Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 11.01.2016, Az.: 13 W 58/15

Umfang des Zeugnisverweigerungsrechts gem. § 384 Nr. 2 ZPO

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
11.01.2016
Aktenzeichen
13 W 58/15
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2016, 11575
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2016:0111.13W58.15.0A

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hannover - 21.07.2015 - AZ: 18 O 159/13

Fundstellen

  • NJW 2016, 9
  • NJW-RR 2016, 827-831
  • NZG 2016, 699-703
  • wistra 2016, 168

Amtlicher Leitsatz

Zum Zeugnisverweigerungsrecht nach § 384 Nr. 2 ZPO; hier: zur mittelbaren Bedeutung von Fragen zum Beweisthema für die Beurteilung des Tatverdachtes.

Redaktioneller Leitsatz

Das Zeugnisverweigerungsrecht gem. § 384 Nr. 2 ZPO ist grundsätzlich nur auf die Beantwortung bestimmter Fragen beschränkt, die dem Zeugen zunächst zu stellen sind, bevor im Einzelfall über die Berechtigung zur Zeugnisverweigerung entschieden werden kann. Ausnahmsweise ist der Zeuge aber zu einer umfassenden Verweigerung der Auskunft berechtigt, wenn seine gesamte in Betracht kommende Aussage mit einem möglicherweise strafbaren oder ordnungswidrigen Verhalten in so engem Zusammenhang steht, dass im Umfang der vorgesehenen Vernehmungsgegenstände nichts übrig bleibt, wozu er ohne die Gefahr der Verfolgung wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit wahrheitsgemäß aussagen könnte. Insbesondere in Fällen einer Tatbeteiligung steht dem Zeugen regelmäßig ein umfassendes Zeugnisverweigerungsrecht zu.

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Klägerinnen vom 12. August 2015 gegen das am 21. Juli 2015 verkündete Zwischenurteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Hannover wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Klägerin zu 1 zu 1%, zu 2 zu 3 %, zu 3 zu 1 %, zu 4 zu 7 %, zu 5 zu 21 %, zu 6 zu 29 % und zu 7 zu 38 %.

Gründe

I.

Die Klägerinnen und der Beschwerdegegner streiten in dem vorliegenden Zwischenverfahren über die Berechtigung der Zeugnisverweigerung des Beschwerdegegners nach § 384 Nr. 2 ZPO.

In dem zugrunde liegenden Hauptsacheverfahren begehren die Klägerinnen von der Beklagten Schadensersatz wegen einer vermeintlich unrichtigen Presseinformation vom 26. Oktober 2008, die auf einen Beschluss des Aufsichtsrats der Beklagten vom 20. Oktober 2008 zurückging. In dieser Presseinformation teilte die Beklagte mit, zu beabsichtigten, ihre Beteiligung an der V. AG auf 75 % aufzustocken, während sie dies in der Vergangenheit noch in Abrede gestellt hatte. Die Klägerinnen behaupten, diese streitgegenständliche Presseinformation sei wider besseres Wissen erfolgt, um eine Marktpanik auszulösen.

Der Beschwerdegegner ist Mitglied des Aufsichtsrates der Beklagten. Die Staatsanwaltschaft S. hatte u. a. gegen ihn ein - zwischenzeitlich eingestelltes - Ermittlungsverfahren wegen des Verdachtes geführt, dass sämtliche damaligen Mitglieder des Aufsichtsrates der Beklagten Kenntnis von den vor der hier streitgegenständlichen Presseinformation vom 26. Oktober 2008 erfolgten Dementis der Absicht der Beklagten zum Aufbau einer Beteiligung an der V. AG auf 75 % Kenntnis gehabt und nichts unternommen haben, um eine Einwirkung dieser - vor dem 26. Oktober 2008 erfolgten - Erklärungen des Vorstandes auf den Börsenpreis der V.-Stammaktie zu verhindern und die zuvor veröffentlichten Erklärungen zu berichtigen.

Durch Beschluss vom 11. März 2015 hat das Landgericht u. a. die Vernehmung des Beschwerdegegners zu dem Beweisthema angeordnet, ob die Mitglieder des Aufsichtsrates am Tag der Aufsichtsratssitzung vom 20. Oktober 2008 Kenntnis davon hatten, dass aufgrund des Kursverlaufs der V.-Stammaktie und der nicht ausreichenden Liquidität eine Übernahme von 75 % der V.-Stammaktien im Laufe des Jahres 2009 nicht realistisch war. Der Beschwerdegegner hat - auch im Hinblick auf das vorgenannte Ermittlungsverfahren - gegenüber dem Landgericht umfassend sein Zeugnis verweigert. Das Ermittlungsverfahren habe sich auch auf die Aufsichtsratssitzung vom 20. Oktober 2008 erstreckt. Das Beweisthema und das Ermittlungsverfahren beträfen identische Fragenkreise zu den Kenntnissen der Aufsichtsratsmitglieder. Es seien keine sachdienlichen Fragen ersichtlich, deren Beantwortung den Zeugen nicht der Gefahr aussetzte, Auskünfte über Teilstücke in einem mosaikartig zusammengesetzten Beweisgebäude geben und damit zugleich potentielle Beweismittel gegen sich selbst liefern zu müssen.

