Anlage 13 NBesG - Mehrarbeitsvergütung

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Besoldungsgesetz (NBesG)
Amtliche Abkürzung
NBesG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20441

(zu § 47 Abs. 6)

Gültig ab 1. März 2019

Beamtinnen und Beamte der BesoldungsgruppenEuro je Zeitstunde
A 5 bis A 815,58
A 9 bis A 1221,37
A 13 bis A 1629,47
Beamtinnen und Beamte im SchuldienstEuro je Unterrichtsstunde
  1. 1.

    Lehrkräfte mit einer Lehrbefähigung, die den Zugang für das erste Einstiegsamt der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Bildung eröffnet, wenn dieses Einstiegsamt der Besoldungsgruppe A 12 zugeordnet ist

24,67
  1. 2.

    Lehrkräfte mit einer Lehrbefähigung, die den Zugang für das erste Einstiegsamt der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Bildung eröffnet, wenn dieses Einstiegsamt der Besoldungsgruppe A 13 zugeordnet ist

29,26
  1. 3.

    sonstige Lehrkräfte mit einer Lehrbefähigung, die den Zugang für das erste Einstiegsamt der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Bildung eröffnet

19,88
  1. 4.

    Lehrkräfte mit einer Lehrbefähigung, die den Zugang für das zweite Einstiegsamt der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Bildung eröffnet

34,18