Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 15.08.1995, Az.: 12 M 5004/95
Entziehung der Fahrerlaubnis; Mangelnde Eignung; Strafbefehl; Bindungswirkung; Begründung der Entziehung der Fahrerlaubnis; Gutachten
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 15.08.1995
- Aktenzeichen
- 12 M 5004/95
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1995, 14110
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:1995:0815.12M5004.95.0A
Rechtsgrundlagen
- § 4 Abs. 1 StVG
- § 15b Abs. 1 S. 1 StVZO
- § 15b Abs. 1 S. 2 StVZO
- § 4 Abs. 3 StVG
- § 69 StGB
Fundstelle
- zfs 1995, 438-439 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Führt ein Kraftfahrer sein Fahrzeug mit einem BAK von 2,5 Promille stößt er mit seinem Fahrzeug mit einem abgestellten anderen Fahrzeug zusammen und erkennen die anwesenden Polizeibeamten nicht sofort den Zustand des Kraftfahrers, so ist die Annahme mangelnder Eignung ohne weiteres berechtigt.
2. Ein Strafbefehl entfaltet zugunsten des Verurteilten keine Bindungswirkung iSv § 4 Abs 3 StVG, wenn die strafgerichtliche Entscheidung eindeutig keine Ausführungen zur Annahme der Eignung enthält, sondern im Gegenteil wegen begangener Verkehrszuwiderhandlungen mangelnde Eignung feststellt, jedoch ohne Begründung die Fahrerlaubnis nicht entzieht gem § 69 StGB.
3. Zum Recht des Kraftfahrers, im Widerspruchsverfahren durch Beibringung eines Gutachtens einer MPU den Nachweis zu erbringen, daß er künftig nicht mit ähnlichen Verkehrszuwiderhandlungen auffällig werden wird.