein; der Antrag ist zusammen mit den Unterlagen nach Absatz 2 Satz 2 in zweifacher Ausfertigung zu übermitteln.

(2) Im Antrag auf Anerkennung muss angegeben sein,

  1. 1.

    für welche Fachrichtungen die Anerkennung beantragt wird und

  2. 2.

    ob und wie oft die antragstellende Person bereits erfolglos in einem anderen Land in der jeweiligen Fachrichtung eine entsprechende Anerkennung beantragt hat.

Dem Antrag auf Anerkennung sind beizufügen

  1. 1.

    ein handschriftlicher Lebenslauf mit lückenloser Angabe des fachlichen Werdegangs,

  2. 2.

    je eine Kopie der Abschluss- und Beschäftigungszeugnisse,

  3. 3.

    eine Erklärung, dass bei der Meldebehörde ein Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes zur Vorlage bei der obersten Bauaufsichtsbehörde beantragt worden ist, oder ein dem Führungszeugnis gleichwertiges Dokument eines anderen Staates, das nicht älter als drei Monate sein soll,

  4. 4.

    eine Erklärung über die jeweilige Anschrift der Niederlassungen,

  5. 5.

    Angaben über eine Beteiligung an einer Gesellschaft, deren Zweck die Planung oder Durchführung von Bauvorhaben ist, und

  6. 6.

    Nachweise über die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 3 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 3 und 4.

Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann, soweit erforderlich, weitere Unterlagen anfordern sowie Angaben und Erklärungen verlangen.

(3) Über den Antrag auf Anerkennung ist innerhalb von drei Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen, Angaben und Erklärungen zu entscheiden. Zu den Unterlagen gehört auch das schriftliche Gutachten nach § 5 Abs. 1. Die Anerkennung gilt als erteilt, wenn über den Antrag nicht innerhalb der Frist nach Satz 1 entschieden worden ist. Im Übrigen findet § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes Anwendung. Das Verfahren kann über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden. Wer eine Anerkennung als Prüfingenieur für Baustatik erhalten hat und die Voraussetzungen für die Anerkennung nicht mehr erfüllt, hat dies der obersten Bauaufsichtsbehörde oder einer einheitlichen Stelle mitzuteilen.