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§ 7 BauPrüfVO - Prüfaufträge

Bibliographie

Titel
Verordnung über die bautechnische Prüfung von Baumaßnahmen (Bautechnische Prüfungsverordnung - BauPrüfVO)
Amtliche Abkürzung
BauPrüfVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21072020900000

(1) Der Prüfingenieur darf Prüfaufträge nur aus den Fachrichtungen übernehmen, für die er anerkannt ist. Erfordert die Erfüllung eines Prüfauftrages auch bautechnische Prüfungen aus anderen Fachrichtungen, so darf er diese Prüfungen nicht vornehmen, wenn sie Kenntnisse voraussetzen, die über die allgemeinen Grundkenntnisse eines jeden Prüfingenieurs hinausgehen; in diesem Fall hat der Prüfingenieur den Auftrag zurückzugeben oder die Bauaufsichtsbehörde zu veranlassen, Prüfingenieure anderer Fachrichtungen hinzuzuziehen. Prüfingenieure dürfen Prüfaufträge nur annehmen, wenn sie unter Berücksichtigung des Umfangs ihrer Prüftätigkeit und der Zeit, die sie benötigen, um auf der Baustelle anwesend zu sein, die Ordnungsmäßigkeit der Bauüberwachung nach § 76 NBauO sicherstellen können.

(2) Der Prüfingenieur darf einen Prüfauftrag nicht übernehmen, wenn er oder einer seiner Mitarbeiter den Entwurf oder die Berechnung aufgestellt oder dabei mitgewirkt hat oder aus einem sonstigen Grunde befangen ist.

(3) Erledigt der Prüfingenieur einen Auftrag trotz Fristsetzung nicht rechtzeitig, so kann die Bauaufsichtsbehörde den Auftrag widerrufen und die Unterlagen zurückfordern.

(4) Der Prüfingenieur kann fehlende Berechnungen und Zeichnungen unmittelbar beim Entwurfsverfasser oder beim Ersteller der Berechnung anfordern; der Bauherr ist zu verständigen. Der Prüfingenieur hat dem Bauherrn, Entwurfsverfasser oder Ersteller der Berechnung Gelegenheit zu geben, etwaige Beanstandungen auszuräumen.