Verwaltungsgericht Hannover
Urt. v. 17.06.2016, Az.: 1 A 13723/14

Akteneinsicht; Angelegenheit der Kommune; Aufsichtsrat; Auskunft; Freistellungsanspruch; Geheimhaltung; privatrechtliche Gesellschaft; Unterrichtung; Vertraulichkeit; Überwachung

Bibliographie

Gericht
VG Hannover
Datum
17.06.2016
Aktenzeichen
1 A 13723/14
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2016, 43447
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Das Auskunftsrecht der Abgeordneten zur eigenen Unterrichtung nach § 56 Satz 2 NKomVG umfasst die Auskunft zur Überwachung. Die oder der Abgeordnete muss nicht darlegen, dass sie oder er aus den Antworten einen objektiven Nutzen für die Ausübung des Antragsrechts ziehen könnte.

Tenor:

Der Beklagte wird verurteilt, auf die Fragen zu 1. und 3. im Schreiben des Klägers vom 17.11.2014 Auskunft zu erteilen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 1/3 und der Beklagte zu 2/3.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Verurteilung des Beklagten zur Auskunftserteilung über Fragen der Haftung von ehemaligen Aufsichtsratsmitgliedern der E..

Der Kläger ist Mitglied des F., der Beklagte ist der Hauptverwaltungsbeamte desselben Landkreises.

Die E. (im Folgenden: G.) wurde im Jahr 2001 vom Landkreis Hameln-Pyrmont gegründet. Anfang 2004 traten die Landkreise H. und I. als Gesellschafter ein. Im Gesellschaftsvertrag wurde als Zweck die Errichtung eines Projektnetzwerkes im Weserbergland festgehalten mit dem J. als K. und dezentralen Ausstellungsstandorten im L., im M., in der N., in O. und im P.. Von den acht Mitgliedern des Aufsichtsrates der G. wurden zwei vom Q. entsandt. Die G. geriet seit 2004 wiederholt in Finanzierungsschwierigkeiten. Ende 2007 erstellte die Kanzlei R. im Auftrag des Aufsichtsratsvorsitzenden ein Gutachten zur Haftung verschiedener Akteure in der G. für Schäden, die der Gesellschaft entstanden waren. Nachdem das Land Niedersachsen die an die G. ergangenen Förderbescheide widerrufen hatte, wurde im November 2009 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der G. eröffnet. In der Folgezeit machte der Insolvenzverwalter gerichtlich Schadensersatzansprüche gegen ehemalige Geschäftsführer geltend. Außergerichtlich meldete er auch gegen die ehemaligen Aufsichtsratsmitglieder Schadensersatzansprüche an. Diese Ansprüche wurden für alle Aufsichtsratsmitglieder, für die ein möglicher Freistellungsanspruch gegen einen Landkreis in Betracht kam, vorsorglich beim Kommunalen Schadensausgleich (KSA) angemeldet. Im Jahr 2013 wurde ein Vergleich zwischen dem Insolvenzverwalter, dem Land Niedersachsen als Hauptgläubiger und den ehemaligen Aufsichtsratsmitgliedern geschlossen.

Im Juni 2014 informierte der Beklagte im Personal-/Organisationsausschuss des Landkreises H., in dem der Kläger ein Grundmandat innehat, die Parteien des Vergleichs hätten über den Inhalt Vertraulichkeit vereinbart. Deshalb seien dem Beklagten keine Einzelheiten bekannt.

In der Folgezeit baten der Kläger und seine Fraktion, die Wählergemeinschaft H., den Beklagten in mehreren Schreiben um Informationen zur Haftung der ehemaligen Aufsichtsratsmitglieder und deren eventuelle Freistellung durch den KSA. Der Beklagte antwortete mit Schreiben vom 03.07.2014 und vom 01.10.2014.

Der Kläger hielt diese Antworten nicht für ausreichend und stellte mit Schreiben vom 17.11.2014 folgende Fragen:

„1. Welche Beträge hat der Kommunale Schadensausgleich an den Insolvenzverwalter der G. für Handlungen oder Unterlassungen der von dem Landkreis H. in den Aufsichtsrat der G. entsandten ehemaligen Aufsichtsratsmitglieder - ggf. aufgeschlüsselt nach den einzelnen AR-Mitgliedern - geleistet?

2. Welche Forderungen hat der Insolvenzverwalter der G. gegen einzelne vom Landkreis H. in den Aufsichtsrat der G. entsandten ehemaligen Aufsichtsratsmitglieder - ggf. aufgeschlüsselt nach den einzelnen AR-Mitgliedern - geltend gemacht? Wie hoch waren die Forderungen des Insolvenzverwalters und mit welcher Begründung und aufgrund welcher Anspruchsgrundlage wurden sie geltend gemacht?

3. Hat der Kommunale Schadensausgleich dem Landkreis H. eine schriftliche Abrechnung erteilt über alle von ihm erbrachten Leistungen im Zusammenhang mit dem in Rede stehenden - die G. betreffenden - Vergleich zwischen dem Insolvenzverwalter der G., den vom Landkreis H. in den Aufsichtsrat der G. entsandten ehemaligen Aufsichtsratsmitgliedern und dem Land Niedersachsen und wenn ja, wann und welchen Inhalt hat diese?“

Mit Schreiben vom 04.12.2014 teilte der Beklagte dem Kläger mit, er habe ihm zu der Anfrage die bei ihm vorliegenden Informationen bereits übermittelt. Er verwies auf folgende Passagen seines Schreibens vom 01.10.2014:

Zu Frage 1: „Im Jahr 2013 sind dann auf Vorschlag des Landes Vergleichsgespräche zwischen dem Insolvenzverwalter, dem Land und den Aufsichtsratsmitgliedern geführt worden. Die Verhandlungen, an denen die Landkreise nicht beteiligt waren, haben zum Abschluss eines Vergleiches geführt, über den die Vertragspartner Stillschweigen vereinbart haben. Über die Vereinbarung wurde dennoch in der S. Zeitung am T. berichtet. Die entsprechenden Presseberichte sind zu Ihrer Unterrichtung als Anlage 9 nochmals beigefügt“

