Anlage 13 NBesG - Mehrarbeitsvergütung
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Besoldungsgesetz (NBesG)
- Amtliche Abkürzung
- NBesG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20441
(zu § 47 Abs. 6)
Gültig ab 1. Juni 2017
Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppen | Euro je Zeitstunde | |
---|---|---|
A 2 bis A 4 | 12,54 | |
A 5 bis A 8 | 14,80 | |
A 9 bis A 12 | 20,31 | |
A 13 bis A 16 | 28,01 | |
Beamtinnen und Beamte im Schuldienst | Euro je Unterrichtsstunde | |
1. | Lehrkräfte mit einer Lehrbefähigung, die den Zugang für das erste Einstiegsamt der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Bildung eröffnet, wenn dieses Einstiegsamt der Besoldungsgruppe A 12 zugeordnet ist | 23,44 |
2. | Lehrkräfte mit einer Lehrbefähigung, die den Zugang für das erste Einstiegsamt der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Bildung eröffnet, wenn dieses Einstiegsamt der Besoldungsgruppe A 13 zugeordnet ist | 27,80 |
3. | sonstige Lehrkräfte mit einer Lehrbefähigung, die den Zugang für das erste Einstiegsamt der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Bildung eröffnet | 18,89 |
4. | Lehrkräfte mit einer Lehrbefähigung, die den Zugang für das zweite Einstiegsamt der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Bildung eröffnet | 32,48 |