Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 18.01.2016, Az.: 7 W 10/15 (L)
Begriff des Landwirts i.S. von § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG; Genehmigung der Veräußerung landwirtschaftlicher Flächen durch einen Nebenerwerbslandwirt zu einem überhöhten Preis
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 18.01.2016
- Aktenzeichen
- 7 W 10/15 (L)
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2016, 13679
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:2016:0118.7W10.15L.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Verden - 17.11.2014 - AZ: 8 Lw 14/13
Rechtsgrundlagen
- GrdstVG § 9 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3
- GrdstVG § 9 Abs. 7
Fundstellen
- NWB 2017, 2894
- NWB direkt 2017, 979
Amtlicher Leitsatz
1. Wer einen großen landwirtschaftlichen Betrieb führt und dabei alle maßgeblichen Entscheidungen selbst trifft und alle Verträge und Förderanträge selbst unterschreibt, ist unabhängig von der Höhe seines sonstigen Einkommens aus landwirtschaftsfremder Tätigkeit aktiver Landwirt im Sinne des Grundstücksverkehrsgesetzes (und damit erwerbsprivilegiert im Rahmen des § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG), auch wenn er über keine landwirtschaftliche Berufsausbildung verfügt.
2. Ist der auch beim Erwerb durch Landwirte anwendbare Versagungsgrund des § 9 Abs. 1 Nr. 3 GrdstVG (grobes Mißverhältnis des Kaufpreises zum Grundstückswert) erfüllt, kann sich der Veräußerer nicht auf unbillige Härte der Versagung (§ 9 Abs. 7 GrdstVG) berufen mit dem Argument, er benötige zur beabsichtigten und erforderlichen Sanierung seines Gebäudekomplexes gerade den überhöhten Kaufpreis.
Tenor:
Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgerichts - Verden/Aller vom 17. November 2014 wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beteiligte zu 1 zu tragen. Eine Erstattung außergerichtlichen Kosten findet nicht statt.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 86.230,90 EUR festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten um die Genehmigung eines Kaufvertrages über eine landwirtschaftliche Fläche nach dem Grundstücksverkehrsgesetz.
Der Beteiligte zu 2 ist Eigentümer einer Ackerfläche zur Größe von 1.8347 ha, eingetragen im Grundbuch von B. Blatt .... Dieses Grundstück, Flur 1 Flurstück .../2 der Gemarkung B., verkaufte er durch notariellen Kaufvertrag vom 30. August 2013 an den Beteiligten zu 1. Es wurde ein Kaufpreis von 4,70 EUR je qm, mithin ein Gesamtpreis von 86.230,90 EUR vereinbart.
Durch Bescheid des Landkreises V. (Beteiligter zu 3) vom 29. Oktober 2013 wurde für diesen Kaufvertrag die Genehmigung nach dem Grundstücksverkehrsgesetz versagt. Als Begründung hat der Landkreis in seinem Bescheid ausgeführt, dass der Beteiligte zu 1 kein Landwirt im Sinne des Grundstücksverkehrsgesetzes sei, weil sein landwirtschaftlicher Betrieb nicht die Existenzgrundlage für ihn darstelle.
Denn er sei persönlich haftender Gesellschafter der Komplementärin der "z. H. GmbH & Co. KG" und zugleich Kommanditist dieser Gesellschaft, die an neun weiteren Unternehmen der Mode- und Textilbranche beteiligt sei. Außerdem sei der Beteiligte zu 1 Gesellschafter der "R. F. O. GmbH", die die Verwaltung der "R. G. GmbH & Co. KG" sei, deren Kommanditist der Beteiligte zu 1 sei. Es müsse davon ausgegangen werden, dass der Anteil seines landwirtschaftlichen Einkommens am Gesamteinkommen unter 20 % liege, so dass er als Nichtlandwirt anzusehen sei. Demgegenüber hätten die Vollerwerbslandwirte H. B. und W. R. Interesse daran, die Grundstücke zu ortsüblichen Preisen zu erwerben; beide Betriebe seien dringend aufstockungsbedürftig. Der nach dem Kaufvertrag verlangte Kaufpreis von 4,70 EUR je qm stehe zudem in einem groben Missverhältnis zum Grundstückswert. Dieser liege nach den Bodenrichtwertkarten lediglich bei 1,60 EUR je qm.
