Anlage 13 NBesG - Mehrarbeitsvergütung

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Besoldungsgesetz (NBesG)
Amtliche Abkürzung
NBesG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20441

Gültig ab 1. März 2020

(zu § 47 Abs. 6)

Beamtinnen und Beamte der BesoldungsgruppenEuro
je Zeitstunde
A 5 bis A 816,08
A 9 bis A 1222,05
A 13 bis A 1630,41
Beamtinnen und Beamte im SchuldienstEuro
je Unterrichtsstunde
1.Lehrkräfte mit einer Lehrbefähigung, die den Zugang für das erste Einstiegsamt der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Bildung eröffnet, wenn dieses Einstiegsamt der Besoldungsgruppe A 12 zugeordnet ist 25,46
2.Lehrkräfte mit einer Lehrbefähigung, die den Zugang für das erste Einstiegsamt der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Bildung eröffnet, wenn dieses Einstiegsamt der Besoldungsgruppe A 13 zugeordnet ist 30,20
3.sonstige Lehrkräfte mit einer Lehrbefähigung, die den Zugang für das erste Einstiegsamt der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Bildung eröffnet20,52
4.Lehrkräfte mit einer Lehrbefähigung, die den Zugang für das zweite Einstiegsamt der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Bildung eröffnet35,27