Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 16.08.1995, Az.: 4 M 4710/94

Ausreisepflichtiger Ausländer; Abschiebungshindernis; Vertretenmüssen; Sozialhilfe; Behandlung von Angehörigen; Kleinfamilie

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
16.08.1995
Aktenzeichen
4 M 4710/94
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1995, 14119
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:1995:0816.4M4710.94.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Lüneburg 29.06.1994 - 4 B 18/94

Fundstelle

  • ND MBl 1996, 164

Amtlicher Leitsatz

1. Auch dann, wenn es dem unanfechtbar ausreisepflichtigen Ausländer in absehbarer Zeit nicht möglich ist, das seiner freiwilligen Ausreise und seiner Abschiebung entgegenstehende Hindernis, das er zu vertreten hat (hier: Übergabe der Ausweispapiere an den Schlepper), zu beseitigen, läßt sich eine Verbesserung der Leistungsansprüche nach § 2 Abs 1 Nr 2 AsylbLG durch entsprechende Anwendung des Bundessozialhilfegesetzes nicht mit der Erwägung rechtfertigen, daß er sonst auf (unbestimmte) Dauer auf dem deutlich gesenkten Leistungsniveau der §§ 3ff AsylbLG gehalten würde, obwohl das in der Regel nur für einen vorübergehenden Aufenthalt vorgesehen sei. Denn er hat in diesem Fall Aussicht, unter den Voraussetzungen des § 30 Abs 4 (und 5) AuslG (AuslG 1990) eine Aufenthaltsbefugnis zu erhalten mit der Folge, daß er nicht mehr leistungsberechtigt nach § 1 Abs 1 Nr 2 AsylbLG ist, sondern Anspruch auf Sozialhilfe nach § 120 BSHG hat.

2. Aus §§ 1 Abs 1 Nr 3, 2 Abs 2 AsylbLG ergibt sich, daß Angehörige der "Kleinfamilie" (Ehegatte und minderjährige Kinder des Ausländers) hinsichtlich Art und Umfang der Leistungen gleichbehandelt, dh einheitlich versorgt werden sollen. Diese Regelung hält sich innerhalb des dem Gesetzgeber eingeräumten weiten Gestaltungsspielraums bei der Gewährung sozialer Leistungen. Darauf, ob minderjährige Kinder selbst ein Abschiebungshindernis zu vertreten haben oder sich ein Verhalten ihrer sorgeberechtigten Eltern zurechnen lassen müssen, kommt es deshalb nicht an.