Das Landgericht hat daraufhin den Beschwerdegegner abgeladen und auf Rüge der Klägerinnen mit dem angefochtenen Zwischenurteil die umfassende Zeugnisverweigerung des Beschwerdegegners für berechtigt erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz sowohl zwischen den Parteien des Hauptsacheverfahrens als auch zwischen den Klägerinnen und des Beschwerdegegners in dem Zwischenverfahren und der dort gestellten Anträge sowie wegen der Begründung des angefochtenen Zwischenurteils wird auf dieses Bezug genommen.

Mit der sofortigen Beschwerde verfolgen die Klägerinnen ihr erstinstanzliches Begehren in dem Zwischenstreit unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens weiter. Sie beanstanden zum einen, dass eine Gefahr der Verfolgung wegen einer Straftat entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht bestanden habe, weil sich das von der Staatsanwaltschaft S. geführte Ermittlungsverfahren nur auf Aufsichtsratssitzungen vor dem 20. Oktober 2008 bezogen habe, mögliche Straftaten des Beschwerdegegners im Zusammenhang mit der letztgenannten Aufsichtsratssitzung - auch nach der Auffassung der Staatsanwaltschaft S. - verjährt seien und die Staatsanwaltschaft auch das Ermittlungsverfahren in Bezug auf die vorangegangenen Aufsichtsratssitzungen zwischenzeitlich eingestellt hat. Sie beanstanden zum anderen insbesondere, dass der Beschwerdegegner jedenfalls nicht berechtigt sei, pauschal die Beantwortung jeder denkbaren Frage zu verweigern. Sie beantragen,

unter Abänderung des Zwischenurteils des Landgerichts Hannover vom 21. Juli 2015 die umfassende Zeugnisverweigerung des Zeugen U. H. für unberechtigt zu erklären.

Der Beschwerdegegner beantragt,

die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Zwischenurteil.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien dieses Zwischenstreites sowie der Beklagten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die zulässige sofortige Beschwerde gegen das angefochtene Zwischenurteil ist unbegründet.

Das Landgericht hat zu Recht erkannt, dass dem Beschwerdegegner ein umfassendes Zeugnisverweigerungsrecht zusteht.

1. Dem Beschwerdegegner steht grundsätzlich - zunächst unter Außerachtlassung des genauen Umfangs - ein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 384 Nr. 2 ZPO betreffend Aussagen im Zusammenhang mit dem durch Beschluss des Landgerichts vom 11. März 2015 bestimmten Beweisthema zu, zu dem der Beschwerdegegner vernommen werden soll.

a) Ein solches Zeugnisverweigerungsrecht besteht jedenfalls aufgrund der Gefahr, bei Beantwortung von Fragen zu diesem Beweisthema wegen einer Straftat verfolgt zu werden.

aa) Eine solche Verfolgungsgefahr i. S. des § 384 Nr. 2 ZPO - der insoweit § 55 Abs. 1 StPO entspricht, so dass die zur letztgenannten Vorschrift ergangene Rechtsprechung entsprechend zu berücksichtigen ist (OLG Celle, Urteil vom 14. Juni 2010 - 8 U 21/09, juris Tz. 16) - besteht, wenn eine Ermittlungsbehörde aus der Aussage Tatsachen entnehmen könnte (nicht müsste), die sie zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens oder auch zur Aufrechterhaltung oder Verstärkung eines Tatverdachts veranlassen könnten (BVerfG, Beschluss vom 6. Februar 2002 - 2 BvR 1249/01, juris Tz. 20 m. w. N.; Ignor/Bertheau in: Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl, § 55 Rdnr. 10). Die sichere Erwartung ist dabei nicht erforderlich, vielmehr ist die (konkrete) Gefahr ausreichend. Eine entsprechende Verdachtsbegründung oder -verstärkung darf nur nicht völlig zweifelsfrei auszuschließen sein (BGH, Beschluss vom 25. Februar 1998 - StB 2/98, juris Tz. 6; Ignor/Bertheau aaO.; Senge in: Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 7. Aufl., § 55 Rdnr. 4). Ausreichend ist insbesondere, dass eine materiell-strafrechtliche oder prozessuale Würdigung, nach der die Gefahr einer Strafverfolgung stünde, vertretbar ist (Ignor/Bertheau aaO. Rdnr. 15 a. E.). Allein bloße Vermutungen oder rein denktheoretische Möglichkeiten, die jeder Tatsachengrundlage entbehren, reichen demgegenüber nicht aus (BVerfG, Beschluss vom 21. April 2010 - 2 BvR 504/08, 2 BvR 1193/03, juris Tz. 19; BGH, Beschluss vom 27. Juni 2002 - 4 StR 28/02, juris Tz. 9; OLG Hamburg, Beschluss vom 10. Februar 2015 - 2 Ws 27/15, juris Tz. 10; OLG Hamm, Beschluss vom 28. Oktober 2014 - 5 Ws 375/14, juris Tz. 11 m. w. N.; Senge aaO.).

