Anlage 13 NBesG - Mehrarbeitsvergütung
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Besoldungsgesetz (NBesG)
- Amtliche Abkürzung
- NBesG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20441
Gültig ab 1. März 2020
(zu § 47 Abs. 6)
Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppen | Euro je Zeitstunde | |
---|---|---|
A 5 bis A 8 | 16,08 | |
A 9 bis A 12 | 22,05 | |
A 13 bis A 16 | 30,41 | |
Beamtinnen und Beamte im Schuldienst | Euro je Unterrichtsstunde | |
1. | Lehrkräfte mit einer Lehrbefähigung, die den Zugang für das erste Einstiegsamt der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Bildung eröffnet, wenn dieses Einstiegsamt der Besoldungsgruppe A 12 zugeordnet ist | 25,46 |
2. | Lehrkräfte mit einer Lehrbefähigung, die den Zugang für das erste Einstiegsamt der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Bildung eröffnet, wenn dieses Einstiegsamt der Besoldungsgruppe A 13 zugeordnet ist | 30,20 |
3. | sonstige Lehrkräfte mit einer Lehrbefähigung, die den Zugang für das erste Einstiegsamt der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Bildung eröffnet | 20,52 |
4. | Lehrkräfte mit einer Lehrbefähigung, die den Zugang für das zweite Einstiegsamt der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Bildung eröffnet | 35,27 |