Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 05.01.2016, Az.: 9 W 150/15

GmbHG-Gründung mittels einer Mischeinlage

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
05.01.2016
Aktenzeichen
9 W 150/15
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2016, 11573
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2016:0105.9W150.15.0A

Verfahrensgang

vorgehend
AG Walsrode - 24.11.2015 - AZ: 8 AR 973/15

Fundstellen

  • BB 2016, 258
  • DStR 2016, 332-333
  • EWiR 2016, 333
  • GWR 2016, 76
  • GmbH-StB 2016, 74
  • GmbHR 2016, 288-289
  • MDR 2016, 219-220
  • NJ 2016, 6
  • NJW 2016, 8
  • NJW-RR 2016, 482-483
  • NJW-Spezial 2016, 112
  • NWB 2016, 688
  • NWB direkt 2016, 238
  • NZG 2016, 300
  • RdW 2016, 467-468
  • StX 2016, 143
  • ZIP 2016, 368-369

Amtlicher Leitsatz

Verspricht ein GmbH-Gesellschafter bei Gründung auf einen übernommenen GmbH Anteil von 15.000 € einen PKW im Wert von 9.725 € zu übereignen, so stellt sich die Einlagepflicht als Mischeinlage dar.

Eine solche Mischeinlage kann nur so gestaltet werden, dass vor Eintragung der PKW zu übereignen und auf die Bareinlagepflicht ein Viertel einzuzahlen ist.

Sieht der Gesellschaftsvertrag neben der Übereignung des PKW keine Verpflichtung zur Bareinlage vor, liegt darin eine gemäß § 19 Abs. 2 GmbHG unzulässige Befreiung von der Pflicht des § 7 Abs. 2 Satz 1 GmbHG.

Tenor:

Die Beschwerde vom 16. Dezember 2015, mit der die betroffene Gesellschaft dem Beschluss des Amtsgerichts - Registergericht - Walsrode vom 24. November 2015 entgegentritt, durch den das Gericht die Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister abgelehnt hat, wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gegenstandswert der Beschwerde: bis 30.000,00 €, § 105 Abs. 1 Satz 2 GNotKG.

Gründe

I.

Das Registergericht hat mit dem angefochtenen Beschluss die Eintragung der GmbH abgelehnt, weil die Voraussetzungen der §§ 7 Abs. 2 und 19 Abs. 2 Satz 1 GmbHG nicht eingehalten seien und eine Änderung des Gesellschaftsvertrages erforderlich sei. Das Registergericht hat gemeint, die Gesellschafterin S., die einen Anteil von 15.000 € des Stammkapitals übernommen habe, habe ihren Kapitalaufbringungspflichten nicht dadurch genügt, dass sie einen PKW im Wert von 9.725 € übereignet habe. Verabredet sei im Gesellschaftsvertrag eine Mischeinlage; der Sacheinlageteil davon sei ganz zu erbringen, § 7 Abs. 3 GmbHG, auf den Geldanteil sei ein Viertel zu erbringen, woran es fehle.

Soweit Notar und Gesellschaft meinten, es bedürfe einer Bareinzahlung eines Viertels des Bareinlageanteils nicht, und den Gesellschaftsvertrag dahin verstünden, dass er das gerade nicht verlange, beinhalte der Gesellschaftsvertrag eine unzulässige Befreiung von der Stammeinlagepflicht gem. § 19 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 7 Abs. 2 S. 1 GmbHG.

II.

Der angefochtene Beschluss ist in jeder Hinsicht zutreffend und hält den Ausführungen der Beschwerde stand:

1. Zu Recht ist das Registergericht davon ausgegangen, dass die Gesellschafterin S. im Gesellschaftsvertrag eine Mischeinlage übernommen hat, indem sie eine Einlagepflicht von 15.000 € insgesamt übernommen hat, und davon nur einen Teil durch die Übereignung des PKW (dessen Wert mit 9.725 € angegeben ist) erfüllt hat und erfüllen wollte. Der Rest der übernommenen Einlage (5.275 €) ist mithin als Versprechen einer Bareinlage zu verstehen, die seitens der Gesellschafterin eingegangene Einlagepflicht damit insgesamt eine Mischeinlage.