Ausreichend ist insbesondere, dass Tatsachen, die sich aus der Aussage des Zeugen ergeben, bloß mittelbar einen Tatverdacht begründen oder verstärken, insbesondere dann, wenn sie als "Teilstück eines mosaikartigen Beweisgebäudes" zur Belastung des Zeugen beitragen könnten (BVerfG, Beschluss vom 21. April 2010, aaO. Rdnr. 19; Beschluss vom 6. Februar 2002, aaO. Rdnr. 25; BGH, Beschluss vom 25. Februar 1998 - StB 2/98, juris Tz. 11; Urteil vom 9. Juli 1991 - StR 312/91, juris Tz. 3; OLG Celle, aaO. Rdnr. 16, 34). Auch die Gefahr, dass sich die Aussage in dem Strafverfahren nur im Strafmaß ungünstig auswirken könnte, ist ausreichend (Ignor/Bertheau, aaO. Rdnr. 11).

bb) Eine solche Gefahr der Strafverfolgung drohte jedenfalls wegen der Taten, die Gegenstand des auch nach den Mitteilungen der Staatsanwaltschaft S. vom 28. April und 22. Mai 2015 gegen den Beschwerdegegner geführten Ermittlungsverfahrens waren, nämlich dem Verdacht, von der Unrichtigkeit der Dementis der Absicht des Vorstandes der Beklagten zum Aufbau der Beteiligten an der V. AG auf 75 % im Jahr 2009 in fünf Erklärungen im Zeitraum vom 10. März 2008 bis 2. Oktober 2008 Kenntnis gehabt und diese dennoch nicht verhindert oder berichtigt zu haben. Auch wenn sich der im vorliegenden Zivilverfahren streitgegenständliche Vorgang und das Beweisthema auf einen anderen Sachverhaltskomplex i. S. einer prozessualen Tat beziehen, können Aussagen des Beschwerdegegners zu diesem Beweisthema doch mittelbar den Verdacht, der dem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft S. zugrunde lag, begründen, aufrechterhalten oder verstärken. Das Landgericht hat es deshalb vertretbar offen gelassen, ob eine Strafverfolgung auch wegen Taten im Zusammenhang mit der Aufsichtsratssitzung vom 20. Oktober 2008 selbst droht.

(1) Ausgehend von dem Vortrag der Klägerinnen könnte sich der Beschwerdegegner durch die unterbliebene Verhinderung der Dementis oder deren Berichtigung mittäterschaftlich oder auch im Wege der Beihilfe einer Straftat nach § 38 Abs. 2, §§ 39 Abs. 2 Nr. 11 WpHG i. V. m. § 20 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WpHG, § 13 StGB schuldig gemacht haben; Aufsichtsratsmitgliedern könnte die Pflicht obliegen, unternehmensbezogene Straftaten des Vorstands, von denen sie Kenntnis erlangen, zu verhindern.

Unerheblich ist insoweit, dass die Staatsanwaltschaft S. dieses Ermittlungsverfahren zwischenzeitlich nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt hat. Eine solche Einstellung steht der Gefahr der Strafverfolgung aufgrund der Möglichkeit, die Ermittlungen jederzeit wieder aufzunehmen, nicht entgegen (Ignor/Bertheau, aaO. Rdnr. 15). Einer Wiederaufnahme der Ermittlungen stünde insbesondere auch das Prozesshindernis der Verfolgungsverjährung nicht entgegen, weil diese durch die Bekanntgabe des Ermittlungsverfahrens durch Schreiben des Landeskriminalamtes B. W. vom 4. Februar 2013 unterbrochen worden war. Auch die genauen Gründe der Verfahrenseinstellung sind unerheblich, weil diese jederzeit von der Staatsanwaltschaft abweichend beurteilt werden könnten.

(2) Das Beweisthema, zu dem der Beschwerdegegner nach dem Beschluss des Landgerichts vom 11. März 2015 vernommen werden sollte, bezieht sich unmittelbar zwar nicht auf den Sachverhalt, der jedenfalls zuletzt ausweislich der Mitteilung der Staatsanwaltschaft S. Gegenstand des dortigen Ermittlungsverfahrens war, nämlich nicht auf die Dementis einer Übernahmeabsicht in dem Zeitraum bis zum 2. Oktober 2008, sondern vielmehr im Gegenteil auf die Vorspiegelung einer tatsächlich nicht mehr vorhandenen Übernahmeabsicht Ende Oktober 2008. Das Landgericht hat aber zutreffend erkannt, dass die Beantwortung der hier bestimmten Beweisfrage, die auf der Sachverhaltsschilderung der Klägerin beruht, mittelbar für die Beurteilung des dem - eingestellten - Ermittlungsverfahrens zugrunde liegenden Tatverdachts relevant ist. Beide Komplexe stehen dergestalt in Beziehung zueinander, dass insbesondere gerade das Verhalten der Beklagten in dem Zeitraum bis Anfang Oktober 2008 nach dem Vortrag der Klägerinnen jedenfalls mit Anlass für die Presseinformation am 26. Oktober und den zugrunde liegenden Beschluss in der Aufsichtsratssitzung vom 20. Oktober 2008 war. Die Einschätzung der Staatsanwaltschaft S., die Beantwortung von Fragen zum Aufsichtsratsbeschluss vom 20. Oktober 2008 habe keine Auswirkung auf die dortigen Ermittlungen, weil der Beschluss dort nicht verfahrensgegenständlich sei, greift insoweit zu kurz.