Zu Frage 2: „Wie sich aus dem Rechtsgutachten der Kanzlei U. ergibt, wurden keine Anhaltspunkte für Schadensersatzansprüche gegen unsere Aufsichtsratsmitglieder gesehen. Im Insolvenzverfahren hat der Insolvenzverwalter dennoch rein vorsorglich und zur Verjährungsunterbrechung Schadensersatzforderungen in einer Größenordnung von jeweils 4.822.666,89 € geltend gemacht. Zur Begründung wurde auf die Vorschriften des § 111 Abs. 1 AktG in Verbindung mit § 52 Abs. 1 GmbHG verwiesen.“

Zu Frage 3: „Der Landkreis H. war nicht Beteiligter des Vergleiches. Über den Inhalt haben die Beteiligten Vertraulichkeit vereinbart.“ „Bevor es zu Vergleichsverhandlungen kam, gab es verschiedentlich Korrespondenz in dem Insolvenzverfahren. So hat der Landkreis den KSA rein vorsorglich über die zur Unterbrechung der Verjährung der gegenüber unseren Aufsichtsratsmitgliedern erhobenen Forderungen unterrichtet. Das erfolgte durch Übersendung von Ablichtungen der an unsere Aufsichtsratsmitglieder gerichteten Schreiben. Im April 2013 hat der Insolvenzverwalter die Aufsichtsratsmitglieder dann zu einem Vergleichsgespräch in die Räumlichkeiten der V. eingeladen. Diese Entwicklung wurde uns von den Aufsichtsratsmitgliedern mitgeteilt (s. dazu auch mein Auskunftsschreiben vom 03.07.2014). Mit Einverständnis des KSA sind dann Vergleichsgespräche aufgenommen worden, an denen das Land als Hauptgläubiger, der Insolvenzverwalter und die Aufsichtsratsmitglieder über ihre Anwälte beteiligt waren. Schriftwechsel mit dem KSA gab es ausschließlich vor der Aufnahme der Vergleichsverhandlungen.“

Am 23.12.2014 hat der Kläger Klage erhoben. Er ist der Auffassung, seine Fragen aus dem Schreiben vom 17.11.2014 seien nicht beantwortet worden. Die vom Beklagten erwähnte Berichterstattung in der Presse über den Vergleich sei für ihn Anlass gewesen, um Auskunft nachzusuchen. Er wolle es nicht hinnehmen, dass die Öffentlichkeit besser unterrichtet sei als die Mitglieder des Kreistages des Landkreises H.. Sein Auskunftsanspruch aus § 56 NKomVG sei nicht an die Angabe eines konkreten Überwachungszweckes gebunden. Erst recht fordere § 56 NKomVG nicht den darüber hinausgehenden Zweck, die geforderten Auskünfte in einen Antrag umwandeln zu können. Diese Forderung sei auch deshalb sinnwidrig, weil die gegebenen Auskünfte doch regelmäßig ergeben würden, dass die Verwaltung sachgerecht und rechtmäßig gehandelt habe.

Der Auskunftsanspruch umfasse Angelegenheiten der Kommune, für deren Wahrnehmung sie sich - wie hier - einer GmbH bediene. Anderenfalls hätte der KSA keine Deckung gewährt und der Beklagte nicht im Personal-/Organisationsausschuss darüber berichtet.

Es sei unerheblich, dass der Beklagte behaupte, keine Kenntnis von den erbetenen Angaben zu haben. Da der geltend gemachte Auskunftsanspruch eine Kontrollzielrichtung habe und sich letztlich aus verfassungsrechtlichen Prinzipien ergebe, sei es ausreichend, dass der Hauptverwaltungsbeamte über eine Angelegenheit des eigenen oder übertragenen Wirkungskreises seiner Zuständigkeit Kenntnis erlangen könne. Sei das geltend gemachte Auskunftsverlangen derzeit nicht von dem Wissen des Hauptverwaltungsbeamten umfasst, so bestehe der Auskunftsanspruch immer dann, wenn der Hauptverwaltungsbeamte sich dieses Wissen als gesetzlicher Vertreter der Kommune in der Gesellschafterversammlung einer GmbH oder in einem entsprechenden Organ von Unternehmen und Einrichtungen nach § 111 NGO verschaffen könne. Eine solche Faktenermittlung sei dem Beklagten hier zwanglos gegen den Insolvenzverwalter oder gegen den KSA Hannover möglich, dessen Mitglied der Landkreis H. sei. Die betroffenen Aufsichtsratsmitglieder könnten eine Weitergabe des Vergleichsinhalts nicht unter Berufung auf ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG verhindern. In einer vertretungsinternen Weitergabe sei kein Eingriff in den Schutzbereich dieses Grundrechts zu sehen, da die Vertretung als Organ des Gesellschafters sowohl einen kommunalrechtlichen als auch einen gesellschaftsrechtlich begründeten Anspruch auf Kenntnis der fraglichen Informationen habe. Die genannten Daten würden den Innenbereich der Vertretung nicht verlassen. Die Fragen würden auch nicht auf Angelegenheiten zielen, die der Geheimhaltung unterlägen. Die Geheimhaltung der Antworten sei weder allgemein vorgeschrieben noch im Einzelfall von der dazu befugten staatlichen Behörde angeordnet worden. Es gebe hier keine Unmöglichkeit aufgrund eines Vorrangs des Gesellschaftsrechts. Art. 31 GG sei nicht anwendbar, da NKomVG und GmbHG keine identischen Regelungsbereiche hätten. Soweit der Beklagte meine, gesellschaftsrechtlich an der Auskunftserteilung gehindert zu sein, müsse er gesellschaftsrechtlich die Zustimmung - wahrscheinlich des Insolvenzverwalters - einholen.

Der Kläger beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, auf die Fragen des Klägers im Schreiben vom 17.11.2014 zu Haftungsfragen der ehemaligen Aufsichtsratsmitglieder der E. Auskunft zu erteilen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hält die Klage bereits für unzulässig, jedenfalls aber für unbegründet. Soweit dies tatsächlich und rechtlich möglich sei, habe er den Auskunftsanspruch schon vorprozessual vollumfänglich erfüllt. Etwaige weitergehende  Auskunftsbegehren stünden in keinem rechtlich schlüssigen Zusammenhang mit der Wahrnehmung des Mandats des Klägers. Zudem stünden ihnen rechtliche Hindernisse entgegen.