Daraufhin hat der Beteiligte zu 1 mit Schriftsatz vom 4. November 2013 beim Landwirtschaftsgericht einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Er hat geltend gemacht, dass er einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb bewirtschafte. Sein Betrieb, der G., den er 1998 erworben habe, umfasse derzeit neben der Hofstelle ca. 170 ha Ackerland, ca. 44 ha Grünland und ca. 152 ha Wald; er gliedere sich in die Zweige Ackerbau, Pferdehaltung und Mutterkuhhaltung. Er, der Beteiligte zu 1, widme sich in Vollzeit dem Betrieb des G.. Er beschäftige zwar Mitarbeiter; ihm obliege aber die Leitung des Unternehmens, die er aufgrund seiner früheren Tätigkeit als Kaufmann erfolgreich auch wahrnehmen könne. In der Vergangenheit sei zwar noch kein Gewinn erzielt worden; ab dem Jahr 2012 sei aber mit Gewinnen zu rechnen, die dann tatsächlich auch eingetreten seien. Er sei zwar Gesellschafter verschiedener Gesellschaften, aber nicht mehr in der Geschäftsführung tätig. Auf seine Einnahmen als Gesellschafter komme es nicht an, weil diese nicht aus einer ausgeübten Tätigkeit resultieren würden. Da er die Grundstücke als Landwirt erwerbe, komme es nach dem gesetzgeberischen Zweck des § 9 Abs. 1 Nr. 3 GrdstVG nicht auf den Versagungsgrund "überhöhter Kaufpreis" an. Im Übrigen liege auch kein überhöhter Kaufpreis vor. Ein Preis von über 4 EUR je qm sei inzwischen für die Gemeinde K. üblich.
Auch der Beteiligte zu 2 selbst hat mit Schriftsatz vom 9. November 2013 einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Er hat die Auffassung vertreten, da es eine Verkaufsanzeige in der Zeitung gegeben habe und keiner der vom Landkreis genannten Personen Interesse gezeigt habe, könne mit dem Kaufvertrag keine ungesunde Verteilung des Grund und Bodens verbunden sein (Bl. 66 GA). Er habe sich deshalb zum Verkauf des Landes entschlossen, um sein Wohnhaus zu erhalten, die Nebengebäude zu sanieren und um sich eine aufwendige Gebisssanierung leisten zu können (Bl. 81 GA).
Mit Beschluss vom 17. November 2014 hat das Landwirtschaftsgericht die beantragte Genehmigung des Kaufvertrages versagt. Nach Ansicht des Gerichts sei der Versagungsgrund des § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG gegeben, weil das Grundstück an einen Nichtlandwirt veräußert werden solle, während aufstockungsbedürftige Landwirte zum Kauf bereit und in der Lage seien. Der Beteiligte zu 1 sei als Nichtlandwirt anzusehen, weil sein Betrieb nicht in der Lage sei, die Existenzgrundlage eines Landwirts zu sichern. Aus der von ihm selbst vorgelegten betriebswirtschaftlichen Stellungnahme eines Steuerberaters ergebe sich, dass der Betrieb in den Jahren 2004 bis 2010 einen Gesamtverlust von über 2,6 Millionen EUR erwirtschaftet habe und dass auch in den weiteren Jahren bis 2015 mit Verlusten zu rechnen sei. Zwar gehe die Stellungnahme ab dem Jahr 2016 von einem Gewinn aus, was aber nicht überzeugend sei. Der G. stelle sich als nicht leistungsfähiger Betrieb dar, so dass der Beteiligte zu 1 kein Landwirt sei. Demgegenüber seien zwei dringend aufstockungsbedürftige Landwirte daran interessiert, die Grundstücke zu den ortsüblichen Preisen zu erwerben. Zudem stehe der Kaufpreis von 4,70 EUR im groben Missverhältnis zum Grundstückswert, der ab 150 % des innerlandwirtschaftlichen Verkehrswertes anzunehmen sei. Die Bodenrichtwertkarte weise zum Stichtag 31.12.2012 nur 1,60 EUR pro qm für die Region bei 30 Bodenpunkten aus. Die Genehmigung sei zu versagen; eine unzumutbare Härte für den Verkäufer sei nicht zu erkennen.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Beteiligten zu 1, der beantragt, dass unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses der Grundstückskaufvertrag vom 30. August 2013 nach dem Grundstücksverkehrsgesetz genehmigt wird.
