Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 16.08.1995, Az.: 12 M 4852/95
Entziehung der Fahrerlaubnis; Sofortige Vollziehbarkeit; Konsum von Haschisch; Gutachten; Auswahl des Gutachters; Nichtbeibringung eines Gutachtens
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 16.08.1995
- Aktenzeichen
- 12 M 4852/95
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1995, 14117
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:1995:0816.12M4852.95.0A
Rechtsgrundlagen
- § 4 Abs. 1 StVG
- § 15b Abs. 1 StVZO
- § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO
- § 80 Abs. 5 VwGO
Fundstelle
- zfs 1995, 479-480 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
1. Es ist verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn einem Kraftfahrer die Fahrerlaubnis wegen offensichtlicher mangelnder Eignung sofort vollziehbar entzogen wird.
2. Ist vor über zwei Jahren strafgerichtlich ein zurückliegender siebenjähriger Konsum von Haschisch festgestellt und sind keine Anhaltspunkte für eine Drogenentwöhnung ersichtlich, so darf die Fahrerlaubnisbehörde von dem Kraftfahrer die Beibringung eines fachärztlichen Gutachtens verlangen, wobei die Aufforderung, ein rechtsmedizinisches Institut einer Universität müsse das Gutachten erstellen, lediglich als Hinweis auf die besonderen Qualifikationen dieses Instituts für die Drogenanamnese zu verstehen ist.
3. Die Nichtbeibringung dieses Gutachtens rechtfertigt die Annahme mangelnder Eignung.