Die Kernfrage sei die dritte Frage, da sie den Zweck der Nachfragen offenbare. Der Kläger vertrete als Prämisse die These, dass dem Landkreis H. trotz der Deckung durch den KSA ein Schaden entstanden sei, weil der Landkreis anderenfalls weniger an den KSA hätte zahlen müssen. Der Beklagte habe dem Kläger auf der Basis der Auskunft des KSA einschlägige Zahlen und Fakten mitgeteilt. Dem Landkreis H. sei kein Schaden entstanden. Er habe an den KSA ausschließlich Prämien gemäß der festgesetzten Umlagen bezahlt. Der Kläger habe nicht substantiiert mitgeteilt, weshalb die bislang erteilten Auskünfte nicht ausreichend seien. § 56 NKomVG beinhalte ein Fragerecht lediglich zum Zweck der Unterrichtung, nicht zum Zwecke der Überwachung. Der Gesetzeswortlaut fordere die Unterscheidung zwischen dem Auskunftsrecht aus § 56 NKomVG „zur Unterrichtung“ und dem Auskunftsrecht und Akteneinsichtsrecht aus § 58 NKomVG „zur Überwachung“. Rechtshistorisch hätten Ratsmitglieder gemäß § 40 Abs. 3 NGO über das Recht verfügt, vom Bürgermeister zum Zweck der Überwachung und zum Zweck der eigenen Unterrichtung die erforderlichen Auskünfte in allen Angelegenheiten der Gemeinde zu verlangen. Das habe sich dahingehend verändert, dass § 56 NKomVG nur noch das Auskunftsrecht zur Unterrichtung gewähre, während das Auskunftsrecht zum Zwecke der Überwachung der Ratsvertretung vorbehalten und zudem an strengere Voraussetzungen gebunden sei. Im Falle der Anfrage nach § 56 NKomVG müsse mindestens dargelegt und glaubhaft gemacht werden, dass sie nicht zu Überwachungs-, sondern nur zu Unterrichtungszwecken erfolge. Das Fragerecht aus § 56 Satz 2 NKomVG stehe in engem textlichen und damit systematischen Zusammenhang zum Antragsrecht aus § 56 Satz 1 NKomVG. Daher bestehe ein sachliches Interesse an der Beantwortung der Fragen nur, wenn daraus objektiver Nutzen für die Ausübung des Antragsrechts gezogen werden könne. Somit könne das Fragerecht sich nur auf Gegenstände beziehen, mit denen sich der Gemeinderat (Kreistag) oder seine Ausschüsse aufgrund eines Antrags befassen könnten. Das sei hier nicht der Fall. Der Katalog des § 58 Abs. 1 NKomVG sei nicht einschlägig. Zu § 58 Abs. 4 NKomVG sei darauf hinzuweisen, dass die gegen die seinerzeitigen Vertreter des Landkreises im Aufsichtsrat gerichteten Missbilligungsbeschlüsse nach der aktuellen Rechtsprechung unzulässig wären. Anträge auf denkbare Beschlüsse nach § 138 Abs. 1 Satz 2 NKomVG - etwa dass die Vertreter in der G. beschließen möchten, den Geschäftsführer anzuweisen, Schadensersatzansprüche geltend zu machen - würden an Hindernissen des Gesellschafts- und Insolvenzrechts scheitern. Zustimmungsentscheidungen nach § 138 Abs. 5 NKomVG stünden nicht zur Debatte.

Die Fragestellung des Klägers gehe erkennbar von zwei alternativen, sich wechselseitig ausschließenden Prämissen aus, die beide die Nützlichkeit des Auskunftbegehrens nicht belegen könnten.

Nach Prämisse 1 habe der KSA im geschlossenen Vergleich zu Unrecht nicht bestehende Schadensersatzforderungen anerkannt und beglichen. Hier sei aber der Vergleich schulmäßig ohne Anerkennung einer Rechtspflicht abgeschlossen worden. Es sei sachdienlich gewesen, mit dem Vergleich die gegen alle Mitglieder der Geschäftsführung und des Aufsichtsrates geltend gemachten Ansprüche unabhängig von deren tatsächlichem Bestehen mit zu erledigen. Auch bei einem äußerst geringen Risiko der Aufsichtsratsmitglieder, auf Schadensersatz zu haften, hätte doch bei einem Gegenstandswert von 4.843.000 Euro bei einem Rechtsstreit über drei Instanzen ein Kostenrisiko von bis zu 552.174,44 Euro pro Aufsichtsratsmitglied bestanden. Es hätte keinen Sinn gemacht, das Nichtverschulden der Aufsichtsratsmitglieder gerichtlich klären zu lassen. Auch die mitgeteilte Abrechnung des KSA gegenüber dem Landkreis H. biete keinen vernünftigen Anlass für die Vermutung, dass Schäden über die Umlage an den Landkreis durchgereicht worden seien. Zudem liege nach §§ 5 bis 8 der beigefügten Verrechnungsgrundsätze für Haftpflichtschäden das praktische Letztentscheidungsrecht beim KSA.

Nach Prämisse 2 hätte der KSA sich zum Vergleichsabschluss entschlossen, weil auch den vom Landkreis H. entsandten Aufsichtsratsmitgliedern Fehlentscheidungen zuzurechnen seien, die Schadensersatzforderungen des Insolvenzverwalters gerechtfertigt hätten. Insofern hätte der Kläger allenfalls einen Antrag im Kreistag beabsichtigen können, dass die Aufsichtsratsmitglieder mit einer Klage zur Verantwortung gezogen werden sollen. Eine solche Schadensersatzklage wäre aber von vornherein unschlüssig. Der Abschluss des Vergleichs sei kein Indiz für das Bestehen von Ansprüchen, da es ja gerade Sinn eines Vergleichs sei, Ungewissheiten über die Sach- und Rechtslage zu überbrücken. Aufgrund der neueren Rechtsprechung bestehe tendenziell stets ein Risiko für Aufsichtsratsmitglieder, wegen fahrlässig unterlassener Überwachung einer Geschäftsführung zu haften. Für einen Insolvenzverwalter sei es immer interessant, gegen Aufsichtsratsmitglieder vorzugehen, insbesondere wenn diese einen Freistellungsanspruch hätten. Unabhängig vom Inhalt des Vergleichs dürfte feststehen, dass ein Rückgriff gegen die vom Landkreis H. entsandten Aufsichtsratsmitglieder daran scheitern würde, dass sie einen Schaden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt hätten.