Der Beteiligte zu 1 macht geltend, die Auffassung des Landwirtschaftsgerichts, dass er Nichtlandwirt sei, sei nicht haltbar. Der von dem Landwirtschaftsgericht angesprochene kumulierte Gesamtverlust für die Jahre 2004 bis 2010 in Höhe von 2,6 Mill. EUR lasse seine getätigten Investitionen in die zukünftige Entwicklung des Betriebes unberücksichtigt. Tatsächlich sei er ein Vollerwerbslandwirt; er bewirtschafte in jeder Hinsicht einen leistungsfähigen land- und fortwirtschaftlichen Betrieb. Gemäß den als Anlagen 12 und 13 vorgelegten Unterlagen werde inzwischen ein Gewinn erwirtschaftet; so habe sich der steuerliche Gewinn für das Jahr 2013 auf 100.615 EUR belaufen; der steuerliche Gewinn für das Jahr 2014 betrage 140.676 EUR, und für das Jahr 2015 sei mit einem Gewinn von ca. 70.000 EUR zu rechnen.
Der Beteiligte zu 1 bringt weiter vor, auch die weitere Annahme des Landwirtschaftsgerichts, wonach der Kaufpreis im groben Missverhältnis zum Grundstückswert stehe, sei nicht haltbar. Ein Preis von über 4,00 EUR pro qm sei in K. und Umgebung keine Ausnahme. Im Übrigen komme es hierauf nicht an, weil eine Versagung der Genehmigung nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 GrdstVG ausscheide, weil er, der Beteiligte zu 1, Vollerwerbslandwirt sei.
Der Beteiligte zu 2 macht geltend, der Beteiligte zu 1 sei entgegen der Auffassung des Landwirtschaftsgerichts ein Landwirt im Sinne des Grundstücksverkehrsgesetzes. Im Übrigen habe es das Landwirtschaftsgericht unterlassen, anhand seines Vortrags zu prüfen, ob die Versagung der Genehmigung für den Veräußerer gemäß § 9 Abs. 7 GrdstVG nicht ausnahmsweise eine unzumutbare Härte darstelle.
Der Beteiligte zu 3, der die Zurückweisung der Beschwerde beantragt, verteidigt die angegriffene Entscheidung des Landwirtschaftsgerichts und verweist auf seine Ausführungen in seinem ablehnenden Bescheid vom 29. Oktober 2013 sowie auf seine gegenüber dem Landwirtschaftsgericht abgegebenen Stellungnahmen.
Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die von ihnen in beiden Instanzen eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Der Verwaltungsvorgang des Landkreises V. hat dem Senat vorgelegen und ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Der Senat hat die Landwirtschaftskammer Niedersachsen angehört, die in ihrer Stellungnahme vom 23. März 2015 weiterhin an den ablehnenden Bescheid des Beteiligten zu 3 festhält.
Der Senat hat gemäß Beschluss vom 4. Mai 2015 Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens über den innerlandwirtschaftlichen Verkehrswert des Kaufgrundstücks. Ferner hat der Senat die Landwirte B. und R. als Zeugen vernommen.
Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten des Gutachterausschusses für Grundstückswerte S.-V. vom 24. August 2015 sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 18. Januar 2016 verwiesen.
II.
Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 ist gemäß § 9 LwVG i. V. m. §§ 58 ff. FamFG zulässig. Sie hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Landwirtschaftsgericht hat im Ergebnis zutreffend die Grundstücksverkehrsgenehmigung für den hier betroffenen Kaufvertrag versagt.