Es wird insoweit zunächst auf die zutreffenden Erwägungen in dem angefochtenen Zwischenurteil (LGU 11 f.) Bezug genommen. Im Einzelnen:

(a) Zum einen bestand - ausgehend von dem Sachvortrag der Klägerinnen - objektiv eine jedenfalls konkret mögliche, nicht fernliegende und nicht bloß theoretische Wechselbeziehung zwischen dem Aufbau der Beteiligung an der V. AG durch die Beklagte einschließlich des Aufbaus entsprechender Derivatepositionen im Zeitraum bis Anfang Oktober 2008, den im damaligen Zeitraum erklärten Dementis betreffend eine Übernahmeabsicht, der wirtschaftlichen Lage der Beklagten im Oktober 2008, der damit zusammenhängenden Realisierbarkeit einer Übernahme von 75 % an der V. AG und der Reaktion der Beklagten auf diese Umstände durch die Erklärung vom 26. Oktober 2008 und die dem zugrundeliegende Beschlusslage in der Aufsichtsratssitzung vom 20. Oktober 2008:

Nach dem Vortrag der Klägerinnen soll in dieser letztgenannten Aufsichtsratssitzung eine formelle Beschlusslage hergestellt worden sein, um die Öffentlichkeit zum einen über die - vermeintliche - Absicht zu informieren, die Beteiligung an der V. AG auf 75 % aufzustocken, obwohl eine solche Übernahmeabsicht tatsächlich nicht mehr bestanden habe, u. a. weil mangels ausreichender Liquidität eine Übernahme von 75 % der V.-Stammaktien im Laufe des Jahres 2009 nicht realistisch gewesen sei; vielmehr habe nur ein sog. short-squeeze vorbereitet werden sollen.

Ausgehend wiederum von dem Klägervortrag beruhte die mangelnde Realisierbarkeit der ursprünglich angestrebten Übernahme von 75 % der V.-Stammaktien wesentlich auf dem Kursverlust dieser Aktien. Isoliert betrachtet hätte das niedrigere Kursniveau eine Übernahme aber eher erleichtert. Die wirtschaftlichen Probleme beruhten nach dem Klägervortrag darauf, dass die Beklagte zuvor in Übernahmeabsicht Teile des Aktienbestandes erworben und insbesondere entsprechende Derivatepositionen aufgebaut hatte, so dass der Kursverlust der V.-Stammaktie zu erheblichen wirtschaftlichen Schwierigkeiten geführt habe. Eine Schilderung dieser wirtschaftlichen Schwierigkeiten durch den Beschwerdegegner ließe daher Rückschlüsse auf das Verhalten der Beklagten bis Anfang Oktober 2008 zu, das wiederum - insbesondere im Hinblick auf die Intention einer Übernahme und den Aufbau entsprechender Derivatepositionen - für die Beurteilung einer entsprechenden Strafbarkeit des Beschwerdegegners als Teil eines mosaikartigen Beweisgebäudes erheblich sein kann.

Nach dem Vortrag der Klägerinnen war Zweck der Aufsichtsratssitzung vom 20. Oktober 2008 weiter, eine formale Beschlusslage herzustellen, um eine Offenlegung von Teilen der Derivatepositionen plausibel erscheinen zu lassen. Diese Derivatepositionen waren aber zuvor nach dem Vortrag der Klägerinnen entgegen der öffentlich erklärten Dementis der Beklagten in Übernahmeabsicht aufgebaut worden. Auch insoweit sind Rückschlüsse aus Angaben zu Derivatepositionen auf ein möglicherweise strafbares Verhalten des Beschwerdegegners in dem anfänglichen Zeitraum denkbar.

Nach dem Vortrag der Klägerinnen soll die Beklagte im Oktober 2008 erkannt haben, dass eine Übernahme von 75 % der V.-Stammaktien nicht (mehr) realisierbar gewesen sei. Diese Einschätzung einer mangelnden Realisierbarkeit lag umso näher, je länger die Beklagte zuvor - vergeblich - versucht hatte, entsprechende Aktienpakete zu erwerben. Auch Angaben zu dieser Erkenntnis können daher wiederum Rückschlüsse auf ein möglicherweise strafbares Verhalten zulassen.

