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§ 8 NHafenSG - Anerkannte Stellen zur Gefahrenabwehr

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Hafensicherheitsgesetz (NHafenSG)
Amtliche Abkürzung
NHafenSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
96000

1Das Fachministerium erkennt auf Antrag Einrichtungen als Stellen zur Gefahrenabwehr an (anerkannte Stellen zur Gefahrenabwehr), wenn sie die in Teil B Abs. 4.5 des ISPS-Codes genannten Kenntnisse und Fähigkeiten nachweisen. 2Das Fachministerium wird ermächtigt, die Einzelheiten des Anerkennungsverfahrens durch Verordnung zu regeln.