Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 26.01.2016, Az.: 14 U 148/15
Ansprüche wegen Beschädigung eines zum Gebrauch überlassenen Pkw
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 26.01.2016
- Aktenzeichen
- 14 U 148/15
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2016, 12044
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:2016:0126.14U148.15.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Stade - 23.07.2015 - AZ: 3 O 58/15
Rechtsgrundlagen
- BGB § 254
- BGB § 823 Abs. 1
Fundstellen
- DAR 2016, 463-464
- NJOZ 2016, 1608
- ZAP EN-Nr. 328/2016
- ZAP 2016, 455
- r+s 2016, 370-371
- zfs 2017, 79-80
Amtlicher Leitsatz
Zu den Voraussetzungen für die Bejahung eines stillschweigenden Haftungsausschlusses bei Gebrauchsüberlassung eines fremden Pkw.
Redaktioneller Leitsatz
Von einem stillschweigenden Ausschluss der Haftung für die Beschädigung eines zum Gebrauch überlassenen Pkw kann nur dann ausgegangen werden, wenn der Schädiger über keinen Versicherungsschutz verfügt, für ihn ein nicht hinnehmbares Haftungsrisiko besteht und besondere Umstände vorliegen, die im konkreten Fall einen Haftungsverzicht besonders naheliegend erscheinen lassen. Hiervon kann nicht ausgegangen werden, wenn dem Lebensgefährten der Tochter des Eigentümerin des Fahrzeugs dieses ständig zum Gebrauch überlassen wird und die Fahrten überwiegend eigenen Zwecken des Benutzers dienen.
Tenor:
Auf die Berufung des Klägers wird das am 23. Juli 2015 verkündete Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichtes Stade geändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 7.468,32 € sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 729,23 €, jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29. April 2015 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreites in beiden Instanzen trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
(abgekürzt gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a ZPO)
Die zulässige Berufung des Klägers hat Erfolg.
Zu Unrecht hat das Landgericht ihm die von ihm verfolgten Schadensersatzansprüche aus dem von der Beklagten am 29. Dezember 2014 verursachten Schaden an seinem Pkw VW Jetta versagt.
1. Die in erster Instanz von der Beklagten bestrittene Aktivlegitimation des Klägers, hinsichtlich der seitens des Landgerichtes eine weitere Aufklärung geboten gewesen wäre, steht nunmehr nach Vorlage des Kaufvertrages für den streitbefangenen Pkw sowie dessen Versicherungsunterlagen zwischen den Parteien nicht mehr im Streit (vgl. S. 2 unten der Sitzungsniederschrift des Senats vom 26. Januar 2016).
2. Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Schadensersatzanspruch wegen der Beschädigung seines Pkw gemäß §§ 823 Abs. 1, 249 BGB zu. Insoweit kann offen bleiben, ob die Beklagte am Vorfallstage für die Witterungsverhältnisse zu schnell gefahren ist oder einen Fahrfehler gemacht hat. Sie hat objektiv eine Rechtsgutsverletzung vorgenommen, indem sie den Pkw des Klägers beschädigt hat. Dementsprechend wird die Verletzung der inneren Sorgfaltspflicht indiziert (BGH, NJW 1986, 2757 - juris Rdnr. 19) und es wäre Aufgabe der Beklagten, darzutun und ggf. zu beweisen, dass ihr an der Beschädigung des Pkws kein Verschulden - auch nicht in Form leichter Fahrlässigkeit - zur Last fällt. Hierfür fehlt es indes an jeglichem Sachvortrag. Der Unfall hat sich zudem unstreitig ohne Fremdeinwirkung ereignet, auch ein technischer Defekt des Fahrzeuges des Klägers als Unfallursache wird von der Beklagten nicht geltend gemacht.
3. Die Beklagte ist auch nicht von dieser Haftung aufgrund eines mit der Tochter des Klägers als dessen Vertreterin zustande gekommenen stillschweigenden Haftungsausschlusses frei.
Das Landgericht hat in seinem angefochtenen Urteil auf S. 9 zunächst zutreffend die Voraussetzungen für die Annahme eines konkludent zustande gekommenen Haftungsausschlusses dargelegt.