Schließlich sollte die durch die Aufsichtsratssitzung vom 20. Oktober 2008 vorbereitete Presseerklärung vom 26. Oktober 2008 nach dem Klägervortrag dazu dienen, einen sog. short-squeeze und damit einer Marktpanik vorzubereiten. Dem lag zugrunde, dass Marktteilnehmer - nach ihrem Vortrag insbesondere auch die Klägerinnen - im Jahr 2008 von einer Überbewertung der V.-Stammaktie ausgegangen seien und in dieser Annahme in erheblichem Umfang Leerverkäufe getätigt hätten. Diese nach dem Vortrag der Klägerinnen von der Beklagten unterstellte Annahme wesentlicher Teile der Marktteilnehmer - die nach dem Vortrag der Klägerinnen auch tatsächlich vorhanden war - beruhte aber wiederum mit auf den vor Oktober 2008 erfolgten Dementis einer Übernahmeabsicht durch die Beklagte. Hätten die Marktteilnehmer - was nach dem Vortrag der Klägerinnen der Realität entsprochen habe - demgegenüber eine bereits früher bestehende Übernahmeabsicht der Beklagten erkannt, hätte dies naheliegend die Beurteilung des Kursniveaus der V.-Stammaktie durch diese Marktteilnehmer beeinflussen können, so dass die - möglicherweise unzutreffende - Erklärung einer Übernahmeabsicht Ende Oktober 2008 nicht oder nur in einem geringeren Umfang geeignet gewesen wäre, eine Marktpanik auszulösen. Auch insoweit bestand mithin eine Wechselbeziehung zwischen der Intention der Beklagten Ende Oktober 2008 und ihrem früheren Verhalten.

(b) Weiter hat das Landgericht zu Recht erkannt, dass Angaben zu dem Sachverhaltskomplex Ende Oktober 2008 Rückschlüsse auf den früheren Sachverhaltskomplex insoweit zulassen könnten, als dann, wenn sich entgegen der Auffassung der Klägerinnen hieraus ergäbe, dass eine Übernahme Ende Oktober 2008 noch realisierbar gewesen wäre, dies ein erhebliches Indiz dafür darstellte, dass dies auch in dem vorangegangenen Zeitraum vergleichbar gewesen wäre, die Pressemitteilung insbesondere vom 10. März 2008, nach der eine Übernahme nicht realistisch sei, mithin falsch gewesen sein könnte (vgl. dazu LGU 13).

(c) Schließlich hat das Landgericht zutreffend erkannt, dass ein mittelbarer Zusammenhang jedenfalls auch für die Beurteilung des Vorsatzes u. a. des Beschwerdegegners betreffend die Taten gegeben wäre, die Gegenstand des Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft S. waren. Unabhängig davon, ob das Verhalten der Beklagten insgesamt von einem bereits Anfang des Jahres 2008 gefassten Gesamtvorsatzes getragen gewesen wäre, ließe jedenfalls ein strafbares Verhalten des Beschwerdegegners im Zusammenhang mit der Aufsichtsratssitzung vom 20. Oktober 2008 dessen Bereitschaft zu Kursmanipulationen und eine entsprechende kriminelle Energie erkennen, die wiederum Rückschlüsse auf eine entsprechende Haltung in dem vorangegangenen Zeitraum zuließen (vgl. auch LGU 12 f.).

(d) Ein solcher mittelbarer Zusammenhang bestand nicht bloß allgemein zwischen den in Frage stehenden Sachkomplexen, sondern auch im Hinblick auf das durch Beschluss des Landgerichts vom 11. März 2015 den Beschwerdegegner betreffende Beweisthema im Besonderen. Unabhängig davon, dass ein Zeuge ohnehin zu veranlassen ist, dasjenige, was ihm vom Gegenstand seiner Vernehmung bekannt ist, im Zusammenhang anzugeben, und regelmäßig insbesondere eine umfassende Schilderung geeignet ist, eine hinreichende Grundlage für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Zeugenaussage zu bilden (dazu LGU 12, 13), bezieht sich die Beweisfrage gerade auf den Kursverlauf der V.-Stammaktie, der naheliegend mit den vorangegangenen Presseerklärungen der Beklagten zusammenhängen kann, auf die mangelnde Liquidität der Beklagten, die naheliegend im Zusammenhang mit den zuvor in Übernahmeabsicht aufgebauten Derivatepositionen stehen kann, und auf die Realisierbarkeit einer Übernahme, die auch in Zusammenschau mit bisherigen Übernahmeversuchen steht. Auch das Beweisthema im engeren Sinne weist daher in mehrfacher Hinsicht mittelbare Bezüge zu dem möglicherweise strafbaren Verhalten des Beschwerdegegners vor Anfang Oktober 2006 auf.

(3) Schließlich hat das Landgericht zutreffend erkannt, dass Angaben des Beschwerdegegners zum Beweisthema jedenfalls insoweit eine mittelbare Bedeutung für die Gefahr der Strafverfolgung wegen möglicher bis Anfang Oktober 2008 begangener Straftaten haben, als in einer Beweisaufnahme zu offenbarende Umstände strafzumessungsrelevant seien können. Auf die zutreffenden Erwägungen des Landgerichts (LGU 13 f.) wird Bezug genommen.

cc) Schon die vorstehenden Erwägungen tragen dem Grunde nach das geltend gemachte Zeugnisverweigerungsrecht. Darüber hinaus könnte aber weiter auch die Gefahr bestehen, dass der Beschwerdegegner wegen einer Straftat im Zusammenhang mit den Geschehnissen in der Aufsichtsratssitzung der Beklagten am 20. Oktober 2008 und der darauf beruhenden Presseinformation vom 26. Oktober 2008 - mithin wegen der Vorgänge, die unmittelbar Gegenstand des Beweisbeschlusses sind - verfolgt werden könnte:

Auch insoweit könnte sich der Beschwerdegegner ausgehend von dem Vortrag der Klägerinnen durch seine Beteiligung an dieser Beschlussfassung mittäterschaftlich oder auch im Wege der Beihilfe einer Straftat nach § 38 Abs. 2, §§ 39 Abs. 2 Nr. 11 WpHG i. V. m. § 20 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WpHG schuldig gemacht haben. Denkbar ist auch eine Strafbarkeit aufgrund eines Unterlassens, die Presseinformation vom 26. Oktober 2008 nicht verhindert oder richtig gestellt zu haben, obwohl die Kenntnis ihrer Unrichtigkeit bestanden haben könnte.

