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§ 10 BauPrüfVO - Personen aus anderen Staaten

Bibliographie

Titel
Verordnung über die bautechnische Prüfung von Baumaßnahmen (Bautechnische Prüfungsverordnung - BauPrüfVO)
Amtliche Abkürzung
BauPrüfVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21072020900000

(1) Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Staates, gegenüber dem die Mitgliedstaaten der Europäischen Union vertragsrechtlich zur Gleichbehandlung ihrer Staatsangehörigen verpflichtet sind, sind in Niedersachsen als Prüfingenieure bis zur Vollendung des 68. Lebensjahres anerkannt, wenn sie

  1. 1.

    zur Wahrnehmung von Aufgaben im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 in einem der genannten Staaten rechtmäßig niedergelassen sind,

  2. 2.

    für die Wahrnehmung von Aufgaben im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 dort Anforderungen erfüllen mussten, die den Anforderungen für die Anerkennung nach § 3 Abs. 3 gleichwertig sind, und

  3. 3.

    die deutsche Sprache in Wort und Schrift so weit beherrschen, wie es für die Ausübung der Tätigkeit erforderlich ist;

§ 3 Abs. 2 Sätze 4 und 5 gilt entsprechend.

(2) Personen nach Absatz 1, die erstmalig eine Aufgabe nach § 1 Abs. 1 Satz 1 übernehmen wollen, haben dies der obersten Bauaufsichtsbehörde vorher zu melden. Mit der Meldung sind vorzulegen

  1. 1.

    eine Bescheinigung darüber, dass die Person in einem in Absatz 1 genannten Staat rechtmäßig zur Wahrnehmung von Aufgaben im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 niedergelassen ist und ihr die Wahrnehmung dieser Aufgaben nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist, und

  2. 2.

    ein Nachweis darüber, dass die Person im Staat ihrer Niederlassung für die Wahrnehmung der Aufgaben die Anforderungen nach Absatz 1 Nr. 2 erfüllen musste.

Die Meldung und die vorzulegenden Unterlagen sind entsprechend § 4 Abs. 1 zu übermitteln.

(3) Die oberste Bauaufsichtsbehörde bestätigt auf Verlangen die Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 1 und den Eingang der Meldung nach Absatz 2. Ergibt die Prüfung der Unterlagen, dass die Person die Voraussetzung nach Absatz 1 nicht erfüllt, so teilt die oberste Bauaufsichtsbehörde dies der Person mit.

(4) Wer zur Wahrnehmung von Aufgaben im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 in einem in Absatz 1 genannten Staat niedergelassen ist, ohne die Anforderungen nach Absatz 1 Nr. 2 zu erfüllen, ist als Prüfingenieur bis zur Vollendung des 68. Lebensjahres anerkannt, wenn ihm die oberste Bauaufsichtsbehörde auf Antrag bescheinigt, dass er die Anerkennungsvoraussetzungen nach § 3 Abs. 3 erfüllt. Dem Antrag sind die zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen beizufügen. § 4 Abs. 2 gilt entsprechend; § 3 Abs. 2 Sätze 4 und 5 gilt entsprechend.

(5) Eine Meldung nach Absatz 2 Satz 1 ist nicht erforderlich, wenn bereits in einem anderen Land eine entsprechende Meldung gemacht worden ist. Eine Bescheinigung nach Absatz 4 Satz 1 ist nicht erforderlich, wenn bereits in einem anderen Land eine entsprechende Bescheinigung erteilt worden ist. Verfahren nach den Absätzen 1 bis 4 können über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.