Ausdrücklich haben die Tochter des Klägers und die Beklagte nicht über die Frage eines etwaigen Eintretenmüssens der Beklagten für von ihr bei der Benutzung des streitbefangenen Pkw verursachte Schäden gesprochen. Dies ist auch nach der Aussage der Zeugin Dr. K. nicht im Zusammenhang mit der beiläufigen Erwähnung der Höhe des Versicherungsbeitrages für das Fahrzeug geschehen.
Dementsprechend richtet sich die Beurteilung der Annahme eines stillschweigenden Haftungsausschlusses nach den Umständen des Einzelfalls. Voraussetzung für die Bejahung ist dabei immer, dass der Schädiger - wäre die Rechtslage vorher zur Sprache gekommen - einen Haftungsverzicht gefordert hätte und der Geschädigte sich dem ausdrücklichen Ansinnen einer solchen Abmachung billigerweise nicht hätte versagen dürfen. Bejaht werden kann eine entsprechende konkludente Abrede demnach nur dann, wenn der Schädiger z. B. über keinen entsprechenden Versicherungsschutz verfügt, für ihn ein nicht hinnehmbares Haftungsrisiko besteht und darüber hinaus besondere Umstände vorliegen, die im konkreten Fall einen Haftungsverzicht als besonders naheliegend erscheinen lassen (BGH, VersR 2009, 558 ff. [BGH 10.02.2009 - VI ZR 28/08][BGH 10.02.2009 - VI ZR 28/08]; OLG Celle, NZV 2013, 292). Um eine solche Annahme bejahen zu können, muss ein Verhalten vorliegen, das einen hinreichend sicheren Schluss auf die wirksame Abgabe entsprechender Willenserklärungen zulässt. Nicht ausreichend sind dafür z. B. eine enge persönliche Beziehung zwischen den Beteiligten oder das Bestehen eines ungewöhnlichen Haftungsrisikos.
Derartige besondere Umstände, die die Annahme eines stillschweigend vereinbarten Haftungsausschlusses für nur durch einfache oder leichte Fahrlässigkeit von der Beklagten verursachte Schäden am Pkw des Klägers zulassen, sind im vorliegenden Fall nicht feststellbar. Zwar verfügt die Beklagte nicht über einen Versicherungsschutz, der sie bei der fahrlässigen Verursachung von Schäden an fremden Fahrzeugen schützt, jedoch hatte auch der Kläger einen derartigen Versicherungsschutz für sein Fahrzeug nicht vereinbart. Nach den eigenen Angaben der Beklagten bei ihrer informatorischen Anhörung vor dem Senat hat diese zudem - insoweit in Übereinstimmung mit der Aussage der Zeugin Dr. K. -, das Fahrzeug von der Tochter des Klägers faktisch fast uneingeschränkt zur Nutzung zur Verfügung überlassen bekommen, sofern nicht die Zeugin das Fahrzeug selbst benötigte. So war die Beklagte zeitweise im Besitz eines Zweitschlüssels und konnte mit dem Fahrzeug auch ohne konkrete Rücksprache mit der Tochter des Klägers nahezu jederzeit wie mit ihrem eigenen Pkw Fahrten unternehmen, wenn diese z. B. Dienst hatte. Auch wenn die Beklagte das Fahrzeug nach ihren eigenen Angaben überwiegend für gemeinsame Zwecke (Einkaufen, Transport der Hunde usw.) nutzte, stand es ihr weitgehend uneingeschränkt auch für eigene Zwecke zur Verfügung und war nach ihrem eigenen und dem Willen der Zeugin nach dem Verkauf ihres alten Fahrzeuges - auch - Ersatz für dieses eigene frühere Fahrzeug.
In dieser Situation ist es nicht unbillig, die Beklagte für auch nur fahrlässig an dem Pkw des Klägers verursachte Schäden haften zu lassen, auch wenn die konkrete Fahrt am 29. Dezember 2014 ausschließlich dem Interesse der Tochter des Klägers diente, weil die Beklagte sie nach einer Urlaubsfahrt abholte. Diese Fahrt kann nämlich nicht isoliert betrachtet werden, sondern muss im Kontext mit der Gebrauchsüberlassung über mehrere Monate hin betrachtet werden.
Wäre die Beklagte an die Tochter des Klägers oder diesen selbst herangetreten und hätte eine Haftungsfreistellung begehrt, wäre dieses Ansinnen nach der sicheren Überzeugung des Senats berechtigterweise unter Hinweis auf den diesbezüglich fehlenden Versicherungsschutz zurückgewiesen worden.
4. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auch der Höhe nach uneingeschränkt zu.
Soweit die Beklagte einwendet, die Reparaturkosten in Tschechien seien mutmaßlich geringer als in Deutschland, hat dies für die Entscheidung des Rechtsstreits keine Relevanz, denn der Kläger rechnet auf Gutachtenbasis den Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert) für sein Fahrzeug ab.
Ohne Erfolg wendet sich die Beklagte im Ergebnis auch gegen die insoweit geltend gemachte Höhe des Schadensersatzanspruches mit dem Argument, der von dem Sachverständigen K. in seinem Gutachten vom 19. März 2015 ermittelte Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges liege mit 7.500 € über dem sich in Euro ergebenden Anschaffungspreis des Pkw durch den Kläger von (nach derzeitigen Stand) umgerechnet 7.325 €.
Das Sachverständigengutachten stellt gleichwohl eine hinreichende Schätzungsgrundlage gemäß § 287 ZPO dar, auch wenn es den Wiederbeschaffungswert des Pkw VW Jetta auf dem deutschen und nicht auf dem tschechischen Markt ermittelt. Bei der Bemessung der Schadenshöhe hat der Tatrichter zu beachten, dass der Schätzung nach § 287 Abs. 1 ZPO tragfähige Anknüpfungspunkte zugrunde liegen müssen. Wie sich bereits aus dem Wortlaut des § 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO ergibt, darf sie nicht völlig abstrakt erfolgen, sondern muss dem jeweiligen Einzelfall Rechnung tragen (BGH VersR 2014, 1141 [BGH 22.07.2014 - VI ZR 357/13] - juris Rdnr. 17).
Nach der (insoweit nicht protokollierten) glaubhaften Aussage der Zeugin Dr. K. stand der Verkäufer des VW Jetta zum Zeitpunkt des Erwerbs durch ihren Vater unter Zeitdruck und hat das Fahrzeug deshalb zu einem günstigeren Preis abgegeben als es seinem damaligen Zeitwert tatsächlich entsprach. Die Zeugin hat diese Äußerung spontan im Zusammenhang mit ihren übrigen Schilderungen gemacht, ohne zu diesem Zeitpunkt den diesbezüglichen Einwand der Beklagten zu kennen. Das Fahrzeug war zum Zeitpunkt des Kaufes des Klägers im Januar 2014 etwa 4 1/2 Jahre alt und ist während der Nutzungszeit durch die Tochter des Klägers und die Beklagte nicht viel bewegt worden mit Ausnahme zweier Fahrten nach Österreich bzw. Tschechien, durch die eine Fahrleistung von rd. 5.000 km entstanden ist. Darüber hinaus haben im Wesentlichen nur kurze Einkaufsfahrten etc. stattgefunden.
Da erfahrungsgemäß Fahrzeuge ab einem Alter von 3 Jahren keinen großen Wertverlust mehr erleiden (was dem Senat als Fachsenat für Verkehrsunfallsachen aus zahlreichen Verfahren bekannt ist), und das Fahrzeug nach der Aussage der Zeugin Dr. K. von ihrem Vater zu einem günstigen Preis erworben wurde, hat der Senat keine durchgreifenden Bedenken, den Wiederbeschaffungswert sowie den Restwert aus dem vom Kläger eingeholten Sachverständigengutachten seiner Schätzung zugrunde zu legen. Denn das Ergebnis des Sachverständigengutachtens zeigt, dass die Kauf- bzw. Verkaufspreise für ein derartiges Fahrzeug offenkundig in Deutschland und Tschechien kaum differieren.
Der Kläger kann auch Erstattung der Sachverständigenkosten von der Beklagten verlangen. Aus der glaubhaften Aussage seiner Tochter ergibt sich zwar, dass die Beauftragung des Sachverständigen in ihrem Namen, jedoch in seinem Auftrag erfolgte und er die Kosten hierfür im Ergebnis gezahlt hat. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens in Deutschland war sachgerecht, denn anderenfalls hätte der Pkw mit erheblichen Kosten zunächst nach Tschechien verbracht und sodann zurücktransportiert werden müssen.
Ebenfalls erstattungsfähig sind die vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren und die Unkostenpauschale in Höhe von 25 €.
Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288 Abs. 1, 291 BGB.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die weiteren Nebenentscheidungen ergeben sich aus den §§ 708 Nr. 10, 713, 543 ZPO.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.