Im Übrigen könne der Beklagte nicht zur Erteilung von Auskünften verurteilt werden, die ihm die am Vergleich beteiligten Personen nur unter Verletzung der vereinbarten Vertraulichkeit mitteilen könnten. Auch eine teilweise Offenbarung sei ausgeschlossen, da sich daraus Rückschlüsse auf die Haftungsanteile anderer am Vergleich beteiligter Personen ziehen lassen könnten, die die vereinbarte Verschwiegenheit einfordern könnten.

Die zweite Frage habe der Beklagte vollständig beantwortet. Ergänzend werde darauf hingewiesen, dass der Beklagte bereits im Schreiben vom 01.10.2014 verdeutlicht habe, dass durch die Beilegung der Rechtsstreitigkeiten durch den Vergleich eine Inanspruchnahme des Landkreises H. nach der Freistellungsregelung des § 138 Abs. 6 NKomVG endgültig ausscheide, dass mit dem Abschluss der Vereinbarung kein Schuldanerkenntnis verbunden gewesen sei, dass sich nach dem Rechtsgutachten der Kanzlei U. keine Anhaltspunkte für eine Schadensersatzpflicht ergeben hätten und dass die Rechtsstreitigkeiten mit dem Vergleich abgeschlossen worden seien (Antworten auf die dortigen Fragen I.10 und I.13). Des Weiteren könne die Beantwortung der Fragen unter keinem Gesichtspunkt förderlich für die Wahrung der Mitgliedschaftsrechte des Klägers sein und auch hier stehe einer weiteren Einholung von Auskünften bei den Aufsichtsratsmitgliedern die vereinbarte Verschwiegenheit entgegen.

Die erste Frage sei soweit möglich beantwortet worden. Eine Aufschlüsselung entsprechend einzelner Aufsichtsratsmitglieder sei ausgeschlossen, weil dies gegen die vereinbarte Verschwiegenheit verstoßen würde. Dem Beklagten könne nicht abverlangt werden, die am Vergleich beteiligten Aufsichtsratsmitglieder zur Verletzung der Vertraulichkeit anzustiften. Zudem wäre es im Hinblick auf die vom Insolvenzverwalter mutmaßlich zur Debatte gestellte gesamtschuldnerische Haftung unwahrscheinlich, dass eine vom Kläger vermutete Aufschlüsselung überhaupt existiere.

Weitere Aspekte stünden dem Auskunftsanspruch des Klägers entgegen:

Seine Fragen würden auf den Inhalt von Verwaltungsvorgängen zielen. Das Auskunftsrecht dürfe nicht in ein verkapptes Akteneinsichtsrecht umschlagen, das dem Kläger nicht zustehe.

Angelegenheiten einer Gesellschaft des privaten Rechts seien zum einen nur dann vom Auskunftsrecht erfasst, wenn sie Gegenstand des eigenen oder des übertragenen Wirkungskreises der Gemeinde seien, und bestünden zum anderen nur soweit, wie die Gemeindevertreter in der Gesellschaft die Entscheidungen steuern könnten. Es sei auch fraglich, ob es sich bei den Angelegenheiten einer GmbH, an der eine kommunale Körperschaft lediglich minderbeteiligt ist, um Angelegenheiten einer Gemeinde im Sinne von § 56 Satz 2 NKomVG handeln könne.

Ein Auskunftsanspruch gegen den Beklagten als Pflichtmitglied der Gesellschaftsgremien nach § 138 Abs. 2 NKomVG komme nur in Betracht, wenn die Auskunft in dieser Funktion erlangt worden sei oder erlangt werden könne. Ein Auskunftsanspruch gegen den Beklagten als Landrat könne nicht weiter reichen als dessen Auskunftsanspruch gegenüber den Aufsichtsratsmitgliedern und wiederum deren Auskunftsansprüche gegenüber dem Insolvenzverwalter. Der Aufsichtsrat bestehe indes seit Eröffnung des Insolvenzverfahrens faktisch nicht mehr und habe gegenüber dem Insolvenzverwalter auch keine Informationsrechte. Berichtspflichten der Aufsichtsratsmitglieder aus § 138 Abs. 4 Satz 2 NKomVG bestünden nur, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt sei. Hier greife der Vorrang des bundesrechtlichen Gesellschaftsrechts, das den Landrat als Aufsichtsratsmitglied zu strikter Vertraulichkeit aller Kenntnisse aus dem Unternehmen verpflichte, §§ 116, 93 Abs. 1 Satz 3 AktG, § 52 Abs. 1 GmbHG. Die Verletzung der Verschwiegenheitspflicht sei durch § 85 GmbHG strafrechtlich sanktioniert. Zwar sei durch die Aufnahme von § 394 AktG in die Verweisungsnorm des § 52 Abs. 1 GmbHG die Verschwiegenheitspflicht gegenüber der entsendenden Gebietskörperschaft gelockert worden. Für die Weitergabe von vertraulichen Angaben und Geheimnissen der Gesellschaft an die Gebietskörperschaft bedürfe es aber eines sachlichen Grundes, der hier vom Kläger nicht dargelegt sei. Die Verpflichtung, vertrauliche Angaben gegenüber Dritten nicht offen zu legen, gelte auch gegenüber den Mitgliedern der Fraktion des Gemeindeparlaments und gegenüber politischen Parteien und Wählervereinigungen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 17.06.2016 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage im Rahmen eines Kommunalverfassungsstreites zulässig. Insbesondere erscheint es nicht unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt ausgeschlossen, dass dem Kläger das geltend gemachte Auskunftsrecht zusteht.

Die Klage ist teilweise begründet. Der geltend gemachte Auskunftsanspruch steht dem Kläger zu (1.). Hinsichtlich der ersten und dritten Frage im Schreiben des Klägers vom 17.11.2014 ist der Anspruch noch nicht erfüllt. Die zweite Frage hat der Beklagte hingegen bereits beantwortet, so dass der Auskunftsanspruch insoweit erloschen ist (2.).

1. Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Auskunftsanspruch aus § 56 Satz 2 NKomVG. Danach kann jede oder jeder Abgeordnete zur eigenen Unterrichtung von der Hauptverwaltungsbeamtin oder dem Hauptverwaltungsbeamten Auskünfte in allen Angelegenheiten der Kommune verlangen; dies gilt nicht für Angelegenheiten, die der Geheimhaltung unterliegen (§ 6 Abs. 3 Satz 1).

a) Die Fragen betreffen Angelegenheiten des Landkreises H..

Zur Vorgängervorschrift von § 56 Satz 2 NKomVG, § 39a Satz 2 NGO, hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht Folgendes ausgeführt (Urt. v. 03.06.2009 - 10 LC 217/07 -, NdsVBl. 2009, 260 ff., juris Rn. 61f.):

„Das Auskunftsrecht der Ratsfrauen und Ratsherren zum Zwecke der Unterrichtung ist - wie der Informationsanspruch von Abgeordneten gegenüber der Landesregierung (vgl. dazu: SaarlVerfGH, Urt. v. 31.10.2002 - Lv 1/02 - NVwZ-RR 2003, 81; BayVerfGH, Entscheid. v. 17.7.2001 - Vf. 56-IVa-00 - NVwZ 2002, 715 = BayVBl 2001, 657) - Ausfluss der Mitgliedschaft im (Kommunal-) Parlament, dem im demokratischen Rechtsstaat vor allem die Aufgabe zukommt, an der Gesetzgebung mitzuwirken und die Kontrolle über die Exekutive auszuüben; einer ausdrücklichen Regelung des Informationsanspruchs in § 39a Satz 2 NGO hätte es daher nicht zwingend bedurft (vgl. auch Wefelmeier in: KVR-NGO, Stand: Dezember 2008, § 39a NGO, RdNr. 19, m.w.N.). Dem Ratsmitglied kommen - ebenso wie dem Abgeordneten im Landtag - aufgrund seines Mandats das Recht und die Pflicht zu, eigenverantwortlich an den Aufgaben mitzuwirken, die der Rat - bzw. das Parlament - zu erfüllen hat. Zu einer effektiven Wahrnehmung der Aufgaben, mit denen Ratsmitglieder und Parlamentarier vom Wähler beauftragt sind, in Gemeinderat bzw. Landtag sowie in deren Ausschüssen sind Ratsmitglieder ebenso wie Parlamentarier auf Landesebene angesichts der Vielzahl und Komplexität der dort zu beurteilenden Gegenstände auf Informationen aus dem Bereich der Verwaltung angewiesen.

Vor diesem Hintergrund eines ungeschriebenen verfassungsunmittelbaren Informationsanspruchs eines jeden Ratsmitglieds/Parlamentariers gegenüber „seiner“ Verwaltung muss das in § 39a Satz 2 NGO normierte Auskunftsrecht umfassend dahingehend verstanden werden, dass es für alle Angelegenheiten der Gemeinde besteht, also für die Angelegenheiten sowohl des eigenen als auch des übertragenen Wirkungskreises (vgl. Wefelmeier, a.a.O., § 39a NGO RdNr. 20). Allerdings muss sich die Frage des Ratsmitglieds auf einen Gegenstand beziehen, über den die Bürgermeisterin/der Bürgermeister im Rahmen ihrer/seiner Zuständigkeit als Leiterin/Leiter der Gemeindeverwaltung oder, soweit die Gemeinde selbst betroffen ist, als deren gesetzliche Vertreterin/gesetzlicher Vertreter nach außen Kenntnis erlangt hat oder erlangen kann. Ist das Auskunftsverlangen des Ratsmitglieds auf ein bei der Bürgermeisterin/dem Bürgermeister vorhandenes Wissen gerichtet, so besteht ein dahingehender Auskunftsanspruch deshalb nur, soweit die Bürgermeisterin/der Bürgermeister dieses Wissen in der Funktion als Leiterin/Leiter der Gemeindeverwaltung oder als deren Außenvertreterin/Außenvertreter erlangt hat. Hierzu gehört auch das Wissen, das die Bürgermeisterin/der Bürgermeister als gesetzliche Vertreterin/gesetzlicher Vertreter der Gemeinde in der Gesellschafterversammlung oder in einem entsprechenden Organ von Unternehmen und Einrichtungen nach § 111 NGO erlangt hat (vgl. Wefelmeier, a.a.O., § 39a NGO RdNr. 20). Zur Offenbarung auf andere Art und Weise oder in einer anderen Funktion erlangten Wissens ist die Bürgermeisterin/der Bürgermeister hingegen nicht verpflichtet (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 12.3.2001 - 1 S 785/00 - ESVGH 51, 158 = VBlBW 2001, 361 = KStZ 2001, 197; OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 10.12.1998 - A 2 S 502/96 - zitiert nach juris).“

Die drei Fragen des Klägers betreffen die Schadensersatzforderungen der G. und mögliche Leistungen des KSA auf einen Freistellungsanspruch der vom Landkreis H. entsandten Mitglieder.

aa) Soweit die Fragen des Klägers auf mögliche Leistungen des KSA auf einen Freistellungsanspruch (§ 138 Abs. 6 NKomVG) der vom Landkreis H. entsandten Mitglieder zielen, betrifft dies eine Angelegenheit der Kommune. Sobald der Freistellungsanspruch an die Kommune herangetragen wird, handelt es sich um ihre Angelegenheit ungeachtet des Umstandes, dass sie sich zur Regulierung eines (etwaigen) Anspruchs des KSA bedient.

bb) Auch hinsichtlich der Schadensersatzforderungen der G. sind Angelegenheiten des Landkreises H. berührt. Die G. hat für die drei Gesellschafter Aufgaben der Tourismus- und Kulturförderung wahrgenommen. Dabei handelt es sich um Aufgaben des eigenen Wirkungskreises der drei Landkreise gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 3 NKomVG. Dies ändert sich nicht dadurch, dass die Landkreise sich zur Aufgabenwahrnehmung einer privatrechtlichen Gesellschaft bedienen. Auch insoweit kann Bezug auf die Ausführungen des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts in der obengenannten Entscheidung genommen werden (juris Rn. 78):