Zwar gehen die Klägerinnen in Übereinstimmung mit der durch Schreiben vom 28. April und 22. Mai 2015 mitgeteilten Auffassung der Staatsanwaltschaft S. (Bl. 3622, 3705 d. A.) davon aus, dass wegen einer solchen möglichen Straftat des Beschwerdegegners mittlerweile Verfolgungsverjährung eingetreten sei. Im Falle einer solchen Verfolgungsverjährung bestünde die Gefahr einer Strafverfolgung - bezogen auf die bezeichnete Straftat - nicht mehr, soweit ihre Annahme frei von Zweifeln ist (vgl. dazu OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13. März 2014 - 14 W 18/14, juris Tz. 19; Ignor/Bertheau, aaO., Rdnr. 14).

Der Eintritt der Verfolgungsverjährung betreffend Straftaten im Zusammenhang mit dem Geschehen am 20./26. Oktober 2008 steht hier aber nicht zweifelsfrei fest. Vielmehr dürfte die Annahme einer Unterbrechung der Verfolgungsverjährung auch betreffend diese Tat unter Berücksichtigung des Vortrags in dem vorliegenden Verfahren jedenfalls vertretbar sein, was für die Annahme einer Verfolgungsgefahr i. S. d. § 384 Nr. 2 ZPO genügte: Eine Straftat nach § 38 Abs. 2 WpHG ist mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bedroht, so dass die Verjährungsfrist nach § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB fünf Jahre beträgt. Die Verjährung wird nach § 78 c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB u. a. durch die Bekanntgabe unterbrochen, dass gegen den Beschuldigten ein Ermittlungsverfahren eingeleitet ist. Vorliegend wurde das Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdegegner ausweislich der vorstehend in Bezug genommenen Mitteilungen der Staatsanwaltschaft S. zwar zuletzt nur im Hinblick auf Straftaten im Zusammenhang mit fünf Erklärungen der Beklagten im Zeitraum vom 10. März bis zum 2. Oktober 2008 geführt, so dass der hier streitgegenständliche Sachverhalt jedenfalls unmittelbar einen anderen Vorgang beträfe. Bekanntgegeben wurde dem Beschwerdegegner die Einleitung des gegen ihn gerichteten Ermittlungsverfahrens aber durch Schreiben des Landeskriminalamts B.-W. vom 4. Februar 2013 - mithin in unverjährter Zeit - wonach Gegenstand des Ermittlungsverfahrens auch die Vorgänge der Aufsichtsratssitzung vom 20. Oktober 2008 waren. Den Inhalt dieses Schreibens hat der Beschwerdegegner mit Schriftsatz vom 9. Juni 2015 vorgetragen. Er ist unstreitig. Die Klägerinnen stellen auch nicht in Abrede, dass den "damaligen" Ermittlungen eine "Arbeitshypothese" zugrunde lag, die zunächst auch die Aufsichtsratssitzung vom 20. Oktober 2008 mit einbezog (Schriftsatz vom 16. Juni 2015, Textziffer 21, Bl. 3755 d. A.); hiernach wurde das Ermittlungsverfahren damals noch wegen eines weiteren Tatverdachts geführt.

Unter Berücksichtigung dieses Vorgangs könnte durch diese Bekanntgabe des Ermittlungsverfahrens mit dem bezeichneten - damaligen - Umfang die Verjährung auch möglicher Straftaten im Zusammenhang mit der Aufsichtsratssitzung vom 20. Oktober 2008 unterbrochen worden sein. Wird in einem Verfahren wegen einer Vielzahl von Taten ermittelt, so erstreckt sich die Unterbrechungswirkung grundsätzlich auf alle verfahrensgegenständlichen Taten, es sei denn der - insoweit maßgebliche - Verfolgungswille der Strafverfolgungsbehörden ist erkennbar auf eine oder mehrere Taten beschränkt (BGH, Urteil vom 22. August 2006 - 1 StR 547/05, juris Tz. 26). Auch die polizeiliche Vorladung oder Bekanntgabe eines Ermittlungsverfahrens genügt zur Konkretisierung der verfahrensgegenständlichen Tat (OLG Hamburg, Urteil vom 12. Oktober 1977 - 1 Ss 123/77, juris Tz. 25; Schmid in: Leipziger Kommentar zum StGB, 12. Aufl., § 78 Rdnr. 22). Zuständigkeitsmängel sind unerheblich (Schmid aaO. Rdnr. 9). Die Anforderung an die Bestimmtheit der Tatbezeichnung sind nicht hoch, da ihre Einzelheiten durch die Untersuchung erst noch ermittelt werden sollen (Schmid aaO. Rdnr. 5 m. w. N.). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze könnte durch die Bekanntgabe des Ermittlungsverfahrens durch das vorbezeichnete Schreiben des Landeskriminalamtes B.-W. die Verjährung möglicher Straftaten im Zusammenhang mit der Aufsichtsratssitzung vom 20. Oktober 2008 selbst dann unterbrochen worden sein, wenn Gegenstand der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen tatsächlich nur der Zeitraum bis zum 2. Oktober 2008 gewesen wäre. Eine genaue Ermittlung des damaligen Verfolgungswillens der Staatsanwaltschaft S. ist hiernach unerheblich, so dass eine Beiziehung der Ermittlungsakten unterbleiben konnte.