1. Der vorliegende Grundstückskaufvertrag vom 30. August 2013 über das hier in Rede stehende Grundstück ist nach § 2 Abs. 1 GrdstVG genehmigungspflichtig. Denn es handelt sich um ein landwirtschaftliches Grundstück im Sinne des § 1 Abs. 1 GrdstVG, das die in § 2 Abs. 3 Nr.2 GrdstVG i. V. m. § 1 des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Grundstücksverkehrsgesetz vorgesehene Mindestgröße von 1 ha überschreitet.
2. Die Genehmigung gilt nicht nach § 6 Abs. 2 GrdstVG als erteilt. Die Entscheidung über die Genehmigung ist nach § 6 Abs. 1 GrdstVG fristgerecht erfolgt. Der Antrag war am 6. September 2013 beim Landkreis V. eingegangen. Dieser hatte die Entscheidungsfrist mit Zwischenbescheid vom 26. September 2014, zugestellt an den Urkundsnotar am 27. September 2014, rechtzeitig verlängert (Bl. 8/9 der Beiakte). Am 29. Oktober 2012 hat der Landkreis V. über den Antrag entschieden, wobei die Entscheidung dem Urkundsnotar und den Beteiligten zu 1 und 2 fristgerecht zugestellt worden ist (Bl. 24ff. der Beiakte).
3. Die Grundstücksverkehrsgenehmigung für den zwischen den Beteiligten zu 1 und 2 abgeschlossenen Kaufvertrag kann zwar nicht nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG versagt werden.
Die nach § 2 GrdstVG erforderliche Genehmigung des Grundstückskaufvertrages wäre zwar dann zu versagen, wenn der Erwerb des Grundstücks durch den Beteiligten zu 1 zu einer ungesunden Verteilung des Grund und Bodens im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG führen würde, was nach § 9 Abs. 2 GrdstVG in der Regel anzunehmen ist, wenn die Veräußerung Maßnahmen der Verbesserung der Agrarstruktur widersprechen würde. Dies wäre der Fall, wenn das landwirtschaftliche Grundstück an einen Nichtlandwirt veräußert wird, obwohl ein Landwirt die Fläche zur Aufstockung seines Betriebes benötigt und bereit und in der Lage ist, das Land zu den Bedingungen des Kaufvertrages zu erwerben (etwa BGH, NJW-RR 1998, 1470, 1471; BGH, RdL 2011, 97,98 m. w. N.). Dieser Grundsatz kommt vorliegend aber nicht zum Tragen, weil der Beteiligte zu 1 selbst aktiver Landwirt ist.
Der Begriff des Landwirts orientiert sich an § 1 Abs. 2, 4 des Gesetzes über die Altershilfe für Landwirte (ALG) (vgl. BGH, AUR 2007, 55, 56 [BGH 28.05.2006 - BLw 32/05 (161/06)] m. w. N.; BGH, RdL 2011, 97, 98 m.w.N.). Danach ist Landwirt, wer als Unternehmer ein auf Bodenbewirtschaftung beruhendes Unternehmen der Landwirtschaft betreibt, das eine bestimmte Mindestgröße erreicht, wobei derjenige Unternehmer ist, der seine berufliche Tätigkeit selbständig ausübt.
Vorliegend ist der Beteiligte zu 1, der auf seinem eigenen Land (ca. 170 ha Ackerland und 44 Grünland) eine Pferde- und Rinderzucht betreibt, zweifelsfrei Unternehmer eines landwirtschaftlichen Betriebes. Obwohl der Beteiligte zu 1, Jahrgang 1942, offiziell noch Geschäftsführer eines seiner Unternehmen (ohne Geschäftsbereich) ist, bringt er inzwischen seine volle Arbeitskraft in seinen landwirtschaftlichen Betrieb ein, auf dem er auch wohnt. Da er seinen Betrieb selbst führt und selbst die verantwortliche Leitung seines Hofes innehat, ist er als Landwirt einzustufen. Dagegen ist unbeachtlich, ob er auch anfallende landwirtschaftliche Arbeiten selbst ausführt (vgl. Netz, Grundstücksverkehrsgesetz, Kommentar, 6. Auflage, Ziffer 4.10.3.3, Seite 475).