„All dieses sind Aufgaben des eigenen Wirkungskreises der Stadt X i. S. v. § 4 Abs. 1 NGO und damit zugleich „Angelegenheiten der Gemeinde“ i. S. v. § 39a Satz 2 NGO. Der Umstand, dass sich die Stadt X bei der Wahrnehmung von Maßnahmen zur Verbesserung der Wirtschaftsstruktur der Y GmbH bedient, ändert an dieser Feststellung nichts. Durch die Rechtsprechung des erkennenden Gerichts zum Kurbeitragsrecht und zum Fremdenverkehrsbeitragsrecht ist entschieden, dass die öffentliche Fremdenverkehrswerbung und der Betrieb der öffentlichen Fremdenverkehrseinrichtungen auch dann eine Aufgabe der Gemeinde bleiben, wenn sich Gemeinde hierfür einer GmbH bedient (NdsOVG, Urt. v. 27.1.2003 - 9 LB 287/02 - NdsVBl 2003, 247 = ZKF 2004, 108 = NSt-N 2003, 259 = NVwZ 2003, 1538). Entsprechendes gilt, wenn sich - wie hier - eine Gemeinde im Bereich der Wirtschaftsförderung einer GmbH bedient.“

Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Auffassung bestätigt (Beschl. v. 26.02.2010 - 8 B 91/09 -, juris Rn. 4):

„Die Garantie kommunaler Selbstverwaltung gewährleistet den Gemeinden die eigenverantwortliche Wahrnehmung aller örtlichen Aufgaben. Dies schließt die Aufgabe der örtlichen Wirtschafts- und Infrastrukturförderung mit ein. Die Gewährleistung umfasst auch die eigenverantwortliche Entscheidung über die Art und Weise der Aufgabenerledigung (BVerfG, Beschlüsse vom 7. Februar 1991 - 2 BvL 24/84 - BVerfGE 83, 363 <382> und vom 19. November 2002 - 2 BvR 329/97 - BVerfGE 107, 1 <12 f.>). Das schließt die Befugnis ein, die Aufgabenwahrnehmung auf eine privatrechtliche Gesellschaft mit mehrheitlicher oder ausschließlicher gemeindlicher Beteiligung zu übertragen (vgl. Dreier, in: ders., Grundgesetz, Kommentar, Bd. 2, 2. Aufl. 2006, Art. 28 Rn. 135 m.w.N.). Die kommunale Aufgabe verliert ihren örtlichen Charakter nicht dadurch, dass die Gemeinde sich zu ihrer Erfüllung im Rahmen der Organisationsprivatisierung einer von ihr beherrschten privatrechtlichen Gesellschaft wie der Y GmbH bedient. Ob und wie diese die ihr übertragenen kommunalen Aufgaben erfüllt, bleibt daher Angelegenheit der örtlichen Gemeinschaft. Für die Frage, inwieweit Angelegenheiten einer Gesellschaft mit gemeindlicher Beteiligung zu den Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft zählen (vgl. ablehnend Thiele, Niedersächsische Gemeindeordnung, Kommentar, 8. Aufl. 2007, § 39a Nr. 4), ist daher nach dem Bezug zur Erledigung kommunaler Aufgaben zu differenzieren. Hier ist dieser Bezug wegen der Genehmigungsbedürftigkeit des Wirtschaftsplans der Y GmbH und der Verpflichtung der Gemeinde, die dort ausgewiesenen, nicht durch Einnahmen gedeckten Kosten einschließlich der Honorarkosten zu übernehmen, gegeben.“

Dass der Wirtschaftsplan der G. von den Landkreisen genehmigt werden musste und es eine gesellschaftsrechtliche Verpflichtung zur Übernahme ungedeckter Kosten gab, ist nicht bekannt. Jedoch war faktisch ein enger Bezug vorhanden, was durch die wiederholte Übernahme von Bürgschaften und die Leistung von Finanzhilfen in beträchtlicher Höhe bei Engpässen der G. durch die Landkreise belegt wird (vgl. dazu die Einleitung im Schreiben des Beklagten vom 01.10.2014, Bl. 33ff. der Beiakte).

Der kommunale Charakter entfällt nicht dadurch, dass der Landkreis H. nicht Mehrheitseigner war. Die Gesellschaftsanteile waren vollständig in der Hand der drei Landkreise, die sich zur Erfüllung ihrer kommunalen Aufgabe insoweit zusammengetan hatten. Dabei konnte denknotwendig allenfalls einer der drei Landkreise eine Mehrheitsbeteiligung haben.

Entgegen der Auffassung des Beklagten besteht der Anspruch auch nicht nur soweit, wie die Gemeindevertreter in der Gesellschaft die Entscheidungen steuern können, sondern soweit der Hauptverwaltungsbeamte die Gesellschaft betreffendes Wissen in seiner Eigenschaft als Vertreter der Kommune in deren Stellung als Gesellschafterin erlangt hat oder erlangen konnte (vgl. Nds. OVG, ebenda, Rn. 62, 79).

b) Der Kläger musste weder darlegen, dass seine Fragen keinen Überwachungszweck haben, noch dass er aus den Antworten einen objektiven Nutzen für die Ausübung seines Antragsrechts ziehen könnte.