Eine Verfolgungsverjährung betreffend diese Straftaten könnte daher - nach jedenfalls vertretbarer Würdigung - erst fünf Jahre nach Bekanntgabe des Ermittlungsverfahrens durch Schreiben des Landeskriminalamts B.-W. vom 4. Februar 2013 eintreten, mithin erst im Februar 2018.

b) Es liegt darüber hinaus nahe, dass dem Beschwerdegegner ein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 384 Nr. 2 ZPO auch deshalb zusteht, weil ihm die Beantwortung der Beweisfrage zur Unehre gereichen könnte. Auch wenn eine strafbare Handlung des Beschwerdegegners im Zusammenhang mit den Vorgängen in der Aufsichtsratssitzung vom 20. Oktober 2006 verjährt wäre, wäre ein solches Verhalten doch ersichtlich geeignet, das Ansehen des Zeugen spürbar herabzusetzen. Angesichts des gesteigerten Bewusstseins allgemein für Compliance gerade auch im unternehmerischen Bereich - nicht zuletzt auch im Zusammenhang mit technischen Manipulationsvorwürfen bei V. - dürfte eine Marktmanipulation oder auch die Beihilfe zu einer solchen einen erheblichen Makel darstellen, insbesondere wenn diese derartige wirtschaftliche Folgen hatte, wie der durch die Presseinformation vom 26. Oktober 2008 ausgelöste short-squeeze, und die betroffene Person - wie hier der Beschwerdegegner - nicht nur Mitglied des Aufsichtsrates, sondern auch in besonderem Maße in der Öffentlichkeit präsent ist.

Nähere Erwägungen hierzu erübrigen sich allerdings im Hinblick auf das schon aufgrund der Gefahr einer Strafverfolgung bestehende Zeugnisverweigerungsrecht.

Gleiches gilt betreffend ein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 384 Nr. 1 ZPO (vgl. dazu LGU 14 a. E.).

2. Das Landgericht hat weiter auch zu Recht erkannt, dass dem Beschwerdegegner hiernach im vorliegenden Einzelfall ein umfassendes Zeugnisverweigerungsrecht zusteht.

a) Grundsätzlich ist das Zeugnisverweigerungsrecht zwar nur auf die Beantwortung bestimmter Fragen beschränkt; diese sind dem Zeugen zunächst zu stellen, bevor im Einzelfall über die Berechtigung zur Zeugnisverweigerung entschieden werden kann (BVerfG, Beschluss vom 21. April 2010 - 2 BvR 504/08, 2 BvR 1193/08, juris Tz. 20, 28 f.; BGH, Urteil vom 18. Oktober 1993 - II ZR 255/92, juris Tz. 9 f.; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 2. August 2010 - 1 W 27/10, juris Tz. 9 f.; OLG Köln, Beschluss vom 14. Oktober 2008 - 19 W 19/08, juris Tz. 15; Ignor/Bertheau, aaO. Rdnr. 19; Ahrens, der Beweis im Zivilprozess, Kapitel 35 Rdnr. 2, 11). Diese Begrenztheit darf nicht dadurch umgangen werden, dass beliebige Sachverhaltskomplexe, hinsichtlich derer keine Gefahr einer Strafverfolgung besteht, zu einer "Sachgesamtheit" zusammengefasst werden (OLG Hamburg, Beschluss vom 10. Februar 2015 - 2 Ws 27/15, juris Tz. 23).

Ausnahmsweise ist der Zeuge aber zu einer umfassenden Verweigerung der Auskunft befugt, wenn seine gesamte in Betracht kommende Aussage mit einem möglicherweise strafbaren oder ordnungswidrigen Verhalten in so engem Zusammenhang steht, dass im Umfang der vorgesehenen Vernehmungsgegenstände nichts übrig bleibt, wozu er ohne die Gefahr der Verfolgung wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit wahrheitsgemäß aussagen könnte (BVerfG, aaO. Tz. 20; BGH, Beschluss vom 8. April 2008 - VIII ZB 20/06, juris Tz. 17; BGH, Beschluss vom 27. Juni 2002 - 4 StR 28/02, juris Tz. 9; OLG Celle, Urteil vom 14. Juni 2010 - 8 U 21/09, juris Tz. 14 f.; Ignor/Bertheau aaO., Rdnr. 6; Senge aaO. Rdnr. 2).