Soweit der Beteiligte zu 3 darauf abstellt, dass Landwirt im Sinne des Grundstücksverkehrsgesetzes nur derjenige sei, der aus seinem landwirtschaftlichen Betrieb heraus seine Existenzgrundlage erziele, was hier nicht der Fall sei, weil der Beteiligte zu 1 als Gesellschafter an verschiedenen Unternehmen beteiligt sei, wobei seine Einnahmen als Gesellschafter für ihn die Existenzgrundlage bilden würden und es für ihn deshalb auf den landwirtschaftlichen Betrieb nicht ankomme, erweist sich dieser Ansatzpunkt als unzutreffend.
Gesellschafter ist kein Beruf; die Gesellschaftsanteile gehören vielmehr zu dessen Vermögen. Ein vermögender Landwirt wird nicht deshalb zum Nichtlandwirt, weil er im Hinblick auf sein Vermögen auf seine landwirtschaftlichen Einkünfte nicht angewiesen ist (vgl. Netz, aaO., Ziffer 4.10.3.5 Seite 478). Entscheidende Frage ist vorliegend vielmehr, die sich auch das Landwirtschaftsgericht gestellt hat, ob der Betrieb des Erwerbers grundsätzlich leistungsfähig ist und einen entsprechenden Gewinn abwirft, der grundsätzlich geeignet ist, zur Existenzgrundlage eines Landwirts beizutragen. Ist dies nicht der Fall, weil der landwirtschaftliche Betrieb seinem Eigentümer, der über beträchtliche anderweitige Einnahmen verfügt, lediglich als Abschreibungsobjekt dient, widerspricht die Veräußerung landwirtschaftlicher Flächen an den Betriebsinhaber den Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur nach § 9 Abs. 2 GrdstVG, die in erster Linie auf die Schaffung und Erhaltung selbständiger und lebensfähiger landwirtschaftlicher Betriebe abzielen. Dieser Gesichtspunkt ist vorliegend aber nicht einschlägig.
Denn entgegen der Annahme des Landwirtschaftsgericht ist der G., der von dem Beteiligten zu 1 selbst und damit als Landwirt geführt wird, als leistungsfähiger landwirtschaftlicher Betrieb und nicht als Abschreibungsobjekt anzusehen. Für den Betrieb des Beteiligten zu 1 ergaben sich zwar in den Jahren 2004 bis 2010 beträchtliche Verluste (s. Anlage 7, Bl. 56 GA), die aber, worauf der Beteiligte zu 1 zutreffend hinweist, auf getätigte Investitionen zurückzuführen waren. Inzwischen erwirtschaftet der G. beachtliche Gewinne. So belief sich der steuerliche Gewinn aus der Landwirtschaft für das Jahr 2013 (nach Abschreibungen) auf 100.615 EUR (s. Einkommensteuerbescheid für 2013, Bl. 232 GA). Soweit es um die Folgejahre geht, hat sich für den G. nach Angaben des Steuerberaters des Beteiligten zu 1 ausweislich der für diesen abgegebenen Einkommensteuererklärung für 2014 ein steuerlicher Gewinn von 140.676 EUR ergeben; und auch für das Jahr 2015 wird nach Auskunft des Steuerberaters mit einem Gewinn von ca. 70.000 EUR zu rechnen sein (Bl. 233 GA). Das der Beteiligte zu 1 einen großen eigenbewirtschafteten (nach Auslaufen von Pachtverträgen wird sich die Eigenbewirtschaftung noch ausweiten) landwirtschaftlichen Betrieb - geradezu als Vorzeigebetrieb - geführt, ergibt sich im Übrigen auch aus dem Internetauftritt des G..
Ist der Beteiligte zu 1 nach alledem als hauptberuflicher Landwirt anzusehen, führt der Kaufvertrag zu keiner ungesunden Verteilung des Grund und Bodens nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG. Deshalb kommt es nicht darauf an, ob andere leistungsfähige Landwirte das Grundstück dringender benötigen (Netz, aaO., Ziffer 4.10.3.6, Seite 479).
4. Der Erteilung der Grundstücksverkehrsgenehmigung für den in Rede stehenden Kaufvertrag steht vorliegend aber der Versagungsgrund des § 9 Abs. 1 Nr. 3 GrdstVG entgegen.
Nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 GrdstVG ist die grundstücksverkehrsrechtliche Genehmigung zu versagen, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass der Gegenwert in einem groben Missverhältnis zum Wert des Grundstücks steht. Mit dieser Vorschrift verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, spekulative Geschäfte mit landwirtschaftlichen Grundstücken zu unterbinden. Es soll verhindert werden, dass kaufinteressierte Landwirte, die ihren Betrieb mit Eigenland aufstocken wollen, mit zu hohen Anschaffungskosten belastet werden (Netz, Grundstücksverkehrsgesetz, 6. Auflage, Ziffer 4.12.1 Seite 600).
Zur Feststellung des groben Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung ist der Kaufpreis dem innerlandwirtschaftlichen Verkehrswert des Grundstücks gegenüberzustellen, wobei nur ein wirklich grobes Missverhältnis zu einer Versagung der grundstücksverkehrsrechtlichen Genehmigung führen kann. Ein grobes Missverhältnis des Gegenwertes zum Wert des Grundstücks liegt dann vor, wenn die Gegenleistung den Wert des Grundstücks um mehr als die Hälfte übersteigt, besondere Umstände eine andere Beurteilung nicht rechtfertigen, eine andere Nutzung nicht absehbar ist und durch die Veräußerung ungünstige Auswirkungen auf die Agrarstruktur zu erwarten sind (Netz, aaO., Ziffer 4.12.3 Seite 606/607 m. w. N.). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.
a) Auf des Grundlage des eingeholten Gutachtens des Gutachterausschusses für Grundstückswerte S.-V. ist festzustellen, dass der von den Beteiligten zu 1 und 2 vereinbarte Kaufpreis von 4,70 EUR je qm den innerlandwirtschaftlichen Verkehrswert des Grundstücks um mehr als 50 % übersteigt.
Wie der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 25. April 2014 (NJW-RR 2014, 1168, 1169 [BGH 25.04.2014 - BLw 5/13]) ausgeführt hat, wird unter Wert des Grundstücks im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 3 GrdstVG der innerlandwirtschaftliche Verkehrswert verstanden. Es handelt sich hierbei um den Preis, der bei einem Verkauf des Grundstücks von einem Landwirt an den anderen erzielt wird. Der Verkehrswert entspricht dabei in der Regel dem durchschnittlichen Preis, der sich anhand der Kaufpreise bestimmt, die in den vergangenen Jahren bei stattgefundenen Verkäufen landwirtschaftlicher Grundstücke vereinbart wurden. Bei der Ermittlung des Verkehrswerts im maßgeblichen Vergleichswertverfahren sind dabei aber nur solche Verkaufsfälle einzubeziehen, die mit dem Bewertungsobjekt hinreichend übereinstimmende Merkmale aufweisen (vgl. Netz, aaO., Ziffer 4.12.2 Seite 603). Auf dieser Grundlage hat vorliegend auch der Gutachterausschuss für Grundstückswerte S.-V. den maßgeblichen Verkehrswert für das in Rede stehende Kaufgrundstück ermittelt.
Der Gutachterausschluss ist in seinem überzeugenden und nachvollziehbaren Gutachten vom 14. August 2015 unter Darlegung im Einzelnen zu dem Ergebnis gelangt, dass sich der Verkehrswert für das Wertermittlungsobjekt zum Stichtag 30.08.2013 auf insgesamt 37.000 EUR beläuft (s. Seite 30 des Gutachtens).
Danach liegt zwischen dem hier vereinbarten Kaufpreis von 86.230,90 EUR und dem Verkehrswert der Kaufsache von 37.000 EUR ein grobes Missverhältnis im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 3 GrdstVG vor. Denn dies ist dann anzunehmen, wenn der vereinbarte Preis den Verkehrswert - wie hier - um mehr als 50 % übersteigt (BGH, NJW-RR 2014, 1168, 1169 [BGH 25.04.2014 - BLw 5/13]). Besondere Umstände, die eine andere Beurteilung rechtfertigen können, sind nicht ersichtlich.
b) Weitere Voraussetzung für das Eingreifen des Versagungsgrundes des § 9 Abs. 1 Nr. 3 GrdstVG ist neben einem überhöhten Preis, dass mit der Überschreitung des Verkehrswertes eine ungünstige Auswirkung auf die Agrarstruktur verbunden ist. Auch diese Voraussetzung ist vorliegend gegeben.