Der Beklagte verkennt, dass das Auskunftsrecht der Abgeordneten zur eigenen Unterrichtung die Auskunft zur Überwachung nicht ausschließt, sondern umfasst. Dies ergibt sich nicht nur aus seiner verfassungsrechtlich fundierten demokratischen Funktion (s. o. unter a)), sondern auch aus einer historischen Auslegung. Ursprünglich war in § 40 Abs. 3 NGO - der Vorgängervorschrift von § 58 Abs. 4 NKomVG - ein Satz 3 mit folgendem Wortlaut vorhanden: Zum Zwecke der Überwachung und zum Zwecke der eigenen Unterrichtung kann jede Ratsfrau und jeder Ratsherr von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister die erforderlichen Auskünfte in allen Angelegenheiten der Gemeinde verlangen. Das Auskunftsrecht zum Zweck der eigenen Unterrichtung wurde mit Gesetz vom 19.03.2001 (Nds. GVBl. S. 212) von § 40 Abs. 3 Satz 3 NGO in § 39a Satz 2 NGO verlagert. Dies beruhte auf der Überlegung, dort sei aus systematischen Gründen der richtige Standort, weil es sich um ein individuelles Mitgliedschaftsrecht handele und nicht um ein Recht des Rates. Das Auskunftsrecht zum Zweck der Überwachung verblieb zunächst in § 40 Abs. 3 Satz 3 NGO und wurde mit Gesetz vom 22.04.2005 (Nds. GVBl. S. 110) gestrichen. Diese Streichung wurde in den Gesetzgebungsmaterialien damit begründet, dass das in § 39a Satz 2 NGO verlagerte Mitgliedschaftsrecht auf Auskunft zur Unterrichtung das Auskunftsrecht zum Zweck der Überwachung umfasse. Dessen erneute Erwähnung in § 40 Abs. 3 Satz 3 NGO sei daher überflüssig und stehe am systematisch falschen Ort (LT-Drs. 15/2124, S. 5).

Mithin kann eine Beschränkung des Auskunftsrechts zur eigenen Unterrichtung auf Gegenstände, die der Vorbereitung eigener Anträge dienen können, nicht angenommen werden. Eine Grenze findet das Auskunftsrecht lediglich insoweit, als die begehrte Auskunft in einem nachvollziehbaren Zusammenhang mit der Mandatsausübung stehen muss und nicht missbräuchlich sein darf. Damit werden etwa private Zwecke ausgeschlossen. Eine Pflicht des Abgeordneten, seine Motive zu begründen, besteht nicht (vgl. Wefelmeier in Blum/Baumgarten u.a., Kommunalverfassungsrecht Niedersachsen, Stand 41. Nachlieferung Dezember 2015, § 56 Rn. 21, 24, 29 m.w.N.).

Hier ist der Bezug der Fragen des Klägers zu seiner Mandatsausübung im Kreistag des Landkreises H. ohne Weiteres erkennbar. Die Presseberichterstattung hatte den Verdacht in den Raum gestellt, dass aufgrund des Vergleichs zwischen dem Insolvenzverwalter, dem Land Niedersachsen und den ehemaligen Aufsichtsratsmitgliedern der G. der KSA Millionenzahlungen übernehmen würde (Bl. 120f. BA). Danach konnte für ein Mitglied des Kreistags des Landkreises H., dessen Aufgabe nach § 58 Abs. 4 Satz 1 NKomVG auch die Überwachung des Ablaufs der Verwaltungsangelegenheiten und die Wahrnehmung der Vorgesetztenfunktion für den Hauptverwaltungsbeamten nach § 107 Abs. 5 Satz 1 NKomVG ist, durchaus Interesse daran bestehen, diesen Sachverhalt zu klären.

c) Die Fragen sind auf die Erteilung einer Auskunft nach § 56 Satz 2 NKomVG gerichtet. Der Kläger bittet um bestimmte Informationen, die zumindest teilweise in Verwaltungsvorgängen enthalten sein werden. Insofern handelt es sich um Auskünfte aus der Akte. Es geht dem Kläger jedoch nicht darum, unter Umgehung der Voraussetzungen aus § 58 Abs. 4 Satz 3 NKomVG Akteneinsicht zu erlangen. Seine Fragen sind nicht darauf gerichtet, den Wortlaut von Dokumenten zu erfahren, die sich in den Verwaltungsakten befinden (vgl. zu einer derartigen Konstellation Nds. OVG, Beschl. v. 04.03.2014 - DVBl. 2014, 595 ff., juris).

d) Der Beklagte hat die erbetenen Informationen oder kann sie sich in seiner Eigenschaft  als Leiter der Verwaltung oder als Vertreter des Landkreises H. nach außen beschaffen.

Die Antwort auf Frage 1 kann der Beklagte durch eine Anfrage beim KSA in Erfahrung bringen. Der KSA ist seinen Mitgliedern zur Rechenschaft verpflichtet über Zahlungen, die er auf Forderungen leistet, die gegen die Mitglieder gerichtet sind.

Für die Antwort auf Frage 2 liegen dem Beklagten die notwendigen Informationen vor. Denn in seiner Antwort auf Frage 3 hat er mitgeteilt, dem KSA seien Ablichtungen der an die Aufsichtsratsmitglieder gerichteten Schreiben übersandt worden. Daher sind die Schreiben des Insolvenzverwalters an die vom Landkreis H. entsandten Aufsichtsratsmitglieder dem Beklagten bekannt.

Frage 3 zielt auf einen Sachverhalt, von dem der Beklagte naturgemäß Kenntnis hat oder erlangen kann, nämlich darauf, ob der Landkreis eine schriftliche Abrechnung vom KSA erhalten hat.

e) Den vom Kläger begehrten Auskünften steht nicht etwa entgegen, dass sie der Geheimhaltung unterliegen würden.

aa) Gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 sind die Kommunen zur Geheimhaltung derjenigen Angelegenheiten verpflichtet, deren Geheimhaltung allgemein vorgeschrieben oder im Einzelfall von der dazu befugten staatlichen Behörde angeordnet ist.