Dem stehen auch nicht die Einwände aus dem Schriftsatz vom 4. Jan. 2016 entgegen, mit denen der Notar nochmals bekräftigt, bei der Gründung offen lassen zu können, wie die weitere Einlage zu erbringen ist, soweit nur die wertmäßige Hälfte der übernommenen Gesamteinlage erbracht ist. Anders als der Notar meint, muss bei Gründung, um die hinreichende Bestimmtheit der Abreden zu gewährleisten, feststehen, in welcher Weise der Gründungsgesellschafter die übernommenen Einlagen zu erbringen verspricht. Soweit ein Gründungsgesellschafter - wie hier - nur eine Teilsacheinlage verspricht, hat das Registergericht den Gesellschaftsvertrag zutreffend dahin ausgelegt und verstanden, dass der Rest als Bareinlage versprochen wird, und hat auf diesen Teil der Satzung die Bareinlagevorschriften anwenden wollen.

Von dieser übernommenen Pflicht zu einer sog. Mischeinlage musste die Gesellschafterin von Gesetzes wegen die Sacheinlage insgesamt erbringen, § 7 Abs. 3 GmbHG, und die Bareinlagepflicht gem. § 7 Abs. 2 Satz 1 GmbHG zu einem Viertel, woran es fehlt. Zu Recht hat das Registergericht insoweit als Literaturquelle auf eine Fundstelle aus dem Kommentar von Scholz zum GmbHG (dort in der Kommentierung des Bearbeiters Veil § 7 Rdnr. 21) verwiesen, auf die weder die Beschwerde noch der Schriftsatz vom 4. Januar 2016 eingehen.

2. Da der Gesellschaftsvertrag zudem noch in § 4 unter 4.3.2 vorsieht, dass neben der Einbringung des PKW vor der Eintragung keine weitere Zahlung auf den Gesellschaftsanteil zu 1 zu erbringen ist, wird die Gesellschafterin durch diese Gestaltung unzulässig im Sinne von § 19 Abs. 2 GmbHG von der Ersteinzahlungspflicht auf Bareinlagen gem. § 7 Abs. 2 Satz 1 GmbHG befreit, so dass der Gesellschaftsvertrag ohne Änderung einer Eintragung in das Handelsregister entgegensteht.

Soweit die Beschwerdeführerin im Schriftsatz vom 4. Januar 2016 meint, § 7 Abs. 2 GmbHG sei insgesamt so zu verstehen, dass im Fall von teilweisen Sacheinlageversprechen der Norm genügt sei, wenn der Sacheinlageteil erbracht und mit ihm insgesamt mehr als die Hälfte der übernommenen Einlage abgedeckt sei, teilt der Senat diese Beurteilung aus nachstehenden Erwägungen nicht:

Nach Auffassung des Senats darf ein Gründungsgesellschafter bei der hier gewählten Mischeinlage auf einen einzigen übernommenen Anteil nicht günstiger dastehen, als wenn der Gründungsgesellschafter zwei Geschäftsanteile im Wert von insgesamt 15.000 € übernommen hätte, nämlich eine Sacheinlage in Wert von 9.725 € (PKW) und getrennt davon eine Bareinlage in Höhe von 5.275 €; in diesem Fall hätte der Gründungsgesellschafter, hier die Gründungsgesellschafterin, den PKW insgesamt und auf den Bareinlageteil ein Viertel der Einlage bei Gründung aufbringen müssen.

Diese Entscheidung deckt sich auch mit dem Grundgedanken der zur Kapitalerhöhung ergangenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs II ZB 25/12 v. 11. Juni 2013, NJW 2013, 2428 f., in der zum Ausdruck kommt, dass auf jedes Bareinlageversprechen, selbst wenn es als Aufstockung eines schon vorhandenen Geschäftsanteils gestaltet wird, vor Eintragung ein Viertel zu leisten ist.

III.

Der Senat hat die Rechtsbeschwerde zugelassen, weil eine höchstrichterliche Entscheidung, die die Argumentation der Beschwerde hinsichtlich einer Behandlung einer Mischeinlage bei Gründung einer GmbH expressis verbis widerlegte, bisher nicht ersichtlich ist.

IV.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 84 FamFG.