Bislang ist zwar allgemein die Auffassung vertreten worden, auf die sich auch der Beteiligte zu 1 in seiner Beschwerdebegründung beruft, dass ungünstige Auswirkungen auf die Agrarstruktur dann nicht zu erwarten sind, wenn der Erwerber des Grundstücks selbst Landwirt ist, weil das Grundstück einem Landwirt zur Verfügung steht (so etwa OLG Jena, RdL 2013, 250). Nach der Gegenmeinung, vertreten durch das OLG Schleswig, AUR 1980, 254, soll es in einem derartigen Fall dennoch zu ungünstigen Auswirkungen auf die Agrarstruktur kommen, weil Überpreise bei einer behördlichen Genehmigung der Verträge zur Erhöhung des Mittelwerts als Richtschnur des Verkehrswerts führen, was eine allgemeine Anhebung des genehmigungsfähigen Preisvolumens zur Folge haben soll. In seiner o. g. Entscheidung vom 25. April 2014 (BLw 5/13) hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass beide Auffassungen in ihrer Allgemeinheit nicht richtig sind. Der Versagungsgrund des § 9 Abs. 1 Nr. 3 GrstVG entfällt nicht schon deshalb, weil ein Landwirt den Preis als für seinen Betrieb noch tragbar erachtet. Die Genehmigung der Veräußerung eines landwirtschaftlichen Grundstücks zu einem überhöhten Preis führt vielmehr allgemein zu einer Erschwerung des Grunderwerbs durch interessierte Landwirte, so dass hierdurch ungünstige Auswirkungen auf die Agrarstruktur zu verzeichnen sind (BGH, NJW-RR 2014, 1168, 1170 [BGH 25.04.2014 - BLw 5/13]). Sind dagegen mehrere um dieselbe Fläche konkurrierende erwerbswillige Landwirte bereit, einen annähernd gleich hohen Preis zu zahlen, scheidet eine Erschwerung des Grunderwerbs durch interessierte Landwirte aus. Denn in diesem Fall ist anzunehmen, dass der Preis nicht überhöht ist, weil die mitbietenden Landwirte sich in der Lage sehen, aus dem Betriebsertrag den hohen Preis zu erwirtschaften, so dass keine ungünstigen Auswirkungen auf die Agrarstruktur zu erwarten sind (BGH, aaO.).
Aus dem Vorstehenden folgt, dass vorliegend nur dann keine Erschwerung für den Erwerb des Grundstücks durch interessierte Landwirte gegeben ist, wenn neben dem Beteiligten zu 1 noch weitere kaufinteressierte Landwirte vorhanden waren, die bereit waren, die Kaufgrundstücke ebenfalls zu einem hohen Preis zu erwerben. Dies lässt sich aber nicht feststellen.
Der Beteiligte zu 2 hat zwar nach seinem eigenen Vortrag selbst sein Grundstück mittels einer Zeitungsanzeige zum Verkauf angeboten (Bl. 67 GA). Dass ein kaufinteressierter Landwirt ebenfalls einen Kaufpreis von über 4,00 EUR je qm geboten hatte, wird von ihm selbst nicht vorgebracht.
Es deutet ohnehin nichts darauf hin, dass Landwirte bereit gewesen wären, für das Kaufgrundstück einen überhöhten Preis von ca. 4,70 EUR je qm zu zahlen. Der Beteiligte zu 3 hat zwar mit der Benennung der Zeugen B. und R. zwei Landwirte benannt, die sich an einem Erwerb der Fläche interessiert gezeigt haben (s. Bl. 21 und 22 der Beiakten). Die Vernehmung der Zeugen vor dem Senat hat aber ergeben, dass keiner der beiden Landwirte bereit gewesen wäre, einen Preis von ca. 4,70 EUR je qm zu zahlen.