Es ist nicht ersichtlich, dass eine der Fragen einen Gegenstand berührt, dessen Geheimhaltung gesetzlich vorgeschrieben ist. Insbesondere sind die vom Beklagten benannten gesellschaftsrechtlichen Normen hier nicht einschlägig. Gemäß § 52 Abs. 1 GmbHG i.V.m. §§ 116 Abs. 1, 93 Abs. 1 Satz 3 AktG haben Aufsichtsratsmitglieder Stillschweigen zu bewahren über vertrauliche Angaben und Geheimnisse der Gesellschaft, namentlich Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die ihnen durch ihre Tätigkeit im Aufsichtsrat bekanntgeworden sind. Nach § 52 Abs. 1 GmbHG i.V.m. § 394 Sätze 1 und 2 AktG unterliegen Aufsichtsratsmitglieder, die auf Veranlassung einer Gebietskörperschaft in den Aufsichtsrat gewählt oder entsandt worden sind, hinsichtlich der Berichte, die sie der Gebietskörperschaft zu erstatten haben, keiner Verschwiegenheitspflicht. Für vertrauliche Angaben und Geheimnisse der Gesellschaft, namentlich Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, gilt dies nicht, wenn ihre Kenntnis für die Zwecke der Berichte nicht von Bedeutung ist. § 85 GmbHG sanktioniert die Verletzung der Verschwiegenheitspflicht strafrechtlich. Hier muss für keine der drei Fragen eine Information bei den ehemaligen Aufsichtsratsmitgliedern eingeholt werden. Zudem betreffen Fragen im Zusammenhang mit den Forderungen, die der Insolvenzverwalter gegen sie geltend gemacht hat, keine vertraulichen Angaben, die ihnen durch ihre Tätigkeit im Aufsichtsrat bekanntgeworden sind. Vielmehr sind die Forderungen wegen ihrer bereits abgeschlossenen Tätigkeit im Aufsichtsrat gegen sie erhoben worden. Auch der Vergleich, über den Stillschweigen vereinbart wurde, kam erst nach Beendigung ihrer Tätigkeit im Aufsichtsrat zustande. Den Beklagten hindern die benannten Normen ebenfalls nicht an den erbetenen Auskünften. Es ist nicht bekannt, ob er überhaupt Mitglied im Aufsichtsrat der insolventen G. ist (sofern es einen solchen noch gibt). Jedenfalls müsste er sein dort erlangtes Wissen nur insoweit offenbaren, als er es auch als gesetzlicher Vertreter der Gesellschafterin der G. oder als Leiter der Verwaltung des Landkreises H. erlangt hat oder erlangen könnte (s.o. unter 2.a)).

Dass eine dazu befugte staatliche Behörde hier im Einzelfall die Geheimhaltung angeordnet hätte, ist nicht ersichtlich.

bb) Die erbetenen Antworten verletzten auch keine berechtigten Geheimhaltungsinteressen Dritter (vgl. dazu Wefelmeier in Blum/Baumgarten u.a., Kommunalverfassungsrecht Niedersachsen, Stand 41. Nachlieferung Dezember 2015, § 56 Rn. 32 m.w.N.).

Ihnen steht weder das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der beiden ehemaligen Aufsichtsratsmitglieder entgegen noch deren Interesse, die von ihnen zugesagte Vertraulichkeit des Vergleich zu wahren.

Die Vertraulichkeitsvereinbarung bindet nur die Vergleichsparteien. Der KSA war nicht Partei des abgeschlossenen Vergleichs, auch wenn er im Ergebnis möglicherweise die Last getragen hat. Falls die beiden Aufsichtsratsmitglieder aufgrund von im Vergleich übernommenen Verpflichtungen Freistellungsansprüche gegen den Landkreis H. oder gegen den KSA geltend gemacht haben sollten, hätten sie damit bereits selbst die Vertraulichkeit gebrochen. Dass ihnen wiederum vom KSA oder vom Landkreis H. Vertraulichkeit zugesichert worden wäre, ist nicht vorgetragen worden.

Ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung an den vom Kläger erfragten Daten muss hinter seinem Auskunftsinteresse zurückstehen. Es handelt sich ausschließlich um Daten, die im Zusammenhang mit ihrem eventuellen Freistellungsanspruch gegen den Landkreis W. stehen. Sofern sie einen derartigen Freistellungsanspruch geltend gemacht haben sollten, müssten sie es auch hinnehmen, dass die gewählten Mitglieder der Vertretung des Landkreises davon Kenntnis erlangen. Diese unterliegen gemäß § 40 NKomVG der Amtsverschwiegenheit. Sofern hier berechtigter Grund zur Annahme daran bestehen sollte, dass die Geheimhaltung der übermittelten Antworten der Natur der Sache nach erforderlich ist, könnte der Beklagte die Geheimhaltung dienstlich anordnen.

2. a) Frage 1 und Frage 3 hat der Beklagte noch nicht beantwortet.

In Bezug auf Frage 1 hat der Beklagte dies unter Hinweis auf die vermeintliche Vertraulichkeit selbst eingeräumt.

Zu Frage 3 hatte der Beklagte vorprozessual lediglich über Schriftwechsel des Landkreises H. mit dem KSA im Vorfeld der Vergleichsverhandlungen unterrichtet. Eine Antwort auf die Frage, ob der KSA dem Landkreis H. eine schriftliche Abrechnung über die im Zusammenhang mit dem Vergleich erbrachten Leistungen erteilt hat, ist darin nicht zu sehen. In der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte ergänzend auf das Schreiben des KSA an den Landkreis H. vom 24.09.2014 (Bl. 30 - 32 der Beiakte) verwiesen und erneut betont, dass der Vergleich den Landkreis H. kein Geld gekostet habe. In dem Schreiben vom 24.09.2014 nebst Anlage hat der KSA den Landkreis H. über die Aufwände der Jahre 2009 bis 2014 „centgenau“ informiert und diese aufgeschlüsselt nach den Kategorien Allgemeine Haftpflicht, Kraftfahrt Haftpflicht, Autokasko, Autoinsassenunfall, Schüler, Jugendliche, Allgemeine Unfall. Zu dem ungewöhnlich hohen Betrag von 1.042.388,59 Euro für das Jahr 2013 wurde erläutert, allein in drei älteren Arzthaftpflichtschäden habe aufgrund von Urteilen aus dem Jahr 2013 ein Gesamtbetrag von über 600.000 Euro ausgezahlt werden müssen und für die beiden größten Arzthaftpflicht-Dauerschäden würden sich die jährlichen Zahlungen auf rund 235.000 Euro belaufen. Auch damit ist die Frage nach einer schriftlichen Abrechnung über Leistungen im Zusammenhang mit dem Vergleich nicht beantwortet.

b) Auf die Frage 2 hat der Beklagte hingegen bereits hinreichend Auskunft gegeben. Er hat dem Kläger mitgeteilt, welche Forderungen der Insolvenzverwalter gegen die ehemaligen vom Landkreis H. entsandten Aufsichtsratsmitglieder geltend gemacht hat, hat die jeweilige Höhe genannt und die Begründung wiedergegeben. Mehr kann der Kläger nicht verlangen.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11 und § 711 Satz 1 und 2 ZPO.