Zwar dürfte ein solches umfassendes Zeugnisverweigerungsrecht nur bestehen, wenn eine Verfolgungsgefahr auch bei der Beantwortung von Fragen zum Randgeschehen des Beweisthemas besteht (so wohl BGH, Urteil vom 8. April 2008, aaO.). Maßgeblich sind insoweit aber nicht beliebige denkbare, sondern nur für das vorliegende Verfahren bedeutsame Fragen (so: BGH, Beschluss vom 27. Juni 2002 - 4 StR 28/02, juris Tz. 7; Urteil vom 28. November 1997 - 3 StR 114/97, juris Tz. 13) bzw. sachdienliche Fragen (so: OLG Celle, aaO. Rdnr. 15).

Insbesondere in Fällen einer Tatbeteiligung steht dem Zeugen regelmäßig ein umfassendes Zeugnisverweigerungsrecht zu (BGH, Beschluss vom 25. Februar 1998 - StB 2/98, juris Tz. 11; Senge, aaO. Rdnr. 2).

Insgesamt besteht ein weiter Beurteilungsspielraum des Tatrichters (BGH, Beschluss vom 8. April 2008 - VIII ZB 20/06, juris Tz. 17; Urteil vom 28. November 1997 - 3 StR 114/97, juris Tz. 13; Beschluss vom 27. Juni 2002 - 4 StR 28/02, juris Tz. 8; BVerfG, Beschluss vom 21. April 2010, aaO. Tz. 19).

b) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze steht dem Beschwerdegegner hier ein umfassendes Zeugnisverweigerungsrecht zu, ohne dass ihm einzelne Fragen zunächst vorgelegt werden müssten. Soweit sich der Tatverdacht auf die Vorgänge in der Aufsichtsratssitzung vom 20. Oktober 2008 bezieht, spräche für ein solches umfassendes Zeugnisverweigerungsrecht bereits, dass insoweit ein Tatverdacht wegen einer eigenen Beteiligung des Beschwerdegegners an diesen Taten im Raum steht.

Im Übrigen ist der dargestellte Zusammenhang zwischen den in Frage stehenden Sachverhaltskomplexen derart eng, dass keine sachdienlichen Fragen verbleiben, die der Beschwerdegegner beantworten könnte, ohne sich der Gefahr einer Strafverfolgung zu unterziehen, weil jede Antwort auf Fragen, die für die Beurteilung des Beweisthemas sachdienlich wäre und damit Rückschlüsse auf die dem Beweisthema zugrunde liegende Behauptung zuließe, Rückschlüsse auf den vorangegangenen Sachverhaltskomplex zuließe.

Insbesondere bezeichnen die Klägerinnen auch keine sachdienlichen Fragen, die sie dem Beschwerdegegner zu stellen beabsichtigen, die dieser beantworten könnte, ohne sich der Gefahr einer Strafverfolgung zu unterziehen. Zwar ist nicht zu verkennen, dass einzelne denkbare und von den Klägerinnen formulierte Fragen, die von dem Beschwerdegegner ohne eine solche Gefahr beantwortet werden könnten, sachdienlich wären, um beispielsweise der Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen sowie seine Glaubwürdigkeit zu beurteilen, wenn er zum Kern des Beweisthemas selbst aussagte. Dies betrifft beispielsweise die Frage, wann der Zeuge zu der betreffenden Aufsichtsratssitzung eingeladen wurde (dazu etwa Beschwerdeschrift vom 12. August 2015, Tz. 12, Bl. 3853 d. A.). Da der Beschwerdegegner aber Aussagen zum Kern des Beweisthemas berechtigt verweigert, ist eine Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussage und der Glaubwürdigkeit des Zeugen durch Fragen, die einen sachlichen Bezug zum Beweisthema im engeren Sinne nicht mehr haben, nicht erforderlich; solche Fragen sind daher in dieser Situation nicht mehr sachdienlich. Schon die weiter von den Klägerinnen dargestellten Fragen, mit welcher Tagesordnung zu der Aufsichtsratssitzung geladen wurde, ob Prof. P. an dieser teilgenommen hat und ob dieser eine Erklärung abgab oder ob und in welcher Weise sich der Beschwerdegegner auf die Aufsichtsratssitzung selbst vorbereitet hat, beziehen sich aber auch auf die vorgesehenen Inhalte dieser Aufsichtsratssitzung, lassen mithin in der Sache Rückschlüsse auf den Kern des Beweisthemas zu und sind damit von dem Zeugnisverweigerungsrecht umfasst.

3. Die Tatsachen, auf die der Zeuge seine Weigerung gründet, sind zwar nach § 386 Abs. 1 ZPO grundsätzlich anzugeben und glaubhaft zu machen. Ergibt sich das Recht zur Zeugnisverweigerung aber - wie vorliegend - bereits aus dem Inhalt der Beweisfrage, so bedarf es keiner weiteren Glaubhaftmachung (Greger aaO. § 386 Rdnr. 1). Im Übrigen folgen die für die Beurteilungen des Zeugnisverweigerungsrechtes maßgeblichen Umstände bereits aus dem Vortrag der Klägerinnen selbst.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1, § 100 Abs. 1, 2 ZPO.

Die Rechtsbeschwerde ist nicht nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO zuzulassen. Der Senat legt seiner Entscheidung die maßgeblichen in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zu Grunde.