Der Zeuge B. hat vor dem Senat eindeutig bekundet, dass er zwar an einem Erwerb des Grundstücks interessiert gewesen sei, dass er aber allenfalls einen Preis von 2,20 EUR je qm gezahlt hätte (Bl. 263 GA). Auch der Zeuge R. hat sich unmissverständlich dahingehend geäußert, dass er zwar Interesse an dem Grundstück gehabt habe, er aber allenfalls einen Preis zwischen 2,00 EUR und 2,20 EUR je qm gezahlt hätte (Bl. 263 GA).
Aus den Aussagen der Zeugen B. und R. wird deutlich, dass eine Genehmigung des verfahrensgegenständlichen Kaufvertrages mit seinem überhöhten Preis ungünstige Auswirkungen auf die Agrarstruktur mit sich gebracht hätte. Denn konkurrierende Landwirte, die zur Zahlung eines angemessenen Preises bereit waren, sind im Hinblick auf den von dem Beteiligten zu 1 angebotenen überhöhten Preises von vornherein darin gehindert worden, sich um einen Erwerb des Grundstücks zu bemühen.
Ist deshalb vorliegend mit der Veräußerung der Fläche zu einem überhöhten Preis eine Erschwerung für den Erwerb des Grundstücks durch interessierte Landwirte verbunden gewesen, kommt der Versagungsgrund des § 9 Abs. 1 Nr.3 GrdstVG zum Tragen, so dass mit dem Landwirtschaftsgericht hier eine Genehmigung des Kaufvertrages ausscheiden muss.
5. Nach § 9 Abs.7 GrdstVG soll die Genehmigung zwar nicht versagt werden, wenn dies eine unzumutbare Härte für den Veräußerer bedeuten würde. Diese eng auszulegende Vorschrift kommt im Ergebnis nur zur Anwendung, wenn im Falle der Versagung der Genehmigung die Existenz des Veräußerers ernsthaft gefährdet wäre (Netz, aaO., Ziffer 4.14 Seite 622). Dies lässt sich hier anhand des Vorbringens des Beteiligten zu 2 nicht feststellen.
Während der Beteiligte zu 2 mit Schriftsätzen vom 10. Juli 2014 und 15. April 2015 noch pauschal und ohne Nachweise vorgetragen hat, dass bei ihm Verbindlichkeiten von insgesamt 122.000 EUR (100.000 EUR, 20.000 EUR und 7.000 EUR) aufgelaufen seien, hat er in seinem letzten Schriftsatz vom 8. Januar 2016 einräumen müssen, dass sich seine Schulden derzeit auf 13.318,11 EUR (6.318,11 EUR und 7.000 EUR) belaufen (Bl. 251 GA). Da die Höhe seiner Schulden mithin überschaubar ist, stellt es für den Beteiligten zu 2 keine unzumutbare Härte dar, diese Schulden derzeit nicht tilgen zu können. Dies gilt umso mehr, als dass der Beteiligte zu 1 weiterhin bereit ist, mit dem Beteiligten zu 2 einen Kaufvertrag über dessen Ackerfläche abzuschließen.
Der Beteiligte zu 2 befindet sich auch nicht deshalb in einer besonderen Notlage, weil er derzeit seine Gebäude nicht renovieren kann. Wie der Beteiligte zu 2, Jahrgang 1953, vorträgt, hat er seine landwirtschaftlichen Flächen verpachtet und wird in Kürze Rentner sein (Bl. 103 GA). Es kann deshalb keine Rede davon sein, dass es das "Aus" seines von ihm nicht mehr bewirtschafteten landwirtschaftlichen Betriebes bedeutet, wenn er die von dem Planungsbüro F. dargestellten Arbeiten wie die Sanierung der Dachgeschosswohnung nicht bzw. nicht in dem dort vorgesehenen Umfang ausführen lässt. Auch ist nicht ansatzweise erkennbar, dass der Beteiligte zu 2 ohne die Veräußerung seiner Ackerfläche nicht in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Zudem hat er in der mündlichen Verhandlung vom 20. April 2015 erklärt, er sei "auf den Zug" (d. h. das besonders attraktive Angebot des Beteiligten zu 1) "aufgesprungen".
6. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG.
Die Festsetzung des Gegenstandswerts für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 79 Abs. 1 i. V. m. § 36 GNotKG.
Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 70 Abs. 2 FamFG liegen nicht vor. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.